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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: 5 U 5102/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 259 Abs. 1
BGB § 276
BGB § 404
1. Der Darlehensnehmer kann nach Abtretung der Darlehensforderung auch dem neuen Gläubiger gemäß § 404 BGB Einwendungen aus dem Darlehensvertrag und der Sicherungsabrede entgegensetzen.

2. Die Verletzung der Pflicht zur periodischen Rechnungslegung durch den Darlehensgeber kann im Einzelfall so schwer wiegen, dass die Zwangsvollstreckung aus den Sicherheiten für das nicht mehr bediente Darlehen sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt; dies gilt insbesondere, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer auf dessen Anfrage hin den Betrag zur Ablösung des Darlehens und der Sicherheiten nicht mitteilt.


Aktenzeichen: 5 U 5102/06

Verkündet am 26. Februar 2008

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung u.a.

erlässt der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kotschy und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Pürner und Dr. Barwitz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2007 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.08.2006 wie folgt abgeändert:

1. Die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden des Notars W. vom 22.10.1992 (URNr. ) über 210.000,00 DM zuzüglich dinglicher Zinsen in Höhe von 15 % für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis 30.06.2005 in Höhe von 32.211,40 € sowie weitere dingliche Zinsen seit dem 01.04.2003 in Höhe von 4.026,42 € und des Notars J., URNr. vom 03.09.1987 in Höhe von 265.000,00 DM zuzüglich 18 % Zinsen vom 01.01.2002 bis 31.12.2004 in Höhe von 73.165,86 € wird für unzulässig erklärt.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, hinsichtlich der Darlehen der X. Bank AG Nr. vom 29.10.1992 über ursprünglich 210.000,00 DM - zuletzt verwaltet von der B. AG unter der Darlehens-Nr. - und vom 16.06.1988 über die ursprüngliche Darlehenssumme in Höhe von 225.000,00 DM - zuletzt verwaltet von der B. AG unter der Nr. -

- Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über sämtliche von dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) seit dem 30.06.2003 vereinnahmten Zahlungen,

- den Nachweis über die Verbuchung der eingegangenen Beträge sowie deren Zuordnung zu Zinsen, Tilgung, Kosten und anderen Rechnungsposten zu geben,

- den Nachweis über die Verbuchung eingehender Zahlungen hinsichtlich Empfängerkonten, Fälligkeit und Höhe vorzulegen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 1) 34 %, die Klägerin zu 2) 52 % und die Beklagte zu 1) 14 %.

Der Kläger zu 1) trägt jeweils 46 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3), 21 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 34 % der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin.

Die Klägerin zu 2) trägt jeweils 54 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3), 36 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 52 % der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin.

Die Beklagte zu 1) trägt 16 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und 13 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2).

Im Übrigen tragen die Parteien und die Nebenintervenientin ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Von den Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 1) 21 %, die Klägerin zu 2) 36 % und die Beklagte zu 1) 43 %.

Der Kläger zu 1) trägt 21 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 21 % der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin.

Die Klägerin zu 2) trägt 36 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 36 % der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Kläger je zur Hälfte.

Die Beklagte zu 1) trägt 47 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und 40 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2).

Im Übrigen tragen die Parteien und die Nebenintervenientin ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 573.220,34 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Zwangsvollstreckung in zwei Eigentumswohnungen, begehren die Feststellung, dass die Kündigungen der zur Finanzierung des Erwerbs dieser Eigentumswohnungen aufgenommenen Darlehen unwirksam sind, und verlangen darüber hinaus Auskunft und Rechnungslegung.

Der Kläger zu 1) hält einen im Grundbuch des Amtsgericht München von Berg am Laim, Band Blatt , eingetragenen 55,64/1.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung und Kellerabteil Nr. am Anwesen (Anlage K 2 - Grundbuchauszug). Der Klägerin zu 2) gehört ein im Grundbuch des Amtsgerichts München von Haidhausen, Band Blatt , eingetragener 38,159/1.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung, Galerie und Kellerabteil Nr. am Anwesen (Anlage K 10 a - Grundbuchauszug) . Den Erwerb dieser Wohnungen finanzierten die Kläger über die X. Bank, und zwar der Kläger mit Darlehen der über 210.000,00 DM vom 29./30.10.1992 (Anlage K 3) und die vom Kläger zu 1) als Geschäftsführer vertretene Klägerin zu 2) zuletzt mit Darlehen über 125.000,00 DM und 225.000,00 DM jeweils vom 16.06.1988 (Anlagen K 11 und K 12). Zur Sicherung der Darlehen erhielt die X. Bank vereinbarungsgemäß unter anderem eine vom Kläger zu 1) am 22.10.1992 bestellte Grundschuld über 210.000,00 DM (Anlage K 2) sowie eine von der Klägerin zu 2) am 03.09.1987 bestellte Grundschuld über 265.000,00 DM (Anlage K 10 a) an den jeweiligen Objekten. Aus diesen Grundschuldbestellungen sehen sich die Kläger nunmehr der Zwangsvollstreckung ausgesetzt..

Die Darlehensverträge nebst den sichernden Grundpfandrechten gingen auf die Nebenintervenientin über, die seit dem Jahre 2001 Vertragspartner der Kläger ist.

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Darlehen in der Folge vereinbarungsgemäß bedient wurden.

Der Kläger zu 1) wandte sich mit Schreiben vom 19.01.2003 (Anlage K 57 b) an die Nebenintervenientin, um in diesem Schreiben näher genannte Punkte einer Umstellung der Darlehensverträge schriftlich zu fixieren. Dies geschah mit der erklärten Zielsetzung, die laufenden Darlehen und Rückstände gegenwärtig und künftig auf bedienbare und der Situation des Klägers zu 1) angepasste Zahlungen umzustellen. Zu einer dahingehenden schriftlichen Vereinbarung kam es zwischen der Nebenintervenientin und dem Kläger zu 1) in der Folge nicht.

Vielmehr teilte die Nebenintervenientin mit Schreiben vom 27.01.2003 (Anlage K 63) mit Blick auf ihre "geänderte geschäftspolitische Ausrichtung" wörtlich mit:

"Mit Konzentration auf das professionelle Immobiliengeschäft ziehen wir uns aus dem Mengengeschäft, also der Übernahme privater Immobilienfinanzierungen, zurück. Bitte beachten Sie, dass damit auch bei Prolongationen eine Berücksichtigung Ihrer Interessen nicht mehr möglich ist".

Mit notariellem Vertrag vom 16.11.2004 gliederte die Nebenintervenientin ein Kreditportfolio auf die Beklagte zu 3) aus, das auch die Darlehensforderungen gegen die Kläger umfasste. Streit besteht zwischen den Parteien, ob in der Folge nur die Grundpfandrechte (so die Kläger) oder sowohl Grundpfandrechte als auch Darlehensforderungen (so die Beklagten) an die Beklagte zu 1) abgetreten wurden.

Nach ausführlichen schriftlichen Auseinandersetzungen erklärte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 22.08.2005 (Anlagen B 10 bis B 12) im Auftrag der Beklagten zu 3) als Bevollmächtigte der Beklagten zu 1) "aufgrund rückständiger Leistungen die außerordentliche Kündigung der Darlehensverträge". Die Kläger widersprachen der Kündigung mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 07.09.2005 (Anlage K 38).

Auf Antrag der Beklagten zu 1) wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts München - Vollstreckungsgericht - vom 07.10.2005 und vom 24.10.2005 (Anlagen K 1, K 10, K 7 und K 15) die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung der streitgegenständlichen Eigentumswohnungen angeordnet.

Die Kläger halten die von ihnen nicht genehmigte Übertragung von Kreditkonten auf eine Nichtbank für nichtig und sittenwidrig. Letztlich sei mit der Ausgliederung nur die Verwertung der Kreditsicherheiten bezweckt gewesen. Da es sich bei der Beklagten zu 3) nicht um eine Bank handele, gelte auch die vertragliche Verpflichtung nicht, Sicherheiten nur nach Eintritt des Sicherungsfalls zu verwenden und dem Bankkunden die Möglichkeit einzuräumen, die Verwertung durch Ablösung des Kredits abzuwenden. Zum Ausgleich von Rückständen seien die Kläger niemals aufgefordert worden. Hinsichtlich der laufenden Raten sei ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht worden, unter anderem deshalb, da Auskunft und Abrechnung nicht erteilt worden seien.

Die Kläger haben in Richtung gegen sämtliche Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden für unzulässig zu erklären, in Richtung gegen die Beklagte zu 1) die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kreditkündigungen festzustellen und in Richtung gegen die Beklagten zu 2) und 3), diese zur Auskunft und Rechnungslegung seit dem 30.06.2003 zu verurteilen.

Die Beklagten und die Nebenintervenientin haben Klageabweisung beantragt.

Sie halten die im Gefolge der Ausgliederung vorgenommenen Abtretungen für rechtswirksam. Darüber hinaus seien auch die Kreditverträge wirksam gekündigt worden, da sich im November 2004 die Gesamtrückstände der Kläger auf 68.643,23 € belaufen hätten.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Beklagten zu 2) und 3) seien bereits für sämtliche Anträge nicht passiv legitimiert.

In Richtung gegen die Beklagte zu 1) sei die Klage unbegründet, da die außerordentliche Kündigung des Darlehens wirksam sei und mithin die Kläger zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet seien. Darlehensansprüche und Grundpfandrechte seien im Wege wirksamer Ausgliederung und nachfolgender Abtretung auf die Beklagte zu 1) übergegangen.

Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung der Kläger mit den Anträgen:

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 29.08.2006 (Az.: 4 O 24974/05) wird aufgehoben.

Die von der Beklagten zu 1) betriebene Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden

- des Notars W. vom 22.10.1992 (URNr. ) über 210.000,00 DM zuzüglich dinglicher Zinsen in Höhe von 15 % für den Zeitraum 01.07.2003 bis 30.06.2005 in Höhe von 32.211,40 € sowie weitere dingliche Zinsen seit dem 01.04.2003 in Höhe von 4.026,42 €

- des Notars J. URNr. vom 03.09.1987 in Höhe von 265.000,00 DM zuzüglich 18 % Zinsen vom 01.01.2002 bis 31.12.2004 in Höhe von 73.165,86 €

wird für unzulässig erklärt.

II. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1) sowie der Beklagten zu 2) in Vollmacht der Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung des Darlehens der X. Bank Nr. 003815-01 vom 29.10.1992 über ursprünglich 210.000,00 DM - zuletzt verwaltet von der B. AG unter der Darlehens-Nr. 0212927112 - gegenüber dem Kläger zu 1) vom 22.08.2005 unwirksam ist.

III. Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Darlehens der X. Bank vom 16.06.1988 durch die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) in Vollmacht der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin zu 2) über die ursprüngliche Darlehenssumme in Höhe von 225.000,00 DM - zuletzt verwaltet von der B.AG unter der Nr. 12993011 - mit Kündigungsschreiben vom 22.08.2005 unwirksam ist.

IV. Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über

- sämtliche von dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) seit dem 30.06.2003 vereinnahmten Zahlungen zu geben;

- den Nachweis über die Verbuchung der eingegangenen Beträge sowie rechtlichen Zuordnung zu Zinsen, Tilgung, Kosten oder anderen Rechnungsposten zu geben;

- den Nachweis über die Verbuchung eingehender Zahlungen hinsichtlich Empfängerkonten, Fälligkeit und Höhe vorzulegen.

Die Kläger meinen, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2007, XI ZR 195/05, zur Zulässigkeit der Abtretung von Darlehensforderungen für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig sei. Auch habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Nebenintervenientin gegen ihre Pflichten verstoßen habe, indem sie den Klägern den für eine Ablösung der Darlehen erforderlichen Betrag nicht bekannt gegeben habe. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätten die Kläger die beiden Darlehen abgelöst und damit die Zwangsversteigerung abgewendet.

Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des sehr ausführlich gehaltenen Parteivortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 22.05.2007, 23.10.2007 und 11.12.2007 und den Senatshinweis vom 03.08.2007 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg dahingehend, dass die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden jedenfalls derzeit unzulässig ist und die Beklagte zu 1) im ausgeurteilten Umfang zur Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich der Darlehensverträge verpflichtet ist. Im Übrigen (Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Darlehenskündigungen) bleibt die Berufung erfolglos.

1. Ohne Rechtsfehler hat das Erstgericht die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Darlehenskündigungen gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen erhobenen Berufungsangriffe führen zu keiner anderen Einschätzung.

a) Hinsichtlich des Rechtsübergangs der Darlehensansprüche auf die Beklagte zu 1) kann auf die landgerichtliche Entscheidung Bezug genommen werden. Jedenfalls mit der Vorlage der vollständigen Vertragsurkunde vom 30.11.2004 (Anlage BB 20) ist die Gläubigerstellung der Beklagten zu 1) hinsichtlich Darlehen und Grundschuld nachgewiesen. Der Treuhänder tritt im Außenverhältnis als Inhaber des Vollrechts auf. Ein Verstoß gegen § 39 GBO liegt entgegen der Berufung nicht vor, da die Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (vgl. Anlagen B 13 bis B 17).

b) Der Wirksamkeit des Rechtsübergangs stehen auch weder Bankgeheimnis noch datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegen. Hierzu nimmt der Senat Bezug auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2007, XI ZR 195/05, (BGHZ 171, 180 ff.; WM 2007, 643 ff.; ZIP 2007, 619 ff.). Die Verfassungsbeschwerde dagegen ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.07.2007, 1 BvR 1027/07, (WM 2007, 1694 f.; ZIP 2007, 2348 ff.) nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die dort angestellten Erwägungen treffen auch hier zu. Soweit die Berufung dem entgegen hält, dass in dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ein notleidendes Darlehen vorgelegen habe, das nur durch Bürgschaft besichert gewesen sei und dort ausdrücklich im Darlehensvertrag eine Abtretbarkeit für den Fall der Refinanzierung geregelt gewesen sei, steht dies nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung nicht mit der im dort zugrunde liegenden Sachverhalt vereinbarten Abtretung zu Refinanzierungszwecken begründet, sondern - ausgehend von der grundsätzlichen Abtretbarkeit von Ansprüchen - mit dem Nichtbestehen eines vertraglichen oder gesetzlichen Abtretungsverbots. Darüber hinaus unterscheiden die tragenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs nicht danach, ob das Darlehen, aus dem Ansprüche abgetreten werden sollen, ordnungsgemäß bedient oder notleidend geworden ist.

c) Aufgrund der zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestehenden Rückstände war die Beklagte zu 1) auch zur außerordentlichen Kündigung berechtigt (vgl. dazu nur Ziffer 7.2 des Darlehensvertrags Anlage K 3 und Ziffer 5.2 der Darlehensverträge Anlagen K 11 und K 12). Soweit die Berufung dem entgegen hält, dass die Darlehensverträge nicht notleidend gewesen seien und die Rückstände bestritten würden, ist auf die von den Klägern selbst vorgelegte Aufstellung der Nebenintervenientin vom 26.02.2002 (Anlage K 58 a) zu verweisen, nach der bereits zu diesem Zeitpunkt erhebliche, 15.000,00 € übersteigende Rückstände aufgelaufen waren. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der Kläger vom 19.01.2003 (Anlage K 57 b), soweit dort auf Seite 2 vom Kläger zu 1) das Ziel formuliert wird, "meine laufenden Darlehen und Rückstände gegenwärtig und zukünftig auf bedienbare und meiner derzeitigen Situation angepasste Zahlungen umzustellen". Dass die Darlehen auch in der Folge nicht vereinbarungsgemäß bedient wurden, zeigt die Zusage am Ende des Schreibens, neben zwei "Sonderzahlungen" in Höhe von jeweils 1.000,00 € am 27.05.2002 für die beiden Darlehen monatlich 500,00 € bzw. 300,00 € als "Akonto-Zinszahlung" zu leisten. Dass sie in der Folgezeit - hiervon abweichend - die streitgegenständlichen Darlehen nicht nur vereinbarungsgemäß bedient, sondern darüber hinaus auch bestehende Rückstände ausgeglichen hätten, behaupten selbst die Kläger nicht.

2. Mit Erfolg wendet sich die Berufung allerdings gegen die von der Beklagten zu 1) betriebene Zwangsvollstreckung. Die nach Darlehenskündigung grundsätzlich bestehenden Ansprüche der Beklagten zu 1) aus den bestellten Grundschulden sind jedenfalls derzeit nicht fällig. Die Kläger können nämlich rechtshemmend einwenden, dass die Beklagte zu 1) bzw. zuvor die Nebenintervenientin als Rechtsvorgängerin die Kreditverträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet und Rechnung gelegt haben.

a) Die Kläger hatten gemäß den am 29./30.10.1992 und 16.08.1988 geschlossenen Kreditverträgen und I. Nr. 14 Abs. 1 der nicht bestritten ergänzend geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der X. Bank (Anl. K 14), im Folgenden kurz AGB, Anspruch gegen die Nebenintervenientin auf Erteilung von Rechnungsabschlüssen mindestens einmal jährlich und damit zusätzlich auch im Bedarfsfalle. In diese Rechnungsabschlüsse waren die Erlöse aus der Verwertung der Sicherungsgrundschulden im Rahmen der Zwangsverwaltung bereits nach I.20 Abs. 1 Satz 4 AGB, sonst nach § 666 BGB (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., II § 90 Rn. 609) als Gutschriften einzustellen. Nach § 404 BGB können die Kläger die Erfüllung dieses Anspruchs der Beklagten zu 1) als Zessionarin als Inhaberin des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung entgegenhalten (Nobbe, "Bankgeheimnis, Datenschutz und Abtretung von Darlehensforderungen" in WM 2005, 1537, 1548). Dabei können die Kläger nicht nur der Beklagten zu 1) die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderungen an die Beklagte zu 1) bestanden haben, sondern auch die, die gegen die Beklagte zu 1) neu entstanden sind. § 404 BGB dient dem Zweck, eine Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der Forderungsabtretung zu verhindern (BGH, Urteil vom 23.03.2004, XI ZR 14/03, NJW-RR 2004, 1347, 1348 mit weiteren Nachweisen). Daher umfasst die Vorschrift auch Einwendungen des Schuldners, die zum Zeitpunkt der Abtretung lediglich im Schuldverhältnis angelegt waren und erst später entstanden sind (BGH a.a.O.).

i. Dieser Verpflichtung ist zuletzt weder die Nebenintervenientin noch die Beklagte zu 1) nachgekommen. Letztere hat sich vielmehr nachhaltig geweigert, abzurechnen und den Klägern vor Einleitung der Zwangsversteigerung einen - sachlich richtigen - Ablösebetrag für die Darlehen mitzuteilen.

Nach den streitgegenständlichen Darlehensverträgen (vgl. dazu nur Ziffer 3.1 des Darlehensvertrags vom 16.06.1988 (Anlage K 11) hat die Nebenintervenientin zugesagt, spätestens einen Monat vor Ablauf des Festschreibungszeitraums ein Angebot zur Konditionenanpassung schriftlich zu übermitteln. Stattdessen erhielt der Kläger zu 1) ein Schreiben der Nebenintervenientin vom 27.01.2003, wonach aufgrund deren Rückzugs aus dem sogenannten Mengengeschäft, mithin der Übernahme privater Immobilienfinanzierungen, auch bei Prolongationen eine "Berücksichtigung" seiner "Interessen" nicht mehr möglich sei. Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 21.01.2008 auf ein Angebot zur Konditionenanpassung vom 04.06.1999 (Anlage BB 48) hinweisen, das mit Wirkung ab 01.10.1999 gelten sollte, liegt ein vertragsgemäßes Angebot nicht vor. Nach den Kreditverträgen hat sich die Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin verpflichtet, "frühestens ein Vierteljahr, spätestens jedoch einen Monat vor Ablauf des Festschreibungszeitraums" ein solches Angebot zu unterbreiten. Das Angebot vom 04.06.1999 betraf jedoch Darlehen, deren Zinsfestschreibungszeit zum 30.09.1999, 31.12.1999, 30.06.2000 und 30.04.2000 endete.

Auf Einwendungen der Kläger mit Schreiben vom 29.04.2005 (Anlage K 74) betreffend die Verbuchung von Sonderzahlungen reagierte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 21.07.2005 (Anlage K 74) dahingehend, dass die Bearbeitung "noch einige Zeit in Anspruch nehmen" werde und sie (die Beklagte zu 2)) diesbezüglich unaufgefordert wieder auf die Kläger zukommen werde.

Dem Vortrag der Kläger, es sei weder von der Nebenintervenientin noch von deren Rechtsnachfolgern ein sachlich rechnerisch richtiger Ablösebetrag für die Darlehen mitgeteilt worden, sind die Beklagten und die Nebenintervenientin nicht mit Substanz entgegengetreten. Daran ändert nichts, wenn im Schriftsatz der Beklagten vom 21.01.2008 darauf verwiesen wird, dass die Streitverkündete im Auftrag der Beklagten zu 3) den Klägern ein Ablöseangebot über 370.000,00 € unterbereitet habe (Anlage BB 50). Das Angebot, Grundpfandrechte gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags freizugeben, stellt - ähnlich wie die Unterbreitung eines Vergleichsangebots - lediglich einen Einigungsvorschlag dar, ersetzt aber nicht die Ermittlung des tatsächlich geschuldeten, zur Ablöse der Pfandrechte erforderlichen Betrags.

Auch im Rechtsstreit wurde die den Klägern geschuldete Abrechnung nicht nachgeholt. So enthalten beispielsweise die als Anlagen BB 32 bis BB 37 vorgelegten, als "Forderungskonto" bezeichneten Aufstellungen unter der Rubrik "verzinsliche/unverzinsliche Kosten" Beträge in Höhe von immerhin rund 124.000,00 €, die weder näher spezifiziert wurden noch nachprüfbar sind.

Die mit Schriftsatz vom 11.10.2007 von den Beklagten vorgelegten Kontoabrechnungen auf den 30.11.2004 (Anlagen BB 38 bis BB 43) haben die Kläger mit Schriftsatz vom 16.10.2007 zwar vom Ansatz her als den Anforderungen genügende Kontoabrechnung anerkannt, gleichzeitig jedoch darauf hingewiesen, dass der Abrechnung nicht zu entnehmen sei, welcher Zinssatz jeweils zugrunde gelegt worden sei. Damit ist jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten keine Anerkennung dieser Abrechnung verbunden. Soweit sich die Frage nach dem aktuellen Ablösebetrag stellt, ergibt sich dies bereits daraus, dass die Kläger diesen durch eine Hochrechnung der zusätzlich angefallenen Verzugszinsen unter Abzug der durch die seit 2005 betriebenen Zwangsverwaltung angenommenen, im Wege einer Schätzung gegriffenen Mieteinnahmen ermittelt haben.

Dass sich die Beklagten nachhaltig gegen eine Abrechnung der klägerischen Darlehenskonten gesperrt haben, zeigt nicht zuletzt aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 19.03.2007 (Seite 32), wenn dort darauf verwiesen wird, dass die Kläger selbst in der Lage seien, aus den von ihnen geleisteten Zahlungen einen Saldo zu berechnen.

c) Es drängt sich daher der Eindruck geradezu auf, dass der Beklagten zu 1) ohne jede Rücksicht auf den aktuellen Forderungsstand, eine Darlehensablösung durch Dritte im Auftrag der Kläger und die mit der Vollstreckung einhergehenden wirtschaftlich nachteiligen Folgen für die Kläger allein an der Verwertung der Sicherheiten und Erzielung hoher und intransparenter Erlöse gelegen ist. In der Gesamtschau stellt sich das Verhalten der Nebenintervenientin und erst recht der Beklagten zu 1) mithin als schwere Verletzung der Pflicht zur Rechnungslegung dar. Das führt wiederum dazu, dass diese Pflichtverletzung bei Abwägung mit der von den Klägern verletzten Leistungspflicht auf Rückzahlung der Darlehen nicht mehr als grundsätzlich minder schwer und damit nur ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB auslösend angesehen werden kann, sondern so erheblich wiegt, dass sie die Rückforderung der Darlehen durch Betreiben der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu 1) zu einer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenwärtig unzulässigen Rechtsausübung werden lässt. Das gilt erst recht, als die Verpflichtung zur Rechnungslegung gerade nach der Verwertung von Sicherheiten in der Regel eine Vorleistungspflicht ist; die Verwertung liegt ja in den Händen des Sicherungsnehmers (so ausdrücklich Ganter a.a.O.). Immerhin betreibt die Beklagte zu 1) betreibt immerhin seit Oktober 2005 die Zwangsverwaltung und ihr sind hierbei ausgehend von dem von den Klägern genannten Mieteingang in Höhe von 1.300,00 € monatlich mittlerweile namhafte Beträge zugeflossen.

d) Sind aber die Kläger gegenwärtig nicht zur Darlehensrückzahlung nicht verpflichtet, stellt sich das Betreiben der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu 1) nach den in den Darlehensverträgen mit der X. Bank getroffenen Sicherungsabreden ebenfalls als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Kläger können dies über die §§ 404 und 413 BGB rechtshemmend gegen die Zwangsvollstreckung aus den gemäß den Sicherungsabreden gewährten Sicherheiten einwenden, so dass die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden für - gegenwärtig - unzulässig zu erklären war.

3. Weiter können die Kläger ihre oben genannten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend die von ihnen geschuldeten Darlehen auch unmittelbar gegen die Beklagte zu 1) geltend machen.

Diese Ansprüche können nicht nur im Wege des § 404 BGB eingewendet werden. Zum einen ist die Beklagte nach § 241 Abs. 2 und § 242 BGB zur Auskunft als vertraglicher Nebenpflicht gegenüber den Klägern betreffend die Darlehensansprüche verpflichtet. Insbesondere nach Verwertung von Sicherheiten durch den Gläubiger ist der Darlehensschuldner regelmäßig nicht in der Lage, seine Restverpflichtung genau zu bestimmen. So billigt die Rechtsprechung dann ein Recht auf Auskunft zu, wenn bestehende Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (zuletzt BGH, Urteil vom 06.02.2007, X ZR 117/04, NJW 2007, 1806, 1807). Zum andern hat die Beklagte zu 1) gemäß § 241 Abs. 2, § 242 und § 666 BGB insbesondere nach Verwertung von Sicherheiten durch sie selbst gemäß § 259 BGB Rechnung abzulegen. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist derjenige, der Angelegenheiten besorgt, die zugleich fremde und eigene sind, rechenschaftspflichtig (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Rn. 18 zu §§ 259 - 261).

4. Soweit die Kläger von der Beklagten zu 2) Auskunft und Rechenschaftslegung verlangen, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Insoweit hat das Landgericht in nicht angreifbarer Weise die Passivlegitimation verneint. Auch die Berufung zeigt nicht auf, aus welchem Rechtsgrund die Beklagte zu 2) den Klägern gegenüber zur Auskunft verpflichtet sein soll. Die Beklagte zu 2) ist weder Gläubigerin der Darlehensansprüche, noch betreibt sie die Zwangsvollstreckung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 3 und 5 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere sind die grundsätzlichen Fragen zur Zulässigkeit der Abtretung von Darlehensforderung durch Kreditinstitute mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2007 geklärt.

Ende der Entscheidung

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