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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: 9 WF 3827/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 |
9 WF 3827/03
Nürnberg, den 10.12.2003
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen durch den unterzeichneten Einzelrichter folgenden
Beschluß:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 07.08.2003 (2 F 908/01) aufgehoben.
Gründe:
I.
Dem Kläger war für seine Vaterschaftsanfechtungsklage mit Beschluß vom 07.12.2001 Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden.
Mit Endurteil vom 02.04.2002 hat das Familiengericht Straubing festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten ist und es hat die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben.
Nach dem der Erzeuger der Beklagten, ..., die Vaterschaft anerkannt hatte, hat das Familiengericht mit Beschluß vom 07.08.2003 angeordnet, dass der Kläger aus seinem Vermögen 1.227,40 Euro zu zahlen hat, da er gegen den leiblichen Vater der Beklagten insoweit einen Kostenerstattungsanspruch habe.
Das Familiengericht hat die Zahlungspflicht des Klägers auf diesen Erstattungsanspruch beschränkt. Der Kläger trat diesen Anspruch an die Landesjustizkasse ab; diese hat die Abtretung angenommen.
Mit Schriftsatz vom 25.08.2003 hat der Kläger gegen den ihm nur formlos mitgeteilten Beschluß vom 07.08.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig.
Der Kläger ist durch den angegriffenen Beschluß vom 07.08.2003 beschwert, da Zahlung aus seinem Vermögen angeordnet wurde, wenn auch die Haftung beschränkt wurde auf seinen Erstattungsanspruch gegen den Erzeuger der Beklagten.
Die Beschwerde erweist sich auch als begründet, denn eine wesentliche Verbesserung in den Vermögensverhältnissen des Klägers ist nicht eingetreten. Dies wäre aber Voraussetzung für eine nachträgliche Zahlungsanordnung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO. Der Kläger hat zwar einen Anspruch gemäß § 1607 Abs. 3 BGB auf Erstattung seiner Prozeßkosten gegen den Erzeuger der Beklagten. Dieser Anspruch ist jedoch offensichtlich nicht werthaltig. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Landesjustizkasse an das Amtsgericht Straubing vom 18.09.2003, aus dem hervorgeht, daß eine Vollstreckung gegen den Erzeuger der Beklagten aussichtslos ist und daß dieser die eidesstattliche Versicherung geleistet hat.
Da vorrangig zu prüfen war ob eine wesentliche Verbesserung in den Vermögensverhältnissen des Klägers eingetreten ist, kommt es nicht mehr darauf an ob die Aufhebung des Beschlusses vom 07.08.2003 zu einem Wegfall der Anspruchsgrundlage der Staatskasse gegen den Erzeuger der Beklagten führt, zumal eine Realisierung dieses Anspruchs ohnehin nicht zu erwarten ist.
Ende der Entscheidung
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