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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 09.03.2007
Aktenzeichen: 10 WF 272/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 |
10 WF 272/07
Nürnberg, den 9.3.2007
In der Familiensache
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichnenden Richter folgenden
Beschluss:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 15.1.2007 aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird für das Verfahren 206 F 2034/06 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... Regensburg, beigeordnet.
Gründe:
Das Amtsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 15.1.2007 der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe verweigert, da ihre Lebensversicherung bei der Versicherung ... den Schonvermögensfreibetrag gemäß § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII, übersteige.
Zwar hat der Senat wiederholt entschieden (vgl. Beschluss vom 21.3.2006, FamRZ 2006,1284), dass Lebensversicherungen grundsätzlich nicht abweichend von sonstigem Sparvermögen bewertet werden können und jedenfalls ein Beleihen der Lebensversicherung zumutbar ist. Der Senat hat in der zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass der bei der Unterhaltsberechnung gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2005, FamRZ 2005, Seite 1817, zu bewilligende Vorsorgefreibetrag von 4 % des Bruttoeinkommens auf das Prozesskostenhilferecht ohne gesetzliche Regelung nicht übertragen werden kann.
Zu prüfen ist jedoch, ob der Einsatz des Rückkaufswerts im Einzelfall zumutbar ist. Dieser Rückkaufswert beträgt im vorliegenden Fall 3.343,00 €, hinzukommen Gewinnanteile. Diese Werte übersteigen den Freibetrag gemäß § 115 Abs. 3 ZPO nur gering. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber zu bedienende Schulden von knapp 2.000,00 €. Ihre derzeitigen Einkünfte einschließlich Kindergeld und UVG-Leistung sind geringer als die Freibetragssätze gemäß § 115 ZPO. Damit wäre ihr ein Rückgriff auf Sparvermögen zum Bestreiten des täglichen Lebensbedarfs einzuräumen. Entsprechendes muss für die Lebensversicherung gelten.
Damit war im Einzelfall festzustellen, dass der Einsatz der Lebensversicherung nicht zumutbar ist und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu bewilligen ist, §§ 114, 115, 121 ZPO.
Ende der Entscheidung
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