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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: 8 W 24/00
Rechtsgebiete: BSchG, ZPO, FGG
Vorschriften:
BSchG § 11 | |
ZPO § 91 | |
FGG § 13 a |
Im Verklarungsverfahren nach § 11 BSchG hat der Geschädigte keinen selbständigen Anspruch auf Kostenerstattung.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 23.05.2000 Aktenzeichen: 8 W 24/00 BSch
8 W 24/00 BSch 2 UR II 6/97 AG Würzburg
Nürnberg, den 23.5.2000
In Sachen
wegen Verklarung,
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg -Schiffahrtsobergericht-, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
I. Auf die sofortige Beschwerde des D. W. und der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts - Schiffahrtsgericht - Würzburg vom 17. November 1999 abgeändert und der Beschluß des Schiffahrtsgerichts Würzburg vom 18. April 2000 (Ziffer II) aufgehoben.
II. Der Antrag des Beteiligten zu 3) vom 25. März 1999 wird zurückgewiesen.
III. Dem Beteiligten zu 3) werden die Kosten beider Rechtszüge im Kostenerstattungsverfahren der unter Ziffer I Angeführten auferlegt.
Gründe:
Das "Rechtsmittel" des D. W. und der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Würzburg - Binnenschiffahrtsgericht - vom 17. November 1999 ist als sofortige Beschwerde gemäß § 20 a Abs. 2 FGG zulässig; denn die angefochtene Entscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG. Eine Hauptsacheentscheidung ist nicht ergangen.
Die Rechtsanwälte F von W /K von W sind vertretungsberechtigt, weil sie ihre Mandatierung mit Schriftsatz vom 20. September 1999 mitgeteilt haben (§ 13 S. 2 FGG). Eines Nachweises bedarf es nach der Auffassung des Beschwerdegerichts im vorliegenden Fall nicht (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 13 RN 16).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Das Verklarungsverfahren gemäß § 11 Binnenschiffahrtsgesetz ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Vortisch/Bemm, Binnenschiffahrtsrecht, 4. Aufl., § 11 RN 6; Bemm/v. Waldstein, Rheinschiffahrtspolizeiverordnung, 3. Aufl., Einl. RN 64).
Es dient der Sicherung der Beweise nach einem Unfall und geht einem möglichen Rechtsstreit auf Schadensersatz voraus (Vortisch/Bemm, a.a.O, RN 2, Bemm/ v. Waldstein, a.a.O., RN 64), wobei das Gericht nicht auf die Erhebung beantragter Beweise beschränkt ist, sondern von Amts wegen alle zur Sachaufklärung erforderlichen Beweise zu erheben hat (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1993/441).
Die hierdurch entstandenen Kosten des Verklarungsverfahrens sind Kosten des Schadens, der möglicherweise nach § 3 Binnenschiffahrtsgesetz zu ersetzen ist (vgl. BGH NJW 1979/2560). Kommt es zu keinem Rechtsstreit, ist der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Verklarungskosten Bestandteil seines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruches (BGH, a.a.O.; Thor v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, S. 111).
Die Kosten können weder auf eine entsprechende Anwendung des § 91 ZPO (vgl. BGH, a.a.O.) noch des § 13 a FGG gestützt einem der Beteiligten auferlegt werden (vgl. OLG Karlsruhe, a.,a.O.), weil, wenn kein Rechtsstreit über die Havarie geführt wird, kein Kostenerstattungsanspruch entsteht (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., S. 441; vgl. auch Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, 14. Aufl., FGG, § 13 a RN 2 b, d).
Eine entsprechende Anwendung des § 494 a ZPO scheidet aus den in der zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe angeführten Gründen, denen sich das Beschwerdegericht anschließt, ebenfalls aus.
Der Antrag des Beteiligten zu 3) war deshalb zurückzuweisen.
Gemäß § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG sind dem Beteiligten zu 3) die den Beteiligten D W und 1) und 2) entstandenden Kosten aufzuerlegen (vgl. Zimmermann, a.a.O., RN 41).
Dies entspricht der Billigkeit, da die Beteiligte zu 3) in Kenntnis der nun bekannten Rechtslage (vgl. Thor v.Waldstein, a.a.O.) der Kostenerstattung, wie seine Antragsschrift vom 25. März 1999 erweist, die weiteren Beteiligten mit Kosten belastet hat.
Der Beschluß des Schiffahrtsgerichts Würzburg vom 18. April 2000 (Ziffer II), der den Kostenantrag des Beteiligten D W und der Beteiligten zu 1) und 2) zurückweist, ist deshalb auf sofortige Beschwerde aufzuheben.
Ende der Entscheidung
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