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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 7 U 3183/05
Rechtsgebiete: BerlinFG, ZPO


Vorschriften:

BerlinFG § 14a
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
1. Je geringer das Risiko einer Kapitalanlage in Form eines geschlossenen Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung zu bewerten war, desto geringere Anforderungen sind an die Risikoaufklärung durch den Anlagevermittler zu stellen.

2. Eine allgemeine Aufklärung über Haftungsrisiken und die Möglichkeit einer Nachschusspflicht kann ausreichend sein, wenn die Verwirklichung des Risikos nach damaliger Einschätzung allgemein als unwahrscheinlich angesehen wurde.


Aktenzeichen: 7 U 3183/05

Verkündet am 11.Januar 2006

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ....und die Richter am Oberlandesgericht ....und ....aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.November 2005 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 30.03.2005 , Az.14 O 2526/04, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer Kapitalanlage, die ihm dieser vermittelte.

Im Dezember 1991 trat der Kläger auf Empfehlung eines Bekannten an den Beklagten heran, da er sich für eine Kapitalanlage interessierte. Am 27.12.1991 suchte der Beklagte den Kläger in dessen Wohnung auf und besprach mit ihm verschiedene Anlagemöglichkeiten, unter anderem eine Anlage betreffend die W..... /20 G... in Berlin. Bei dieser Anlage handelt es sich um einen, von der Ä...Treuhand GmbH initiierten, in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten, geschlossenen Immobilienfonds, dessen Zweck die Bebauung und Bewirtschaftung des der GBR gehörenden Grundstücks in der ..../20 in Berlin ist. Laut Prospekt hatten die Anleger die Wahl zwischen einer sogenannten "schuldrechtlichen Direktbeteiligung" (Direktgesellschafter) an einer Wohnung mit einer Mindestbeteiligung von nominal 500.000.- DM, die mit einer Eintragung im Grundbuch verbunden war, und einer über einen Treuhänder vermittelten Beteiligung mit einer Mindestbeteiligung von 125.000,00 DM (Treuhandgesellschafter). Die Anlage unterlag der öffentlichen Förderung durch die WEK Berlin für den 3. Förderungsweg und steuerlichen Sonderabschreibungen gem. § 14a BerlinFG, außerdem wurden Mietgarantien für 5 Jahre gewährt. Der Beklagte übergab dem Kläger am 27.12.1991 den von der Ä...... Vermögensverwaltung ..erstellten Emissionsprospekt mit Dokumentation (Anlage K 2).

Am 30.12.1991 unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung über eine Beteiligung als Treuhandgesellschafter in Höhe von nominal 150.000,00 DM an dieser GbR.., was einem Anteil von 0,2448 % entspricht. Der Kläger leistete eine Zahlung in Höhe von 69.000,00 DM sowie ein Agio in Höhe von 5.250,00 DM.

In der Folgezeit blieben die Umsätze der GBR insbesondere wegen Mietausfällen hinter den ursprünglichen Erwartungen zurück. Angesichts dessen schloss der Kläger im Jahre 1996 - wie andere Anleger auch - mit den Initiatoren der Grundstücksgesellschaft einen Vergleich, verbunden mit einer Zustimmungs- und Verzichtserklärung (Anlage B 1).

In den Jahren 1999 bis 2003, erstmals mit Schreiben vom 01.03.1999, forderte die Gesellschaft von ihren Gesellschaftern, auch von dem Kläger, wegen Unterdeckung Nachschüsse quotal bezogen auf den jeweiligen Gesellschaftsanteil (vgl. Anlagen zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.02.2005, Bl. 72 d.A.).

Mit Schreiben vom 13.08.2003 (Anlage K 7) machte der Kläger unter Fristsetzung zum 29.08.2003 gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung betreffend die Beteiligung an der streitgegeständlichen Wohnanlage geltend. Am 08.01.2004 (Anlage K 5) erklärte der Kläger die Anfechtung seiner Beitrittserklärung wegen arglistiger Täuschung.

Der Kläger behauptet, er sei bei dem Gespräch am 27.12.1991 nicht ausreichend auf etwaige Risiken der Anlage hingewiesen worden. Der Beklagte habe vielmehr den Eindruck vermittelt, dass die Anlage, insbesondere wegen der gewährten Mietgarantie, völlig risikolos sei. Darüber hinaus habe der Beklagte dargelegt, dass der Kläger Anteil an einer Wohnung erwerbe und durch spätere Zukäufe eine ganze Wohnung erworben werden könne. Über etwaige Nachschusspflichten sei nicht gesprochen worden. Der übergebene Emissionsprospekt sei unvollständig und fehlerhaft gewesen, insbesondere hinsichtlich der Mietkalkulation, des Ausfallrisikos, der quotalen Haftung und der Nachschusspflicht. Dies hätte der Beklagte bei Erfüllung seiner Prüfungspflicht erkennen können und den Kläger darauf hinweisen müssen. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte er sich nicht für diese Anlageform entschieden. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Pflicht als Anlageberater bzw. - vermittler verletzt und sei deshalb zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Kläger hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.381,20 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.09.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Gesellschaftsanteil des Klägers an der W.......... /20 Grundstücksgesellschaft b.R..

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den künftigen durch die Beteiligung an der W........... /20 Grundstücksgesellschaft b.R. entstehenden Schaden zu ersetzen und den Kläger insbesondere von etwaigen Bankverbindlichkeiten gegenüber der .................Hypothekenbank AG aus dieser Beteiligung freizustellen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte trägt vor, er habe als Anlagevermittler keine ihm obliegenden Aufklärungspflichten verletzt. Er habe den Kläger auf etwaige Risiken der Anlageform hingewiesen, insbesondere auf die quotale Haftung und das Nachschussrisiko. Dem Kläger gegenüber sei es von seiner Seite nicht so dargestellt worden, dass dieser einen Anteil an einer bestimmten Wohneinheit erwerbe. Aus der vom Kläger unterzeichneten Beitrittserklärung sei für den Kläger deutlich zu erkennen gewesen, dass er einen Anteil an einer GbR und nicht an einer bestimmten Wohnung erworben habe.

Der von ihm dem Kläger übergebene Emissionsprospekt nebst Dokumentation sei inhaltlich plausibel gewesen, so dass auch diesbezüglich eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorläge.

Außerdem beruft sich der Beklagte darauf, dass hinischtlich der vom Kläger behaupteten Ansprüche Verwirkung eingetreten sei, da der Kläger im Jahre 1996 im Rahmen des Vergleichs mit den Initiatoren wirksam auf alle "Prospekthaftungsansprüche" verzichtet habe, diese Vereinbarung habe i.ü. drittschützende Wirkung, so dass auch etwaige Ansprüche gegen den Beklagten als Anlagevermittler ausgeschlossen seien. Darüberhinaus seien Ansprüche aus pVV des Beratungsvertrags jedenfalls verjährt. Hilfsweise beruft sich der Beklagte darauf, dass im Rahmen der Schadensberechnung die erheblichen steuerlichen Vorteile des Klägers schadensmindernd zu berücksichtigen seien.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe die ihm aus seiner Tätigkeit als Anlagevermittler erwachsenden Pflichten durch unzureichende Information des Klägers verletzt. Das Landgericht stützt sich dabei wesentlich auf die Aussage der vernommenen Zeugin L..., deren Angaben das Landgericht als glaubwürdig bewertete. Nach Würdigung der Aussage der Zeugin L... sah es das Landgericht als erwiesen an, dass der Beklagte die Anlage als sicher und risikolos darstellte, sowie den Eindruck erweckt habe, der Kläger erwerbe einen Anteil an einer bestimmten Wohnung. Demgegenüber bewertete das Landgericht das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich der Information über die Anlage selbst und die damit verbundenen Risiken als widersprüchlich und nicht hinreichend substantiiert. Aus dem Eindruck, den der Beklagte während seiner Parteieinvernahme machte, schloss das Erstgericht, dass eine ausreichende Aufklärung und Information des Klägers über die Anlage nicht erfolgte. Darin, dass der Beklagte in seiner Parteivernehmung angab, im Rahmen der Beratung nicht über mögliche Probleme bei einer etwaigen Auseinandersetzung gesprochen zu haben, sei eine Pflichtverletzung zu sehen. Das Landgericht ging davon aus, dass die Pflichtverletzung auf fahrlässigem Verhalten des Beklagten beruhte, diese ursächlich für die Anlageentscheidung war und dadurch dem Kläger ein Schaden in Höhe von 37.963,42 Euro (geleistetes Eigenkapital und Agio) entstanden sei, mit der Folge, dass dem Kläger in dieser Höhe Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Geschäftsbeteiligung Schadensersatzansprüche zustünden. Da ein Nachweis für die geleisteten Nachschüsse nicht erbracht worden sei, lehnte das Erstgericht darüberhinausgehende Zahlungsansprüche ab. Steuervorteile des Klägers seien nicht zu berücksichtigen, ein Mitverschulden des Klägers läge nicht vor, der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt und nicht verwirkt. Den Feststellungsantrag sah das Erstgericht ebenfalls als begründet an.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung. Der Beklagte trägt vor, das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass er Beratungspflichten verletzt habe. Eine Verletzung der Informations- und Aufklärungspflichten läge nicht vor. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Verletzung der Beratungspflicht bereits deshalb bejaht, weil der Beklagte die Möglichkeit eines negativen Auseinandersetzungsguthabens nicht angesprochen habe. Der Beklagte habe über das Risiko von Nachschüssen belehrt und damit deutlich gemacht, dass die Kapitalanlage auch einen negativen Verlauf nehmen könne. Darüberhinaus hätten die erheblichen steuerlichen Vorteile, die der Kläger erzielt hat, berücksichtigt werden müssen. Etwaige Ansprüche des Klägers seien im übrigen verwirkt bzw. verjährt.

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er trägt vor, die Entscheidung des Landgerichts sei zutreffend. Dem Kläger stünden die zugesprochenen Schadensersatzansprüche zu, diese seien nicht verjährt oder verwirkt. Steuervorteile seien nicht zu berücksichtigen.

Ergänzend wird auf den Tatbestand des langerichtlichen Urteils sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.09.2005 durch Vernehmung der Zeugin L... und durch Parteieinvernahme des Beklagten. Zu dem Inhalt der Aussagen wird auf das Protokoll der Sitzung vom 23.11.2005 Bezug genommen. Im übrigen wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie die Niederschrift zur Sitzung vom 28.09.2005, verwiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und erweist sich in der Sache auch als begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten und in erster Instanz zugesprochenen Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Auskunfts- und Informationspflichten im Zusammenhang mit der Anlage an der W................ /20 GbR gegen den Beklagten als Anlagevermittler nicht zu.

1. Zu Recht ging das Landgericht davon aus, dass zwischen den Parteien stillschweigend ein Vertrag auf Auskunftserteilung zu Stande kam, da der Beklagte als Anlagevermittler für das streitgegenständliche Anlageobjekt tätig war. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.

Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zu Stande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Bei dem Gespräch vom 27.12.1991 ging es im Wesentlichen um die Anlage in Form der Beteiligung an der W......../20 GbR in Berlin. Andere Anlageformen wurden nach übereinstimmenden Angaben der Parteien nur am Rande und in Gegenüberstellung zur streitgegenständlichen Anlage der "Ä.... - Treuhand" angesprochen. Es handelte sich - wie sich aus den von den Parteien vorgetragenen Umständen ergibt - nicht um eine auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zugeschnittene Beratung, bei der der Berater die Pflicht zur fachkundigen Bewertung und Beurteilung darüber hatte, welche Anlageform bei den konkreten Verhältnissen des Anlageinteressentens zu empfehlen sind. Für den Kläger war erkennbar, dass der Beklagte werbend für die konkrete Anlage tätig war. Da der Beklagte als Anlagevermittler auftrat, zielt der zwischen den Parteien konkludent geschlossene Vertrag lediglich auf Auskunftserteilung ab. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler jedoch zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1690).

2. Der Beklagte hat die ihm aus seiner Tätigkeit als Anlagevermittler erwachsenden Pflichten nicht verletzt. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach Durchführung der Beweisaufnahme fest.

a. Der Senat hat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Vernehmung der Zeugin L.... und die Parteieinvernahme des Beklagten, die bereits erstinstanzlich vernommenen wurden, wiederholt, da er konkrete Anhaltspunkte hatte, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen zu zweifeln. Schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung der Zeugenaussagen können sich Zweifel des Berufungsgerichts an der Richtigkeit der Beweisaufnahme ergeben (BVerfG NJW 2003, 2524). Das Landgericht hat die Aussage des Beklagten als widersprüchlich gewertet und aus dem Eindruck, den es bei der Parteieinvernahme gewonnen hatte, auf die Art der Durchführung des Beratungsgesprächs mit dem Kläger im Jahr 1991 geschlossen. Auch dies war für den Senat Anlass die Beweisaufnahme zu wiederholen, um sich selbst den zur Würdigung der Aussagen nötigen persönlichen Eindruck zu verschaffen (BGH NJW 1995, 1292).

b. Die Beweisaufnahme, die Vernehmung der Zeugin L... und die Anhörung des Beklagten als Partei, hat eine Verletzung der Auskunftspflichten durch den Beklagten nicht erwiesen.

aa. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe nicht über die Risiken der Anlage, insbesondere über mögliche Mietausfälle aufgeklärt, die Anlage sei viel mehr als risikolos dargestellt worden, hat sich durch die erneute Beweisaufnahme nicht bestätigt. Aus den Angaben der Zeugin L.... wird deutlich, dass über das Problem von Mietausfällen - und damit über ein zentrales Risiko der Anlage - , welches sich in der Folgezeit auch realisierte, gesprochen wurde. Nach Aussage der Zeugin wies der Beklagte, diesbezüglich angesprochen, auf die Mietausfallgarantie hin. Dabei war den Parteien - wie auch die Zeugin L... bestätigte - bekannt, dass die Mietausfallgarantie nur zeitlich befristet gewährt wurde. Dass danach der Erfolg der Anlage davon abhängig sein würde, ob genügend Mieter gefunden werden und diese die kalkulierte Miete bezahlen, musste den Parteien bewusst sein, auch wenn sich die Zeugin L.... darüber keine Gedanken gemacht hatte, wie sie selbst angibt. Nach der Entscheidung des Bundestags für Berlin als Hauptstadt gingen Anlageinteressenten und Anlageanbieter allgemein von einem Immobilienboom mit steigenden Mieten in der Hauptstadt aus, der sich - wie sich in den Folgejahren zeigte - als zu euphorisch erwies.

bb. Dass der Beklagte über das Haftungsrisiko und eine eventuelle Nachschusspflicht bei einer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts informierte, sieht der Senat durch die Angaben des Beklagten als erwiesen an.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Umfang und Intensität der Pflicht zur Aufklärung über das Haftungsrisiko und eine mögliche Nachschusspflicht von dem Risiko der Anlage abhängig sind. Maßgeblich für die Beurteilung des Risikos ist der Zeitpunkt der Anlageentscheidung. Je geringer das Risiko zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung zu bewerten war, desto geringere Anforderungen sind an die Risikoaufklärung zu stellen, eine allgemeine Aufklärung über Haftungsrisiken und die Möglichkeit einer Nachschusspflicht bei einer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann dann ausreichend sein, wenn die Verwirklichung des Risikos nach damaliger Einschätzung als unwahrscheinlich anzusehen war.

Nach der Entscheidung des Bundestags für Berlin als Bundeshauptstadt war nach den damaligen Einschätzungen der Entwicklung des Immobilienmarkts in der künftigen Bundeshauptstadt eine hohe Rendite verbunden mit hohen Abschreibungsmöglichkeiten zu erwarten. Davon gingen Politik und Wirtschaft allgemein aus. Dass sich die wirtschaftliche Entwicklung insbesondere die Entwicklung des Immobilienmarkts in Berlin in den Folgejahren anders darstellte, war nicht abzusehen. Damit hat sich die Fragwürdigkeit der kalkulierten Mieteinnahmen im Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers im Jahr 1991 keinesfalls aufgedrängt. Die Rendite der Anlage hing wesentlich von der Entwicklung des Immobilienmarkts in Berlin ab, die zum damaligen Zeitpunkt insgesamt als äußerst positiv bewertet wurde. Aufgrund der euphorischen Wachstums- und Bedarfsprognosen erwuchs der Stadt Berlin unterstützt durch Wohnungsbauförderung und Sonderabschreibungen ein beispielloser Bauboom im privat finanzierten Mietwohnungsbau, der dazu führte, dass im Zeitraum von 1991 bis 1999 in der Metropolregion Berlin ca. 234.000 neue Wohnungen fertig gestellt wurden (vgl. Bundesamt für das Bauwesen und Raumordnung 2002, Seite 55). Dies hatte Folgen für den gesamten Wohnungsmarkt, so dass im Frühjahr 1998 in Berlin rund 155.000 Wohnungen leer standen (vgl. Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung 2002, Seite 56). Die zu Beginn des Baubooms prognostizierten Mieteinnahmen und Renditen haben sich - entgegen den allgemeinen Erwartungen - in der Folgezeit nicht erzielen lassen, dies gilt allgemein, nicht nur bezogen auf das streitgegenständliche Anlageobjekt der "Ä.....-Treuhand" in der ........Straße.

Der Beklagte hat seiner Aufklärungspflicht dadurch genüge getan, dass er über das Haftungsrisiko und die Möglichkeit einer Nachschusspflicht allgemein informiert hat. Dies sieht der Senat durch die Angaben des Beklagten als erwiesen an. Er verkennt bei der Bewertung der Aussage des Beklagten nicht, dass dieser als Partei ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Dennoch ist die Angabe des Beklagten, der - nach eigenen Angaben - seit 26 Jahren als Anlagevermittler und - berater tätig ist, glaubhaft. Dieser verweist darauf, dass er über die allgemeinen Haftungsrisiken einer Beteiligung grundsätzlich aufklärt. Dass er dies auch im Gespräch über die streitgegenständliche Anlage tat, liegt auch deshalb nahe, weil eine allgemeine Risikoaufklärung ausreichend war. Demgegenüber überzeugt die Aussage der Zeugin L...., die Informationen über eine Nachschusspflicht und über ein allgemeines Haftungsrisiko ausschloss, nicht. Die Zeugin, die als Ehefrau des Klägers ebenso wie der Beklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, erweckte den Eindruck, sich nur an die Einzelheiten im Zusammenhang mit den Risiken bezüglich Mietausfällen zu erinnern, weil dies von ihr selbst angesprochen wurde. Da sie selbst wenig Interesse an der Anlage zeigte und sie sich auch wenig Gedanken über die Anlageform machte, ist es naheliegend, dass sie sich an die allgemeine Information über Haftungsrisiken nicht erinnert.

Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass im Rahmen des Beratungsgesprächs über allgemeine Haftungsrisiken und auch über eine mögliche Nachschusspflicht gesprochen wurde, insbesondere wurde das Risiko von Mietausfällen erörtert. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte dem Kläger den Emissionsprospekt und eine ausführliche Dokumentation über das Anlageobjekt, die auf die rechtlichen Grundlagen und dort insbesondere auf die Haftung der Gesellschafter und deren mögliche Nachschusspflicht eingehen (vgl. Seite 16 ff. des Emissionsprospekts und Seite 19 ff. der Dokumentation), ausgehändigt hat (vgl. Anlage K 2). Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit, sich im Anschluss an das Gespräch vom 27.12.1991 näher über die bereits besprochenen Risiken der Anlage zu informieren, zumal er sich die Überlegungszeit selbst ausbedungen hatte.

cc. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe bei dem Beratungsgespräch den Eindruck vermittelt, der Kläger erwerbe einen Anteil einer bestimmten Wohnung, hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt.

Die Zeugin L... gab an, sie sei bei der Beratung durch den Beklagten davon ausgegangen, dass es zu einer Beteiligung bezogen auf eine konkrete Immobilie in der .... Straße in Berlin ging, ähnlich einem Immobilienfonds. Damit bringt sie selbst zum Ausdruck, dass die Anlage sich auf eine Gesamtimmobilie bezog, von dem Erwerb eines Anteils an einer konkreten Wohnung in diesem Objekt gingen weder sie noch der Kläger damit aus. Dies bestätigt die Zeugin auch dadurch, dass nach ihren Vorstellungen die Möglichkeit bestanden habe, später durch den Erwerb weiterer Anteile eine konkrete Wohnung zu erwerben. Dass kein Anteil an einer konkreten Wohnung, sondern eine Beteiligung an der "W........./20 Grundstücksgesellschaft bR" erworben wurde, mit einem Gesellschafteranteil in Höhe von 0,2448 %, ergibt sich nicht zuletzt auch ausdrücklich aus der vom Kläger unterzeichneten Beitrittserklärung, die eine Zuordnung zu einer konkreten Immobilie nicht vorsieht, und aus dem Titelblatt des Prospekts, das in der ersten Ziffer unter "Angebot in Kurzform" wörtlich anführt: "Die Beteiligungsform- Geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit direkter Grundbucheintragung der Gesellschafter".

Darüber hinaus bestätigt dies auch der Beklagte in seiner Parteieinvernahme. Dieser gab an, im Zusammenhang mit der Anlage darauf hingewiesen zu haben, dass erst bei einem Gesamteinlagebetrag von 450.000,00 DM auch eine Wohnung zugeordnet werden könne. Da der Kläger das hierfür erforderliche Barkapital von mindestens 200.000,00 DM nicht aufbringen habe können, sei diese Möglichkeit ausgeschieden. Vor dem Hintergrund, dass der Beklage für die Vermittlung Provision abhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung erhielt, ist es plausibel und naheliegend, dass der Beklagte den Kläger auf eine solche Möglichkeit der Beteiligung verbunden mit einer Eintragung im Grundbuch hingewiesen hat.

dd. Entgegen den Behauptungen des Klägers waren die Angaben im Emissionsprospekt nicht widersprüchlich oder unplausibel. Soweit der Kläger vorträgt, der Prospekt enthalte keine bzw. nur unzureichende Angaben über die Risiken der Anlage, über eine spätere Veräußerungsmöglichkeit der Beteiligung und darüber, dass es keinen Zweitmarkt für derartige Anlagen gäbe, sowie über die Möglichkeit von Mietausfällen, ist dem nicht zu folgen. Aus dem Emissionsprospekt und der ausführlichen Dokumentation ergeben sich die Informationen zu diesen Fragen, insbesondere unter dem Kapitel "Die rechtlichen Grundlagen der Investition" (Seite 16 ff.) widerspruchsfrei und in sich plausibel (Anlage K 2). Dies hat zur Folge, dass der Beklagte eine Pflicht, auf etwaige Widersprüche und Plausibilitätsmängel des Prospekts hinzuweisen, nicht verletzt hat.

ee. Auch ist zu berücksichtigen, dass nach übereinstimmenden Angaben der Parteien und auch der Zeugin L... der steuerliche Aspekt bei der Anlageentscheidung des Klägers eine wesentliche Rolle spielte. Dafür spricht auch der Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 30.12.1991. Dem Kläger kam es wesentlich darauf an, eine Anlage zu erhalten, die hohe Steuervorteile mit sich bringt und zwar bereits für das Jahr 1991. Deshalb wurden auch andere Anlageformen verworfen, die steuerlich ungünstiger waren. Die mit der Anlage erwarteten Steuervorteile kamen dem Kläger auch in der Folgezeit zu Gute. So erzielte er nach eigenen Angaben in den ersten drei Jahren (1991 bis 1993) Steuerersparnisse in Höhe von ca. 20.000,00 Euro. Ein Indiz dafür, dass wesentliches Motiv für die Anlageentscheidung der steuerliche Aspekt und nicht die Erwartung einer sicheren Anlage mit garantierter Rendite bezogen auf eine konkrete Immobilie war, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass der Kläger im Jahr 1996, als die Mietgarantie auslief und bereits Mietausfälle abzusehen waren, und auch im Jahr 1999, als er erstmals zur Leistung von Nachschüssen entsprechend seiner quotalen Beteiligung aufgefordert wurde, dies akzeptierte und bis zum Jahr 2003 nicht zum Anlass nahm, sich von der Anlage zu lösen bzw. gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Information und Auskunft über die Anlage vorging.

Damit steht fest, dass eine Verletzung der Informations- und Aufklärungspflicht durch den Beklagten im Zusammenhang mit der Beratung des Klägers über eine Anlage an der "W....../20 Grundstücksgesellschaft bR" nicht vorliegt. Die Klage war daher abzuweisen.

Auf die Fragen eines möglichen Mitverschuldens des Klägers, der fehlenden Kausalität, der möglichen Verwirkung oder Verjährung eines Anspruchs sowie der Anrechnung von Steuervorteilen des Klägers war daher nicht mehr einzugehen. Anhaltspunkte für fehlende Kausalität bzw. Verwirkung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs könnten sich insbesondere daraus ergeben, dass der Kläger bereits im Jahr 1996 - nach Ablauf der Mietgarantie - von der problematischen Mietsituation erfahren und damit positive Kenntnis davon hatte, dass die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft nicht den ursprünglichen Erwartungen und - wie er behauptet - den Angaben des Beklagten entsprach. Der Kläger nahm dies nicht zum Anlass, die nunmehr als Klagegrund vorgebrachten Aufklärungsmängel geltend zu machen, sondern schloss im Jahre 1996 mit den Initiatoren einen Vergleich mit Verzicht auf die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen. Hinzu kommt, dass der Kläger Nachschüsse, die erstmals im Jahr 1999 eingefordert wurden, nach eigenen Angaben jährlich bis zum Jahr 2003 leistete und erst im August 2003 Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machte.

3. Der Feststellungsantrag erweist sich aus den gleichen Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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