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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: 1 U 4742/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 839
BGB § 823 Abs. 1
1. Eine Gemeinde haftet nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen für den Rechenfehler eines Ingenieurbüros bei der Erstellung eines hydraulischen Berechnungsplanes für die Entwässerung eines Baugebiets.

2. Eine Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs wegen der zu geringen Dimensionierung eines Bachrohres scheidet aus, wenn die Überschwemmung bei Unterbleiben der Verrohrung ebenfalls eingetreten wäre.


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 1 U 4742/04

Verkündet am 03.03.2005

In dem Rechtsstreit

wegen Schadenersatz

erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht K. und die Richter am Oberlandesgericht N. und R. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2005 folgendes

ENDURTEIL

Tenor:

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 02.09.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger machen als Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks B.straße 5 in 94113 T. (= die Beklagte) Schadenersatzansprüche wegen zweier Überschwemmungen am 11.08. und 27.08.2002 geltend.

Das Anwesen der Kläger liegt in einem Baugebiet, an das östlich landwirtschaftlich genutzte Flächen anschließen, die sich zu einem Talkessel formen. Durch diesen fließt ein kleiner Bach ("W.bach").

Im Zuge der Ausweisung des Baugebiets in den Siebziger Jahren entschied sich die Beklagte, den W.bach in diesem Bereich zu verrohren.

Die Beklagte, die kein eigenes technisches Personal beschäftigte, beauftragte das Ingenieurbüro H. aus P. mit Planung der Entwässerung des Baugebiets. Im Berufungsverfahren wurde unstreitig, dass der hydraulische Berechnungsplan des Ingenieurbüros H. vom Oktober 1977, der einen Abfluss von 468 l/sec bei Vollfüllung des Rohres vorsah, von einem unrichtigen Spitzenabflussbeiwert ausging. Dies führte dazu, dass im Jahr 1978 ein Rohr mit einem zu geringen Querschnitt verlegt wurde.

Die Kläger erwarben das bereits bebaute Grundstück B.straße 5 im Jahr 1987 als Miteigentümer je zur Hälfte.

Am 11.08.2002 kam es Gemeindegebiet der Beklagten zu heftigen Regenfällen. Ein weiterer starker Regen ereignete sich am 27.08.2002. Das 1978 verlegte Rohr konnte, wie in der Berufungsinstanz unstreitig wurde, an beiden Tagen nur einen Teil des Wassers des W.bachs aufnehmen. Ein anderer Teil lief durch das Baugebiet über das klägerische Grundstück.

Die Parteien tragen im Berufungsverfahren übereinstimmend vor, dass das Grundstück der Kläger auch überschwemmt worden wäre, wenn der W.bach nicht verrohrt worden wäre.

Die Kläger haben vorgebracht, die Beklagte müsse für die unzureichende Dimensionierung des Entwässerungssystems einstehen. Sie sei zu einer schadlosen Ableitung auch des von landwirtschaftlichen Flächen zufließenden Niederschlagswassers verpflichtet. Sie hätten nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts einen Anspruch auf Schutz vor einem Hochwasser mit hundertjähriger Wiederkehr.

Den geltend gemachten, nach ihrer Behauptung insoweit nicht von der bestehenden Elementarschädenversicherung ausgeglichenen Schaden haben die Kläger in den Schriftsätzen vom 28.03.2003 Bl. 11 -15 und vom 27.06.2003 Bl. 6 -11 näher dargestellt. Darauf nimmt der Senat Bezug.

Die Kläger haben beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 29.260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den gesamten Schaden, der ihnen aus den Überschwemmungsschäden vom 11.08.2002 und 27.08.2002 in Zukunft noch entstehen wird, zu ersetzen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat vorgebracht, der Durchmesser des Rohrs habe zum Zeitpunkt der Errichtung den technischen Anforderungen entsprochen.

Eine Sanierung des Entwässerungssystems sei der Beklagten nicht zumutbar, da die Baukosten hierfür zwischen 100.000,-- und 200.000,-- EUR lägen.

Das Landgericht wies nach der Vernehmung mehrerer Zeugen zum Schaden sowie der Erholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. P. und dessen mündlicher Anhörung mit Endurteil vom 02.09.2004 die Klage mit der Begründung ab, die Beklagte treffe an der Überschwemmung trotz des Planungsfehlers bei der Verrohrung kein Verschulden. Wegen der Einzelheiten - auch des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz - wird auf das Urteil Bezug genommen.

Die Kläger verfolgen ihr Begehren im Wege der Berufung weiter.

Die Kläger bringen vor, bei einer 1977/78 fachgerecht dimensionierten Rohrleitung wäre die Überschwemmung vom 11.08.2002 mit hoher Sicherheit nicht aufgetreten.

Der Hochwasserschutz sei Aufgabe der Gemeinde. Ohne ordnungsgemäße Verrohrung hätte die Beklagte überhaupt kein Baugebiet ausweisen dürfen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.1999, Az. III ZR 272/96, die einen vergleichbaren Sachverhalt betreffe, müsse die Beklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen für den Schaden einstehen.

Die Beklagte müsse für den Fehler des Ingenieurbüros einstehen. Wenn der Hoheitsträger zur Erfüllung seiner Aufgaben mit privatrechtlichem Vertrag einen selbständigen Privatunternehmer heranziehe, so hafte er nach § 839 BGB, wenn der hoheitliche Charakter der Aufgabe im Vordergrund stehe, die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden Aufgabe eng und der Entscheidungsspielraum des Unternehmers begrenzt sei.

Bei der Frage der finanziellen Zumutbarkeit von Maßnahmen komme es für die Amtspflichtverletzung darauf an, welche Kosten 1977/78 bei der Verlegung einer richtig dimensionierten Rohrleitung zusätzlich angefallen wären.

Die Kläger beantragen:

I. Das Endurteil des Landgerichts Passau vom 02.09.2004 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 29.260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den gesamten Schaden, der ihnen aus den Überschwemmungsschäden vom 11.08.2002 und 27.08.2002 in Zukunft noch entstehen wird, zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Amtspflichtverletzung nimmt sie Bezug auf die Entscheidung des Landgerichts.

Sie bringt vor, für einen enteignungsgleichen Eingriff fehle es an der Unmittelbarkeit. Es liege vielmehr ein originärer Fehler des Ingenieurbüros vor, für den die Beklagten nach den in BGH VersR 1973, 417/418 entwickelten Grundsätzen nicht einstehen müsse. Die Beklagte habe weder durch bindende Weisungen noch sonst auf die Berechnungen und Planungen des Ingenieurbüros Einfluss genommen. Anlass zu Zweifeln an dessen Zuverlässigkeit habe es nicht gegeben. Eine Ausweitung des Instituts des enteignungsgleichen Eingriffs auf derartige Fälle käme einer Gefährdungshaftung kommunaler Gebietskörperschaften gleich, die durch die Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt werde.

Zu berücksichtigen sei die Situationsgebundenheit des Grundstücks in exponierter, durch Hochwasser gefährdeter Lage.

Selbst eine Anlage, die auf einen zehnjährigen Berechnungsregen mit einer Kapazität von 2.100 l/s ausgelegt worden wäre, hätte die Regenmenge von 3.000 bis 3.800 l/s am 11.08.2002 nicht abführen können. Zu berücksichtigen sei weiter die rasche Verklausung des Einlaufs.

Der fehlende Einbau einer Drainage beziehungsweise Feuchtigkeitssperre sei den Klägern als Mitverschulden anzulasten.

Die Beklagte bestreitet zudem weiter die Entstehung und Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Schäden. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat auf den Schriftsatz vom 05.01.2005 Bl. 9 -11.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze der Kläger vom 23.11.2004 (Bl. 155/159 d. A.) und vom 11.02.2005 (Bl. 182/185 d. A.) sowie der Beklagten vom 05.01.2005 (Bl. 167/178 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist nicht begründet. Ihnen stehen gegen die Beklagte keine Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche zu.

1) Einen Anspruch wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. § 34 GG hat das Landgericht zu Recht verneint.

a) Es fehlt an einem Verschulden von Mitarbeitern der Beklagten. Die Kläger zeigen nicht auf, dass bei der Beklagten, einer kleinen Landgemeinde ohne spezialisiertes Personal, 1977/78 oder auch später die Fehlerhaftigkeit der Berechnung des Ingenieurbüros erkannt wurde oder erkennt hätte werden müssen.

Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.02.1999, Az. III ZR 272/96, auf das die Kläger in der Berufung abstellen, wird dargestellt, dass die dort verklagte Gemeinde den Fehler im Entwässerungssystem hätte erkennen können oder sich sogar bewusst für den unzureichenden Ausbau entschieden hat (vgl. S. 11/12 dieses Urteils). Die vorliegende Sachlage ist damit nicht vergleichbar.

b) Das erstinstanzliche Vorbringen, die Beklagte habe es versäumt, den Weisenbach ständig zu säubern und von einer Verwachsung freizuhalten, haben die Kläger in der Berufung nicht Aufrecht erhalten. Insoweit nimmt der Senat auf das Urteil des Landgerichts Bezug.

c) Das Ingenieurbüro ist nicht nach § 831 BGB Verrichtungsgehilfe der Beklagten (Palandt/Sprau, 64. Aufl., § 831 BGB Randnr. 8 m. w. N.).

d) Eine Haftung der Beklagten bestünde damit nur dann, wenn sie sich den Fehler des Ingenieurbüros aufgrund Besonderheiten des Amtshaftungsrechts zurechnen lassen müsste. Die Kläger bejahen dies unter Hinweis auf eine Fundstelle bei Palandt/Sprau (in der 64. Aufl. nunmehr § 839 BGB Randnr. 20 m. w. N.). Soweit dort auf beliehene Unternehmer und so genannte unselbständige Verwaltungshelfer abgestellt wird, handelt es sich um Gestaltungen, die dem vorliegenden Fall nicht entsprechen. Das Ingenieurbüro wurde aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags für eine Gemeinde, nicht aber hoheitlich gegenüber Dritten tätig.

aa) Über diese beiden Fallgruppen hinaus hat die Rechtsprechung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Amtshaftung für Handlungen Privater bejaht, die sich durch eine besonders enge Verknüpfung mit einer hoheitlichen Maßnahme auszeichnen und dem Unternehmer keinen oder nur einen engen eigenen Entscheidungsspielraum lassen.

Der Fall BGHZ 39, 358, in dem der Bundesgerichtshof den Eintritt der Staatshaftung für einen selbständigen Statiker bejahte, unterscheidet sich vom vorliegenden Sachverhalt dadurch, dass er unmittelbar in die Prüfungsprozedur für eine konkrete Baugenehmigung eingebunden war und sich seine Leistung geradezu als Bestandteil der hoheitlichen Tätigkeit darstellte.

Im Fall BGHZ 121, 161 verneinte der Bundesgerichtshof wegen Art. 34 GG eine deliktische Haftung eines Abschleppunternehmens, dessen Mitarbeiter nach den konkreten Weisungen der anwesenden Polizei ein Fahrzeug aus dem Straßengraben zogen und dabei die Unfallstelle ungenügend absicherten. Der BGH begründete das damit, dass diese Maßnahme sich als polizeiliche Ersatzvornahme für den abwesenden Halter darstelle und den Mitarbeitern der Abschleppfirma zugleich nur einen engen Entscheidungsspielraum lasse. Die Position des Unternehmers nähere sich hier der eines Verwaltungshelfers an.

bb) Diese Voraussetzungen liegen beim Auftrag an das Planungsbüro H. nicht vor.

Eine Tätigkeit im Rahmen der Eingriffsverwaltung übte das Ingenieurbüro bei der Erstellung des hydraulischen Berechnungsplans und der zugrunde liegenden Rechenoperationen nicht aus. Seine Tätigkeit stellte sich nicht als Mitwirkung an einem Verwaltungsakt gegenüber einem Dritten dar, sondern betraf die Vorbereitung einer gemeindlichen Baumaßnahme. Es besteht kein Anlass, andere Haftungsmaßstäbe anzusetzen als bei einem von der Gemeinde eingeschalteten Bauunternehmer, Lieferanten oder Dienstleister.

Für dessen Handlungen kommt eine Haftung nach § 839 BGB nur in Betracht, wenn er nach exakten Vorgaben, quasi als Werkzeug der Gemeinde handelt (BGH NJW 1971, 2220/2221 m. w. N., OLG Hamm VersR 2000, 643).

Dafür, dass das Ingenieurbüro von der Beklagten irgendwelche fachlichen Vorgaben bezüglich der Dimensionierung der Entwässerung erhielt, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr war die Beklagte mangels eigener Sachkenntnis völlig auf die von der Firma H. erarbeiteten Ergebnisse angewiesen.

e) Nach den Ausführungen unter d) kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass gegen das Planungsbüro H. ein anderweitiger Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB besteht, der zumindest derzeit nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB einen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte ausschließt. Die insoweit beweispflichtigen Kläger haben nicht vorgetragen, dass das offenbar nicht als juristische Person organisierte Ingenieurbüro nicht mehr existiert beziehungsweise kein Erbe für die Forderung einzustehen hat. Im Zweifel besteht zudem eine Haftpflichtversicherung.

Der Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB war bei Eintritt des Schadens im Jahr 2002 und der erstmaligen Kenntnis vom Fehler des Ingenieurbüros durch das Gutachten von Prof. Dr. P. am 16.04.2004 weder nach § 852 Abs. 1 BGB a. F. noch nach § 199 Abs. 3 BGB verjährt.

2) Einen Schadenersatzanspruch der Kläger nach § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG und aus positiver Vertragsverletzung des öffentlichrechtlichen Anschlussverhältnisses an die Kanalisation hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, verneint.

3) Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff besteht nicht.

Diese Anspruchsgrundlage wurde in erster Instanz nicht erörtert. Mit Hinweisbeschluss vom 28.12.2004 hat der Senat auf ihre Voraussetzungen hingewiesen.

Ein Anspruch der Kläger nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs käme nur in Betracht, wenn die Kläger nachweisen können, dass die Verrohrungsarbeiten den Ablauf des Oberflächenwassers derart verändert haben, dass bei starken Regenfällen das Grundstück der Kläger überschwemmt wird (BGH VersR 1982, 42). Dagegen scheidet ein Anspruch aus, falls ohne die Verrohrung das klägerische Grundstück ebenfalls überschwemmt worden wäre oder der Schaden dadurch verursacht wurde, dass die Kläger Veränderungen an ihrem Grundstück vorgenommen haben. Für die Unmittelbarkeit des Eingriffs kommt es nämlich darauf an, ob der Wasserzufluss auf der Maßnahme der Gemeinde beruht oder nur durch sie nicht verhindert worden ist (BGHZ 125, 19).

Der Klägervertreter hat, was schon das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. nahe legte, im Termin vom 17.02.2005 klargestellt, dass ohne die Verlegung des Rohres das Grundstück der Kläger ebenfalls überschwemmt worden wäre.

Damit kommt es auf die Frage, ob sich die Beklagte im Rahmen des enteignungsgleichen Eingriffs den Fehler des Ingenieurbüros zurechnen lassen muss, nicht an.

Die Kostenentscheidung ergibt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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