Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: 34 Wx 79/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 12
FGG § 33
ZPO § 52
Zur Feststellung der Verfahrensunfähigkeit bei mangelnder Mitwirkung eines Betroffenen, der im Wohnungseigentumsverfahren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verfolgt.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin war Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Seit etwa 1999 stellte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin bei Gericht eine Vielzahl von Anträgen.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 20.9.2001 begehrt die Antragstellerin Schadensersatz für ihren Kosten- und Zeitaufwand zur Verfolgung ihrer Rechte in Höhe von 10.000 DM sowie ein Schmerzensgeld wegen seelischer Grausamkeiten und Psychoterror in gleicher Höhe.

Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 25.9.2002 als unschlüssig zurückgewiesen. Die Gerichtskosten hat es der Antragstellerin auferlegt. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat das Gericht abgesehen.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und in einer Vielzahl von Schreiben weitere Ausführungen gemacht und Anträge gestellt. Die Antragsgegnerin hat unselbständige Anschlussbeschwerde erhoben mit dem Ziel, dass der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs auferlegt werden.

Nach Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Verfahrensfähigkeit und nach mündlicher Verhandlung, zu der die Antragstellerin persönlich geladen, jedoch nicht erschienen war, hat das Landgericht durch Beschluss vom 27.4.2006 den Antrag unter Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung als unzulässig verworfen und der Antragstellerin die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Rechtsmittel ist unbeschadet der Frage der Verfahrensfähigkeit der Antragstellerin zulässig. Zwar ist die Verfahrens- bzw. Prozessfähigkeit Voraussetzung für die Wirksamkeit von Prozesshandlungen (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 13 Rn. 44), zu denen auch die Einlegung von Rechtsmitteln gehört. Die Rechtsbeschwerde ist aber zulässig, weil in Antragsverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ebenso wie im Zivilprozess der Grundsatz gilt, dass eine prozessunfähige Partei solange als prozessfähig zu behandeln ist, bis ihre Prozessunfähigkeit festgestellt ist (vgl. BGHZ 110, 294/295 und 143, 122/123; BayObLG FGPrax 2005, 197; OLG Stuttgart NJW 2006, 1887). Einem verfahrensunfähigen Beteiligten ist es daher möglich, eine zulässige Rechtsbeschwerde mit der Behauptung einzulegen, die Vorinstanz hätte ihn zu Unrecht als verfahrensunfähig behandelt. Insoweit kann er auch einen Rechtsanwalt bevollmächtigen.

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antrag sei als unzulässig zu verwerfen. Nach Überzeugung der Kammer habe bereits in der ersten Instanz eine Verfahrensunfähigkeit der Antragstellerin jedenfalls bezogen auf die Führung von gerichtlichen Verfahren in Wohnungseigentumssachen vorgelegen. Das Gericht stütze seine Bedenken auf die schwer durchschaubare Flut von Verfahren und Anträgen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht seien und die die Antragstellerin in einer Art und Weise betreibe, die keinem vernünftigen Augenmaß mehr entspreche. Die Antragstellerin fühle sich nicht nur von der Hausverwaltung, sondern auch vom Gericht verfolgt. Der Sachverständige habe diese Einschätzung in seinem schriftlichen Gutachten bestätigt. Er habe nicht nur das vorliegende, sondern weitere Verfahren ab 1999 in sein Gutachten einbezogen, das er aufgrund der Akteninhalte erstellt habe. Wie der Sachverständige aufgezeigt habe, habe sich bei der Antragstellerin die Vorstellung, ihre Rechte seien beeinträchtigt, von einer zunächst überwertigen Idee intensiviert und zu einer wahnhaften Störung verdichtet. Dass eine solche Entwicklung eingetreten sei, habe der Sachverständige an Hand einer Fülle von Anknüpfungstatsachen und Belegzitaten aus Schreiben der Antragstellerin nachgewiesen, wobei die Verfahrensunfähigkeit mit der erforderlichen Sicherheit nur den Zeitraum ab dem Jahr 2002 betreffe, nicht schon den Zeitpunkt der Antragstellung am 20.9.2001. Die von der Antragstellerin vorgelegten Atteste von Ärzten für Neurologie und Psychiatrie sowie der Inneren Medizin könnten das Ergebnis des Sachverständigenbeweises nicht erschüttern, zumal es nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen der psychiatrischen Empirie entspreche, dass sich isolierte Wahnbildungen nur auf den Wahn bezögen, während die Entscheidungsmöglichkeiten der betroffenen Person in anderen Bereichen ungestört seien. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei nicht möglich gewesen. Die Antragstellerin habe sich einer persönlichen Anhörung durch das Gericht, sei es im Beisein des Gutachters, sei es ohne diesen, entzogen.

Auf die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin sei die Kostenentscheidung des Amtsgerichts dahingehend zu ändern, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im ersten Rechtszug zu tragen habe. Die prozessuale Kostentragungspflicht hänge nicht von der Verfahrensfähigkeit ab. Angesichts der offensichtlichen Erfolglosigkeit des Antrags erscheine es aus Billigkeitserwägungen angemessen, eine Kostenerstattung zu Lasten der Antragstellerin anzuordnen. Entsprechendes gelte für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Verfahren des Landgerichts und das auf dieser Grundlage gefundene Ergebnis sind nicht zu beanstanden.

a) Die Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 86, 184/188). Grundsätzlich ist von der Geschäfts- und damit von der Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten auszugehen. Bestehen jedoch ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, muss diesen nachgegangen werden. Insoweit gilt gemäß § 43 Abs. 1 WEG, § 12 FGG der Amtsermittlungsgrundsatz (BayObLG ZMR 2000, 852; KK-WEG Abramenko Vor § 43 ff. Rn. 24; zur Amtsermittlungspflicht im Zivilprozess vgl. BGH NJW 1996, 1059). Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfahrensunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten des betroffenen Beteiligten. Für das Verfahren in Wohnungseigentumssachen als Antragsverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kann insoweit nichts anderes gelten als für den Zivilprozess (vgl. dazu BGHZ 143, 122/124 m.w.N.).

b) Die Rechtsbeschwerdeführerin rügt, das Landgericht hätte sie vor Feststellung ihrer Verfahrensunfähigkeit persönlich anhören müssen. Grundsätzlich darf das Gericht die Verfahrens- bzw. Prozessunfähigkeit nur feststellen, wenn es den Betroffenen zuvor gehört hat (BGHZ 143, 122/125; BSG NJW 1994, 215). Hier hat sich die Antragstellerin aber einer persönlichen Anhörung sowohl durch das Gericht wie auch durch den Sachverständigen entzogen. Gegenüber dem Sachverständigen hatte sie mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei, vor diesem zur Begutachtung zu erscheinen. Nach Fertigstellung des schriftlichen Gutachtens beabsichtigte das Landgericht zunächst, die Antragstellerin in Anwesenheit des Gutachters zu hören, wodurch dieser Gelegenheit erhalten sollte, ergänzende Feststellungen treffen zu können. Auch dies hat die Antragstellerin abgelehnt. Einer persönlichen Anhörung ausschließlich durch das Gericht entzog sie sich, indem sie, nachdem der Termin zunächst auf ihr Betreiben hin verlegt worden war, ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschien. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung wäre somit nur unter Anordnung von Zwangsmaßnahmen möglich gewesen. Das gerichtlich angeordnete persönliche Erscheinen eines Verfahrensbeteiligten (vgl. § 13 Satz 2 FGG) kann zwar nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 FGG unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips dann erzwungen werden, wenn seine persönliche Anwesenheit vor Gericht insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, ihn - gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - persönlich anzuhören, zur Erfüllung der Aufklärungspflicht unerlässlich ist (BayObLGZ 1982, 167/170; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler § 12 Rn. 191; Bassenge/Herbst/Roth FGG 10. Aufl. § 12 Rn. 26 jeweils m.w.N.). Rechtsfehlerfrei nimmt das Landgericht aber an, dass vorliegend der mit einer zwangsweisen Vorführung der Antragstellerin vor Gericht verbundene Eingriff in deren persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) so gewichtig gewesen wäre, dass hiervon ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit abgesehen werden durfte. Wohnungseigentumsverfahren sind zwar Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, als solche aber vielfach dem Zivilprozess angenähert. Eine mit § 33 FGG vergleichbare Regelung besteht im Zivilprozess, auch was die von Amts wegen vorzunehmende Klärung des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen betrifft, nicht (zum persönlichen Erscheinen einer Partei und zur Parteieinvernahme vgl. § 141 Abs. 3, § 454 ZPO). Gegenstand des Verfahrens sind hier Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, also Ansprüche, die ihrer Art nach ebenso Gegenstand eines Zivilprozesses sein könnten. Wenn die Antragstellerin ihre angeblichen Rechte gleichwohl durchsetzen will, trifft sie eine Mitwirkungsobliegenheit in dem Sinne, dass sie gehalten ist, im Laufe des Verfahrens aufgetretene, berechtigte Zweifel an ihrer Verfahrensfähigkeit ausräumen zu helfen. Die zwangsweise Vorführung der Antragstellerin zum Gerichtstermin war nach Sachlage also keine für das Gericht zwingend zu erschließende Erkenntnisquelle, so dass die Antragstellerin insofern die objektive Beweislast zu tragen hat (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 56 Rn. 9; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. Vorbem § 253 Rn. 12) mit der Folge, dass die nicht ausgeräumten Zweifel zu ihren Lasten gehen (Hüßtege in Thomas/Putzo § 52 Rn. 8 m.w.N.). Die Antragstellerin wurde durch das Beschwerdegericht vorab ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle ihres unentschuldigten Nichterscheinens zu dem zum Zweck ihrer Anhörung anberaumten Verhandlungstermin eine Entscheidung nach Aktenlage beabsichtigt sei.

c) Soweit mit der Rechtsbeschwerde Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. S., auf das das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat, erhoben werden, greifen diese nicht durch.

(1) Es ist allgemein anerkannt, dass die Geschäftsfähigkeit und damit die Verfahrensfähigkeit wegen einer geistigen Störung (§ 104 Nr. 2 BGB i.V.m. § 52 ZPO) nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten - etwa die mit einem bestimmten Streitkomplex zusammenhängenden Verfahren - ausgeschlossen sein kann (BGHZ 143, 122/125 m.w.N.).

(2) Eine derartig gegenständlich beschränkte geistige Störung durfte das Beschwerdegericht hier aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. vom 2.12.2004 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 2.4.2006 annehmen. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, nennt der fachpsychiatrische Gutachter aufgrund der von ihm verwerteten Akten, belegt durch Zitate aus verschiedenen Schreiben der Antragstellerin, eine Reihe von Anknüpfungstatsachen, die seinen Schluss rechtfertigen, dass aus den Schreiben der Antragstellerin wahnhafte Gedankeninhalte zum Ausdruck kommen, die u.a. auf der Annahme beruhen, Antragsgegnerin, Richter und auch die eigenen Anwälte hätten sich gegen sie verschworen. Wenn das Landgericht aufgrund dieses ausführlichen Gutachtens zu dem Ergebnis gelangt ist, bei der Antragstellerin seien die Kriterien für eine wahnhafte Störung gegeben mit der Folge, dass erhebliche Zweifel an der Verfahrensfähigkeit als nicht ausgeräumt anzusehen seien, so ist dies im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht zu beanstanden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO). Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Rechtsbeschwerdeführerin rügt, der Sachverständige habe nicht dargelegt, wie sich die angeblich vorliegende Wahnvorstellung tatsächlich auf die konkrete Willensbildung der Antragstellerin auswirke, trifft dies nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten mit hinreichender Klarheit, dass die wahnhaften Gedankeninhalte das Verhalten der Antragstellerin im Verfahren, insbesondere auch deren Anträge, beeinflussen. Soweit im Rahmen der Rechtsbeschwerde beanstandet wird, dem Sachverständigengutachten hafte ein hoher Grad an inhaltlicher Unbestimmtheit an, weil eine psychiatrische Untersuchung der Antragstellerin nicht erfolgt sei, beruht dies darauf, dass die Antragstellerin sich einer solchen Untersuchung entzogen hat. Eine zwangsweise Untersuchung der Antragstellerin zur Vorbereitung eines Gutachtens war durch das Beschwerdegericht nicht angeordnet worden. Eine solche hätte im Übrigen weder in § 33 FGG noch in § 12 oder § 15 Abs. 1 FGG eine Grundlage gehabt (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 523).

Zu einer möglichen Anhörung der Antragstellerin in Anwesenheit des Gutachters gilt das oben unter b) Gesagte entsprechend.

(3) Ein Mangel des Sachverständigengutachtens sowie der landgerichtlichen Entscheidung kann auch nicht darin gesehen werden, dass die von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Atteste nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Im Gegenteil setzen sich sowohl der Sachverständige wie das Gericht mit den von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen auseinander. Indes geht keine der genannten Bescheinigungen auf die hier letztlich entscheidungserhebliche Frage einer partiellen Verfahrensunfähigkeit, bezogen auf die gegenständliche Wohnungseigentumssache, ein.

d) Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit hinreichender Sicherheit bereits im Laufe des erstgerichtlichen Verfahrens eingetretene Verfahrensunfähigkeit der Antragstellerin dazu führt, dass der Antrag unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung als unzulässig zu verwerfen ist (BGHZ 143, 122/126). Den Mangel der Verfahrensfähigkeit hätte bereits das Amtsgericht entsprechend § 56 ZPO von Amts wegen berücksichtigen müssen, wobei es für das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt.

Der Ausgang dieses Verfahrens lässt es offen, ob die Antragstellerin in anderen ähnlich gelagerten Verfahren ebenfalls als verfahrensunfähig angesehen werden muss. Dies gilt insbesondere, sofern sich dort andere Erkenntnismöglichkeiten, etwa durch eine Mitwirkung der Antragstellerin, ergeben sollten.

e) Nicht zu beanstanden ist auch die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts einschließlich der Abänderung der Kostenentscheidung der ersten Instanz. Grundlage ist insoweit § 47 WEG. Es ist dem Gericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht verwehrt, einem verfahrensunfähigen Beteiligten sowohl die gerichtlichen, wie auch die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (BGHZ 121, 397/399).

Soweit das Landgericht die Gerichtskosten (§ 47 Satz 1 WEG) der Antragstellerin auferlegt hat, ist nicht feststellbar, dass es die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens hierdurch überschritten hätte (vgl. dazu Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. § 47 Rn. 4). Insbesondere bestand entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin keinerlei Anlass, die Sachverständigenkosten (§ 137 Abs. 1 Nr. 6 KostO) auszunehmen und diese wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 16 KostO) niederzuschlagen. Zwar ist es denkbar, dass Kosten einer grob fehlerhaften, unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigenden Beweisaufnahme niedergeschlagen werden (BayObLG Beschluss vom 18.11.2004, 3 ZB 224/04). Ein solcher Fall ist aber hier eindeutig nicht gegeben. Insbesondere brauchte sich das Landgericht nicht darauf einzulassen, die Frage der Zulässigkeit des Antrags offenzulassen und diesen ohne weiteres als unbegründet abzuweisen. Eine Sachentscheidung kann nämlich grundsätzlich nur über zulässige Anträge ergehen.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten (§ 47 Satz 2 WEG) gilt in Wohnungseigentumssachen zwar der Grundsatz, dass jeder, auch der obsiegende Beteiligte, seine Kosten selbst zu tragen hat. Wenn das Landgericht aber unter Billigkeitserwägungen eine Kostenerstattung sowohl für die erste wie auch für die zweite Instanz angeordnet und dies mit der offensichtlichen Erfolglosigkeit des Antrags begründet hat, so ist dies vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen. Eine andere Beurteilung ist unter Billigkeitsgesichtspunkten auch nicht deswegen geboten, weil die Antragstellerin bereits bei Einleitung des Verfahrens erkennbar geschäfts- und verfahrensunfähig gewesen wäre (vgl. BayObLG WuM 1991, 453). Denn eine solche Situation liegt hier nicht vor.

4. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Dem Senat erscheint es angemessen, der in allen Rechtszügen unterlegenen Antragstellerin nicht nur die gerichtlichen, sondern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzulegen. Auf die Ausführungen zu 3. e) kann insoweit verwiesen werden.

Die Geschäftswertfestsetzung ergibt sich aus § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.



Ende der Entscheidung

Zurück