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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 02.08.2002
Aktenzeichen: 21 U 5950/01
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 130
InsO § 131
Eine inkongruente Deckung i.S. von § 131 InsO ist auch gegeben, wenn der Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (hier: der Finanzbehörde) auf eine fällige Forderung "freiwillig" zahlt (im Anschluss an BGH in BGHZ 136,309/312 gegen BAG NZA 1998, 446/447).
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 5950/01

Verkündet am 02.08.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I 9. Zivilkammer vom 31.10.2001 aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.136,93 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus p. a. über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I Seite 1242) seit 31.07.2001 zu bezahlen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter einen Zahlungsanspruch wegen einer Insolvenzanfechtung geltend.

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München vom 13.02.2001 wurde über das Vermögen von Frau K G, die bis zum 18.09.2000 als Inhaberin das Cafe H in München betrieb, das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die I Innungskrankenkasse Bayern hatte mit Schriftsatz vom 19.01.2000, bei Gericht eingegangen am 21.01.2000, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt mehr als DM 40.000,- beantragt. Das Finanzamt München hatte am 04.10.2000 Steuerforderungen in Höhe von DM 103.778,09. Die Schuldnerin hatte im Zeitraum vom 14.01.2000 bis zum 03.08.2000 darüber hinaus insgesamt 11 Mal Zahlungen an das Finanzamt München mittels Übergabe von Schecks an einen Vollziehungsbeamten des Finanzamts München geleistet; die Summe der Zahlungen belief sich auf DM 90.236,42. Zuvor hatte die Steuerschuldnerin jeweils Rückstandsanzeigen bezüglich ihrer Steuerschulden erhalten. Der Vollziehungsbeamte hatte diese Rückstandsanzeigen bei sich, als er die Steuerschuldnerin aufsuchte und zur Zahlung aufforderte. Von der Einleitung eines Insolvenzverfahrens erfuhr das Zentralfinanzamt München durch Telefax des Klägers vom 12.09.2000; davor lagen beim Zentralfinanzamt München und bei dem Vollziehungsbeamten keine Kenntnisse über eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vor.

II.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug geltend gemacht, es liege ein Fall der inkongruenten Deckung vor, weshalb der Anspruch auf Rückgewähr infolge erfolgter Anfechtung bestehe. Der Beklagte könne die Befriedigung in dieser Art durch den Einsatz staatlicher Zwangsmittel nicht beanspruchen; es verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger, wenn sich der Gläubiger während der kritischen Zeit der Einzelzwangsvollstreckung bediene. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, wenn ein Beamter des Finanzamts nach Androhung der Vollstreckung jeweils bei der Schuldnerin zur Eintreibung der Steuerschulden erscheine und die Schecks unter Berechnung von Vollstreckungskosten abhole. Die von der Schuldnerin an die Vollziehungsbeamten vorgenommene Scheckhingabe müsse der Einschaltung staatlicher Zwangsmittel gleichgesetzt werden, weil sie zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung erfolgt sei.

Der Beklagte hat sich darauf berufen, die Schuldnerin habe freiwillig gezahlt. Ein Fall der inkongruenten Deckung liege nicht vor, weil die Frage der Kongruenz oder Inkongruenz der Deckung ausschließlich auf objektive Kriterien abstelle. Der Beklagte als Gläubiger habe nur das erhalten, was ihm angesichts der Fälligkeit der Steuerforderungen auch zustehe.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 31.10.2001 (Blatt 23/31 d. A.) die Klage abgewiesen.

Es hat ausgeführt, es bestehe kein Anspruch aus § 143 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse, da keine anfechtbare Handlung vorliege. Die Voraussetzungen von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO seien nicht erfüllt. Der Zweck dieser Vorschrift bestehe darin, den insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zeitlich vorzuverlegen. Hier liege keine inkongruente Deckung vor, nämlich keine Durchsetzung von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsmittel. Die Schuldnerin habe freiwillig mittels Scheck jeweils auf fällige und durchsetzbare Steuerforderungen des Beklagten gezahlt. Der Umstand, daß der Beklagte selbst Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen könne, führe nicht zu einer inkongruenten Deckung. Die gegenteilige Auffassung führte zu einer Benachteiligung des Staates als Gläubiger. Das bloße Erscheinen des Beamten bei der Schuldnerin sei kein Einsatz staatlicher Zwangsmittel zur Durchsetzung der Steuerforderung. Die Beamten hätten erst einen Durchsuchungsbeschluß erwirken müssen. Eine Anfechtung aufgrund § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei unbegründet. Denn der Beklagte habe im Zeitpunkt der Zahlungen keine Kenntnis von dem Insolvenzantrag gehabt.

Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

III.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger bringt vor, auch die Erlangung einer Befriedigungsmöglichkeit mit Hilfe staatlicher Zwangsmittel in kritischer Zeit sei als inkongruente Deckung anzusehen. Dies sei hier gegeben, da die Schuldnerin auf die fälligen und durchsetzbaren Forderungen des Beklagten jeweils und nur durch Übergabe von Schecks an den sie aufsuchenden Vollziehungsbeamten gezahlt habe. Die Schuldnerin habe nicht freiwillig gezahlt, da sie nur unter Eindruck des persönlich vorstellig gewordenen Vollziehungsbeamten, der jeweils sein Kommen angekündigt habe, und der drohenden Zwangsvollstreckung geleistet habe, da die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Vorfeld angedroht worden seien und da (unstreitig) - mit Ausnahme der Zahlung vom 27.07.2000 auf die Umsatzsteuer für März 2000 - jeweils Vollstreckungskosten vom Vollziehungsbeamten berechnet und quittiert worden seien. Eine neuerliche Androhung unmittelbar vor jedem Besuch des Vollziehungsbeamten sei nicht erforderlich, um eine "Vollstreckungssituation" zu bejahen. Die Schuldnerin habe die Zahlungen geleistet, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Vollziehungsbeamten abzuwenden.

Eine Benachteiligung des Staates sei dadurch nicht gegeben. Der Schuldner leiste auch gegenüber einem privaten Gläubiger, sobald dieser Vollzugspersonen/Gerichtsvollzieher einsetze, nicht mehr freiwillig, selbst dann nicht, wenn die Zahlung zur Abwendung der Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher vor konkreten Vollstreckungsmaßnahmen erfolge. Auch ein von einem privaten Gläubiger beauftragter Gerichtsvollzieher habe keine weitergehenden Möglichkeiten als der Vollziehungsbeamte, falls der Schuldner einer Durchsuchung widerspreche. Auch gegenüber dem Staat könne der Schuldner freiwillig durch Überweisung oder Zusendung von Schecks eine Schuld tilgen.

Die Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2, § 1 7 Abs. 2 Satz 1 InsO seien ebenfalls erfüllt. Der Beklagte habe in der Zeit vom 14.01. bis 03.08.2000 Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten schließen lassen. Denn zu Beginn des Zeitraums hätten die Steuerschulden (unstreitig) rund 70.000,- DM betragen; die Schuldnerin habe nur Teilzahlungen mittels Verrechnungsschecks, die unter den beschriebenen Umständen abgeholt worden seien, geleistet; trotz der Teilzahlungen habe sich die Steuerschuld auf 103.778,09 DM zum 04.10.2000 erhöht. Eine Reihe von Schecks seien mangels Deckung nicht eingelöst worden.

Der Kläger beantragt zu erkennen:

Unter Abänderung des am 31.10.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, AZ 9 O 12400/01, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 46.136,93 EUR (90.236,42 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1 998 hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Der Beklagte bringt im Wesentlichen vor, die Steuerschuldnerin habe auf die Rückstandsanzeige jeweils bar - Scheckzahlungen gälten nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO als Barzahlungen - auf fällige Steuerschulden geleistet. Die Schuldnerin habe jeweils freiwillig, genauso, wie ihre sonstigen Schulden gegenüber Lieferanten, gezahlt. Soweit die Steuerschuldnerin die Kosten beglichen habe, sei das nicht anders zu sehen, als wenn sie an ein Inkassobüro Teilzahlungen einschließlich der Inkassokosten geleistet hätte. Die Abgabenordnung sehe einen anderen Weg der Zahlungsaufforderung nicht vor. Auch eine durch Zwangsvollstreckung beigetriebene Barzahlung sei, wie sich aus § 815 Abs. 3 ZPO ergäbe, eine kongruente Deckung. Das Hinauszögern der Leistung durch den Schuldner bis zur Einleitung oder Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sei kein typisches Indiz für eine mangelnde Zahlungsfähigkeit. Aus § 141 InsO folge, daß der Gläubiger, der durch einen vollstreckbaren Schuldtitel etwas erlangt habe, auch nicht schlechter stehen solle.

Die Voraussetzungen von § 130 InsO seien nicht erfüllt. Denn die Schuldnerin habe (unstreitig) in der Zeit vom 14.01. bis 03.08.2000 90.236,42 DM, also monatlich mehr als 10.000,- DM bezahlt. Am 11.07.2000 habe sie noch 10.000,- DM, 14 Tage später 6.572,76 DM und 6 Tage später 6.685,95 DM auf Steuerschulden, die vier Monate zurückgelegen hätten, gezahlt. Die Rückstände seien überschaubar gewesen. Selbst wenn innerhalb dieses Zeitraumes vier Scheckzahlungen zurückbelastet worden seien, sei die Vielzahl der hohen eingelösten Scheckzahlungen ein Nachweis dafür, daß von Zahlungsfähigkeit habe ausgegangen werden können. Anderenfalls hätte der Vollziehungsbeamte nach der Rücklastschrift des ersten, spätestens des zweiten Schecks keine Scheckzahlungen mehr entgegengenommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Parteischriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

IV.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin K G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.06.2002 (Blatt 73/74 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Beklagte ist nach §§ 143, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zur Rückzahlung der vom 14.01. bis 03.08.2000 erhaltenen 90.236,42 DM - bei Stellung des Insolvenzantrages am 21.01.2000 - verpflichtet, da die Scheckzahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet worden sind.

I.

Der Senat schließt sich den Entscheidungen des BGH vom 09.09.1 997 (BGHZ 136,309/312 f.; vgl. dazu auch Münzberg JZ 1998, 308 ff.) und des OLG Jena vom 23.08.2000 (ZIP 2000,1734) an. Eine inkongruente Deckung im Sinne der Insolvenzordnung ist danach auch dann gegeben, wenn der Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf eine fällige Forderung zahlt.

Die zu § 30 Nr. 2 KO ergangene Entscheidung des BGH ist hier auch im Bereich der InsO anzuwenden. Denn das Tatbestandsmerkmal der inkongruenten Deckung ist durch die Neuregelung des Insolvenzrechts nicht geändert worden (OLG Jena a.a.O. Seite 1735; Eckardt EWiR § 131 InsO 1/01, 83).

II.

Nach dem Sachvortrag der Parteien, soweit er unstreitig ist, und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Zeugin G den Vollziehungsbeamten die Schecks jeweils nur deshalb übergeben hat, weil die drohende Zwangsvollstreckung abgewendet werden sollte.

Dabei wird der Vortrag des Beklagten zugrundegelegt, daß der Vollziehungsbeamte (jeweils) bei der Schuldnerin erschienen ist sowie zur Zahlung aufgefordert hat und die Schuldnerin insofern "freiwillig" gezahlt hat, als weder eine Kassenpfändung, noch eine Pfändung von Gegenständen erforderlich gewesen ist. Im übrigen stellt diese "Freiwilligkeit" einen inneren Vorgang dar. Sonstige äußere Umstände, die einen Rückschluß auf den inneren Vorgang "freiwilliger" Leistung bei der Schuldnerin zulassen, hat der Beklagte nicht vorgetragen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 1529).

Die Zeugin G, die bei ihrer Vernehmung einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, hat aber glaubhaft bestätigt, daß der Vollziehungsbeamte jeweils sein Kommen und die Abholung von Geld oder eines Schecks in bestimmter Höhe angekündigt habe; der Vollziehungsbeamte habe aus der Liste der rückständigen Steuern den Betrag genannt, welcher "brennt", also sofort zu zahlen gewesen sei. Unstreitig und von der Zeugin bestätigt, hat der Vollziehungsbeamte jeweils Zwangsvollstreckungskosten berechnet und eingezogen. Die Zeugin hat ferner glaubhaft bekundet, daß ihr wegen der erheblichen Steuerrückstände die Zwangsvollstreckung bereits angedroht gewesen sei. Eine Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfordert dabei nicht, daß der Vollziehungsbeamte bei seinem jeweiligen Aufsuchen des Schuldners jeweils neu und ausdrücklich eine Pfändung angedroht haben müßte (OLG Jena a.a.O.). Die drohende Zwangsvollstreckung hat sich aus den objektiven Gesamtumständen ergeben und ist von der Zeugin G gemäß ihrer nachvollziehbaren Schilderung auch so aufgefaßt worden: "Ich mußte ja zahlen, was soll ich machen. Ich wußte ja wer er ist ... ich hatte immer im Hinterkopf, so das ist der Gerichtsvollzieher ... bei dem Herrn J war halt der Druck da. Manchmal habe ich schon Angst gehabt. Es hätte ja sein können, daß er vollstreckt ... Wenn ich mal gesagt habe, ich habe nichts da, da hat er schon damit gedroht, zur Kasse ... oder zu mir nach Hause zu gehen."

III.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Vielmehr dient der Gleichbehandlungsgrundsatz neben dem Gesichtspunkt, daß eine Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht noch durch staatliche Machtmittel erzwungen werden soll", mit zur Begründung der vom BGH vertretenen Meinung (vgl. BGH a.a.O. Seite 1930). Auch gegenüber dem Staat als Gläubiger kann ein Schuldner freiwillig leisten, etwa indem der Steuerschuldner die fällige Steuerschuld "freiwillig" durch Banküberweisung tilgt. Das kommt hier in der Aussage der Zeugin G ebenfalls zum Ausdruck: "Wenn ich hätte zahlen können, dann hätte ich den Betrag ja auch überwiesen." Ein mit den Möglichkeiten privater Gläubiger vergleichbarer Sachverhalt ist aber nicht mehr gegeben (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 5. Auflage, Art. 3 Rn. 7 ff.), wenn der Staat auf die dargestellte Art und Weise durch Einsatz eines Vollziehungsbeamten die geschuldeten Steuerbeträge einzieht. Im Grunde stellt hier der Gläubiger für sich den Vollstreckungstitel aus und schickt seinen eigenen Gerichtsvollzieher zum Schuldner.

IV.

Zinsanspruch: §§ 291, 288 Abs. 1 BGB

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat sieht keinen Anlass, den BGH durch die Zulassung der Revision zu binden, nachdem nach der anwendbaren Neufassung der ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben ist, zumal das BAG (Entscheidung vom 17.6.1997, NZA 1998, 446/447 f.) vor dem BGH entschieden hat.

Ende der Entscheidung

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