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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 29.08.2005
Aktenzeichen: 6 W 916/05
Rechtsgebiete: RVG, VV RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 55
VV RVG Anl. 1 Nr. 1000
ZPO § 103
ZPO § 104
ZPO § 794
Auch nach Inkrafttreten des RVG kann eine Einigungsgebühr nur dann festgesetzt werden, wenn ein Vergleich ausdrücklich protokolliert worden ist.
6 W 916/05

Nürnberg, den 29.8.2005

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 6. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde vom 10.5.2005 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.4.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 98,60 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig.

In der Sache erweist sich die weitere Beschwerde jedoch aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.4.2005, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet.

Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 5.11.2001 (vgl. MDR 2002, 354) entschieden, daß im Kostenfestsetzungsverfahren eine Vergleichsgebühr nur festgesetzt werden kann, wenn ein Vergleich ausdrücklich, der Form der §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f ZPO entsprechend, protokolliert wurde. Von dieser Rechtsprechung, welcher der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 26.9.2002 (vgl. NJW 2002, 3 713 f) zugestimmt hat, abzuweichen, besteht auch nach Inkrafttreten des RVG kein Anlaß.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß die Vereinbarung der Parteien, nämlich die Rücknahme der Klage unter Verzicht des Beklagten auf seinen Kostenerstattungsanspruch, eine Einigung im Sinne von Nrn. 1000, 1003 VV RVG darstellt. Auch wenn die Klagerücknahme kein Vertrag über den Streitgegenstand ist - die Klage könnte erneut erhoben werden -, kann in dem Verzicht auf den Kostenerstattungsanspruch eine Einigung über die Kosten gesehen werden (so auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rdn. 70). Zutreffend geht das Landgericht weiter davon aus, daß die Festsetzung einer Einigungsgebühr auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 55 RVG die Protokollierung der Einigung voraussetzt.

Die Änderung der Rechtslage durch das RVG rechtfertigt, was die Berücksichtigung einer Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren oder im Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 55 RVG betrifft, keine andere Entscheidung. Auch weiterhin gebietet die Rechtssicherheit die eindeutige Feststellbarkeit der eine Einigungsgebühr auslösenden Vereinbarung der Parteien. Diese Eindeutigkeit erfordert - wie nach altem Recht - die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel geeigneten Vergleichs. Dies gilt weiterhin auch dann, wenn im Einzelfall unstreitig eine die Einigungsgebühr auslösende Vereinbarung vorliegt, da in den Festsetzungsverfahren nach § 103, 104 ZPO bzw. § 55 RVG, die auf zügige, rasche sowie vereinfachte Abwicklung angelegt sind (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., Rn. 1 zu § 103 ZPO; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Rn. 2 zu § 55 RVG), eine generalisierende Betrachtungweise (vgl. BGH, NJW 2002, 3713 f) geboten ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).

Der Beschwerdewert errechnet sich aus dem Differenzbetrag, der sich aus der auf der Grundlage der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.4.2005 ergebenden Vergütung in Höhe von 269,70 Euro und der von der Beschwerdeführerin begehrten Vergütung in Höhe von 368,30 Euro ergibt.

Ende der Entscheidung

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