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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 26.05.2004
Aktenzeichen: 7 U 2012/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 139
BGB § 242
BGB § 367
BGB § 425 Abs. 1
BGB §§ 535 ff.
BGB § 535 Abs. 2
BGB § 536 c
BGB § 537 Abs. 1
BGB § 546 a n.F.
BGB § 552 a.F.
BGB § 557 Abs. 1 Satz 1 a.F.
BGB §§ 611 ff
ZPO § 38 Abs. 1
ZPO § 38 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 91 a
ZPO § 139
ZPO § 287 Abs. 1
ZPO § 513
ZPO § 513 Abs. 2 n.F.
ZPO § 533 Abs. 2 Nr. 3
1. Sind in einer Vertragsurkunde nicht nur die Ansprüche der Parteien des Hauptvertrags geregelt, sondern wird darin auch die Bürgschaftsverpflichtung eines Dritten hinsichtlich dieser Ansprüche begründet, so kann eine Gerichtsstandsabrede hinsichtlich aller Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung nach den Grundsätzen des § 139 BGB auch dann für Ansprüche gegen den Schuldner des Hauptvertrags Wirkung entfalten, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung hinsichtlich der Bürgschaft mangels Prorogationsfähigkeit des Bürgen unwirksam ist.

2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung hinsichtlich des Hauptvertrags (hier: Miete eines Großbohrgeräts) erfaßt bei einer an der Natur der Sache orientierten, nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung in der Regel auch Ansprüche aus Nebenabreden der Parteien beispielsweise über den Ersatz von Verschleißteilen und Werkzeugen.


Aktenzeichen: 7 U 2012/03

Verkündet am 26.05.2004

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller und die Richter am Oberlandesgericht Kotschy und Dr. Barwitz im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 15.04.2004 eingereichten Schriftsätze

folgendes ENDURTEIL:

Tenor:

I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.01.2003 abgeändert und erhält in Ziffern I bis III folgende Fassung:

I. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.922.203,52 US Dollar nebst 6,5 % Zinsen

aus 564.860,00 US Dollar von 05.07.2001 bis 08.12.2003,

aus 529.273,83 US Dollar seit 09.12.2003,

aus 2.531,96 US Dollar seit 29.06.2001,

aus 6.500,00 US Dollar seit 11.07.2001,

aus 185.400,00 US Dollar seit 29.07.2001,

aus 6.500,00 US Dollar seit 29.07.2001,

aus 9.692,40 US Dollar seit 11.08.2001,

aus 71.015,00 US Dollar seit 13.07.2001,

aus 195.500,00 US Dollar seit 01.09.2001,

aus 102.220,00 US Dollar seit 27.08.2001,

aus 820,00 US Dollar seit 10.09.2001,

aus 6.500,00 US Dollar seit 27.09.2001,

aus 192.000,00 US Dollar seit 06.10.2001,

aus 195.000,00 US Dollar seit 08.11.2001,

aus 75.000,00 US Dollar seit 04.01.2002,

aus 315.000,00 US Dollar seit 06.03.2002,

aus 6.500,00 US Dollar seit 07.10.2001,

aus 6.500,00 US Dollar seit 01.11.2001,

aus 13.000,00 US Dollar seit 06.03.2002 und

aus 3.250,00 US Dollar seit 04.01.2002 zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin jeweils 6,5 % Zinsen

aus 72.018,60 € von 13.07.2001 bis 08.12.2003,

aus 52.157,14 € von 16.08.2001 bis 08.12.2003,

aus 47.159,78 € von 27.09.2001 bis 08.12.2003,

aus 14.870,92 € von 13.07.2001 bis 08.12.2003,

aus 9.229,67 € von 01.09.2001 bis 08.12.2003,

aus 2.819,75 € von 22.06.2001 bis 08.12.2003,

aus 572,67 € von 18.07.2001 bis 08.12.2003,

aus 8.819,78 € von 29.07.2001 bis 08.12.2003,

aus 198.424,98 € von 29.09.2001 bis 08.12.2003,

aus 48.600,22 € von 19.10.2001 bis 08.12.2003,

aus 47.608,47 € von 23.11.2001 bis 08.12.2003,

aus 17.953,39 € von 20.12.2001 bis 08.12.2003,

aus 4.008,26 € von 07.10.2001 bis 08.12.2003,

aus 150,93 € von 23.12.2001 bis 08.12.2003,

aus 160,10 € von 20.10.2001 bis 08.12.2003,

aus 3.873,04 € von 07.12.2001 bis 08.12.2003,

aus 1.251,64 € von 07.12.2001 bis 08.12.2003,

aus 13.252,12 € von 12.12.2001 bis 08.12.2003,

aus 3.438,59 € von 12.12.2001 bis 08.12.2003,

aus 2.644,23 € von 18.10.2001 bis 08.12.2003,

aus 2.050,71 € von 28.06.2001 bis 08.12.2003,

aus 3.347,25 € von 13.08.2001 bis 08.12.2003,

aus 2.061,05 € von 13.08.2001 bis 08.12.2003,

aus 2.051,25 € von 10.09.2001 bis 08.12.2003,

aus 1.134,23 € von 01.11.2001 bis 08.12.2003,

aus 821,62 € von 01.11.2001 bis 08.12.2003,

aus 2.105,47 € von 01.11.2001 bis 08.12.2003,

aus 155.015,97 € von 14.04.2002 bis 08.12.2003

aus 330,20 € von 22.10.2002 bis 08.12.2003 und

aus 9.818,29 € von 22.10.2002 bis 08.12.2003 zu bezahlen.

III. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 441.598,70 Hongkong-Dollar (HKD) nebst 6,5 % Zinsen hieraus seit dem 22.10.2002 zu bezahlen.

II. In Höhe bezahlter 766.937,82 € ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

III. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

IV. Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10 und die Beklagten samtverbindlich 9/10 zu tragen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind hundertprozentige Tochtergesellschaften der Beklagten zu 3).

Die Beklagte zu 1) war von der Firma S. AB beauftragt worden, im Rahmen zweier Tiefbauvorhaben unter anderem die Voraussetzung zur Verlegung elektrischer Leitungen unter zwei Kanälen in Hongkong zu schaffen. Beide Aufträge führte die Beklagte zu 1) mit der Klägerin durch, da diese über Horizontalbohrgeräte, sog. Rigs verfügt, die für die durchzuführenden Bohrarbeiten geeignet und erforderlich sind.

Hinsichtlich eines der Projekte bestanden ursprünglich Tendenzen, die Horizontalbohrarbeiten im Wege eines förmlich vereinbarten Joint Venture durchzuführen. Der hierzu von der Klägerin übersandte Vertragsentwurf wurde von der Beklagten zu 1) zwar nicht unterzeichnet; gleichwohl arbeiteten die Parteien zusammen.

Nachdem es zwischen den Parteien mehrfach zu Streitigkeiten im Rahmen der Durchführung der bereits im Jahre 2000 begonnenen Bohrarbeiten gekommen war, schlossen die Parteien am 08.06.2001 eine aussergerichtliche Vereinbarung (Anlagen K 1 bis K 4). In dieser Vereinbarung trafen die Parteien eine Regelung über die wechselseitigen Verpflichtungen aus der bisherigen Zusammenarbeit und über die Beendigung des Joint Venture-Verhältnisses. Darüber hinaus trafen die Parteien hinsichtlich der zukünftigen Überlassung von Personal, Bohrgeräten und Equipment eine gesonderte Mietvereinbarung. In Ziffer 7 des Vertrags übernahm der Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 1) bis 3), A. C., "die unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern bis zu einem Betrag von DM 1.500.000,00" für die zuvor genannten Forderungen der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) bis 3).

Ziffer 12 der Vereinbarung vom 08.06.2001 lautet wörtlich:

"Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist für beide Parteien München, Deutschland."

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin das Entgelt für die Vermietung zweier Bohranlagen (260 to Rig, 400 to Rig), die Personalkosten für den Betrieb dieser Bohranlagen, Verpackungs- und Frachtkosten, Vergütung für Auftragsarbeiten und Verschleißteile, Mietzins für die Vermietung von Lenkwerkzeug, Transportkosten, Flugkosten, Kaufpreise für gelieferte Gegenstände und Entschädigung mit der Begründung, die Beklagten hätten die ihnen vermieteten Bohranlagen nicht zur vereinbarten Zeit zurückgegeben, sondern widerrechtlich der Klägerin vorenthalten.

Die Klägerin hat erstinstanzlich Zahlung von insgesamt 2.223.166,53 USD, 783.669,26 € sowie 441.598,70 Hongkong Dollar (HKD) verlangt.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Es fehle die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I, darüber hinaus habe die Klägerin ihre Forderungen nicht in nachvollziehbarer Weise - nach Grund und Höhe - dargetan. Insbesondere seien die Abrechnungen der Klägerin nicht prüfbar.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 09.01.2003 die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, 1.871,743,53 USD, 714.478,29 EUR sowie 441.598,70 HKD an die Klägerin zu bezahlen und im übrigen die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Klägerin und der Beklagten.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre abgewiesenen bzw. gekürzten Ansprüche weiter.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht Klageansprüche abgewiesen, ohne die von der Klägerin angebotenen Beweise zu erheben. Fehlerhaft habe das Landgericht auch die Entschädigungsansprüche der Klägerin auf Grund des Vorenthaltens der Mietsache nach dem 15.10.2001 gekürzt, obgleich der Klägerin nach den gesetzlichen Bestimmungen für diese Zeit der volle Mietzins zustehe. Auch die Kürzung der Kosten für den Rücktransport des 400 to Rigs nach Deutschland sei angesichts der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu Unrecht erfolgt. Ferner hätten die Beklagten auch die nach Rücktransport angefallenen Kosten für Verschleißteile zu tragen.

Soweit der Bürge A. C. auf Grund des in Australien geführten Prozesses 766.937,82 EUR (DM 1,5 Mio.) an die Klägerin bezahlt habe, sei dieser Betrag mangels Zweckbestimmung bei der Zahlung gemäß § 367 BGB zunächst auf die Kosten, sodann die Zinsen und hernach die Hauptforderung anzurechnen.

Die Klägerin beantragt nunmehr:

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 09.01.2003 - Az.: 12 HKO 17662/01 - wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.01.2003 in Ziff. 1 und 2 wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin USD 1.908.947,59 nebst 6,5 % Zinsen aus

1.5) USD 73.950,02 seit dem 01.02.2004

1.6) USD 198.500,00 seit dem 01.02.2004

1.7) USD 6.500,00 seit dem 01.02.2004

1.8) USD 195.000,00 seit dem 01.02.2004

1.9) USD 200.400,00 seit dem 01.02.2004

1.10) USD 9.287,17 seit dem 01 .02.2004

1.11) USD 6.500,00 seit dem 01.02.2004

1.12) USD 9.692,40 seit dem 11 .02.2004

1.13) USD 102.220,00 seit dem 27.01.2004

1.14) USD 201.500,00 seit dem 01.02.2004

1.15) USD 820,00 seit dem 10.02.2004

1.16) USD 6.500,00 seit dem 27.01.2004

1.17) USD 192.000,00 seit dem 06.02.2004

1.18) USD 6.500,00 seit dem 07.02.2004

1.19) USD 6.500,00 seit dem 01.02.2004

1.20) USD 195.000,00 seit dem 08.02.2004

1.21) USD 75.000,00 seit dem 04.02.2004

1.22) USD 3.250,00 seit dem 04.02.2004

1.23) USD 315.000,00 seit dem 06.02.2004

1.24) USD 85.000,00 seit dem 06.02.2004

1.25) USD 6.828,00 seit dem 24.02.2004 und

1.26) USD 13.000,00 seit dem 12.02.2004

zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin € 783.669,26 nebst 6,5 % Zinsen aus

2.1) € 2.819,75 seit dem 01.02.2004

2.2) € 2.050,70 seit dem 01.02.2004

2.3) € 72.018,60 seit dem 01.02.2004

2.4) € 14.870,92 seit dem 01.02.2004

2.5) € 8.819,78 seit dem 01.02.2004

2.6) € 572,67 seit dem 01 .02.2004

2.7) € 3.347,24 seit dem 13.02.2004

2.8) € 2.061,05 seit dem 13.02.2004

2.9) € 52.157,14 seit dem 16.02.2004

2.10) € 9.229,66 seit dem 01.02.2004

2.11) € 2.051,25 seit dem 10.02.2004

2.12) € 47.159,78 seit dem 27.01.2004

2.13) € 198.424,98 seit dem 29.01.2004

2.14) € 20.117,73 seit dem 07.02.2004

2.15) € 4.008,25 seit dem 07.02.2004

2.16) € 1.611,33 seit dem 17.02.2004

2.17) € 2.644,22 seit dem 18.02.2004

2.18) € 48.600,21 seit dem 19.02.2004

2.19) € 170,32 seit dem 20.02.2004

2.20) € 1.134,23 seit dem 01.02.2004

2.21) € 821,61 seit dem 01.02.2004

2.22) € 2.105,46 seit dem 01.02.2004

2.23) € 47.608,47 seit dem 23.02.2004

2.24) € 3.873,00 seit dem 07.02.2004

2.25) € 1.251,64 seit dem 07.02.2004

2.26) € 6.135,50 seit dem 09.02.2004

2.27) € 13.252,12 seit dem 12.02.2004

2.28) € 3.438,59 seit dem 12.02.2004

2.29) € 17.953,38 seit dem 20.02.2004

2.30) € 150,93 seit dem 23.02.2004

2.31) € 330,20 seit dem 17.02.2004

2.32) € 570,00 seit dem 22.02.2004

2.33) € 4.322,37 seit dem 22.02.2004

2.34) € 225,55 seit dem 15.02.2004

2.35) € 8.276,92 seit dem 13.02.2004

2.36) € 132,88 seit dem 31.01.04

2.37) € 489,39 seit dem 30.01.2004

2.38) € 155.116,24 seit dem 14.02.2004

2.39) € 9.818,29 seit dem 12.02.2004

2.40) € 13.926,91 seit dem 21.02.2004

zu bezahlen.

3. Die Beklagten werden schließlich verurteilt, als Gesamtschuldner HKD 441.598,70 nebst 6,5 % Zinsen hieraus seit dem 22.02.2004 zu bezahlen.

4. Im übrigen ist die Hauptsache erledigt.

5. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

6. Die Beklagten tragen die Kosten beider Rechtszüge.

7. Hilfsweise die Revision wird zugelassen.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Beklagten widersetzen sich der Teil-Erledigterklärung und halten die Klage weiterhin für unzulässig. Das Landgericht habe seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, da es von einer Teilbarkeit der getroffenen Gerichtsstandsabrede ausgegangen sei. Tatsächlich sei jedoch die von A. C. erteilte Bürgschaft unverzichtbare Voraussetzung für die Vereinbarung vom 08.06.2001 gewesen. Damit sei zumindest die Gerichtsstandsklausel als solche unwirksam. Es gebe keinen Grund, weshalb die Beklagten einen "Teilgerichtsstand" in Deutschland akzeptieren sollten.

Selbst bei Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel in Richtung gegen die Beklagten könne diese nur für Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung vom 08.06.2001 gelten, nicht aber für Ansprüche auf Grund sonstiger Abreden beispielsweise über Lenkwerkzeuge oder Verschleißteile.

Darüber hinaus sei die Vereinbarung vom 08.06.2001 im Ganzen unwirksam mit der Folge, dass Ansprüche darauf nicht gestützt werden könnten. Rechtlich lebe die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wieder auf, was zur Folge habe, dass einzelvertragliche Ansprüche nicht mehr bestehen könnten.

Verzug der Beklagten zu 1) und 2) vor Rechtshängigkeit sei nicht dargetan, da sämtliche Rechnungen allein an die Beklagte zu 3) gegangen seien. Darüber hinaus habe der Bürge A. C. auf die Hauptforderung bezahlt, so dass die Klägerin nicht auf Zinsen und Kosten verrechnen könne.

Im übrigen wird auf das landgerichtliche Urteil, die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.07.2003 Bezug genommen.

II.

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten haben nur teilweisen Erfolg.

A

Berufung der Beklagten

1. Fehl gehen die Angriffe der Beklagten gegen die vom Landgericht bejahte internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Das Landgericht ist nämlich zu Recht davon ausgegangen, dass die in Ziffer 12 des Vertrages vom 08.06.2001 getroffene Gerichtsstandsvereinbarung jedenfalls gegenüber den Beklagten Wirkung zeigt.

a) Entgegen dem weit gefassten Wortlaut des § 513 Abs. 2 ZPO n.F. ist die internationale Zuständigkeit auch nach neuem Rechtsstand in jedem Verfahrensabschnitt, also auch im Berufungs- und Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (siehe BGH, Urteil vom 28.11.2002, NJW 2003, 426; Zöller-Gummer/Heßler, 24. Aufl., Rdnr. 8 zu § 513 ZPO jeweils mit weiteren Nachweisen).

b) Auszugehen ist hier davon, dass nur die kaufmännische Prorogation gemäß § 38 Abs. 1 ZPO zum Gerichtsstand in München führen kann, da die internationale Prorogation im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 3 ZPO mangels allgemeinen Gerichtsstands oder besonderen Gerichtsstands der Klägerin in München nicht zum Ziel führt. Darüber hinaus geht das Landgericht richtig davon aus, dass die mit dem Bürgen A. C. getroffene Gerichtsstandsvereinbarung deshalb unwirksam ist, da dieser als Organmitglied einer juristischen Person des australischen Rechts nicht dem von § 38 Abs. 1 ZPO erfassten Personenkreis angehört (vgl. Zöller-Vollkommer, Rdnr. 18 zu § 38 ZPO). Die Unwirksamkeit der zwischen der Klägerin und dem Bürgen A. C. getroffenen Gerichtsstandsabrede erfasst jedoch nicht die Gerichtsstandsvereinbarung im übrigen.

Es ist nämlich anerkannt, dass nach den Grundsätzen des § 139 BGB die Teilung eines einheitlichen Rechtsgeschäfts und dessen teilweise Aufrechterhaltung insbesondere dann möglich ist, wenn auf der einen Seite mehrere Personen beteiligt sind, der Nichtigkeitsgrund aber nur im Verhältnis zu einzelnen Personen vorliegt und der mutmaßliche Parteiwille darauf gerichtet ist, das Geschäft im Bezug auf die anderen bestehen zu lassen (BGH, Urteil vom 12.07.2001, NJW 2001, 3327, 3328 f. zur Übernahme einer Bürgschaft gegenüber mehreren Gläubigern; Palandt-Heinrichs, 63. Auflage, Rdnr. 11a zu § 139 BGB). Darüber hinaus streitet für die Teilbarkeit der hier getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur die Mehrheit der am Vertragsschluss beteiligten juristischen und natürlichen Personen, sondern der Umstand, dass hier zwei Verträge in einer Urkunde zusammen gefasst wurden: Einerseits ist dies die Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Beklagten hinsichtlich der Aufarbeitung der offensichtlich gescheiterten Zusammenarbeit im Rahmen eines Joint Venture und der weiteren Zusammenarbeit auf mietvertraglicher Basis, zum anderen ein Bürgschaftsvertrag zwischen der Klägerin und A. C..

Die Beklagten wenden demgegenüber ein, dass es keinen Grund gebe, weshalb sie einen "Teilgerichtsstand" in Deutschland akzeptieren sollten. Zahlungspflicht und Sicherheit hätten miteinander "stehen und fallen" sollen, es sei allen Beteiligten darauf angekommen, einen einheitlichen Gerichtsstand zu begründen. Dies stellt allerdings die hier gegebene Teilbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht in Frage, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Vertragsentwürfen ergibt. Nach den von der Klägerin an die Beklagte zur Auswahl übersandten drei Vertragsentwürfen (Anlagen K 39, K 40 und K 41) stand nämlich lediglich fest, dass die Klägerin auf einer Besicherung ihrer Ansprüche bestand. Zur Besicherung wurden von der Klägerin alternativ Forderungsabtretungen und/oder Bankbürgschaften gefordert. Erstmals im Antwortschreiben der anwaltlichen Vertreter der Beklagten vom 07.06.2001 (Anlage K 43) wird auf eine Besicherung mittels Höchstbetragsbürgschaft des A. C. hingewiesen. Dies zeigt, dass sich die Klägerin bei einer Besicherung durch Bankbürgschaft auch darauf eingelassen hätte, ein Auseinanderfallen des Gerichtsstands für die zugrunde liegende Forderung und deren Sicherungsmittel zu akzeptieren.

Darüber hinaus vermag der Senat ein schützenswertes Interesse der Beklagten daran, nur am Gerichtsstand des Bürgen in Anspruch genommen zu werden, nicht zu erkennen. Die Beklagten werden vielmehr nur an dem Gerichtsstand festgehalten, den sie - gemeinsam mit der Klägerin - durch Unterzeichnung der Vereinbarung vom 08.06.2001 gewählt haben.

Da mithin die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Klägerin und den Beklagten Wirkung entfaltet, kommt es auf die von der Klägerin darüber hinaus angesprochene Frage, ob die Berufung der Beklagten auf fehlende Prorogationsfähigkeit des Bürgen A. C. vor dem Hintergrund der mehrere Wochen andauernden Verhandlungen treuwidrig wäre, nicht an.

c) Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Gerichtsstandsklausel jedenfalls nicht für Ansprüche auf Grund sonstiger Abreden (beispielsweise über die Miete eines Lenkwerkzeugs - siehe Schriftsatz der Klägerin vom 11.12.2002, Seite 9 unten - oder Abreden über die Lieferung von Verschleißteilen - Schriftsatz der Klägerin vom 11.12.2002, Seite 42 f. - ) gelten könne, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zwar beansprucht die Gerichtsstandsklausel nicht bereits ihrem Wortlaut nach Geltung auch für Ansprüche aus Nebenabreden, jedoch ergibt sich dieses Ergebnis bei einer an der Natur der Sache orientierten Auslegung. Im Zweifel ist von den Parteien gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH NJW 1992, 243; NJW 1994, 1537, 1538; NJW 2001, 3327). Hieran gemessen ist die Annahme, es könnte im Parteiinteresse liegen, Ansprüche aus einem Hauptvertrag und solche aus Nebenabreden einem unterschiedlichen Gerichtsstand zu unterwerfen, abwegig. Vielmehr werden beide Parteien regelmäßig daran interessiert sein, dass für Streitigkeiten aus dem Hauptvertrag wie für solche aus ergänzenden Abreden die Zuständigkeit ein und desselben Gerichts begründet wird. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der ansonsten bestehenden Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen.

2. In der Sache ist die Berufung der Beklagten teilweise begründet.

a) Entgelt für die Überlassung der Bohrgeräte und Personalverschaffung Mai bis Juli 2001 (Urteil des Landgerichts Seiten 11 bis 16)

Das Landgericht hat für den vorgenannten Zeitraum eine Mietforderung für die Bohrgeräte in Höhe von insgesamt 1.062.800,00 USD zuerkannt. Insofern sind hinsichtlich zweier Punkte Abzüge vorzunehmen:

(1) Der vom Landgericht für Juni 2001 zuerkannte Mietanspruch für das 400 to Rig (Rechnung Nr. 30048-1, Anlage K 19) von 195.000,00 USD ist um 8.000,00 USD zu reduzieren. Die Beklagte hat dazu das Faxschreiben der Klägerin vom 19.09.2001 (Anlage B 1) vorgelegt, nach dessen Ziffer 6 die Klägerin der Beklagten zu 3) hinsichtlich der vorgenannten Rechnung eine Gutschrift von 8.000,00 USD erteilt hat. Diese Gutschrift ist vom Rechnungsbetrag von 195.000,00 USD in Abzug zu bringen, nachdem die Klägerin auf Seite 22 ihres Schriftsatzes vom 20.09.2002 selbst eingeräumt hat, dass dieser Gutschriftsbetrag nicht anderweitig verrechnet wurde.

(2) Darüber hinaus ist von der - vom Landgericht in voller Höhe zugesprochenen - Mietforderung für das 400 to Rig betreffend den Monat Juli 2001 (Rechnung-Nr.: 30059-1, Anlage K 28) ein Abzug in Höhe von 6.000,00 USD vorzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin für diesen Zeitraum zu Unrecht 31 Tage Doppelschichtbetrieb abgerechnet hat. Von Bedeutung ist dies deshalb, da der Mietpreis für die 400-Tonnen-Bohranlage von den Parteien einvernehmlich (Anlage K 4/K 4 a) für den 12-Stunden-Betrieb pro Tag mit 5.000,00 USD vereinbart war und für einen 24-Stunden-Betrieb zusätzlich pro Tag 1.500,00 USD zu erstatten waren.

Das Landgericht hat hierbei übersehen, dass die Klägerin auf Seiten 29 f. ihres Schriftsatzes vom 20.09.2002 selbst eingeräumt hat, dass das 400 to Rig am 01.07. und am 25.07.2001 auf Grund eines Taifuns überhaupt nicht in Betrieb war und dass am 05. und 24. Juli 2001 die Nachtschicht auf Grund einer Taifun-Warnung ausfiel.

Da das erhöhte Entgelt für einen 24-Stunden-Betrieb offensichtlich die dadurch bedingte erhöhte Beanspruchung des Geräts ausgleichen soll, kann die Klägerin für die vier vorgenannten Tage lediglich die Grundmiete von 5.000,00 USD täglich beanspruchen.

Mithin ist die Rechnung Nr. 30059-1 der Klägerin (Anlage K 28) um 6.000,00 USD auf 195.500,00 USD zu reduzieren.

b) Kostenkontrolle durch St. H. im April/Mai 2001 (Urteil des Landgerichts Seiten 21 bis 23)

Das Landgericht hat den mit Rechnung Nr. 30050-1 (Anlage K 11) geltend gemachten Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von 9.287,17 USD in voller Höhe für gerechtfertigt erachtet. Dies ergebe sich daraus, dass sich die Beklagten ausweislich Ziffer 7 des Faxschreibens der Klägerin vom 19.09.2001 (Anlage B 1) lediglich damit verteidigt hätten, dass auf Grund der Vereinbarung vom 08.06.2001 kein Anspruch bestehe und darüber hinaus die Tätigkeit des St. H. von den Beklagten nicht bestritten worden sei.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Bemerkenswert ist insofern bereits der wechselhafte Vortrag der Klagepartei zu den der Rechnung zu Grunde liegenden Leistungen. So hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20.09.2002 auf Seite 17 in erster Instanz dazu ausgeführt, dass St. H. 18 Tage lang in dem Projekt in Hongkong tätig gewesen sei, um die dort aufgelaufenen Kosten zu überprüfen. Da die Beklagte keine Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, habe St. H. eigens nach Hongkong reisen müssen.

Auf die - verständlichen - Einwendungen der Beklagten, dass die von St. H. gegenüber der Klägerin gestellte Rechnung vom 31.05.2001 (Anlage K 53) Tätigkeiten in Ettlingen, München und Ägypten und damit zusammenhängende Flugkosten betreffe, hat die Klägerin im Berufungsverfahren ihren Vortrag dahingehend geändert, dass die Kostenkontrolle nicht in Hongkong, sondern in München und Ettlingen durchgeführt worden sei. Unterlagen seien per Kurier nach Deutschland gebracht worden.

Auf diesen widersprüchlichen Klägervortrag kommt es indes nicht entscheidend an, da der Anspruch der Klägerin bereits aus Rechtsgründen nicht besteht. Die Klägerin hat nämlich nicht dargetan, inwiefern die von ihr vorgetragene Kostenkontrolle durch St. H., die noch vor Abschluss der Vereinbarung vom 08.06.2001 stattgefunden haben soll, Leistungen gegenüber den Beklagten zum Gegenstand haben soll. Eines diesbezüglichen Vortrags hätte es aber bedurft, da der behauptete Einsatz von St. H. zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, als die Parteien noch auf der Grundlage eines Joint Venture zusammen gearbeitet haben und es mithin nicht fern liegt, dass St. H. mit der Ermittlung von restlichen Ansprüchen der Klägerin im Sinne der Ziffer 1 Abs. 2 der Vereinbarung vom 08.06.2001 beauftragt war.

Auf die Berufung der Beklagten ist daher der landgerichtliche ausgeurteilte Betrag um weitere 9.287,17 USD zu kürzen.

3. Darüber hinaus bleiben die Berufungsangriffe der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ohne Erfolg.

a) Miete für Bohrgeräte und Entgelt für Personalverschaffung Mai bis Juli 2001 (Urteil des Landgerichts, Seiten 11 - 16) und für den Zeitraum vom 01.08. bis 15.10.2001 (Urteil des Landgerichts, Seiten 26/27).

Das Landgericht hat der Klägerin Forderungen aus der Vermietung der Bohrgeräte für den Zeitraum Mai bis Juli 2001 in Höhe von 1.062.800,00 USD und für den Zeitraum vom 01.08. bis 15.10.2001 in Höhe insgesamt 462.000,00 USD zugesprochen. Bezüglich der Verschaffung des Bohrpersonals hat das Landgericht für Mai bis Juli 2001 insgesamt 335.103,16 DM und vom 01.08.2001 bis 15.10.2001 223.281,61 DM ausgeurteilt.

Abgesehen von den oben (Ziffer 2 a) dargelegten Abzügen wendet sich die Berufung der Beklagten dagegen ohne Erfolg.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Vertrag vom 08.06.2001 als Kombinationsvertrag aus Gerätemiete und Dienstverschaffung in der Gestalt eines Dauerschuldverhältnisses darstellt, der keine werkvertraglichen Verpflichtungen der Klägerin erzeugt, so dass die Klägerin zu "prüfbaren Abrechnungen" im Sinne des privaten Baurechts nicht verpflichtet war.

Soweit die Berufung hiergegen einwendet, dass jedenfalls bis zum 08.06.2001 diese Regelungen nicht Rechtsgrundlage der Leistungen der Klägerin sein konnten, ist klarzustellen, dass diese Leistungen auf der Grundlage des jedenfalls ins Werk gesetzten Joint Venture als Gesellschafterbeiträge (vgl. § 706 BGB) erbracht wurden mit der Folge, dass auch insoweit werkvertragliche Regelungen nicht anwendbar sind. In diesem Sinne nimmt beispielsweise die Klägerin in ihrer Rechnung vom 05.06.2001, betreffend den Mietzins für das 400 to Rig/Mai 2001 (Anlage K 48) auf eine Übereinkunft bei der letzten Gesellschafterversammlung im Mai 2001 Bezug. Leisten Gesellschafter ihren Beitrage durch eine Gebrauchsüberlassung von Bohrgeräten bzw. durch Dienstleistungen des Bedienpersonals, so gelten hierfür die §§ 535 ff. bzw. 611 ff BGB entsprechend (Palandt-Sprau, 63. Auflage, Rdnr. 5 zu § 706 BGB). Dass sich aus den Tagesberichten der Klägerin eine Rubrik "Working Progress", mithin: Arbeitsfortschritt, findet, führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu einer werkvertraglichen Qualifizierung. Vielmehr ist unter dieser Rubrik neben dem Bohrfortschritt vor allem dokumentiert, binnen welcher Arbeitszeit welche Mitarbeiter des Bedienpersonals der Klägerin welche Arbeiten durchgeführt haben.

Zur gelebten Vertragspraxis der Parteien hat das Landgericht - insoweit von der Berufung nicht angegriffen - festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin das Aufstellen von Stundenlisten und Tagesberichten überlassen haben und diese Aufstellungen zeitnah ohne Widerspruch entgegengenommen und mehrheitlich auch abgezeichnet zu haben.

Daraus hat das Landgericht eine Obliegenheit der Beklagten entnommen, entweder selbst Aufstellungen über Miet- und Einsatzzeiten zu erstellen oder die Aufstellungen der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter alsbald zu überprüfen und ggf. Widerspruch zu erheben. Die Gesamtumstände führten dazu, dass die von der Klägerin für Miete und Dienstverschaffung gestellten Rechnungen nach Grund und Höhe die Vermutung der Richtigkeit trügen, die von den Beklagten nicht mit Tatsachenvortrag erschüttert worden sei.

Diese Bewertung hält den Angriffen der Berufung stand. Sie berücksichtigt insbesondere, dass alle Mietverhältnisse als Dauerschuldverhältnisse (im Unterschied beispielsweise zu Austauschverträgen) im verstärkten Maße den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegen (Palandt-Weidenkaff, 63. Aufl., Einführung vor § 535 BGB Rdnr. 81). Auch hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass es im Falle der Nichtnutzung der Mietsache mit Blick auf § 537 Abs. 1 BGB (bzw. bis 31.08.2001 nach § 552 BGB a.F.) im Einzelfall eines Tatsachenvortrags der Beklagten dahingehend bedurft hätte, in welchem Zeitraum und aus welchem in die Verantwortlichkeit der Klägerin fallenden Grunde der Mietgebrauch vorenthalten worden sei.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Verpflichtung des Mieters zur Mängelanzeige nach § 536 c BGB (bzw. bis zum 31.08.2001: § 545 BGB a.F.) hinzuweisen, die bei Verletzung unter anderem den Rechtsverlust beim Mieter zur Folge hat.

Auch angesichts der Besonderheiten des hier vorliegenden Mietverhältnisses mit Dienstverschaffung entspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (zur Geltung für Anzeigepflichten des Mieters siehe BGH NJW-RR 2002, 515, 516), eine Obliegenheit des Mieters dahingehend anzunehmen, dass er (Ab-)Rechnungen des Vermieters unverzüglich nachprüft und ggf. seiner Ansicht nach bestehende Unrichtigkeiten anzeigt. Auf Grund der hier vorliegenden, sich über Monate erstreckenden gleichförmigen Arbeiten wird in der Regel nur zeitnaher Widerspruch dazu führen, dass Beanstandungen überhaupt noch nachvollzogen und geklärt werden können.

Entsprechende Treupflichten bestanden auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, soweit die Zusammenarbeit der Parteien vor dem 08.06.2001 in Rede steht.

Dass die Beklagten dies auch so gesehen haben, ergibt sich aus den Schreiben der Klägerin vom 17.07.2001 (Anlage K 38) und vom 19.09.2001 (Anlage B 1). Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die Beklagte zu 3) bezüglich einiger Rechnungen durchaus zeitnah Anlass zur Klärung sah bzw. - nach ihrem Bekunden unbekannte - Rechnungen bei der Klägerin erneut anforderte.

Erstmaliges Bestreiten des den Klageforderungen zugrunde liegenden Sachverhalts im Rechtsstreit ist mithin verspätet. Darüber hinaus haben die Beklagten entgegen ihrer eigenen Einschätzung selbst im Schriftsatz vom 18.11.2002 nicht substantiiert vorgetragen. So ist beispielsweise davon die Rede, dass eines der Bohrgeräte "häufig defekt" gewesen sei, wobei die Gründe allein von der Klägerin zu vertreten seien, dass Personalkosten nicht prüfbar seien, gerügt wird eine "offensichtlich völlig willkürliche eingesetzte Personenanzahl pro Schicht", es wird die - unzutreffende - Rechtsauffassung vertreten, dass die Beklagten grundsätzlich nur für Tage, an denen Bohrgeräte in Betrieb waren, vergütungspflichtig seien.

Schlicht unverständlich ist der Vortrag der Berufung der Beklagten, dass hinsichtlich des Zeitraums vom 01.08. bis 15.10.2001 keine Tagesberichte vorgelegt worden seien. Tatsächlich wurden diese Tagesberichte für August und September von der Klägerin als Anlagen K 143 und K 144 vorgelegt und sind sämtlich vom "Construction Manager" der Beklagten abgezeichnet. Dass das 400 to Rig vom 01. bis 15.10.2001 von den Beklagten nicht genutzt wurde, mindert den Mietzinsanspruch der Klägerin nach § 537 BGB bzw. § 552 BGB a.F. nicht. Dem Umstand, dass das 400 to Rig im genannten Zeitraum auf der Baustelle stillstand, hat die Klägerin dadurch Rechnung getragen, dass lediglich der Grundmietpreis von 5.000,00 USD täglich berechnet wurde.

b) Rechnungen für Verschleißteile und Bohrwerkzeuge aus dem Zeitraum Mai bis August 2001 (Urteil des Landgerichts Seiten 16 bis 20)

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, auf die Rechnungen vom 28.05.2001 (Anlage K 15), 11.07.2001 (Anlage K 24), 13.06.2001 (Anlage K 25), 13.06.2001 (Anlage K 33) und vom 01.08.2001 (Anlage K 34) zur Zahlung von insgesamt 83.239,36 USD und 47.136,66 DM zu bezahlen.

Es hat dazu festgestellt, dass sämtliche genannten Rechnungen von den Beklagten ohne zeitnahen Widerspruch entgegengenommen worden seien. Lediglich hinsichtlich der Rechnungen vom 28.05.2001 (Anlage K 15) und vom 13.06.2001 (Anlage K 25) hätten die Beklagten bei der Klägerin Rückfrage gehalten mit der Begründung, dass die Rechnungen bei den Beklagten unbekannt seien. Nach entsprechender Aufklärung durch die Klägerin sei auch diesen Rechnungen nicht widersprochen worden. Im Fax-Schreiben der Klägerin vom 19.09.2001 (Anlage B 1) seien die Rechnungen K 25 und K 33 mit dem Wort "agreed" kommentiert worden. Erst im Laufe des Rechtsstreits seien die Beklagten den Rechnungen mit allgemein gehaltenem Bestreiten von Bestellungen, Lieferung und Erhalt der Gegenstände sowie Üblichkeit und Angemessenheit der berechneten Preise entgegengetreten und hätten geltend gemacht, dass ein erheblicher Teil der Ersatzteile nicht unter den Begriff der - von den Beklagten zu tragenden - "Verschleißteile" oder "unterirdischen Bohrwerkzeuge" falle.

Diese Sichtweise des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.02.1997, NJW 1997, 1578, 1579) kann das bloße Schweigen des Geschäftsgegners auf Rechnungen oder Abrechnungen jedenfalls dann Rechtsfolgen zeitigen, wenn der Rechnungssteller nach Treu und Glauben eine Antwort der anderen Vertragspartei hätte erwarten dürfen.

Eine solche Obliegenheit, unrichtige Rechnungen oder Abrechnungen alsbald zu rügen, mag in Lieferbeziehungen von Kaufleuten regelmäßig nicht anzunehmen sein.

Anders liegt es jedoch hier, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Zum einen bestand zwischen den Parteien nach Beendigung der gesellschafterlichen Verbundenheit im Rahmen des Joint Venture ein Dauerschuldverhältnis mit den Schwerpunkten der Miete und der Dienstverschaffung, woraus sich gesteigerte Treupflichten ergeben. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es um Bohrarbeiten ging, die sich über Monate hinzogen, ersichtlich unter hohem Zeitdruck zu geschehen hatten und bei denen über weite Strecken im Zwei-Schicht-Betrieb "rund um die Uhr" gearbeitet wurde. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich weiter, dass auf Grund des Volumens der Tiefbauarbeiten in großem Umfang Verschleißteile und sonstige Ersatzteile sowie Bohrwerkzeuge beschafft werden mussten, die zudem auf Grund des bestehenden Zeitdrucks möglichst schnell an die beiden Baustellen zu liefern waren. Lediglich als Beispiel angeführt sei das Faxschreiben des M. T. vom 11.05.2001 (Anl.K139), in dem dieser für die Beklagte zu 1) dringend Dichtungsringe für Pumpen bei der Klägerin anfragt.

Aus alldem ergeben sich gesteigerte Treuepflichten beider Parteien. In diesem Sinne war die Klägerin etwa verpflichtet, als mit den Bohrgeräten vertrauter Vermieter rechtzeitig Verschleiß- und Ersatzteile sowie Bohrwerkzeuge zu besorgen jedenfalls aber bei deren Beschaffung behilflich zu sein oder im Falle eines Ausfalls des Bedienungspersonals schnellstmöglich für Ersatz zu sorgen. Andererseits ergibt sich aber auch eine Obliegenheit der Beklagten, gestellte Rechnungen oder Abrechnungen zeitnah auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen und bei entsprechendem Anlass gegenüber der Klägerin zu rügen. Nur so war es der Klägerin möglich, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang auf entsprechende Reklamationen hin dem jeweiligen Liefervorgang die Bestell- und Lieferunterlagen, ggf. auch Unterlagen über Deckungskäufe der Klägerin, zuzuordnen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die in der Anlage zu den Mietbedingungen für die beiden Bohrgeräte (Anlage K 45) als von L. zu bezahlende Verschleißteile aufgeführten Swivel, Filter, Siebbeläge und Ventile in rascher Folge auszutauschen waren und demnach ständig von der Klägerin beschafft wurden.

Dass eine solche Obliegenheit bestand, haben die Beklagten zur Zeit, als die Zusammenarbeit zwischen den Parteien noch bestand, im übrigen auch dadurch anerkannt, dass zeitnah Rückfragen zu einzelnen Rechnungen gehalten wurden oder eine Zahlungspflicht der Beklagten in Abrede gestellt wurde, wie sich aus den Schreiben der Klägerin vom 17.07.2001 (Anlage K 38) und vom 19.09.2001 (Anlage B 1) ergibt.

Dass damit im Ergebnis mietvertragliche Treupflichten auf rechtlich gesondert begründete Lieferverhältnisse Anwendung finden, begegnet jedenfalls dann keinen durchgreifenden Bedenken wenn - wie hier - die Lieferungen in engem sachlichen Bezug zum Mietverhältnis stehen und die gelieferten Teile dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der vermieteten Bohrgeräte und dessen Zubehör dienen.

Dies hat zur Folge, dass sich die Beklagten nach dem Rechtsgedanken des § 536 c BGB (§ 545 BGB a.F.) im nachfolgenden Rechtsstreit auf solche Einwendungen ("nicht bestellt", "nicht geliefert") nicht mehr berufen können, die nicht bereits zeitnah nach Erhalt der entsprechenden Rechnung vorgebracht wurden.

Soweit sich aus dem Fax-Schreiben der Klägerin vom 19.09.2001 (Anlage B 1) ergibt, dass die Beklagten offensichtlich mit Fax-Schreiben vom 16.09.2001 Rückfragen wegen der als Anlagen K 25 und K 33 vorgelegten Rechnungen hatten, begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Das zugrunde liegende Schreiben vom 16.09.2001 haben die Beklagten nicht vorgelegt. Der Schluss des Landgerichts aus dem Telefax vom 19.09.2001 der Klägerin, dass hinsichtlich dieser beiden Rechnungen Einverständnis der Beklagten bestehe, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

c) Miete für das Lenkwerkzeug von Mai bis Juli 2001 (Urteil des Landgerichts Seite 20/21) und vom 01.08. bis 15.10.2001 (Urteil des Landgerichts Seite 30)

Das Landgericht hat die mit Rechnungen vom 11.06.2001 (Anlage K 18), 29.06.2001 (Anlage K 23), 27.08.2001 (Anlage K 35), 31.08.2001 (Anlage K 78), 30.09.2001 (Anlage K 79) und 31.10.2001 (Anlage K 80) geltend gemachten Mietforderungen für das Lenkwerkzeug ("Steering tool") in voller Höhe zugesprochen.

Dies weist Rechtsfehler nicht auf. Die hiergegen geführten Berufungsangriffe, dass die Beklagten das Lenkwerkzeug von der Klägerin nicht erhalten und auch nicht benützt hätten, bleiben erfolglos. Unstreitig hat die Beklagte eine Mietforderung für März 2001 bezahlt. Darüber hinaus weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass in die von beiden Parteien abgezeichnete Abrechnung bestehender Forderungen (Anlagen K 136 und K 138) Mietbeträge für das Lenkwerkzeug aufgenommen wurden. Überdies hat die Klägerin mit dem als Anlagen BK 1 und BK 2 vorgelegten Unterlagen nachgewiesen, dass das Lenkwerkzeug ("Double MGS Kit") am 20.01.2001 an die Beklagte zu 1) geliefert wurde. Ob und in welchem Umfang das Lenkwerkzeug von den Beklagten benutzt wurde, ist für den mietrechtlichen Anspruch unerheblich.

d) Rechnung über "Packing Sets" vom 22.05.2001 (Urteil des Landgerichts Seite 23/24)

Vorab klarzustellen ist insoweit, dass es entgegen der Auffassung des Landgerichts hierbei nicht um die Lieferung von Verpackungsmaterial geht, sondern dass Kolbendichtungen für Pumpen Gegenstand dieser Lieferung waren. Davon unabhängig hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die Klage insoweit für begründet erachtet. Die Beklagten haben zeitnah der Rechnung vom 22.05.2001 nicht widersprochen. In ihrer Berufung wenden sie ein, dass von der Klägerin vorgelegte Lieferunterlagen vom 11./14. Mai 2001 datierten, während ein Vertrag vom 18.05.2001 behauptet werde. Damit können die Beklagten in Anwendung der Grundsätze, wie sie oben (Ziffer 3 b) dargelegt wurden, nicht gehört werden. Der Bedarf der Beklagten ergibt sich hier unzweifelhaft aus der dringenden Bitte der Beklagten zu 1) um Lieferung dieser Dichtungsringe vom 11.05.2001 (Anlage K 139). Vertragsschluss und Lieferung sind auf Grund des Inhalts der Rechnung K 12 und des dort angebrachten handschriftlichen Vermerks nicht zweifelhaft.

Dass das als Anlage K 140 vorgelegte Ankunftsavis vom 14.05.2001 nicht zur vorgenannten Lieferung gehörig ist, vermag an der Begründetheit der Forderung der Klägerin nichts zu ändern, da es ebenso wenig ein Indiz dafür darstellt, dass die von der Klägerin berechneten Dichtungen nicht geliefert wurden. Vielmehr zeigt sich daran eindrucksvoll, welche Schwierigkeiten es der Klägerin bereitet, Ankunftsnachweise noch konkreten Lieferungen zuzuordnen, wenn zwischen Lieferung und Be-streiten mehr als 1 Jahr vergangen ist.

e) Kosten für den Rücktransport abgebauter Verschleißteile zur Klägerin (Urteil des Landgerichts Seite 24)

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Kosten für den Rücktransport abgebauter Verschleißteile (zum Inhalt der Sendung siehe Anlage K 141) gemäß Rechnung der Firma A. Air Cargo vom 10.05.2001 in Höhe von DM 1.120,05 netto zugesprochen. Die zum Rechtsgrund auf eine Vereinbarung beim Gesellschaftertreffen im Mai 2001 verweisende Rechnung vom 18.06.2001 (Anlage K 14) haben die Beklagten erst im Rechtsstreit - und damit verspätet - in Frage gestellt.

f) Rechnung über eine "Mission Magnum Pump" (Urteil des Landgerichts Seite 25)

In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht einen Betrag von DM 17.250,00 gemäß der Rechnung der Klägerin vom 29.06.2001 (Anlage K 26) zugesprochen.

Zwar ergibt sich aus dem Fax-Schreiben der Klägerin vom 19.09.2001 (Anlage B 1, Ziffer 5) dass die Beklagten gegenüber dieser Rechnung zeitnah Einwendungen erhoben haben. Gleichzeitig ergibt sich jedoch aus diesem Fax-Schreiben, dass dies Einwendungen rechtlicher Art dahingehend waren, dass die Beklagten nichts schuldeten, da die Klägerin zum Vorhalten von Ersatzteilen nach den getroffenen Vereinbarungen auf ihre Kosten verpflichtet sei. Mit dem - substantiierten - Vorbringen der Klägerin, die berechnete Pumpe sei als Reservepumpe für die Bohrgeräte der Klägerin nach Hongkong verbracht worden, dort jedoch auf einem Rig (Bohrgerät) der Beklagten eingesetzt worden, haben sich die Beklagten auch im Rechtsstreit nicht näher auseinandergesetzt, sondern es bei dem pauschalen Vortrag belassen, dass sich aus der Vereinbarung vom 08.06.2001 ein solcher Anspruch der Klägerin nicht ergebe und die Beklagten die Klägerin nicht mit der Lieferung beauftragt hätten.

Nach der "Anlage zu den Mietbedingungen" (Anlage K 45) fielen zwar Hochdruckpumpen unter die von D. zu bezahlenden Ersatzteile, jedoch bezieht sich dies nur auf die von der Klägerin vermieteten Bohrgeräte. Wurden solche Ersatzteile mithin auf Bohrgeräten der Beklagten eingesetzt, so ist zumindest von dem konkludenten Abschluss eines Kaufvertrages über solche Ersatzteile auszugehen. Dass sie zeitnah zur Rechnungsstellung eine Nutzung dieser Pumpe auf ihren eigenen Bohrgeräten bestritten hätten, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Beklagten im Rechtsstreit noch dem Telefax der Klägerin vom 19.09.2001.

g) Forderung aus der "Nachberechnung" des 400 to Rig (Urteil des Landgerichts, Seite 25/26)

Das Landgericht hat die Beklagten in voller Höhe aus der Rechnung vom 29.08.2001 (Anlage K 36) über DM 388.085,54 als verpflichtet angesehen.

Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Rechtsgrundlage für diese Nachberechnung stellt die Vereinbarung vom 08.06.2001 (Anlage K 1) dar, in deren Ziffer 2 letzter Absatz ausdrücklich geregelt ist, dass im Rahmen des Joint Venture abgerechnete Leistungen auf der Basis der neuen Verrechnungssätze nachzuberechnen sind und die sich ergebende Differenz zusätzlich fakturiert wird. Diese neuen Verrechnungssätze ergeben sich aus der Anlage K 4.

Soweit sich die Beklagten gegenüber dieser Nachberechnung darauf berufen, dass die Abrechnung der Klägerin keine Aussagekraft habe, geht dies fehl. Das der Rechnung (Anlage K 36) beigegebene Attachment No. 6 stellt - wovon auch das Landgericht zu Recht ausgeht - eine übersichtliche, aus sich heraus verständliche Abrechnung dar, gegenüber der die Beklagten substantielle Einwendungen hätten erheben können, jedoch nicht erhoben haben.

h) Miete bzw. Schadensersatz hinsichtlich des 400 toRig (Urteil des Landgerichts Seite 28/29) und hinsichtlich des Lenkwerkzeugs (Urteil des Landgerichts Seite 30) für den Zeitraum vom 16.10. bis 17.12.2001.

Insoweit verteidigen sich die Beklagten mit untauglichen Mitteln gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin. Ihre Argumentation, dass die Klage insofern vollständig abzuweisen sei, da die Anlage in diesem Zeitraum nicht in Betrieb gewesen sei, jedoch nur für Betriebszeiten Miete vereinbart worden sei und darüber hinaus § 546 a BGB als Anspruchsgrundlage ausscheide, da dort ein beendetes Mietverhältnis vorausgesetzt sei, ist nicht tragfähig. Unstreitig hatten die Beklagten das 400 to Rig bis 17.12.2001 in ihrem Besitz und wurde auch das Lenkwerkzeug nicht vor dem 17.12.2001 zurückgegeben. Rechtlich bedeutet dies, dass sich der Zahlungsanspruch der Klägerin entweder aus einem über dem 15.10. hinaus andauernden Mietverhältnis oder aus § 546 a BGB n.F. bzw. § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ergibt. Dabei ist ein mietvertraglicher Zahlungsanspruch der Klägerin nicht von der Nutzung durch die Beklagte abhängig, wie sich aus den Sonderbedingungen über die Vermietung der 400-Tonnen-Bohranlage (Anlage K 4) ergibt, wo es wörtlich heißt:

"Der Tarif ist für jeden Kalendertag ab dem 11. September 2000 bis zum Verlassen der Baustelle des CLP-Projektes fällig."

i) Rechtsanwaltskosten der Klägerin für die Rückgewinnung des 400 toRigs (Urteils des Landgerichts Seite 31/32) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht insoweit der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der in Hongkong entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 441.598,70 HKD (Anlage K 81) sowie auf Erstattung von Anwalts- und Notarkosten in Deutschland in Höhe von 9.818,29 EUR zugesprochen.

Die Berufungsangriffe hiergegen tragen nicht. Soweit sich die Beklagten darauf stützen, sie hätten keine Vertragsverletzung begangen, ist nur auf Ziffer 1.1 der zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Mietbedingungen (Anlage K 2/K2 a) zu verweisen. Danach darf der Mieter vermietete Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters an einem anderen als dem im Mietvertrag bezeichneten Nutzungsort verwenden. Mangels entsprechender Erlaubnis des Vermieters stellt das Entfernen des 400 to Rigs vom Einsatzort durch die Beklagten eine positive Vertragsverletzung dar, die zum Schadensersatz verpflichtet. Den Umfang des zu ersetzenden Schadens (in Hongkong und Deutschland entstandene Rechtsanwaltskosten) hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Der Berufungsangriff, dass die Beklagten jedenfalls nicht zur Erstattung von Mehrwertsteuer verpflichtet seien, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt sei, geht bereits deshalb fehl, da die Klägerin, wie sich aus Seite 13 ihres Schriftsatzes vom 11.10.2002 ergibt, Umsatzsteuer nicht verlangt hat und solche vom Landgericht mithin auch nicht zugesprochen wurde.

j) Rechnungen für gelieferte Verschleißteile aus dem Zeitraum August bis Mitte November 2001 (Urteil des Landgerichts Seite 33/34)

Zu Recht hat das Landgericht insoweit auf die als Anlagen K 94, K 95, K 97, K 99, K 100, K 101, K 102 und K 107 vorgelegten Rechnungen einen Gesamtanspruch in Höhe von DM 56.286,66 zuerkannt und dabei festgestellt, dass zeitnah keinerlei Widerspruch der Beklagten gegen diese Rechnungen erhoben worden sei.

Die erst im Rechtsstreit vorgebrachten Einwendungen, die Bohrgeräte seien zur Zeit der behaupteten Lieferungen teilweise in Hongkong gar nicht mehr im Einsatz gewesen, im übrigen seien die gelieferten Teile nicht zu Lasten der Beklagten in der Anlage K 45 aufgeführt, sind gemäß den oben (Ziffer 3 b) dargelegten Grundsätzen verspätet.

k) Kosten für den Transport des 400 to Rigs nach Deutschland (Urteil des Landgerichts Seite 34) Erfolglos wehren sich die Beklagten ebenso dagegen, dass ihnen vom Landgericht die Kosten für den Rücktransport der 400-Tonnen-Bohranlage nach Deutschland auferlegt wurden. Daran ändert nichts, dass auf Grund der verspäteten Rückgabe des Bohrgeräts durch die Beklagten dieses unmittelbar zum nächsten Einsatzort in Cartagena/Spanien verbracht werden musste.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das hier auf einen Schadensersatzanspruch auf Grund positiver Vertragsverletzung abstellt, ergibt sich dieser Anspruch der Klägerin bereits auf der vertraglichen Grundlage des Abschnitts A der Sonderbedingungen über die Vermietung der 400-Tonnen-Bohranlage (Anlage K 4/K 4 a). Dort ist unter anderem geregelt, dass sämtliche Kosten für den Rücktransport der Bohranlage nach Deutschland von den Beklagten zu tragen sind. Eben diese Kosten verlangt die Klägerin auf der Grundlage der von ihr als Anlage K 110 vorgelegten Kostenaufstellung der A. Spedition GmbH. Da es sich hierbei mithin um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage handelt, geht die schadensrechtliche Argumentation der Beklagten, es lägen hier sog. Sowieso-Kosten vor, da die Klägerin ohnehin nach Cartagena hätte verschiffen müssen, ins Leere.

l) Flugkosten für Bedienungspersonal der Klägerin vom 28.05. bis 01.10.2001 (Urteil des Landgerichts Seite 35/36)

In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht der Klägerin Erstattung der Flugkosten ihrer Mitarbeiter, die am 400-Tonnen-Bohrgerät eingesetzt waren, gemäß den als Anlagen K 121, K 123, K 124, K 125, K 127, K 129 und K 130 vorgelegten Rechnungen in Höhe von insgesamt DM 26.543,71 zugesprochen. Die hiergegen von den Beklagten geführten Angriffe, die Klägerin habe eine von der Beklagten bestrittene Abrede über die Tragung der Flugkosten nicht bewiesen, bleiben erfolglos.

Zurecht geht nämlich das Landgericht davon aus, dass sich aus dem Wesen der Dienstverschaffung das Recht der Klägerin ergebe, jedenfalls die ihr selbst entstandenen Kosten den Beklagten weiter zu belasten. Daneben streitet auch der unterschiedliche Inhalt der für die beiden Bohrgeräte getroffenen "Sonderbedingungen" für die Befugnis der Klägerin, die für den Transport ihrer Mitarbeiter entstandenen Flugkosten den Beklagten weiter zu belasten. Während für die 260-Tonnen-Bohranlage eine Brutto-Vergütung der Mitarbeiter der Klägerin von 420 USD je 12-Stunden-Schicht vereinbart ist, die ausdrücklich auch sämtliche Flug- und Unterhaltskosten erfasst, ist eine solche Abrede für die an der 400-Tonnen-Bohranlage eingesetzten Mitarbeiter der Klägerin gerade nicht getroffen.

m) Fehl gehen schließlich auch die Berufungsangriffe der Beklagten, die Klägerin habe für eine gesamtschuldnerische Haftung aller drei Beklagten nach dem 08.06.2001 nicht substantiiert vorgetragen, darüber hinaus sei ein Verzug der Beklagten zu 1) und 2) vor Rechtshängigkeit nicht dargetan (§ 425 Abs. 2 BGB), da sämtliche Rechnungen an die Beklagte zu 3) gerichtet gewesen seien.

Die gesamtschuldnerische Haftung aller drei Beklagten ergibt sich bereits aus dem Rubrum der Vereinbarung vom 08.06.2001 (Anlage K 1), wo wörtlich gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1) bis 3) festgeschrieben wird.

Dass hier abweichend vom Regelfall des § 425 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Verzugseintritts Gesamtwirkung anzunehmen ist, ergibt sich zum einen wiederum aus dem Rubrum der Vereinbarung vom 08.06.2001, in dem alle drei auf Beklagtenseite stehenden Gesellschaften als gemeinsamer Vertragsteil "L." bezeichnet werden, zum anderen aber auch daraus, dass es sich bei den Beklagten zu 1) bis 3) um Mutter- bzw. Tochtergesellschaften handelt, deren Geschäftsführer identisch sind.

B

Berufung der Klägerin

Auch die Berufung der Klägerin ist nur zum Teil erfolgreich.

1. Begründet ist die Berufung der Klägerin hinsichtlich der folgenden Ansprüche:

a) Das Landgericht hat der Klägerin für den Zeitraum vom 16.10.2001 bis 17.12.2001 Miete bzw. Schadensersatz für das 400 to Rig sowie für das Lenkwerkzeug zugesprochen (vgl. oben A, 3, h). Das Landgericht hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung wegen Vorenthaltens der Mietsache angenommen, als Schadensersatz aber nicht den vereinbarten Mietzins zugesprochen, sondern hiervon einen Abzug von einem Drittel wegen Nichtnutzung der Bohranlage unter Berufung auf § 287 Abs. 1 ZPO vorgenommen.

Gegen diesen Abzug wendet sich die Berufung der Klägerin mit Erfolg. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mietverhältnis zwischen den Parteien über den 15.10.2001 fortgesetzt wurde, was streitig ist. Bestand bis zur unstreitigen Rückgabe der gemieteten Gegenstände am 17.12.2001 noch ein Mietverhältnis zwischen den Parteien, so rechtfertigt sich der Anspruch der Klägerin auf - ungeminderten - Mietzins bereits auf der Grundlage des § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. den Regelungen des Mietvertrags. War das Mietverhältnis während dieser Zeit jedoch bereits beendet und bestand dementsprechend eine Rückgabeverpflichtung der Beklagten, so besteht bis zur tatsächlichen Rückgabe am 17.12.2001 ein Entschädigungsanspruch der Klägerin gemäß § 546 a BGB n.F. (bzw. § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), der jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls auf die vereinbarte Miete abstellt und Abzüge nicht zulässt.

Mithin sind auf die Berufung der Klägerin weitere 105.000,00 USD (400-Tonnen-Bohranlage) und weitere 4.333,33 USD (Lenkwerkzeug) zuzusprechen.

b) Das Landgericht hat der Klägerin ferner Transportkosten für die 400-Tonnen-Bohranlage von Hongkong nach Deutschland in Höhe von 141.744,00 EUR zugesprochen (vgl. oben A3k). Insoweit rügt die Berufung der Klägerin zu Recht, dass das Landgericht darüber hinaus bei der Klägerin tatsächlich angefallene weitere Transportkosten für Zubehör und Ersatzteile (siehe dazu die Anlagen K 112, K 115 und K 116) unberücksichtigt gelassen hat.

In den Sonderbedingungen für die Vermietung der Bohrgeräte ist nämlich vereinbart, dass sämtliche Kosten für den An- und Abtransport der Bohranlage sowie der dazugehörigen Geräte (einschließlich Zollgebühren) von den Beklagten zu tragen sind. Hierunter fallen auch die Kosten für den Rücktransport des Recycling-Tanks, der Ersatzteile und der Hochdruckpumpe. Zu ersetzen haben die Beklagten allerdings nur die jeweiligen Netto-Rechnungsbeträge, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Mithin ergeben sich

aus der Rechnung Anlage K 112: 7.555,75 EUR

aus Anlage K 115: 1.639,86 EUR

aus Anlage K 116: 4.076,36 EUR

Gesamt: 13.271,97 EUR

Dieser Betrag ist der Klägerin mithin über den landgerichtlich ausgeurteilten Betrag hinaus zuzusprechen.

2. Darüber hinaus erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet.

a) Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 18.12.2001 bis zum 03.01.2001 schulden die Beklagten nicht, wie das Landgericht zu Recht annimmt. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung die Auffassung vertritt, dass nach den getroffenen Sonderbedingungen für die Bohrgeräte (Anlage K 4/K 4 a) ein Anspruch auf Mietzins solange besteht, bis das Bohrgerät Hongkong verlässt, findet dies in der getroffenen Vereinbarung keine Stütze. Vielmehr stellt der Vertrag insoweit auf das "Verlassen der Baustelle" ab.

b) Zu Recht hat das Landgericht darüber hinaus Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von Verschleißteilen gemäß den Rechnungen K 84, K 86, K 88, K 103 und K 105 verneint (Urteil des Landgerichts Seite 32). Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin zum Ersatz dieser Verschleißteile war nicht ausreichend, zumal - wie das Landgericht zu Recht feststellt - diese Rechnungen aus dem Zeitraum Februar bis April 2002 (die Rechnung K 105 datiert gar vom 24.06.2002) der Mietzeit der Beklagten ohne nähere Darlegungen nicht mehr zuordenbar sind. Darüber hinaus ergibt sich aus den Rechnungen auch nicht, für welche der Bohranlagen die Verschleißteile verwendet wurden. Dies wäre aber bereits deshalb von Bedeutung, da die 400-Tonnen-Bohranlage unmittelbar im Anschluss an den Einsatz in Hongkong in Cartagena/Spanien weiter eingesetzt wurde. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin wäre hierzu auch ohne entsprechenden rechtlichen Hinweis des Landgerichts im Sinne des § 139 ZPO vorzutragen gewesen, so dass ein Fall der Zulassung neuen Vorbringens nach § 533 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht vorliegt.

c) Die Klägerin hält es darüber hinaus für verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht ihr einen Anspruch aus der Lieferung von 2 Containern gemäß Rechnung vom 31.05.2001 (Anlage K 132) in Höhe von insgesamt 12.000,00 DM sowie Reparaturkosten für einen weiteren Container in Höhe von 225,55 € gemäß Rechnung vom 15.03.2002 (Anlage K 134) aberkannt hat. Sie (die Klägerin) habe einen Vertragsschluss unter Zeugenbeweis gestellt.

Das Landgericht hat dazu (Urteil Seite 36 und 37) ausgeführt, dass die Klägerin hinsichtlich der beiden Container nicht hinreichend konkret zum Abschluss einer Vereinbarung vorgetragen habe und die geltend gemachte Forderung auch nicht in den Bereich der Vermietung und Dienstverschaffung falle. Die Rechnung hinsichtlich der Reparatur eines Containers datiere vom 15.03.2002, so dass kein Beweisanzeichen dafür spreche, dass die Reparatur für die Beklagten und in deren Auftrag durchgeführt worden sei.

Insoweit lässt die Entscheidung des Landgerichts Rechtsfehler nicht erkennen. Wörtlich hat die Klägerin in erster Instanz (Seite 34 ihres Schriftsatzes vom 11.10.2002) unter Beweis gestellt "auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten waren dieser zwei 40 "Container" zum Preis von je DM 6.000,00 zur Verfügung gestellt worden". Dies stellt einen hinreichenden Beweisantritt für einen Vertragsschluss nicht dar, da nicht klargestellt wird, welcher Mitarbeiter der Beklagten bei welcher Gelegenheit gegenüber welchem Mitarbeiter der Klägerin diese Bestellung getätigt haben soll. Darüber hinaus fällt auf, dass auf den Rechnungen der Klägerin vom 31.05.2001 (Anlage K 132) wie auch auf der Rechnung vom 15.03.2002 (Anlage K 134) kein Rechtsgrund für die Forderung angegeben wird, wie dies in den sonstigen Rechnungen der Klägerin üblich ist.

d) Erfolglos bleibt die Berufung der Klägerin auch soweit sie rügt, dass das Landgericht die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen zu Unrecht gekürzt habe (Urteil Seite 38). Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Bestimmungen in Nr. 6 der Vereinbarung vom 08.06.2001 zu unklar abgefasst sind, als dass aus ihnen der Zeitpunkt des Verzugseintritts hergeleitet werden könnte.

C

Die Zahlung des Bürgen A. C. in Höhe von 766.937,82 EUR ist zunächst auf die in Euro titulierten Ansprüche (Ziffer II des landgerichtlichen Tenors), sodann auf die in US Dollar titulierten Ansprüche (Ziffer I des landgerichtlichen Tenors) zu verrechnen. Die Klägerin hat durch Teil-Erledigterklärung im Schriftsatz vom 08.12.2003 bestimmt, dass die Zahlungen des Bürgen A. C. auf die Hauptforderungen verrechnet werden. Zu Recht weisen die Beklagten in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Rechtsstreit gemäß § 91 a ZPO nur in der Hauptsache für erledigt erklärt werden kann. Die Prozesserklärung der Klägerin auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 08.12.2003 hat mithin zwingend zur Folge, dass die Zahlungen des Bürgen auf die Hauptsache zu verrechnen sind.

Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 24.02.2004 sodann geänderte Tilgungsbestimmung (Verrechnung zunächst auf Kosten und Zinsen) vermag hieran nichts mehr zu ändern.

Da die Klägerin den bezahlten DM-Betrag in EUR umgerechnet hat, ist der vom Bürgen bezahlte Betrag zunächst auf die vom Landgericht in EUR ausgeurteilten Ansprüche (Ziffer II der Urteilsformel), restlich (in Höhe von 35.586,17 US Dollar) auf die in US Dollar titulierten Ansprüche zu verrechnen. Insoweit verbleibt es bei einer Verzinsung bis zum Eingang der Teil-Erledigterklärung am 09.12.2003.

D

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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