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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: 7 UF 2528/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 1 S. 2
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 5
Auch wenn die Beiträge für eine private Rentenversicherung aus einem zu Beginn der Ehezeit bereits vorhandenen und ausschließlich zu diesem Zweck einbezahlten Kapital eines Ehegatten bestritten werden, ist dieses bei der Berechnung des Ehezeitanteils des Ehegatten aus der Versicherung nicht zu berücksichtigen.
7 UF 2528/04

Nürnberg, den 06.10.2004

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zur Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 22.06.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Gegen diese Entscheidung wird die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am ... geborene Antragsteller und die am ... geborene Antragsgegnerin haben am 07.05.1999 geheiratet.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2003, der Antragsgegnerin zugestellt am 10.12.2003, hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt.

Beide Parteien haben in der Zeit vom 01.05.1999 bis 30.11.2003 Anwartschaften in der gesetzlichen Altersversorgung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben, deren Höhe der Versorgungsträger gegenüber dem Amtsgericht mit 226,46 Euro für den Antragsteller und 151,80 Euro für die Antragsgegnerin mitgeteilt hat.

Der Antragsteller hat darüberhinaus eine Leibrentenversicherung bei der Gerling-Versorgungskasse in Köln. Dieser Versorgungsträger hat in einer Auskunft vom 24.03.2004 dem Amtsgericht das Deckungskapital unter Berücksichtigung der zur Erhöhung der Rente bestimmten Überschußanteile mit 50.633 Euro zum 30.11.2003 und 36.651 Euro zum 01.05.1999 mitgeteilt.

Die Antragsgegnerin hat zusätzlich im Zeitraum vom 01.05.1999 bis 30.11.2003 Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erworben, deren Höhe die VBL mit Auskunft vom 17.02.2004 mit monatlich 54,42 Euro mitgeteilt hat.

Sie hat darüberhinaus mit Antrag vom 19.01.1998 zum 01.05.1998 bei der DBV-Winterthur-Lebensversicherung AG eine Rentenversicherung abgeschlossen, die ihr ab 01.05.2011 bei Erleben dieses Zeitpunkts eine lebenslange monatliche Rente von mindestens 120,48 Euro garantiert. Anstelle der Rente kann bis spätestens 01.02.2011 eine Kapitalabfindung von mindestens 25.007 Euro beantragt werden.

Mit Auskunft vom 05.05.2004 hat die DBV-Winterthur das Deckungskapital unter Berücksichtigung der zur Erhöhung der Rente bestimmten Überschußanteile mitgeteilt mit 19.643,76 Euro zum 30.11.2003 und 2.796,74 Euro zum 01.05.1999.

Mit Endurteil vom 22.06.2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg

- die Ehe der Parteien geschieden und

- unter Nr. 2. des Tenors den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien in der Weise geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 17,43 Euro, bezogen auf den 30.11.2003, übertragen hat.

Es ist dabei aufgrund der ihm gegenüber erteilten Auskünfte der Versorgungsträger davon ausgegangen, daß in der Ehezeit vom 01.05.1999 bis 30.11.2003 erworben haben

der Antragsteller

Anwartschaften bei der BfA Berlin von monatlich 226,46 Euro ein Anrecht aus der Versicherung beim Gerling-Konzern, das das Amtsgericht aus einem auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapital von 13.982 Euro durch Multiplikation mit dem zum 30.11.2003 maßgeblichen Umrechnungsfaktor von Beiträgen in Entgeltpunkte von 0,0001754432 und dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Rentenwert von 26,13 Euro umgerechnet hat in eine dynamische Rente von 64,10 Euro

die Antragsgegnerin

Anwartschaften bei der BfA Berlin in Höhe von monatlich 151,80 Euro

Anwartschaften bei der VBL, die das Amtsgericht gem. §§ 1587 a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 BGB ausgehend von dem mitgeteilten monatlichen Anrecht von 54,52 Euro unter Ansatz eines um 65 % erhöhten Faktors nach Tabelle 1 der Barwert-Verordnung von 8,91 und Verwendung des zum 30.11.2003 maßgeblichen Umrechnungsfaktors von Beiträgen in Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwertes (vgl. oben) umgerechnet hat in eine dynamische Rente von 26,67 Euro Anrecht bei der DBV-Winterthur, das das Amtsgericht ausgehend von einem in der Ehezeit erworbenen Deckungskapital von 16.847,02 Euro in gleicher Weise wie die Lebensversicherung des Antragstellers umgerechnet hat in eine dynamische Rente von 77,23 Euro.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem ihm am 29.06.2004 zugestellten Urteil vom 22.06.2004 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20.07.2004, eingegangen am 22.07.2004, Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Antragsgegnerin ausschließlich gegen die Ermittlung des ehezeitlichen Deckungskapitals ihrer Rentenversicherung bei der DBV-Winterthur-Lebensversicherungs AG durch das Amtsgericht.

Sie macht geltend, daß die Beiträge für diese Versicherung aus einem zu Beginn der Ehezeit bereits vorhandenem Beitragsdepot mit ursprünglich 30.000 DM zuzüglich aufgelaufenen Zinsen entnommen worden seien und deshalb zu dem von der DBV-Winterthur mitgeteilten Deckungskapital zu Beginn der Ehezeit von 2.796,74 Euro noch das Depotguthaben zum 01.05.1999 hinzugerechnet werden müsse.

Im Schriftsatz vom 20.07.2004 ist insoweit ausgeführt, daß sich danach ein auf die Ehezeit entfallendes Deckungskapital von allenfalls 1.500 Euro ergebe. Bei Zugrundelegung dieses Wertes sei der in der Ehezeit erworbene Anteil bei der DBV-Winterthur nach Umrechnung mit 6,87 Euro und der Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten insgesamt mit 52,61 Euro zu berechnen.

Im Schriftsatz vom 01.09.2004 hat die Antragsgegnerin den Depotstand zum 01.05.1999 mit 12.623,15 Euro angegeben, der im Hinblick auf den "Geldwertschwund" auf 13.460,40 Euro zu erhöhen sei.

Im übrigen hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung noch vorgetragen, daß das Beitragsdepot von 30.000 DM von ihren Eltern eingerichtet worden sei, um die private Rentenversicherung bei der DBV-Winterthur zu bedienen.

Mit Schriftsatz vom 01.09.2004 hat sie dann insoweit vorgetragen, daß die in das Beitragsdepot einbezahlten 30.000 DM aus einer Erbschaft ihres am 05.01.1996 verstorbenen Vaters gestammt hätten. Das seinerzeit längerfristig angelegte Geld sei bei Fälligkeit in das Depot einbezahlt worden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 2.06.2004 in Nr. 2 abzuändern und den Versorgungsausgleich in der Weise durchzuführen, daß vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 52,61 Euro übertragen werden.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Das maßgebliche ehezeitliche Deckungskapital der Versorgung der Antragsgegnerin bei der DBV-Winterthur sei vom Amtsgericht zutreffend ermittelt.

Es werde bestritten, daß zum Beginn der Ehe ein Beitragsdepot von 30.000 DM vorhanden gewesen sei. Es werde weiter bestritten, daß die Eltern der Antragsgegnerin dieses Depot zugunsten der Antragsgegnerin eingerichtet hätten.

Wegen des Vorbringens, der Parteien im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 20.07.2004 und 01.09.2004 (Antragsgegnerin) bzw. 17.08.2004 (Antragsteller) Bezug genommen.

Dem Senat haben u.a. folgende von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen vorgelegen:

Schreiben der DBV-Winterthur vom 16.08.2004 zum Beitragsdepot;

Antrag vom 16.01.1998 der Antragsgegnerin auf Einrichtung eines Beitragsdepots bei der DBV-Winterthur-Lebensversicherungs AG;

Antrag der Antragsgegnerin auf Abschluß einer Rentenversicherung bei der DBV-Winterthur-Lebensversicherungs AG vom 19.01.1998;

Schreiben der DBV-Winterthur vom 21.07.1998;

Nachtrag zum Versicherungsschein der Rentenversicherung bei der DBV-Winterthur vom 21.07.1998.

Dieser Nachtrag zum Versicherungsschein mit angefügten Vertragsgrundlagen ist bereits in erster Instanz vorgelegt worden.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist (gem. §§621 e Abs. 1, 3, 517, 520 ZPO) zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Maßgeblich dafür ist zunächst, daß das Amtsgericht die Anwartschaft der Antragsgegnerin aus der Rentenversicherung bei der DBV-Winterthur-Lebensversicherungs AG zu Recht in den Versorgungsausgleich einbezogen hat und bei der Ermittlung des auf die gesetzliche Ehezeit vom 01.05.1999 bis 30.11.2003 (§ 1587 Abs. 2 BGB) entfallenden Deckungskapitals zu Recht von dem von der DBV-Winterthur mitgeteilten Wert von 2.796,74 Euro für das Deckungskapital zu Beginn der Ehezeit ausgegangen ist.

a) Bei der von der Antragsgegnerin bei der DBV-Winterthur abgeschlossenen Versicherung handelt es sich ausweislich des vorliegenden Antrages vom 19.01.1998 und des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 01.04.2003 um eine Rentenversicherung. Eine derartige Versicherung fällt, auch wenn, wie im vorliegenden Fall, dem Versicherungsnehmer ein Recht eingeräumt ist, anstelle, der Rente eine Kapitalabfindung zu wählen, in den Versorgungsausgleich solange das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt ist (vgl. Hahne in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., S. 1544, auch BGH, FamRZ 2003, 923). Im vorliegenden Fall besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Antragsgegnerin bis jetzt die Auszahlung einer Kapitalabfindung anstelle der Rente beantragt hätte.

Im Anschluß an den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Antrag auf Einrichtung eines Beitagsdepots vom 16.01.1998 und das vorgelegte Schreiben der DBV-Winterthur vom 16.08.2004 ist davon auszugehen, daß die in der Zeit vom 01.05.1998 bis 01.05.2002 auf die Rentenversicherung zu zahlenden jährlichen Beiträge von 5 x 3.441,35 Euro aus einem zum 01.05.1998 eröffneten Depot bei der DBV-Winterthur mit einer Einlage von 30.000 DM = 15.338,76 Euro, zu dem jährlich die anfallenden Zinsen hinzukamen, als Beiträge entnommen worden sind. Die geleistete Einlage diente ausschließlich der Bezahlung der Beiträge zur Rentenversicherung (Nr. 2 des Antrages vom 16.01.1998), eine Kündigung des Depots ohne gleichzeitige Kündigung der Rentenversicherung oder ohne Beendigung der Beitragszahlung der Versicherung war ausgeschlossen (vgl. Nr. 4 des Antrages vom 16.01.1998).

Das Vorhandensein des Kapitals, aus dem nach Beginn der Ehezeit Beiträge entnommen wurde, bereits zu Beginn der Ehezeit als solches steht der Einbeziehung des ehezeitlichen Anrechtes in den Versorgungsausgleich nicht entgegen, weil aus § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entnehmen ist, daß es insoweit ausreicht, daß ein Anrecht in der Ehe "mit Hilfe des Vermögens" eines Ehegatten begründet worden ist (vgl. etwa auch Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., S. 219; Hahne in Schwab, a.a.O.", S. 1546).

Nach der letzten für den Senat maßgeblichen Darstellung der Antragsgegnerin, daß die 30.000 DM aus einer der Antragsgegnerin im Anschluß an den Tod ihres Vaters am 05.01.1996 zugeflossenen Erbschaft stammen, besteht auch kein Anlaß, das Anrecht nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB deshalb nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil es (wesentlich) aus einem Vermögen stammt, das nicht der Antragsgegnerin zuzurechnen ist.

Lediglich Anrechte, die im Wege der Schenkung durch Dritte an einen Ehegatten gelangt sind, können unter Umständen nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden. Im Interesse einer nachweisbaren Abgrenzung des Vermögens des Ehegatten von dem des Dritten wird vom Bundesgerichtshof insoweit verlangt, daß der Erwerb grundsätzlich nicht auf dem Umweg über das Vermögen des Ehegatten, sondern durch direkte Leistungen des Dritten an den Versorgungsträger, mindestens jedoch in einer einer solchen Direktleistung wirtschaftlich gleichstehenden Weise erfolgt (BGH, FamRZ 1984, 570 ff.; vgl. auch Hahne, a.a.O., Seite 1546 m.w.N.).

Von einer Schenkung oder einem sonst unentgeltlichen Direkterwerb aus dem Vermögen des Vaters der Antragsgegnerin kann aber angesichts von dessen Tod bereits am 05.01.1996 nach Auffassung des Senates auch dann nicht ausgegangen werden, wenn das entsprechende Vermögen des Vaters der Antragsgegnerin, wie von dieser vorgetragen, längerfristig angelegt war und mit seiner Fälligkeit in das Beitragsdepot der Antragsgegnerin überführt worden ist.

Der Umstand, daß die Mittel für das Beitragsdepot und damit letztlich auch die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Antragsgegnerin (teilweise) aus einer Erbschaft stammen, hindert die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht, weil es insoweit an einer § 1374 Abs. 2 BGB (für den Zugewinnausgleich) entsprechenden Norm für den Versorgungsausgleich fehlt (vgl. etwa auch Borth, a.a.O., S. 26).

b) Unter Berücksichtigung der sich damit aus § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Grundsatzentscheidung, daß die Anrechte der Antragsgegnerin bei der DBV-Winterthur in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil sie aus dem Vermögen der Antragsgegnerin stammen/ hält der Senat auch das Anliegen der Antragsgegnerin, bei der Berechnung der Höhe des Ehezeitanteils das Deckungskapital zu Beginn der Ehezeit unter Einschluß des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Depotguthabens zu bestimmen, letztlich nicht für gerechtfertigt.

Die DBV-Winterthur selbst hat auf Bitte des Amtsgerichts ergänzend zu ihrer ursprünglichen Auskunft vom 05.05.2004 im Hinblick auf die Existenz des Beitragsdepots zu Beginn der Ehezeit mit Schreiben vom 14.06.2004 mitgeteilt, daß der Ansatz eines Deckungskapitals von 2.796,74 Euro zu Beginn der Ehezeit korrekt und das Depotguthaben und dessen Verzinsung nicht einzubeziehen sei, weil dieses lediglich der Beitragszahlung diene und somit nicht in die Erträge des Versicherungsvertrages falle.

Im Hinblick darauf, daß Depot und Versicherungsvertrag bei derselben Gesellschaft geführt werden einerseits und insbesondere die sich aus Nr. 1 und 4 des Antrages auf Depoteröffnung vom 16.01.1998 ergebende Zweckbindung des Depotguthabens - es dient ausschließlich der Beitragszahlung für die Rentenversicherung - andererseits hat der Senat durchaus erwogen - abweichend von der Auffassung der DBV-Winterthur - das Beitragsguthaben bei der Bestimmung des Deckungskapitals zu Beginn der Ehezeit mitzuberücksichtigen.

Er hat davon letztlich Abstand genommen, weil

- damit der Einstieg in eine - soweit ersichtlich - im Recht des Versorgungsausgleichs bisher nicht durchgeführte Überprüfung der Herkunft der vom Ehegatten während der Ehe in eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Alterssicherung einbezahlten Beträge eröffnet wäre und

- vor allem die Einbeziehung des bei Ehezeitbeginn vorhandenen Beitragsdepots der Antragsgegnerin in das Deckungskapital im Ergebnis durch die Erhöhung des Anfangsdeckungskapitals und die damit verbundene Verringerung des ehezeitlichen Deckungskapitals dazu führen würde, daß bei Ehebeginn vorhandenes Vermögen eines Ehegatten entgegen dem Grundsatz des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB, wie er unter a) dargestellt worden ist, wirtschaftlich letztlich dem Versorgungsausgleich entzogen würde.

Damit ist die Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapitals aus der Rentenversicherung mit (19.643,76 Euro - 2.796,74 Euro =) 16.847,02 Euro durch die DBV-Winterthur und daran anschließend das Amtsgericht nicht zu beanstanden. Gegen die Umrechnung des Kapitals in einen dynamischen Wert von 77,23 Euro durch das Amtsgericht sind Einwände nicht erhoben und für den Senat auch nicht ersichtlich, so daß das Amtsgericht dieses Anrecht in zutreffender Höhe in den Versorgungsausgleich einbezogen hat.

2. Nicht beanstandet und auch nicht zu beanstanden sind der Ansatz und die Berechnung der sonstigen vom Amtsgericht in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anwartschaften.

Insbesondere entspricht auch die Behandlung der von der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erworbenen Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch und die darauf beruhende Umrechnung des Rechtes nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB unter Erhöhung des Barwertfaktors der Tabelle 1 der Barwert-Verordnung um 65 % der zum umstrittenen Problem der Dynamik der öffentlichen Zusatzversorgung in der VBL ergangenen Entscheidung des BGH vom 07.07.2004 (Az. XII ZB 277/03).

Das Amtsgericht hat daher zutreffend

- den vom Antragsteller gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugleichenden Betrag mit 226,46 Euro (Anwartschaft des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) + 64,10 Euro (Anrecht des Antragstellers beim Gerling-Konzern) = 290,56 Euro - Anwartschaften der Antragsgegnerin von 151,80 Euro (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) + 25,67 Euro (VBL) + 77,23 Euro (DBV-Winterthur) = 255,70 Euro = 34,86 Euro : 2 = 17,43 Euro errechnet und

- den Versorgungsausgleich in dieser Höhe gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB in der Form des Rentensplittings durchgeführt.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat hat gemäß §§ 621 e Abs. 2 Nr. 1, 543 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil

- die im vorliegenden Fall gegebene Gestaltung eines Rentenversicherungsvertrages in der Weise, daß eine Einmal-Zahlung in ein Depot vorgenommen und daraus in den Folgejahren die jährlichen Beiträge abgeführt werden, nach Kenntnis des Senates weit verbreitet ist,

- deshalb die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage, ob und ggf. in welcher Weise das Vorhandensein der später zu zahlenden Beiträge in Form eines Depotguthabens bereits bei Ehezeitbeginn sich auf die Einbeziehung der mit Hilfe der Beiträge erworbenen Anwartschaften und deren Höhe auswirkt, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen durch die Gerichte zu klären sein wird und

- soweit ersichtlich, obergerichtlich noch nicht entschieden ist, und deshalb

diese Rechtsfrage sowohl von grundsätzlicher Bedeutung ist als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 72 Nr. 1, 2. Halbsatz, 49 Nr. 3 des GKG in der Fassung ab 01.07.2004. Die nach § 47 Abs. 2 GKG grundsätzlich zu beachtende Bindung an den in der ersten Instanz festgesetzten Streitwert - das Amtsgericht hat für den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des bis 30.06.2004 geltenden Rechtes 500 Euro festgesetzt - ist nach Auffassung des Senates in dem hier vorliegenden Fall eine Änderung des anwendbaren Rechtes von der ersten zur zweiten Instanz nicht zu beachten.

Ende der Entscheidung

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