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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 16.06.2003
Aktenzeichen: 7 W 1516/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 321
ZPO § 321 Abs. 2
1. Unterbleibt in einem Versäumnisurteil ein Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention, weil das Gericht rechtsirrig davon ausgeht, daß hierüber bereits mit der Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits entschieden sei, so ist eine Berichtigung im Wege des § 319 ZPO nicht möglich. Es verbleibt in diesem Falle nur der (befristete) Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO.

2. Ein Kostenfestsetzungsantrag kann regelmäßig nicht als Antrag auf Ergänzung einer Kostengrundentscheidung ausgelegt werden.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 7 W 1516/03

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter am 16. Juni 2003

folgenden Beschluß:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 25.04.2003 aufgehoben.

II. Die Streithelferin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 869,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Versäumnisurteil vom 29.01.2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Über die Kosten der Nebenintervention wurde im landgerichtlichen Urteil nicht befunden.

Mit Beschluss gemäß § 319 ZPO vom 25.04.2003 hat das Landgericht die Kostenentscheidung des Versäumnisurteils dahingehend berichtigt, dass sie wie folgt lautet:

"Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention."

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die eine Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO für nicht statthaft hält.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht mit Verfügung des Vorsitzenden vom 13.03.2003 die Parteien darauf hingewiesen, dass nur eine Urteilsergänzung in Betracht komme, wobei die Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO bereits verstrichen sei. Der vom Landgericht - gleichwohl erlassene Berichtigungsbeschluss gemäß § 319 ZPO vom 25.04.2003 war daher aufzuheben.

a) Eine Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO war unzulässig, da das Versäumnisurteil vom 29.01.2003 keine "offenbaren Unrichtigkeiten" im Sinne dieser Vorschrift enthält. Auslassungen und Unvollständigkeiten unterfallen nur dann § 319 ZPO, wenn sie versehentlich sind und sich dies aus dem Gesamtzusammenhang zwischen Entscheidungsformel und Entscheidungsgründen ersehen lässt (OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2000, NJW-RR 2000, S. 1524; Zöller, 23. Auflage, Rn. 10 zu § 319 ZPO). Daran fehlt es hier. Nach Sachlage hat das Landgericht über die Kosten der Nebenintervention bewußt deshalb nicht befunden, da es der Ansicht war, dass hierüber bereits mit der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits entschieden sei.

Ein solcher Rechtsirrtum, mithin eine falsche Willensbildung des Gerichts, kann mit den Mitteln des § 319 ZPO gerade nicht korrigiert werden (BGH, Urteil vom 12.01.1984, NJW 1985, S. 742; Zöller, a.a.O., Rn. 4 zu § 319 ZPO; offengelassen im BGH-Urteil vom 14.07.1994, ZIP 1994, S. 1388, 1390).

b) Wurde eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention übersehen oder ist sie - wie hier - bewußt unterblieben, verbleibt dem Streithelfer nur ein Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.1998, MDR 1999, S. 116, 117; OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2000, NJW-RR 2000, 1524; Zöller, Rn. 3 zu § 321 ZPO).

Einen solchen Ergänzungsantrag hat die Streithelferin, der das Versäumnisurteil am 14.02.2003 zugestellt wurde, innerhalb der 2-Wochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht gestellt. Vielmehr ist ihr auf Berichtigung abzielender Antrag erst am 13.03.2003 bei Gericht eingegangen. Einen Versuch, auf den Hinweis der Rechtspflegerin vom 06.03.2003 oder die Hinweise des Vorsitzenden in der Verfügung vom 13.03.2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen (dazu Zöller, Rn. 6 zu § 321 ZPO), hat die Streithelferin nicht unternommen.

Ein Ergänzungsantrag im Sinne des § 321 ZPO kann auch nicht im Kostenfestsetzungsantrag der Streithelferin vom 30.01.2003 gesehen werden. Zwar ist anerkannt, dass ein solcher Ergänzungsantrag auch schon vor Zustellung des ergänzungsbedürftigen Urteils gestellt werden kann. Jedoch muss sich aus einem solchen Antrag stets ergeben, in welchem Sinne ein konkret zu bezeichnendes Urteil ergänzt werden soll.

Daran fehlt es hier. Der gestellte Kostenfestsetzungsantrag setzt das Bestehen einer Kostengrundentscheidung voraus und kann daher regelmäßig nicht als Antrag dahingehend verstanden werden, eine solche Kostengrundentscheidung erst zu schaffen (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.1998, MDR 1999, S. 116, 117).

Mithin muss es bei dem rechtskräftigen Versäumnisurteil vom 29.01.2003 sein Bewenden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 3 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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