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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: 29 U 1537/08
Rechtsgebiete: GG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 824 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
Zu bürgerlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen eines Unternehmens wegen kritischer Äußerungen in einem Internetauftritt.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 1537/08

Verkündet am 26. Juni 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Kartzke und Cassardt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. November 2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,- € bis 10.000,- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, die folgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

a) Die Klägerin begehe Urheberrechtsverletzungen in Form einer professionellen Filmkopie.

b) Die Klägerin habe im Rahmen eines Produktionsauftrags der Firma S. AG für die einzige Einleitung eines längeren Werbefilms zwei wichtige Teilabschnitte von insgesamt 21 Sekunden Länge aus der Mitte eines Werbefilms der [Beklagten] über deren CD Patientenpass herauskopiert und an den Beginn des Werbefilms für die Firma S. AG gesetzt.

c) Die Klägerin habe den S. TV Werbefilm mit den aus dem Werbefilm [der Beklagten] entwendeten Sequenzen sowie in deutscher als auch in englischer Sprache gefertigt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den im ersten Rechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin produziert Videobeiträge für Unternehmen. Sie erstellte für die Beklagte einen solchen Werbefilm. Später fertigte sie einen Werbefilm für die S. AG, von dem die Beklagte der Auffassung ist, dass dadurch ihre - ihr von der Klägerin eingeräumten Rechte - am eigenen Film verletzt worden seien. Sie stellte deshalb in einem Internetauftritt mehrere Behauptungen zu diesem Vorgang auf. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dadurch in ihrem Ansehen verletzt zu werden, und hinsichtlich vierer Einzelaussagen Unterlassungsklage erhoben.

Mit Urteil vom 29. November 2007, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage wegen zweier Behauptungen stattgegeben und wegen der beiden anderen Äußerungen unter Kostenaufhebung abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: In entsprechender Anwendung des § 1004 BGB bestehe ein Unterlassungsanspruch gegen widerrechtliche Beeinträchtigungen eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Zwar beeinträchtigten alle angegriffenen Äußerungen den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin in betriebsbezogener Weise; ein Eingriff sei indes dann nicht widerrechtlich, wenn die herabsetzenden Äußerungen der Wahrheit entsprächen und bei einer Abwägung der Interessen der Parteien dem Interesse des Äußernden mehr Gewicht zukomme. Nach diesem Maßstab seien zwei angegriffene Äußerungen nicht widerrechtlich. Hinsichtlich der Aussage, die Klägerin habe Teilabschnitte aus dem Werbefilm der Beklagten herauskopiert und an den Beginn des Werbefilms der S. AG gesetzt, sei der Klägerin der ihr obliegende Beweis dafür nicht gelungen, dass die verwendeten Szenen nicht identisch seien; bei der Inaugenscheinnahme der beiden Filme habe nicht festgestellt werden können, ob die Filmszenen exakt identisch seien. Die weitere Äußerung, die Klägerin habe Filmszenen, die für die Beklagte gefertigt worden seien, auch an andere Auftraggeber abgetreten bzw. verkauft und hierfür wohl ebenfalls Bezahlung erhalten, sei auch nach dem Vortrag der Klägerin wahr. Hinsichtlich dieser beiden Aussagen könne bei der bei wahren Behauptungen zusätzlich vorzunehmenden Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse der Klägerin nicht festgestellt werden.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage. Sie ist der Auffassung, hinsichtlich der Behauptung der Beklagten, sie habe zwei Teilabschnitte aus deren Film herauskopiert und an den Beginn des S. -Films gesetzt, hätte schon die Ausführung des Gerichts, die Identität der entsprechenden Filmszenen habe nicht festgestellt werden können, zur Verurteilung der Beklagten führen müssen. Bei einem Herauskopieren hätten zwei exakt identische Filmszenen vorliegen müssen; das sei gerade nicht festgestellt worden. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe für die Beklagte gefertigte Filmszenen auch an andere Auftraggeber abgetreten bzw. verkauft und hierfür wohl ebenfalls Bezahlung erhalten, sei ebenfalls falsch; bei dem für den S. -Film verwendeten Archivmaterial habe es sich nicht um für die Beklagte hergestelltes gehandelt.

Sie beantragt,

1. das landgerichtliche Urteil aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und

2. der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,- € bis 10.000,- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, die folgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

- Die Klägerin habe im Rahmen eines Produktionsauftrags der Firma S. AG für die einzige Einleitung eines längeren Werbefilms zwei wichtige Teilabschnitte von insgesamt 21 Sekunden Länge aus der Mitte eines Werbefilms der [Beklagten] über deren CD Patientenpass herauskopiert und an den Beginn des Werbefilms für die Firma S. AG gesetzt.

- Tatsache sei somit, dass die Klägerin Filmszenen, die für die [Beklagte] gefertigt wurden, auch an andere Auftraggeber abgetreten bzw. verkauft habe und hierfür wohl ebenfalls Bezahlung erhalten habe.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil insoweit und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 26. Juni 2008 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Hinsichtlich der ersten in den Berufungsanträgen angeführten Äußerung besteht ein Unterlassungsanspruch; dagegen hat das Landgericht die Klage wegen der zweiten Äußerung zu Recht abgewiesen.

1. Der Klägerin steht in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB) ein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung zu, sie habe zwei Teilabschnitte aus dem Film der Beklagten herauskopiert und an den Beginn des Films für die S. AG gesetzt.

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen geht § 824 BGB entsprechenden Ansprüchen aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor (vgl. BGH NJW 2006, 830 - Kirch/Deutsche Bank Tz. 93 f.). Gemäß § 824 Abs. 1 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. In entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr nicht nur ein Schadensersatz-, sondern auch ein Unterlassungsanspruch (vgl. BGH GRUR 1994, 915 [918] - Börsenjournalist; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 824 Rz. 54 m. w. N.).

a) Die Aussage, die Klägerin habe aus einem für einen Kunden hergestellten Film Abschnitte herauskopiert und in den Film für einen anderen Kunden eingesetzt, ist eine kreditgefährdende Tatsachenbehauptung.

aa) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während für Werturteile und Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BGH, a. a. O., - Kirch / Deutsche Bank AG Tz. 63 m. w. N.).

Die angegriffene Aussage bezieht sich ausschließlich auf Handlungen, die die Klägerin vorgenommen haben soll, und ist deshalb von einem objektiven Bezug zur Wirklichkeit geprägt; ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit könnte gegebenenfalls durch Beweisaufnahme festgestellt werden. Der Begriff des Herauskopierens wird von den vom Internetauftritt der Beklagten angesprochenen Kreisen - dem allgemeinen Wortsinn entsprechend - als identische Übernahme verstanden. Das bloße Verwenden von Ausgangsmaterial, das zwar im Zusammenhang mit dem Film der Beklagten hergestellt worden war, in diesen aber keinen Eingang gefunden hat, wird vom Sinngehalt dieses Begriffs nicht erfasst; die identische Übernahme eines bereits bestehenden Filmabschnitts und das eigenständige Zusammenstellen ähnlicher Szenen zu einem neuen Filmabschnitt unterscheiden sich sowohl im Handlungsablauf als auch in der damit verbundenen Vorwerfbarkeit in einem solchen Maße, dass die angegriffene Äußerung von einem verständigen Adressaten nicht in dem zweitgenannten Sinn verstanden wird. Die Aussage erschöpft sich mithin in der Behauptung eines bestimmten Vorgangs und ist deshalb mangels eigenen Wertungsgehalts ausschließlich Tatsachenbehauptung. Der Umstand, dass sie Grundlage für eine Wertung des Adressaten, das geschilderte Verhalten der Klägerin sei vorwerfbar, sein kann, eröffnet zwar den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - 1 BvR 2/01, juris Tz. 27; NJW 1998, 2889 m. w. N.), ändert indes nichts an ihrem Charakter als Tatsachenbehauptung.

bb) Die angegriffene Behauptung ist kreditgefährdend i. S. d. § 824 Abs. 1 BGB, weil sie geeignet ist, Nachteile für deren Erwerbstätigkeit herbeizuführen. Sie erweckt den Eindruck, die Klägerin nehme ungenehmigte Zweitverwertungen vor, und kann dadurch das Vertrauen in deren Zuverlässigkeit erschüttern.

b) Jedenfalls im Berufungsverfahren ist unstreitig, dass die Filme, die die Klägerin für die Beklagte und die S. AG herstellte, keine identischen Szenen enthalten, sondern lediglich ähnliche, wenngleich bei identischen Drehorten, Darstellern, Requisiten und Handlungsabläufen; im Hinblick auf diesen unstreitigen Sachverhalt bedarf es keiner Beweisaufnahme. Der Senat geht deshalb davon aus, dass ein Herauskopieren von Szenen aus dem Beklagtenfilm nicht erfolgt ist, weil sonst zwingend im S. -Film Szenen zu finden wären, die mit solchen aus dem Beklagtenfilm identisch sind. Die Verwendung bloß ähnlicher Szenen, auf die sich die Beklagte beruft, wird vom Aussagegehalt der angegriffenen Behauptung nicht erfasst und ist deshalb nicht geeignet, diese zu rechtfertigen.

Da die Beklagte die i. S. d. § 824 Abs. 1 BGB kreditgefährdende Aussage zumindest fahrlässig der Wahrheit zuwider aufgestellt hat, und Wiederholungsgefahr besteht, kann die Klägerin gemäß § 824, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog die Unterlassung der Behauptung verlangen. Auch der Schutz der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet nichts anderes, weil es für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen in der Regel keine Rechtfertigung gibt; grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei Tatsachenbehauptungen, die erwiesenermaßen falsch sind, zurück (vgl. BVerfG NJW 2006, 207 - "IM-Sekretär" Stolpe Tz. 42; BGH, a. a. O., Kirch/Deutsche Bank Tz. 100; jeweils m. w. N.).

2. Dagegen hat das Landgericht zu Recht die zweite im Berufungsverfahren noch bedeutsame Aussage, die Klägerin habe Filmszenen, die für die Beklagte gefertigt worden seien, auch an andere Auftraggeber abgetreten bzw. verkauft und hierfür wohl ebenfalls Bezahlung erhalten, als nicht rechtswidrig angesehen.

a) Ansprüche aus § 824 Abs. 1 i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog scheiden insoweit aus, weil es sich bei dieser Aussage keinesfalls um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt.

aa) Die Teilaussage, die Klägerin habe Filmszenen, die für die Beklagte gefertigt worden seien, auch an andere Auftraggeber abgetreten bzw. verkauft, hat einen mehrgliedrigen Bedeutungsinhalt. Zum einen besagt sie, die Klägerin habe bestimmte Szenen - genauer: die Nutzungsrechte daran - übertragen; zum anderen besagt sie, diese Szenen seien für die Beklagte gefertigt worden. Zwischen den Parteien besteht Streit lediglich hinsichtlich des zweiten Aussageteils. Auch dabei ist unstreitig, dass die Szenen im Zusammenhang mit dem Auftrag der Beklagten gedreht worden waren. Die Parteien sind lediglich unterschiedlicher Auffassung darüber, ob dieser Zusammenhang es erlaubt, davon zu sprechen, dass die Szenen "für" die Beklagte gedreht worden seien. Das ist eine von Wertungen geprägte Frage, die nicht der Beweisaufnahme zugänglich ist, so dass die angegriffene Äußerung zumindest insoweit Meinungscharakter zukommt, der sie einer Beurteilung am Maßstab des § 824 BGB entzieht. Soweit sie Tatsachenbehauptungen enthält, ist sie jedenfalls wahr und deshalb ebenfalls nicht an § 824 BGB zu messen.

bb) Die weitere Teilaussage, die Klägerin habe wohl eine Bezahlung für die Abtretung bzw. den Verkauf dieser Filmszenen erhalten, bringt durch die Verwendung des Wortes "wohl" zum Ausdruck, dass die Beklagte der Auffassung sei, das mitgeteilte Tatsachenmaterial rechtfertige den Schluss auf eine Bezahlung. Es kann dahin stehen, ob sich die Aussage darin erschöpft oder ob ihr zugleich die Behauptung zu entnehmen sei, es sei tatsächlich eine Bezahlung erfolgt. Denn diese Behauptung ist jedenfalls ebenfalls zutreffend und damit dem Anwendungsbereich des § 824 BGB entzogen. Das Landgericht ist auf der Grundlage, dass die Beklagte für Herstellung ihres Films ein Honorar leistete, und seinem Erfahrungswissen zu der Feststellung gelangt, dass auch die S. AG ein Honorar geleistet habe. Diese Feststellung hat der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde zu legen; konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Diese wendet sich lediglich gegen den - bereits unter aa) erörterten - Gehalt der Aussage, das Honorar sei für Szenen erbracht worden, die "für" die Beklagte gefertigt worden seien.

b) Auch ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - der sowohl hinsichtlich Meinungsäußerungen als auch hinsichtlich wahrer Tatsachenbehauptungen nicht von § 824 BGB verdrängt würde (vgl. BGH, a. a. O., - Kirch/Deutsche Bank Tz. 94 m. w. N.) - besteht im Streitfall nicht.

aa) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben. Dabei sind vor allem grundrechtlich geschützte Positionen der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. BGH, a. a. O., - Kirch / Deutsche Bank Tz. 97 m. w. N.).

Bei Informationen, die inhaltlich zutreffen und sachlich sind, und bei Werturteilen, die nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und nicht herabsetzend formuliert sind, gewährt das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG allerdings keinen Schutz, auch wenn die wirtschaftliche Position eines Unternehmens durch sie nachteilig beeinflusst wird (vgl. BVerfG NJW 2008, 358 [359] - "Bauernfängerei"; BGH, a. a. O., - Kirch / Deutsche Bank Tz. 98; jeweils m. w. N.).

Dagegen fällt die von der Klägerin beanstandete Äußerung in den durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eröffneten Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Diese Vorschrift gewährleistet, ohne ausdrücklich zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden, jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung findet nach Art. 5 Abs. 2 GG zwar seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 823 Abs. 1 BGB gehört. Diese Vorschrift muss aber ihrerseits im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt des Rechts der freien Meinungsäußerung auf jeden Fall gewahrt bleibt. Es findet also eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass § 823 Abs. 1 BGB zwar dem Grundrecht Schranken setzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden muss (vgl. BGH, a. a. O., - Kirch / Deutsche Bank Tz. 99 m. w. N.).

Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Abwägung zuzuordnen, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich zwar nicht generell und abstrakt vorausbestimmen, hat aber verschiedene Grundsätze zu berücksichtigen. So muss bei Werturteilen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt; steht bei der Äußerung dagegen nicht die bloße Diffamierung im Vordergrund, so ist über die Frage der Rechtfertigung einer möglichen Beeinträchtigung anderer Schutzgüter durch Abwägung zu entscheiden. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, es sei denn, die Aussagen betreffen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre und sind nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen; bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfG, a. a. O., - "Bauernfängerei"; BGH, a. a. O., - Kirch / Deutsche Bank Tz. 100; jeweils m. w. N.).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein rechtswidriger Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vor.

Bei dem für den Rechtsstreit zentralen Aspekt der Aussage, ob die Anfertigung der Szenen "für" die Beklagte erfolgt sei, ist maßgeblich, dass diese Meinungsäußerung weder auf sachfremden Erwägungen beruht noch herabsetzend formuliert ist. Sie greift deshalb allenfalls in geringem Maße in die Berufsfreiheit der Klägerin ein. Dagegen ist der Schutz der Äußerung der Beklagten durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht herabgesetzt. Die angegriffene Äußerung stellt weder eine Schmähung der Klägerin noch eine Formalbeleidigung dar. Ihr tatsächlicher Gehalt dazu, dass die für den SAP-Film verwendeten Szenen im Zusammenhang mit dem Auftrag der Beklagten gefertigt worden waren, ist zutreffend und betrifft keinen besonders vertraulichen Bereich. Bei der Gesamtabwägung ergibt sich deshalb kein Überwiegen der Belange der Klägerin, das es rechtfertigen könnte, die angegriffene Äußerung als einen rechtswidrigen Eingriff in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzusehen.

c) Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf einen Eingriff in ihre geschäftliche Ehre stützt, gelten die dargestellten Abwägungen entsprechend.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.). Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

Ende der Entscheidung

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