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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 23.08.2004
Aktenzeichen: 1 U 18/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 831 Abs. 1
BGB § 847
1. Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes. Solange er eine Behandlungsmethode anwendet, die dem fachärztlichen Standard genügt, ist ein Arzt grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Patienten ungefragt zu erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht.

2. Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist ausnahmsweise geboten, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, weil dann der Patient - selbstverständlich nach sachverständiger und verständnisvoller Beratung des Arztes - selbst prüfen können muss, was er an Belastungen und Gefahren im Hinblick auf möglicherweise unterschiedliche Erfolgschancen der verschiedenen Behandlungsmethoden auf sich nehmen will. Dies kommt u.U. gerade bei Amputationsverletzungen in Betracht, wenn es darum geht, den Vorteil einer - theoretisch möglichen, wenn auch in der Funktion stark eingeschränkten - Erhaltung eines Körpergliedes gegen die höheren Risiken des Replantationsversuches abzuwägen.

3. Die - ausnahmsweise bestehende - Verpflichtung zur Aufklärung über Behandlungsalternativen hat ihre Grenzen dort, wo der Patient keine echte Wahlmöglichkeit hat. Handelt es sich bei der anderen Behandlungsmöglichkeit aus medizinischer Sicht objektiv nicht um eine echte Alternative, weil sie im konkreten Einzelfall nicht indiziert ist, ein erheblich höheres Risiko und wesentlich geringere oder keine Heilungschancen hat, so muss der Arzt über eine solche theoretische Behandlungsmöglichkeit nicht ungefragt aufklären.

4. Der Senat schließt sich der Auffassung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschl. v. 23.09.2003, VI ZR 82/03; entgegen Thüringer OLG MDR 1998, 536) an, wonach ein Schmerzensgeldanspruch eines Patienten bei unterbliebener Aufklärung nicht allein auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützt werden kann.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 18/04 OLG Naumburg

Verkündet am: Montag, 23. August 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm sowie den Richter am Landgericht Straube auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung II der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung I der Beklagten zu 1), 3) und 4) wird das am 28.01.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,00 € nicht.

Gründe:

A.

Die Klägerin macht wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers Schmerzensgeldansprüche geltend und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und zukünftige immaterielle Schäden.

Am 30.07.2001 erlitt die Klägerin einen Arbeitsunfall, bei dem das Endglied des 4. Fingers ihrer rechten Hand abgetrennt wurde. Die Klägerin wurde in das vom Beklagten zu 1) geführte Kreiskrankenhaus S. eingeliefert und dort durch die Beklagten zu 3) und 4) versorgt. Nach einer Rücksprache mit Fachärzten der Unfallklinik H. führten die Beklagten zu 3) und 4) eine Stumpfversorgung durch.

Die Klägerin hat einen Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) bis 4) darin gesehen, dass diese keine Reponierung des Amputats versucht haben, das sie mit sich führte. Zumindest hätten die Ärzte es unterlassen, sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, eine Reimplantation sei auf Grund des Zustandes der Wunde und des Amputats kontraindiziert gewesen. Gleichwohl habe der Beklagte zu 4) gegenüber der Klägerin auch diese Möglichkeit erwähnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung vom 25.11.2003 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Kammer hat die Klage gegen den Beklagten zu 2) insgesamt abgewiesen, da er an der Behandlung nicht beteiligt gewesen sei. Im Übrigen hat das Landgericht der Klage nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise stattgegeben. Es hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 4.000 € mit der Begründung zugesprochen, ein Reimplantationsversuch sei zwar nicht indiziert gewesen, gleichwohl hätten die Beklagten zu 3) und 4) ihre ärztliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Klägerin auf die Möglichkeit eines Reimplantationsversuches nicht hingewiesen hätten. Den Feststellungsantrag hat die Kammer indes zurückgewiesen, da ein Behandlungsfehler nicht vorliege und die Beeinträchtigungen durch den Verlust des Fingerendgliedes auch bei einer Reimplantation nicht hätten beseitigt werden können.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Beklagten zu 1), 3) und 4), als auch die Klägerin Berufung eingelegt.

Der Beklagte zu 1) vertritt die Ansicht, er sei nicht passivlegitimiert, da die Klägerin nur ambulant behandelt worden sei. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) meinen nach wie vor, die Klägerin sei entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft richtig behandelt worden. Auf Grund der Art der Verletzung, so behaupten sie, sei ein Reimplantationsversuch kontraindiziert gewesen. Dies hätten sie der Klägerin auch erläutert. Da sich das Landgericht dieser Ansicht ausdrücklich angeschlossen habe, sei seine Entscheidung, gleichwohl ein Schmerzensgeld wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zuzusprechen, nicht haltbar. Wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass eine ernsthafte Behandlungsalternative nicht bestanden habe, könne den Beklagten zu 3) und 4) auch nicht vorgeworfen werden, dass sie über diese aus medizinischer Sicht nicht bestehende Alternative nicht aufgeklärt hätten.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) beantragen,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 1), 3) und 4) zurückzuweisen.

Sie räumt ein, dass wohl keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche Replantation bestanden habe. Jedoch sei die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs so hoch gewesen, dass die Replantation eine ernstzunehmende Alternative dargestellt habe. Deshalb sei nicht nur ein wesentlich höheres Schmerzensgeld angemessen, sondern auch ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt. Selbst wenn das reponierte Fingerendglied der Klägerin nicht funktionstüchtig hätte erhalten werden können, so hätte es zumindest einen deutlichen optischen Gewinn bedeutet.

Die Klägerin hält im Rahmen ihrer Berufung die erstinstanzlichen Anträge aufrecht und beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und

1. die Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld, mindestens weitere 11.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2002, die Beklagten zu 1) und 3) darüber hinaus nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 26.03.2002 bis zum 19.06.2002 zu bezahlen, sowie

2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den zukünftigen Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust des Endgliedes im vierten Finger der rechten Hand als Folge der Behandlung vom 30.07.2001 entsteht, soweit Ansprüche nicht von Gesetzes wegen übergegangen sind.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die selbstständigen Berufungen der Parteien sind zulässig.

Das Rechtsmittel der Beklagten zu 1), 3) und 4) hat Erfolg, dasjenige der Klägerin nicht.

Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) aus positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages bzw. ein Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruch ge-gen die Beklagten zu 1), 3) und 4) aus Delikt (§§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 847 BGB) besteht nicht.

Zunächst hat das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu Recht die Überzeugung gewonnen, dass ein Behandlungsfehler der Beklagten zu 3) und 4) nicht vorliegt, weil zu der durchgeführten Stumpfversorgung keine sinnvolle Alternative bestand und die Operation lege artis ausgeführt wurde. Soweit das Landgericht dennoch einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bejaht hat, ist die Entscheidung in sich widersprüchlich und im Ergebnis falsch. Wenn eine Stumpfversorgung aus ärztlicher Sicht nicht in Betracht kam, bestand auch keine Aufklärungspflicht.

I.

Die von den Beklagten zu 3) und 4) durchgeführte Notfallversorgung der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Zu der Stumpfversorgung, die als solche fehlerfrei durchgeführt wurde, bestand keine ernsthafte Alternative.

1. Die Rechtsprechung zur Arzthaftung hat die Aufgabe, die Grenze zu ziehen zwischen dem schicksalhaften, auf der Unberechenbarkeit der menschlichen Natur oder - wie hier - auf einem Unfall beruhenden Gesundheitsschaden und demjenigen, der eingetreten ist, weil der behandelnde Arzt den von ihm geschuldeten hohen Qualitätsstandard bei der Behandlung nicht gewahrt hat (vgl. Pelz, DRiZ 1998, 473, 474). Der Arzt schuldet dem Patienten keinen Heilerfolg, und das Krankheitsrisiko des Patienten wird nicht zum Arztrisiko, wenn der Arzt die Behandlung übernimmt. Der Arzt haftet nur, wenn er den von ihm zu fordernden Qualitätsstandard unterschreitet und dies ursächlich für eine Schädigung des Patienten ist (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 7. Aufl. 1997, Rn. 128; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 1992, Kap. 17 Rn. 4, 9, 14).

2. Ein derartiger Vorwurf kann den Beklagten zu 3) und 4) nicht gemacht werden. Sie haben die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in der gebotenen Eile der Notfallsituation erwogen, haben außerdem den Rat der medizinischen Experten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik H. eingeholt und sodann die aus ärztlicher Sicht allein gebotene Behandlung durchgeführt. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass die gewählte Stumpfversorgung unter den gegebenen Voraussetzungen die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme darstellte, um die Verletzung der Klägerin zu behandeln.

a) Ebenso wie die Kammer folgt auch der Senat den überzeugenden Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. G. , an deren Fachkompetenz als Oberärztin der Chirurgie und Mitglied der Fachkommission Handchirurgie der Ärztekammer keine Zweifel bestehen. Sie hält im vorliegenden Fall eine Replantation für kontraindiziert, weil das Amputat auf Grund der Quetschverletzung "ausgerissen" gewesen sei. Schon bei einer glatten Abtrennung seien die Erfolgsaussichten eines Replantationsversuchs zweifelhaft. Unter den hier festgestellten Voraussetzungen jedoch sei es aussichtslos gewesen.

b) Dem entspricht auch die Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. O. , der als diensthabender Arzt der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik H. die Beklagten zu 3) und 4) bei deren Entscheidung vom 30.07.2001 fernmündlich beraten hat. Er habe ebenfalls aus der Tatsache, dass das Fingerendglied abgeschert bzw. abgequetscht gewesen sei, den Schluss gezogen, dass ein Replantationsversuch nicht erfolgversprechend gewesen sei. Selbst bei einem glatten Schnitt, so der Zeuge, hätte er wegen der kritischen Amputationshöhe keine andere Beurteilung abgegeben.

c) Auch unter Berücksichtung der Äußerungen der übrigen sachverständigen Zeugen, insbesondere des Zeugen Prof. Sch. , hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Der Zeuge hat zwar in seiner Vernehmung die primären Chancen einer Replantation besser eingeschätzt und gemeint, im Hinblick auf die Höhe der Verletzung sei eine Replantation nicht ausgeschlossen gewesen. Bei dieser pauschalen Bewertung ist er aber, wie er ausdrücklich klar gestellt hat, von allgemeinen Erwägungen ausgegangen. Die Erfolgsaussicht hänge davon ab, ob im Amputat ein oder zwei Anschlüsse "noch zu machen gewesen" wären. Dies könne er aber anhand der Fotos aus der Krankenakte nicht beurteilen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung des Prof. Sch. wenig ergiebig. Die nach seiner Darstellung nötigen Voraussetzungen einer Erfolgsprognose kennt er nicht, so dass er erklärt hat, eine Prognose sei nicht möglich.

Es kommt hinzu, dass der Zeuge Prof. Sch. nach eigenem Bekunden weder die Klägerin noch das amputierte Fingerendglied jemals gesehen hat. Außerdem, so hat der sachverständige Zeuge am Ende seiner Aussage betont, setze eine relative Indikation für einen Replantationsversuch voraus, dass der behandelnde Arzt über eine "entsprechende Erfahrung von mindestens 10 Jahren im Bereich der Mikrochirurgie" verfüge. Solche herausragende Erfahrungen und Fähigkeiten können aber nicht als Maßstab für die vorliegende Frage eines Behandlungsfehlers dienen. Fahrlässig handelt ein Arzt dann, wenn er das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte bzw. Fachärzte vorausgesetzte Verhalten unterlässt. Es gilt ein objektivierter, auf die berufsfachlich gebotene Sorgfalt bezogener Verschuldensmaßstab. Über die herausragenden Fähigkeiten und Erfahrungen einzelner Spezialisten der Mikrochirurgie konnten und mussten die Beklagten zu 3) und 4) nicht verfügen.

3. Die Durchführung der Stumpfversorgung als solche war fehlerfrei. Nicht nur die Sachverständige Dr. G. , sondern auch die in erster Instanz vernommenen sachverständigen Zeugen haben bestätigt, dass die Ausführung der Stumpfversorgung nicht zu beanstanden ist.

II.

Eine vorwerfbare Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts ebenfalls nicht vor.

1. Jeder ärztliche Eingriff bedarf der Einwilligung des Patienten. Diese setzt eine diagnostisch abgesicherte Aufklärung durch den Arzt voraus, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen muss (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1981, 633). Dabei muss die Aufklärung die im Großen und Ganzen bestehenden Risiken einer ordnungsgemäßen Behandlung zum Gegenstand haben (Vgl. BGH, NJW 1985, 2193). Im Allgemeinen hat ein Arzt dem Patienten ungefragt nicht zu erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, solange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes (vgl. BGH, NJW 1982, 2121, 2122). Der Arzt darf in der Regel davon ausgehen, dass der Patient insoweit seiner ärztlichen Entscheidung vertraut. Solange also die eingeschlagene Therapie dem medizinischen Standard genügt, ist eine Aufklärung des Patienten über mehrere gleich Erfolg versprechende Behandlungsmöglichkeiten ohne nennenswert unterschiedliches Risiko nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 1982, 2121; BGHZ 102, 17 bis 27; Palandt-Thomas, 62. Auflage 2003, § 823, Rdn.).

2. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, dem stets die Entscheidung darüber zusteht, ob und in welchem Umfange er einem ihm angeratenen ärztlichen Heileingriff mit den damit verbundenen Chancen und Risiken für seinen Körper und seine Gesundheit zustimmen will, kann darüber hinaus freilich auch die Unterrichtung über alternativ zur Verfügung stehende Behandlungsmöglichkeiten erfordern. Stehen für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unter-schiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, muss der Patient - selbstverständlich nach sachverständiger und verständnisvoller Beratung des Arztes - selbst prüfen können, was er an Belastungen und Gefahren im Hinblick auf möglicherweise unterschiedliche Erfolgschancen der verschiedenen Behandlungsmethoden auf sich nehmen will (vgl. BGHZ 102, a.a.O.; NJW 1974, 1422, 1423; NJW 1986, 780). Eine solche Patientenentscheidung kann u. U. gerade bei Amputationsverletzungen erforderlich sein, wenn es darum geht, den Vorteil einer - theoretisch möglichen, wenn auch in der Funktion stark eingeschränkten - Erhaltung eines Körpergliedes gegen das höhere Risiko des Replantationsversuches abzuwägen.

3. Die Verpflichtung zur Aufklärung über Behandlungsalternativen hat aber Grenzen. Sie kann nur da verlangt werden, wo der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat (BGHZ 102, 17-27; BGH, NJW 1992, 2354; MDR 1997, 352; MDR 1998, 654). Handelt es sich bei der anderen Behandlungsmöglichkeit aus medizinischer Sicht aber objektiv nicht um eine echte Alternative, weil sie im konkreten Einzelfall nicht indiziert ist, ein erheblich höheres Risiko und wesentlich geringere oder keine Heilungschancen hat, so muss der Arzt über eine solche theoretische Behandlungsmöglichkeit nicht ungefragt aufklären. Die zuletzt zitierte Rechtsprechung des BGH enthält Beispiele, in denen durch die Ärzte besonders beeinträchtigende Operationen (Entfernung der Brust oder des Uterus) vorgenommen wurden, obwohl diese nur relativ indiziert waren und die Patientinnen sich anders hätten entscheiden können, wenn sie über Alternativen umfassend aufgeklärt worden wären. In diesen Fällen haben die Ärzte das Persönlichkeitsrecht der Patientinnen verletzt. Gleichwohl hat der BGH (MDR 1998, 654) sich nicht der Auffassung des OLG Jena (vgl. MDR 1998, 536) angeschlossen, das bei unterbliebener Aufklärung den Schmerzensgeldanspruch einer Patientin auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützt hatte. Diese Auffassung hat der BGH vielmehr inzwischen ausdrücklich abgelehnt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.09.2003, VI ZR 82/03). Sie müsste nämlich konsequenterweise dazu führen, allein wegen der Verletzung des Selbstbestimmungsrechts auch dann Schadensersatz zuzusprechen, wenn der eigenmächtige, fehlerfreie Heileingriff selbst gar keinen Körperschaden zur Folge hat. Dies wäre mit dem in der Rechtsprechung herrschenden Verständnis des Aufklärungsfehlers nicht vereinbar (so insgesamt: Müller, Macht und Grenzen ärztlichen Handelns, GesR 2004, 257, 259)

4. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Beklagten zu 3) und 4) der Klägerin unter Erläuterung der Risiken von einer Replantation des Amputats abgeraten haben, wie sie behaupten, oder ob sie die Klägerin über diese theoretische Möglichkeit gar nicht aufgeklärt haben, wie die Klägerin vorträgt. In beiden Fällen hätten die Beklagten zu 3) und 4) ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, weil aus den oben dargestellten tatsächlichen Gründen zu der Stumpfversorgung keine sinnvolle Alternative bestanden hat.

III.

Der Senat vermag nachzuvollziehen, dass die Klägerin aus Sicht des Laien die Vorstellung hat, die Folgen ihrer Verletzung hätten durch eine Replantation vermieden oder gemildert werden können. Diese Annahme ist jedoch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme aus medizinischer Sicht gerade nicht haltbar. Deshalb hat schon die Kammer zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen in Beruf und Alltag eine Folge des erlittenen Unfalls und nicht der ärztlichen Notfallbehandlung sind.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 7 und 8 EGZPO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Insoweit wird insbesondere auf die Darstellung der gefestigten Rechtsprechung zum Aufklärungsfehler (s.o. B. II 2. und 3) verwiesen.

Ende der Entscheidung

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