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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: 6 U 3864/03
Rechtsgebiete: BGB, BRAGO, BRAO


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 812 Abs. 1 1. Alt.
BRAGO § 3
BRAO § 49 b
Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist ein Verteidigerhonorar in Höhe von 70.000,- DM nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn das Ermittlungsverfahren wegen Betrugs einen Aktenumfang von über 100 Leitzordnern hat.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 3864/03

Verkündet am 15. Juli 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2004 folgendes

ENDURTEIL:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I - 23 O 15240/02 - aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrags leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Rückforderung angeblich zu Unrecht gezahlter Honorare geltend.

Gegen den Ehemann der Klägerin wurde im Jahre 2001 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf "Anlagespekulation" geführt. Seit dem 25.01.2001 befand er sich daher deswegen in Untersuchungshaft in der JVA Stadelheim. Er beauftragte den Beklagten mit seiner Verteidigung. Der Beklagte stellte ihm daraufhin mit Rechnung vom 24.04.2001 einen Gesamtbetrag in Höhe von 23.246,40 DM, bestehend aus Vorschuss in Höhe von 20.000,- DM, Post- und Telekommunikationsentgelte (§ 26 BRAGO) in Höhe von 40,- DM sowie Mehrwertsteuer in Rechnung. Auf diese Rechtsanwaltsgebührenberechnung bezahlte die Klägerin am 08.06.2001 20.000,- DM an den Beklagten.

Am 21.06.2001 ließ sich der Beklagte von der Klägerin mit der Verteidigung deren Ehemannes gemäß "Honorarvereinbarung" vom 21.06.2001 beauftragen. Darin heißt es:

"Herr Wolfgang H hat Rechtsanwalt Peter K , Prozessvollmacht und Auftrag zur Verteidigung erteilt. Frau Michaela H erteilt hierzu ebenfalls Auftrag. Als Pauschalhonorar für das künftige Verfahren inkl. Hauptverhandlung wird gemäß § 3 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung DM 50.000,- (zzgl. MWSt) vereinbart. Frau Michaela H übernimmt die persönliche Garantiehaftung für dieses Honorar, welches sofort fällig ist.

München, 21.06.2001".

Die Honorarvereinbarung ist sowohl von der Klägerin als auch vom Beklagten unterschrieben.

Auf diese Honorarvereinbarung bezahlte die Klägerin 50.000,- DM.

Der Ehemann der Klägerin kündigte im November 2001 das Mandat des Beklagten. Dabei ist strittig, ob die Kündigung bereits am 01.11.2001 erfolgte, wie die Klägerin vorträgt, oder ob die Kündigung erst im ersten Hauptverhandlungstermin am 20.11.2001 ausgesprochen wurde, wie der Beklagte vorträgt.

Die Klägerin trägt vor, die geschlossenen Honorarvereinbarungen seien unangemessen hoch. Die Klägerin habe nicht gewusst, dass die Pauschalvereinbarungen das Mehrfache der gesetzlichen Vergütung darstellten. Daher könne von einer Freiwilligkeit bzw. Vorbehaltslosigkeit keine Rede sein. Vielmehr habe eine massive Überrumpelung stattgefunden und zwar unter bewusster Ausnutzung der damaligen Zwangslage. Hinzu komme, dass die Tätigkeit des Beklagten von keinerlei Erfolg gekrönt gewesen sei. Die Schriftsätze, die er für den Ehemann der Klägerin angefertigt habe, hätten sich größtenteils auf eine DIN A4 Seite beschränkt. Darüber hinaus sei lediglich eine Stellungnahme zur 6-Monats-Haftprüfung und eine zur 9-Monats-Haftprüfung erfolgt.

Die Honorarzahlungen seien daher ohne Rechtsgrund erlangt und an die Klägerin zurückzuzahlen. Die Honorarvereinbarungen verstießen gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Der Beklagte habe die Klägerin auch nicht über die tatsächlich anfallenden gesetzlichen Gebühren aufgeklärt. Er habe vielmehr behauptet, in einem derartigen Fall sei ein Strafverteidigerhonorar in Höhe von 150.000,-- bis 160.000,- DM zu zahlen.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Klägerin in der ersten Instanz, insbesondere hinsichtlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Der Beklagte trägt vor, sowohl die Vorschussrechnung vom 24.04.2001 als auch die Honorarvereinbarung vom 21.06.2001 sei von der Klägerin bezahlt worden. Er sei umfangreich für den Ehemann der Klägerin tätig geworden. Es habe sich hierbei um ein schwer überschaubares, kompliziertes Verfahren gehandelt. In diesem Zusammenhang habe er auch mehrfach mit der Staatsanwaltschaft verhandelt. Bei dem Ehemann der Klägerin habe es sich um einen schwierigen Mandanten gehandelt.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Beklagten erster Instanz sowie der Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die gegenständliche Honorarvereinbarung sei gemäß §§ 49 b Abs. 1 BRAO i.V.m. § 134 BGB nichtig. Danach sei es einem Rechtsanwalt untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorsehe, soweit diese nichts anderes bestimme. Da der Beklagte unstreitig insgesamt 70.000,-- DM für die Verteidigung des Ehemannes der Klägerin erhalten habe, und der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe ihr vor Abschluss der Honorarvereinbarung mitgeteilt, bei dem Streitwert des Strafverfahrens gegen ihren Ehemann sei ein Honorar für die Strafverteidigung in Höhe von 150.000,-- bis 160.000,-- DM zu erwarten und auch zu bezahlen, unbestritten geblieben sei, habe er die Gebühren unterschritten und somit gegen § 49 b Abs. 1 BRAO verstoßen. Dies habe die Nichtigkeit gemäß § 134 BGB zur Folge. Gegenansprüche des Beklagten seien jedenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten, mit welcher er unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrags die Klageabweisung weiter verfolgt.

Zur Begründung hat der Beklagte im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da die Zahlungen an den Beklagten aus Mitteln des Ehemanns der Klägerin erfolgt seien. Darüber hinaus handle es sich bei dem von dem Beklagten erwähnten Honorar in Höhe von 150.000,- bis 160.000,-- DM nicht um gesetzliche Gebühren, sondern um Verteidigerhonorar im Wege einer Honorarvereinbarung. Ein Verstoß gegen § 49 b Abs. 1 BRAO sei daher nicht gegeben» da dieser die Unterbietung der gesetzlichen Gebühren sanktioniere, die jedoch laut Klägerin bei 468,55 EUR lägen, was deutlich unter DM 50.000,- sei.

Der Beklagte beantragt daher,

das Urteil des Landgerichts München I vom 27.06.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie hat auf die Berufungsbegründung vom 17.10.2003 (Blatt 74 - 76 d. A.) lediglich mit Schriftsatz vom 14.07.2004 (einen Tag vor der mündlichen Verhandlung; Blatt 105 - 107 d. A.) reagiert und hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin auf den erstinstanziellen Vortrag verwiesen. Sie ist der Auffassung, dass sich der Rückzahlungsanspruch aus § 138 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB ergibt, da die Honorarvereinbarung in Höhe von 50.000,- DM das 54-fache der gesetzlichen Gebühren verlange, so dass die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit anzunehmen seien. Hilfsweise ist sie der Auffassung, dass die geschlossenen Honorarvereinbarungen unangemessen hoch sind.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien und seiner Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien, die von ihnen in Bezug genommenen Urkunden und Unterlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 15.07.2004 Bezug genommen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 21.01.2004 (Blatt 87 - 89 d. A.) Hinweise erteilt. Hinsichtlich des Inhalts der Hinweise wird auf diese Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg, denn die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin kann ihren Anspruch weder auf § 138 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB noch auf § 49 b Abs. 1 BRAO oder § 3 BRAGO stützen. Eine andere Anspruchsgrundlage ist auf der Grundlage des Tatsachenvortrags nicht ersichtlich.

Das Landgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht zugesprochen.

Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren sind hierzu folgende Ausführungen veranlasst:

1. Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruch des bereits geleisteten Verteidigerhonorars nicht auf § 49 b Abs. 1 BRAO i.V.m. § 134 BGB stützen.

Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Das Landgericht hat das gesetzliche Verbot § 49 b Abs. 1 BRAO entnommen. Es hat den Verstoß darauf gestützt, dass der Beklagte unbestritten geäußert habe, das übliche Verteidigerhonorar betrage 150.000,-- bis 160.000,- DM, was deutlich mehr als das vereinnahmte Honorar von 70.000,-- DM sei.

Dem vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Gemäß § 49 b Abs. 1 BRAO ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorsieht, soweit diese nichts anderes bestimmt. Danach ist es einem Verteidiger untersagt, die gesetzlichen Gebühren - und nur diese - für die Verteidigung zu unterschreiten. Unbeachtlich ist, welches Honorar in derartigen Fällen üblicherweise vereinbart wird. Die Gebühren in Strafsachen bestimmen sich nach §§ 83, 84 BRAGO. Daraus ergibt sich, dass sie deutlich niedriger sind, als das mit dem Beklagten vereinbarte Honorar.

Das Landgericht hat mithin in unzutreffender Weise auf das von dem Beklagten geäußerte angeblich übliche Honorar in Höhe von 150.000,- bis 160.000,- DM abgestellt. Es ist daher auch fälschlich zu einem Verstoß gegen § 49 b Abs. 1 BRAO gelangt.

Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich folglich aus dieser Vorschrift nicht.

2. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 3 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB stützen.

§ 3 Abs. 1 BRAGO besagt, dass ein Rechtsanwalt aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur dann fordern kann, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthalten ist. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung der Vorschrift des Satzes 1 nicht entspricht.

Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erfüllt sind, kann die Klägerin das bereits geleistete Honorar gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht zurückfordern, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

Das Honorar wurde von der Klägerin freiwillig und ohne Vorbehalt bezahlt. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, sie habe sich in einer Zwangslage befunden, da ihr Mann in Untersuchungshaft gewesen sei und dringend einen Verteidiger benötigt habe. Dieser Vortrag allein ist jedoch nicht ausreichend. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass sie sich aufgrund der Festnahme ihres Ehemannes in einer misslichen Lage befunden hat, jedoch reicht dies nicht aus, um die Freiwilligkeit im Sinne dieser Vorschrift zu tangieren.

Die Beauftragung des Beklagten einerseits sowie die Zahlung der Beträge von 20.000,- und 50.000,-- DM andererseits erfolgten freiwillig und ohne Vorbehalt.

Der Ehemann der Klägerin befand sich bereits seit dem 25.01.2001 in Untersuchungshaft. Zunächst beauftragte der Ehemann der Klägerin den Beklagten mit seiner Verteidigung, woraufhin der Beklagte am 24.04.2001 eine Rechtsanwaltsgebührenrechnung stellte. Auf diese Rechnung bezahlte die Klägerin dann erst am 08.06.2001 20.000,-- DM und beauftragte den Beklagten am 21.06.2001 selbst. Auf diese Honorarvereinbarung bezahlte sie zu einem späteren Zeitpunkt 50.000,-- DM. Die Beauftragungen und Zahlungen spielen sich mithin in einem Zeitraum von mehreren Monaten ab. Außer dem Umstand, dass sich ihr Ehemann in Untersuchungshaft befunden hat, hat die Klägerin nichts vorgetragen, woraus sich ergeben soll, dass sie nicht freiwillig gehandelt hat. Dies ist nach Ansicht des Senats nicht ausreichend. Selbstverständlich beauftragt nur derjenige einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung, der einen Verteidiger benötigt. Daraus ergibt sich aber nicht von selbst die Unfreiwilligkeit. Vielmehr hätte die Klägerin noch Weiteres vortragen müssen.

3. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch kann auch nicht auf § 138 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB gestützt werden.

Der Senat schließt sich der Auffassung der Klägerin nicht an, wonach die Honorarvereinbarung gegen die guten Sitten verstößt und mithin nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

Die Klägerin führt dazu aus, das Honorar des Beklagten sei weit überhöht, zumal der Beklagte nur Schriftsätze von je einer DIN A4-Seite verfasst hätte und lediglich bei der 6-Monats- bzw. 9-Monats-Vorlage eine kurze Stellungnahme abgegeben hätte.

Bei dem streitgegenständlichen Strafverfahren gegen den Ehemann der Klägerin handelt es sich um ein sehr großes umfangreiches Verfahren, bei dem unstreitig über 100 Leitz-Ordner Verfahrensakten angefallen sind. Vorgeworfen wurde dem Ehemann der Klägerin Anlagespekulation. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die Verteidigung aufwendig und sehr zeitintensiv ist. Schon allein die Sichtung der Verfahrensakten nimmt einige Zeit in Anspruch. Jedenfalls die wesentlichen Aktenteile müssen kopiert und durchgearbeitet werden. Erst anschließend kann die rechtliche Würdigung erfolgen.

Dies rechtfertigt nach Auffassung des Senats, dessen Mitglieder selbst aufgrund ihrer früheren Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft bzw. beim Strafgericht den Arbeitsaufwand in großen Strafverfahren beurteilen können, ohne weiteres ein hohes Verteidigerhonorar. Nach Meinung des Senats hält sich das an den Beklagten bezahlte Verteidigerhonorar im Rahmen und ist nicht zu beanstanden. Dass ein anderer Verteidiger die Verteidigung auch für ein geringeres Honorar übernommen hätte, spielt dabei keine Rolle und muss unberücksichtigt bleiben, da insoweit Vertragsfreiheit gilt.

Auch der Umstand, dass der Beklagte nach Auffassung der Klägerin nicht ausreichend tätig geworden ist, ist in diesem Rahmen nicht zu prüfen. Diesbezüglich hätte die Klägerin Schlechtleistung geltend machen müssen und dies konkret und substantiiert vortragen müssen. Dies ist im hiesigen Verfahren jedoch nicht geschehen. Es muss daher von einer ordnungsgemäßen Verteidigung ausgegangen werden, für die das gezahlte Honorar keineswegs so unangemessen hoch ist, dass der Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist.

Der Beklagte hat somit die Honorarzahlungen nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB ist nicht gegeben.

4. Eine andere Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem Sachvortrag der Klagepartei für den Senat nicht. Insbesondere liegt kein konkreter substantiierter Vortrag zur Schlechtleistung durch den Beklagten vor. Die Ausführungen, dass die Schriftsätze des Beklagten lediglich eine Seite lang waren und lediglich zwei Stellungnahmen zur Haftprüfung erstellt wurden, sind dazu nicht ausreichend.

Der Klägerin steht daher aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Anwaltshonorars zu. Auf die Berufung des Beklagten war die Klage dementsprechend abzuweisen.

5. Die Frage, ob die Klägerin hinsichtlich beider Honorarzahlungen aktiv legitimiert ist - Zweifel können allenfalls hinsichtlich der Rückzahlung der 20.000,-- DM bestehen - , kann dahinstehen, da die Klage schon mangels Rechtsgrundlage abzuweisen war.

6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

7. Die Revision war nicht zuzulassen. Tatsachen, welche die Annahme der Voraussetzungen des § 543 ZPO rechtfertigen, wurden von den Parteien weder vorgetragen noch ergeben sie sich aus den Umständen.



Ende der Entscheidung

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