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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: 1 U 28/02
Rechtsgebiete: BGB, EGZPO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 675
BGB § 611
EGZPO § 26 Nr. 7
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 529
ZPO § 543
ZPO § 713
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 4
ZPO § 540 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 4
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1 n. F.
1. Im Rahmen der Geltendmachung einer Honorarforderung liegt die Beweislast dafür, dass das Mandat ohne aufschiebende Bedingung (hier: Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung) erteilt worden ist, beim Rechtsanwalt.

2. Ein Mandant kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass eine aufschiebende Bedingung für die Auftragserteilung nicht eingetreten ist, wenn er in Kenntnis des endgültigen Nichteintretens dieser Bedingungen Leistungen des Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, die Gebührentatbestände auslösen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 28/02 OLG Naumburg

verkündet am: 30.09.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 30.09.2002 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Zink, den Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und den Richter am Landgericht Dr. Strietzel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.03.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (14 O 249 / 99) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 € nicht.

Von der Darstellung eines

Tatbestand:

wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig; insbesondere ist die Klägerin durch zumindest konkludente Ermächtigung seitens der Gesellschafter der Rechtsanwälte M. , S. und Partner GbR im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft befugt, den Honoraranspruch der Gesellschaft geltend zu machen.

Die ehemalige Rechtsanwaltssozietät M. , S. & Partner GbR hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in der vom Landgericht zuerkannten Höhe aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags gemäß §§ 675, 611 BGB i.V.m. §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 , 6 Abs. 1, 23, 26 BRAGO . Die Beklagten haben den Rechtsanwälten M. , S. und Partner GbR das Mandat erteilt, ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Gemeinschaft der Miteigentümer des Grundstücks M. weg 9 gegenüber den anderen Miteigentümern, der Mutter des Beklagten und deren Lebensgefährten, zu vertreten.

Zwar folgt die Wirksamkeit der Mandatserteilung nicht bereits daraus, dass den Beklagten der Beweis der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung nicht gelungen ist. Die Beweislast dafür, dass das Mandat ohne aufschiebende Bedingung erteilt worden ist, liegt bei der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.1984 - VIII ZR 181 / 83 - NJW 1985,497 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2000, 5 U 177/99, zitiert nach IURIS; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 02.02.1996, 14 U 11/94, zitiert nach IURIS).

Jedoch können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass eine - wenn auch möglicherweise zunächst im September 1995 vereinbart gewesene - Bedingung für die Mandatserteilung, nämlich die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung, nicht eingetreten ist. Der Beklagte ist unstreitig durch die Klägerin am 21.11.1996 telefonisch davon informiert worden, dass der Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung mitgeteilt habe, Rechtsschutz bestehe nicht. In Kenntnis dieses Umstands haben die Beklagten auch nach dem 21.11.1996 noch Leistungen der Rechtsanwälte M. , S. und Partner in Anspruch genommen, die Gebührentatbestände, wie streitgegenständlich geltend gemacht, ausgelöst hätten oder haben. Insbesondere hat es noch inhaltliche Besprechungen des Beklagten zu 2) mit der Klägerin über den Inhalt des zu schließenden Notarvertrags und somit über den Inhalt des zwischen den Beklagten und der Partei G. zu schließenden Vergleichs gegeben; noch zu der Beurkundung des Notarvertrags im Februar 1997 wurden die Rechtsanwälte M. , S. und Partner hinzugezogen. Im Hinblick darauf ist durch konkludentes Verhalten das Vertragsverhältnis nachträglich dahingehend geändert worden, dass das Mandat unbedingt erteilt worden ist.

Soweit die Beklagten vortragen, sie seien auch nach der Mitteilung seitens der Klägerin, die Rechtsschutzversicherung habe mitgeteilt, es bestehe kein Rechtsschutz, davon ausgegangen, dass die von der Klägerin zugesagte Abrechnung über die Rechtsschutzversicherung notfalls gegenüber der Rechtsschutzversicherung auch gerichtlich durchgesetzt werde, rechtfertigt dies keine abweichende Wertung. Die Klägerin hat nie den Eindruck erweckt, gegen die Rechtsschutzversicherung gerichtlich vorgehen oder bei Ausbleiben der Deckungszusage der Versicherung auf ein Honorar gänzlich verzichten zu wollen oder nur das Honorar für die noch ausstehende notarielle Beurkundung beanspruchen. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte im Verhalten der Klägerin oder anderer Gesellschafter der Rechtsanwälte M. , S. und Partner GbR, die ein objektiver Beobachter in der Position der Beklagten in dem genannten Sinne hätte deuten dürfen. Ob die Beklagten, als sie trotz des ihnen bekannten Nichtvorliegens einer Deckungszusage weiterhin Leistungen der Rechtsanwälte M. , S. und Partner in Anspruch nahmen, ein Erklärungsbewusstsein in dem Sinne hatten, sich zu verpflichten, die Anwaltskosten selbst zu tragen, ist unerheblich. Ein Verhalten, das sich für den Erklärungsempfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt, ist dem Erklärenden auch dann als Willenserklärung zuzurechnen, wenn er kein Erklärungsbewusstsein hatte (Palandt/Heinrichs, BGB-Kommentar, 61. Auflage, Einf v § 116 Rn. 17). Eine konkludente Vertragsänderung ist im Übrigen schon vor der ausdrücklichen Mitteilung über die Nichtgewährung von Rechtsschutz dadurch zustande gekommen, dass die Beklagten die Leistungen der Rechtsanwälte M. , S. und Partner in Anspruch genommen haben, obwohl ihnen eine Deckungszusage gerade nicht erteilt worden war. Wäre für die Beklagten die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung von so entscheidender Bedeutung gewesen, wie von ihnen geltend gemacht wird, hätten sie, solange die Rechtsanwälte M. , S. und Partner ihnen die Deckungszusage nicht nachgewiesen hatten, darauf bestehen müssen, dass die Rechtsanwälte nicht für die Beklagten tätig wurden. Dadurch, dass die Beklagten die Leistungen der Rechtsanwälte M. , S. und Partner in Anspruch genommen haben, obwohl ihnen eine Deckungszusage nicht bekannt gegeben worden war und obwohl die Rechtsanwälte M. , S. und Partner niemals den Eindruck erweckt haben, ggf. bei Ausbleiben einer Deckungszusage auch unentgeltlich tätig werden zu wollen, haben die Beklagten durch konkludentes Verhalten erklärt, das Mandat den Rechtsanwälten auch dann erteilen zu wollen, wenn eine Deckungszusage nicht vorliegt.

Die Angriffe der Berufungsbegründung gegen die vom Landgericht zugrundegelegten Geschäftswerte gehen ins Leere. Das Landgericht hat nicht, wie von den Beklagten gerügt, einen Grundstückswert von 650.000 DM zugrundegelegt, sondern, wie auch von den Beklagten befürwortet, lediglich einen Wert von 100.000 DM und den - von den Beklagten ebenfalls für angemessen erachteten - Differenzbetrag von 133.114,25 DM. Gegen weitere Wertpositionen haben die Beklagten in der Berufungsbegründung keine Einwendungen erhoben. Soweit die Beklagten den Gesamtwert für das Betreiben des Geschäfts, 423.914,25 DM, als nicht nachvollziehbar rügen, greift dies nicht durch; der genannte Betrag ergibt sich durch Addition der in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten und von den Beklagten nicht beanstandeten Werten der einzelnen Positionen.

Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 23.09.2002 unter Beweisantritt einen niedrigeren Wert für die Restfinanzierung geltend machen, nämlich 90.000 DM statt 150.000 DM, ist dies prozessual gemäß § 529 ZPO nicht zu berücksichtigen. In der Berufungsbegründung ist dieses Vorbringen entgegen § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht enthalten; ebensowenig enthält die Berufungsbegründung Ausführungen dazu, dass Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründet sein könnten.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nrn. 7 und 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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