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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: 1 U 34/02
Rechtsgebiete: BGB, EGZPO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 31
BGB § 89 Abs. 1
BGB § 847
EGZPO § 26 Nr. 7
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 319
ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 398
ZPO § 402
ZPO § 412
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
ZPO § 543
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 S. 1
1. Die Anforderungen an die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten eines Arztes richten sich nicht nach dem Fachgebiet des behandelnden Arztes, sondern nach dem Fachgebiet, in das die vorgenommene Behandlung fällt. Zwar werden beide Fachgebiete regelmäßig übereinstimmen; dies trifft jedoch beispielsweise dann nicht zu, wenn ein Arzt eine Behandlung übernimmt, die überhaupt nicht in sein eigenes Fachgebiet fällt, oder wenn er eine interdisziplinäre Behandlung vornimmt.

2. Für die Zuordnung einer bestimmten ärztlichen Behandlung zu einem medizinischen Fachgebiet genügt regelmäßig der Rückgriff auf den Inhalt der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer des Landes (in der jeweils aktuellen Fassung; vgl. auch LSG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 1997, L 5 Ka 89/95, zitiert nach Juris); insbesondere in Zweifelsfällen kann sich das Gericht jedoch auch sachverständiger Hilfe bedienen.

3. Jedenfalls vor schwer wiegenden Ablationen (d.h. Gewebsentfernungen) und vor Maßnahmen, die - wie hier die bewusste Opferung des Nervus hypoglossus links und des Nervus lingualis links - postoperativ Körperfunktion und Lebensführung des Patienten beeinträchtigen, muss die Diagnose, auf der der Eingriff beruht, vorab grundsätzlich gesichert sein.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 34/02

verkündet am: 13.03.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm und die Richterin am Amtsgericht Rubner auf die mündliche Verhandlung vom

24. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 9. April 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, 9 O 125/99, wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 26.000,00 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 30. April 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der Durchtrennung des linksseitigen Nervus hypoglossus und des linksseitigen Nervus lingualis des Klägers am 24. Juni 1996 resultieren, soweit diese Ansprüche nicht bereits auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden bzw. des tatsächlich vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadenersatz wegen behaupteter Fehler der ärztlichen Behandlung im Rahmen einer am 24. Juni 1996 durchgeführten Operation.

Anfang Juni 1996 stellten sich beim Kläger eine Schwellung im Unterkieferbereich und Schluckbeschwerden ein. Er begab sich zunächst in ambulante allgemeinärztliche Behandlung unter konsiliarischer Einbeziehung eines ambulanten HNO-Arztes und ambulanter Untersuchungen im Krankenhaus (u.a. Sonographie, Computertomographie); dort wurde die zunehmende Schwellung als Mundbodenphlegmone (d.h. als eine sich diffus ausbreitende eitrige Zellgewebsentzündung) gedeutet. Die deswegen vorgenommene antibiotische und analgetische Medikation blieb wirkungslos; Schwellung und Schluckbeschwerden nahmen weiter zu, der Allgemeinzustand des Klägers verschlechterte sich. Darauf hin wurde der Kläger zur stationären Behandlung in das Städtische Klinikum M. überwiesen, dessen Trägerin die Beklagte zu 2) ist.

Am 21. Juni 1996 erfolgte die Aufnahmeuntersuchung in der HNO-ärztlichen Abteilung des vorgenannten Krankenhauses. Danach war die Mundöffnung reduziert, der Zungengrund gerötet und vorgewölbt, submandibulär (d.h. unterhalb des Unterkiefers) war eine große, prall elastische Schwellung erkennbar. Als Verdachtsdiagnosen wurden zunächst ein Mundbodentumor oder eine mediane Halszyste in Betracht gezogen. Eine weitere sonographische Untersuchung zeigte eine 30x40x30 mm große echoarme Raumforderung ohne eindeutige zystische Charakteristika. Nach seiner klinischen Untersuchung stellte der Beklagte zu 1), der als Chefarzt der HNO-ärztlichen Abteilung im o.a. Krankenhaus der Beklagten zu 2) tätig ist, die Diagnose "Mundbodentumor mit Lymphknoten in beiden Gefäßscheiden" und entschied sich für eine sofortige Operation. Die Operationsaufklärung erfolgte hinsichtlich einer Tumorentfernung im Bereich Hals/Mundboden mit Revision beider Halsgefäßscheiden; als typische Komplikationen wurden dabei u.a. auch Verletzungen der Geschmacks-, Zungen- und Schulterhebenerven angeführt. Der Kläger willigte in die beabsichtigte Behandlung einschließlich eventueller intraoperativ indizierter Erweiterungen ein.

Am 24. Juni 1996 wurde der Kläger vom Beklagten zu 1) operiert. In der Vorkritik des Operationsprotokolls heißt es, dass insgesamt an Hand der bisherigen Befunde eine Differenzierung zwischen einer organisierten Mundbodenphlegmone und einem bösartigen Tumor nicht gelungen sei. Zu Beginn der Operation stellte der Beklagte zu 1) Verwachsungen der Schwellung mit umliegenden Gewebestrukturen und zum Unterkiefer fest. Ein Punktionsversuch des Beklagten zu 1) scheiterte, weil die Kanüle im Schwellungsgewebe stecken blieb. In diesem Operationsstadium entschied sich der Beklagte zu 1) zur totalen Resektion des Schwellungsgewebes. Es erfolgte eine beidseitige Präparation und Darstellung der Gefäßscheiden, bei der verschiedene Blutbahnen unterbunden werden mussten, teilweise auch wegen eines Verschlusses durch das Schwellungsgewebe. Dabei zeigte sich, dass die rechte Gefäßscheide von der Schwellung weniger betroffen war, als die linke. In der rechten Gefäßscheide gelang die Präparation des Nervus hypoglossus und des Nervus lingualis unter Kontinuitätserhalt. Sodann heißt es im Operationsbericht, dass die Präparation beider vorgenannter Nerven in der linken Gefäßscheide aufgrund der vermuteten Tumorinfiltration nicht gelungen sei. Der Beklagte zu 1) entschied, dass beide Nerven geopfert werden müssen. Dem entsprechend erfolgte eine Absetzung des linksseitigen Nervus hypoglossus und des linksseitigen Nervus lingualis und sodann eine scharfe Abtrennung des vermuteten Tumorgewebes von der Unterkieferinnenseite. Anschließend wurde ein Gewebe für eine histologische Schnellschnittuntersuchung entnommen. Als Ergebnis der Schnellschnittuntersuchung wurde dem Beklagten zu 1) eine entzündliche Infiltration mit Fibroplastik (d.h. mit einer krankhaft vermehrten faserigen Bindegewebsbildung) ohne sicheren Anhalt für einen Tumor oder eine spezifische Entzündung mitgeteilt. Unmittelbar bevor das Schwellungsgewebe in seiner Gesamtheit aus dem submandibulären Raum entfernt werden konnte, kam es zu einer Perforation; dabei entleerte sich zähflüssiger Eiter aus dem Schwellungsgewebe. Das entfernte Gewebe sowie durch Grenzschnitte entnommene Gewebeteile wurden für nachfolgende Untersuchungen gesichert; deren histologische Untersuchung bestätigte, dass der Kläger nicht unter einem bösartigen Tumor gelitten hatte. Als Abschlussdiagnose wurde festgestellt, dass ein ausgedehnter Mundbodenabszess mit wahrscheinlich dentogenenem (d.h. von den Zähnen ausgehendem) Ursprung, einer Zungenbeinosteomyelitis (d.h. Zungenbein-Knochenmarksentzündung) sowie entzündlicher Infiltration der umgebenden Weichteile vorgelegen hatte.

Der Operationsabschluss und die weitere postoperative medizinische Versorgung des Klägers waren unauffällig. Der Kläger wurde am 17. Juli 1996 aus der stationären Behandlung entlassen.

Seit der Operation sind der Nervus hypoglossus links und der Nervus lingualis links (aufgrund ihrer irreversiblen Abtrennung) nicht mehr funktionsfähig; zugleich ist jedoch auch die Funktion des Nervus hypoglossus rechts stark eingeschränkt. Das Ausmaß der hierdurch verursachten Beeinträchtigungen des Klägers in seiner Lebensführung ist teilweise streitig.

Die Parteien des Rechtsstreits, die Beklagten z.T. auch vertreten durch ihren Haftpflichtversicherer, haben ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern durchgeführt, in dessen Verlauf ein schriftliches und ein ergänzendes schriftliches Gutachten des Prof. Dr. Dr. J. Sch. , Direktor der Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der Medizinischen Fakultät der Universität H. , eingeholt wurden. Im Ergebnis des Verfahrens schloss sich die Schlichtungsstelle der Stellungnahme des vorgenannten Sachverständigen an, wonach zwar eine Operation indiziert war, jedoch nicht die intraoperativ erfolgte Opferung der beiden linksseitigen Nerven ohne vorherigen Nachweis eines malignen Tumorgeschehens. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und den durch den Sachverständigen anlässlich einer körperlichen Untersuchung des Klägers festgestellten Beeinträchtigungen der Zungenfunktionen gegeben. Die Schlichtungsstelle empfahl die Prüfung der außergerichtlichen Schadensregulierung. Dieser Empfehlung folgte der Haftpflichtversicherer der Beklagten nicht.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass die bei ihm durchgeführte Operation weder indiziert noch facharztgerecht durchgeführt worden sei und dass hierauf zurückzuführen sei, dass 2/3 seiner Zunge taub und bewegungsunfähig seien, woraus sich wiederum erhebliche Beeinträchtigungen bei der Nahrungsaufnahme, beim Sprechen sowie bei der Reinigung des Mundraumes einschließlich der Zähne ergäben.

Er hat mit seiner den Beklagten jeweils am 30. April 1999 zugestellten Klage die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (mindestens 50.000,00 DM) nebst Prozesszinsen sowie die Feststellung eines Anspruchs auf Schadenersatz für künftige, derzeit nicht absehbare materielle und immaterielle Schäden "aufgrund der fehlerhaften Operation des Klägers durch den Beklagten zu 1) vom 24. Juni 1996 ..." beantragt.

Die Beklagten haben bestritten, dass die Opferung der beiden vorgenannten Nerven kontraindiziert gewesen sei, und dagegen behauptet, dass der Beklagte zu 1) unter besonderer Berücksichtigung der klinischen Befunde der Aufnahmeuntersuchung sowie der intraoperativen klinischen Befunde vom Vorliegen eines malignen Tumors habe ausgehen müssen; zudem seien die durchtrennten Nerven durch das vorherige etwa dreiwöchige Krankheitsgeschehen bereits irreparabel vorgeschädigt gewesen. Der Beklagte habe insbesondere auch eine Auslösung einer Abszessbildung durch eine vereiterte Zahnwurzel nicht mehr in Betracht ziehen müssen. Die Beklagten berufen sich insoweit darauf, dass sich aus den Krankenunterlagen des Klägers unstreitig ergibt, dass der Kläger im Rahmen der vorausgegangenen ambulanten Behandlung der Schwellung aufgefordert worden war, seinen Zahnarzt aufzusuchen und von diesem den Zahnstatus prüfen und insbesondere eine entzündliche Zahnerkrankung ausschließen zu lassen, und dass von diesem Zahnarzt kein Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen der Mundbodenerkrankung des Klägers und dem Zahnstatus zur Krankenakte gelangt ist.

Das Landgericht Magdeburg hat Beweis erhoben insbesondere durch Verwertung des schriftlichen Gutachtens des Prof. Dr. Dr. Sch. vom 18. Dezember 1997 (GA Bd. I Bl. 7 bis 15), des schriftlichen ergänzenden Gutachtens dieses Sachverständigen vom 12. Mai 1998 (GA Bd. I Bl. 21 bis 23) und des Empfehlungsschreibens der Schlichtungsstelle vom 4. Dezember 1998 (GA Bd. I Bl. 36 bis 38) im Wege des Urkundsbeweises, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens vom 20. April 2001 (GA Bd. II Bl. 142 bis 147) und eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens vom 6. Dezember 2001 (GA Bd. II Bl. 176 bis 181) sowie durch Anhörung im Termin der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2002 (vgl. Sitzungsprotokoll GA Bd. II Bl. 200 bis 202) jeweils des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B. H. , Leiter der Klinik für Kieferchirurgie und Plastische Gesichtschirurgie des Universitätsklinikums F. der Universität B. .

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des streitigen Parteivorbringens, der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F..

Die Kammer hat mit ihrem am 9. April 2002 verkündeten Urteil, 9 O 125/99, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 26.000,00 EUR Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 30. April 1999 verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch jeweils verpflichtet seien,

"... dem Kläger sämtliche materielle Schäden, die in Zukunft aufgrund der Operation des Klägers durch den Beklagten zu 1) vom 24.06.1996 (Entfernung eines Mundhöhlenabszesses) entstehen, zu ersetzen, soweit diese materiellen Ansprüche nicht bereits auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind ..." und

"... dem Kläger sämtlichen künftigen immateriellen Schaden aus der Operation des Klägers durch den Beklagten zu 1) vom 24.06.1996 zu ersetzen, soweit dieser noch nicht vorhersehbar ist."

Die Kammer hat ihr Urteil im Kern darauf gestützt, dass der Beklagte zu 1) bei der Operation des Klägers dadurch fahrlässig gegen den fachärztlichen chirurgischen Standard verstoßen habe, dass er den linken Nervus hypoglossus und den linken Nervus lingualis ohne ausreichende diagnostische Absicherung durchtrennt habe. Dabei hat die Kammer die von den Beklagten als intraoperativ erkannte Symptome eines bösartigen Tumors geschilderten Befunde als wahr unterstellt. Die Kammer ist weiter davon ausgegangen, dass es der Klärung der Frage, ob ein grober Behandlungsfehler vorliege oder nicht, nicht bedürfe, weil sie für erwiesen gehalten hat, dass allein die Durchtrennung der beiden vorgenannten linksseitigen Nerven die weit gehende Taubheit des linken Teils der Zunge des Klägers verursacht habe. Es sei auszuschließen, dass die durchtrennten Nerven bereits durch die präoperative Entzündung zerstört worden seien. Zwar sei dem gegenüber ein für die Funktionsbeeinträchtigungen des rechtsseitigen Nervus hypoglossus ursächlicher ärztlicher Behandlungsfehler nicht festzustellen, weshalb nicht das gesamte derzeitige Beschwerdebild beim Kläger als behandlungsfehlerhaft verursachter Schaden anzusehen sei. Aber die Beschwerden des Klägers seien "weit gehend", "im Wesentlichen" auf den Ausfall der linken Nerven zurückzuführen, d.h. ohne die zusätzliche schicksalhafte Beeinträchtigung des rechten Nervus hypoglossus ginge es dem Kläger nur geringfügig besser.

Die Kammer hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 26.000,00 EUR für angemessen erachtet, wegen der Begründung der Höhe des Schmerzensgeldes sowie der festgestellten Vorbehalte künftiger Schadenersatzansprüche wird auf Seite 11 f. der Urteilsausfertigung Bezug genommen.

Die Beklagten haben gegen das ihnen am 17. April 2002 zugestellte Urteil mit einem am 16. Mai 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihnen bis zum 17. Juli 2002 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet.

Sie rügen als verfahrensfehlerhaft die Auswahl eines Kiefer- und Gesichtschirurgen als gerichtlichen Sachverständigen und meinen, dass der Sachverständige stets aus Ärzten der gleichen Fachrichtung auszuwählen sei, der der behandelnde Arzt zugehöre, hier also aus HNO-Ärzten. Die fehlerhafte Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen habe sich in einer unzureichenden Berücksichtigung typisch HNO-ärztlicher Behandlungsaspekte ausgewirkt. Insoweit wird auf ein mit der Berufungsbegründung eingereichtes, von den Beklagten eingeholtes schriftliches Gutachten des Prof. Dr. B. C. , Chefarzt der Klinik für HNO-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie des Marienhospitals O. und Facharzt für HNO-Heilkunde, vom 17. Juni 2002 (GA Bd. III Bl. 23 bis 37) Bezug genommen.

Die Beklagten meinen weiter, dass sowohl im Hinblick auf ihre Behauptung einer irreversiblen Vorschädigung der geopferten Nerven durch das dreiwöchige Entzündungsgeschehen als auch im Hinblick auf ihr Bestreiten des Ausmaßes der allein durch den angenommenen Behandlungsfehler verursachten Schadens die Einholung eines zusätzlichen neurologischen Gutachtens notwendig sei.

Schließlich rügen die Beklagten als verfahrensfehlerhaft die unterbliebene Vernehmung des von ihnen benannten Zeugen Dr. G. , der dem Beklagten zu 1) bei der Operation am 24. Juni 1996 unstreitig assistiert hat und der zum Beweis der Behauptungen über das intraoperative klinische Bild bereits erstinstanzlich benannt worden war.

Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Unvertretbarkeit der Opferung der linksseitigen Nerven, zum Ausschluss einer irreversiblen Vorschädigung dieser Nerven sowie zum Umfang des durch die Lähmung des rechtsseitigen Nervus hypoglossus verursachten, den Beklagten auch im Falle eines Behandlungsfehlers nicht zurechenbaren Schadensbildes zweifelhaft seien. Hinsichtlich des erstgenannten Aspektes berufen sie sich auf vermeintliche Widersprüche zwischen den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und dem Inhalt des von ihnen vorgelegten Privatgutachtens.

Im Übrigen machen die Beklagten geltend, dass der Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen für künftige Schäden jedenfalls zu weit gefasst sei.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 24. Juli 2002, dort im letzten Absatz, anmerkt, dass angesichts des zögerlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten eine Erhöhung des Schmerzensgeldes um weitere 10.000,00 EUR in Betracht käme, hat er im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage klar gestellt, dass hierin keine Anschlussberufung zu sehen sei.

Der Kläger verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat am 24. Februar 2003 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats von diesem Tage (GA Bd. III Bl. 82 f.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht Magdeburg hat auf der Grundlage eines in formeller Hinsicht nicht zu beanstandenden Erkenntnisverfahrens zu Recht darauf erkannt, dass der Kläger gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 823 Abs. 1, 847 i.V.m. 421 BGB, hinsichtlich der Beklagten zu 2) weiter i.V.m. §§ 89 Abs. 1, 31 BGB hat. Die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Landgericht Magdeburg ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten angemessen. Auf Anregung der Beklagten und von Amts wegen war die Urteilsformel hinsichtlich der beiden Feststellungen lediglich zu berichtigen i.S.v. § 319 ZPO, wie geschehen.

1. Der Beklagte zu 1) hat während der Operation des Klägers am 24. Juni 1996 die ihm obliegenden berufsspezifischen Sorgfaltspflichten fahrlässig dadurch verletzt, dass er sich verfrüht und ohne ausreichende differentialdiagnostische Berücksichtigung eines möglichen atypisch verlaufenden Entzündungsgeschehens auf die Diagnose eines malignen Mundbodentumors in beiden Gefäßscheiden festgelegt und sich dem entsprechend intraoperativ ohne Indikation für eine Totalexstirpation des vermeintlichen Tumors unter bewusster Inkaufnahme der Opferung des linksseitigen Nervus hypoglossus und des linksseitigen Nervus lingualis entschieden hat.

1.1. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass im Vorfeld der Operation zwar eine eindeutige Diagnose noch nicht zu stellen war, die Durchführung einer Operation des Klägers jedoch mit der Zielstellung indiziert war, zunächst eine weitere diagnostische Aufklärung der vorliegenden Erkrankung zu erreichen und erst nachfolgend therapeutisch-kurativ einzugreifen. Das Landgericht hat seiner Entscheidung den Sachvortrag der Beklagten zugrunde gelegt, wonach der Beklagte zu 1) die Operation des Klägers am 24. Juni 1996 mit eben dieser ursprünglichen Zielstellung begonnen hat.

Nach den präoperativ vorliegenden Erkenntnissen aus der vorausgegangenen ambulanten Behandlung sowie aus der Aufnahmeuntersuchung des Klägers im Krankenhaus der Beklagten zu 2) kamen sowohl ein atypisch verlaufender Entzündungsprozess als auch eine entzündliche Erkrankung der Halszysten oder ein Karzinom im Mundbodenbereich oder auch ein Karzinom im Schilddrüsenbereich, also unterhalb des Schwellungsgewebes, mit Metastasierung in die Gefäßscheiden in Betracht. Insbesondere angesichts des Fehlens typischer Zeichen einer Entzündung, so eines deutlichen Druckschmerzes, und der Chronifizierung der Entzündung durch die antibiotische Vorbehandlung lag der Schluss auf ein Tumorgeschehen durchaus nahe und gebot eine zügige weitere Abklärung der Erkrankung.

Ein weiterer grundlegender und schneller Erkenntnisgewinn war nur durch operative Maßnahmen (Punktion, Gewebeentnahme durch Biopsie oder Schnitt, Bewertung des intraoperativen klinischen Bildes bei schrittweiser Freilegung) zu erlangen.

Diese Feststellung beruht auf den übereinstimmenden entsprechenden Ausführungen sowohl des gerichtlichen Sachverständigen (vgl. GA Bd. II Bl. 145 und GA Bd. II Bl. 178 f.) als auch der Schlichtungsstelle (vgl. GA Bd. I Bl. 137 f.) und auch des Privatsachverständigen der Beklagten (GA Bd. III Bl. 31).

Anzumerken ist lediglich, dass sowohl nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (GA Bd. II Bl. 145) als auch nach denen des im Schlichtungsverfahren tätigen Sachverständigen (GA Bd. I Bl. 13 und 14) Anzeichen dafür bestehen, dass der Beklagte zu 1) bereits präoperativ die gebotene differentialdiagnostische Berücksichtigung insbesondere eines Abszesses aufgrund entzündlicher Prozesse vernachlässigt hat. Es fehlen Befunde zum Blutbild des Klägers, die ggfs. weitere Anzeichen eines entzündlichen Prozesses ausgewiesen hätten. Ausgehend von einer möglichen entzündlichen Genese, wie sie die beiden ambulant vorbehandelnden Ärzte vermutet hatten, wäre die Suche nach einem auslösenden Faktor der Entzündung erforderlich gewesen, die wiederum einer - hier nicht stattgefundenen - intensiven konsiliarischen Betreuung bedurft hätte. Vor diesem Hintergrund wird der Ausschluss einer odontogenen Entzündung, wie ihn der Beklagte zu 1) nach eigenen Angaben vorgenommen hat, ohne Einbeziehung eines erfahrenen Kieferchirurgen im Hause als "eher ungewöhnlicher Vorgang" bewertet. Der vom Beklagten eingeschaltete Privatsachverständige nimmt zu diesen Ausführungen nicht Stellung.

1.2. Der Beklagte zu 1) hat die indizierte Operation fehlerhaft durchgeführt, indem er sich ohne ausreichenden Nachweis des von ihm vermuteten malignen Mundbodentumors für eine totale Entfernung des Schwellungsgewebes beiderseitig unter bewusster Opferung der linksseitigen Nervus hypoglossus und Nervus lingualis entschied und diese Radikaltherapie auch vornahm.

Vor jedem chirurgischen therapeutischen Eingriff ist eine ausreichende Diagnostik erforderlich (vgl. nur Kern in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl. 2002, § 156 Rn. 6, OLG Karlsruhe VersR 1989, 808). Jedenfalls vor schwer wiegenden Ablationen (d.h. Gewebsentfernungen) und vor Maßnahmen, die - wie hier die bewusste Opferung der beiden o.g. Nerven links - postoperativ die Funktion und Lebensführung des Patienten beeinträchtigen, muss die Diagnose, auf der der Eingriff beruht, vorab grundsätzlich gesichert sein. Das gilt auch im vorliegenden Fall, wie sich aus den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (GA Bd. II Bl. 146 f. sowie 179), des Sachverständigen im Schlichtungsverfahren (GA Bd. I Bl. 12 ff.) und der Schlichtungsstelle (GA Bd. I Bl. 37) jeweils übereinstimmend ergibt.

Dieser Erkenntnis stehen die Ausführungen des Privatsachverständigen der Beklagten nicht entgegen. Auch der Privatsachverständige bewertet die intraoperative Sicherung der Diagnose Karzinom als "ohne Zweifel zu einem möglichst frühen Zeitpunkt wünschenswert" (GA Bd. III Bl. 32) und diskutiert sodann vor allem die Frage, ob aus dem - im Sinne der Verdachtsdiagnose Žmaligner MundbodentumorŽ negativen - Schnellschnittergebnis der Schluss auf einen Abbruch der Totalresektion hätte gezogen werden müssen (GA Bd. III Bl. 33 f, 36). Diese Ausführungen gehen am vorliegenden Sachverhalt vorbei. Denn zum Einen wurde bei der streitgegenständlichen Operation des Klägers am 24. Juni 1996 vor der Entscheidung zur Nervopferung gar keine Schnellschnittuntersuchung durchgeführt. Insoweit folgt der Senat den von den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts im unstreitigen Teil des Urteilstatbestandes, wie nochmals im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Parteien erörtert. Zum Anderen aber ist Voraussetzung der angewandten Radikaltherapie zumindest ein sicherer Nachweis des vermuteten Tumors und nicht schon der noch nicht gesicherte Ausschluss eines Karzinoms.

Etwas Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem von den Beklagten vorgelegten wissenschaftlichen Aufsatz über die Treffsicherheit der Schnellschnittdiagnostik (GA Bd. II Bl. 57 bis 61). Darin wird vor allem diskutiert, in welchen Fällen wegen der relativ hohen Fehlerquote der Schnellschnittdiagnostik von dieser Abstand genommen werden sollte zugunsten einer umfassenden histologischen Untersuchung bei gleichzeitigem Abbruch der Operation nach erfolgreicher Gewebeentnahme, d.h. es wird letztlich - entgegen der Argumentation der Beklagten zur streitgegenständlichen Operation - für einen grundsätzlichen Vorrang der Gewährleistung sicherer Diagnosen vor Radikaltherapien allein aufgrund von Schnellschnittuntersuchungen plädiert.

1.3. Die gegen die vorausgeführten tatsächlichen Feststellungen gerichteten prozessualen Einwendungen der Beklagten bleiben ohne Erfolg.

1.3.1. Der Senat erachtet die Einholung eines zusätzlichen HNO-chirurgischen Gutachtens zur Ermittlung des hier Maßstab gebenden Facharztstandards nicht für erforderlich.

Die Anforderungen an die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten eines Arztes richten sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach dem Fachgebiet des behandelnden Arztes, also hier eines Facharztes für HNO-Heilkunde, sondern nach dem Fachgebiet, in das die vorgenommene Behandlung, hier ein chirurgischer Eingriff im submandibulären Bereich, fällt. Zwar werden beide Fachgebiete regelmäßig übereinstimmen; dies trifft jedoch beispielsweise dann nicht zu, wenn eine Übernahme einer nicht in das eigene Fachgebiet fallenden Behandlung vorliegt oder wenn eine interdisziplinäre Behandlung vorgenommen wird. Letzteres ist hier gegeben: Die chirurgische Versorgung einer entzündlichen Erkrankung bzw. eines Tumors im Mundbodenbereich fällt sowohl in das Fachgebiet der HNO-Chirurgie als auch dasjenige der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Dies ergibt sich vor allem aus dem Inhalt der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt, in der für beide Fachgebiete Operationen im Mundbodenbereich aufgeführt sind (vgl. zur Abstellung auf die Weiterbildungsordnung LSG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 1997, L 5 Ka 89/95, zitiert nach Juris), aber auch aus den gleich lautenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (GA Bd. II Bl. 177).

Die Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen, eines MKG-Chirurgen, durch das Landgericht und der Verzicht auf die Einholung eines - ergänzenden - HNO-chirurgischen Gutachtens ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die Ermittlung des einschlägigen medizinischen Standards gerade mit sachverständiger Hilfe erfolgt ist.

Das Landgericht durfte sich bei seiner Auswahl eines gerichtlichen Sachverständigen, die hier - nebenbei bemerkt - auf außergewöhnliche Schwierigkeiten gestoßen war, am Inhalt der sachverständigen Äußerungen im Schlichtungsverfahren orientieren: Sowohl der im Schlichtungsverfahren tätige Sachverständige, selbst MKG-Chirurg, als auch die ärztlich besetzte Schlichtungsstelle hatten herausgestellt, dass es sich im Kern um eine allgemein-chirurgische Problemlage handelt und dass die streitigen Operationsmaßnahmen (zumindest auch) in das Fachgebiet der MKG-Chirurgie fallen; beide hatten in Kenntnis der inhaltlichen Einwendungen der Beklagten eine ergänzende HNO-fachärztliche Begutachtung für entbehrlich erachtet (vgl. GA Bd. I Bl. 23 bzw. GA Bd. I Bl. 38).

Der gerichtliche Sachverständige hat sich ausdrücklich zur Frage seiner ausreichenden Fachkunde geäußert und ebenfalls angegeben, dass die streitgegenständlichen Operationsmaßnahmen in sein Fachgebiet MKG-Chirurgie fallen und eine zusätzliche HNO-chirurgische Begutachtung nicht erforderlich ist (GA Bd. II Bl. 176 f.) Hierauf durfte sich das Landgericht sützten (vgl. BayObLGR 1997, 38; OLGR Hamm 2000, 373, 374). Hinzu kommt, dass der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage ergänzend angegeben hat, dass er selbst bereits ca. 1.000 einschlägige Operationen durchgeführt habe (GA Bd. II Bl. 177).

Der Auswahlentscheidung des Landgerichts, die der Senat billigt, steht nicht entgegen, dass der Privatsachverständige der Beklagten die Auffassung vertreten hat, die Begutachtung solle vorrangig durch einen HNO-Chirurgen erfolgen (vgl. GA Bd. III Bl. 30). Damit zieht auch der Privatsachverständige die Fachkunde eines MKG-Chirurgen im Allgemeinen und diejenige des gerichtlichen Gutachters im Besonderen nicht in Zweifel. Hinzu kommt, dass er seine Auffassung auf einen unerheblichen Umstand stützt. Denn der Umstand, dass hier intraoperativ differentialdiagnostisch ein in die Halsweichteile und in den Mundboden (hinein) metastasiertes Schilddrüsenkarzinom ebenfalls zu berücksichtigen war, ist nicht entscheidungserheblich, weil auch der Beklagte zu 1) seinerzeit nicht von dieser Verdachtsdiagnose ausgegangen war und weil deren Einbeziehung jedenfalls nichts daran zu verändern vermag, dass daneben eine - später als vorhandene Erkrankung auch nachgewiesene - Abszendierung in Betracht zu ziehen war und eine Opferung von Nerven einen sicheren Tumornachweis erfordert hätte.

1.3.2. Eine erneute Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen, ggfs. unter Hinzuziehung des Privatsachverständigen der Beklagten, wie hilfsweise beantragt, erachtet der Senat für die Feststellung eines einfachen Behandlungsfehlers nicht für erforderlich, §§ 402 i.V.m. 398 ZPO.

Ein sachlicher Grund für eine erneute Anhörung ist nicht gegeben. Der gerichtliche Sachverständige hat seine beiden schriftlichen Gutachten in erster Instanz mündlich erläutert und stand für Nachfragen der Parteien zur Verfügung. Er hat sich dabei sowohl mit den Ausführungen des Sachverständigen im Schlichtungsverfahren als auch insbesondere mit den inhaltlichen Einwendungen der Beklagten auseinander gesetzt. Der Senat weicht von der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nicht ab und sieht im Berufungsvorbringen der Beklagten keine wesentlich neuen oder ausführlicheren Einwendungen.

1.3.3. Die Beklagten berufen sich auch erfolglos auf eine unzureichende Sachaufklärung wegen der unterlassenen Vernehmung des von ihnen benannten Zeugen Dr. G. . Das erstinstanzliche Gericht und - ihm folgend - der Senat haben den Parteivortrag der Beklagten zum intraoperativen klinischen Bild jeweils als wahr unterstellt; die erstatteten Gutachten gehen von gleicher tatsächlicher Grundlage aus.

2. Die irreversible Durchtrennung der linksseitigen Nervus hypoglossus und Nervus lingualis durch den Beklagten zu 1) hat beim Kläger zu einem Gesundheitsschaden geführt.

2.1. Auch die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass das dauerhafte Ausschalten der vorgenannten Nerven durch deren Absetzung regelmäßig Funktionsbeeinträchtigungen in der Beweglichkeit der Zunge und damit Sprachschwierigkeiten, Probleme bei der Nahrungsaufnahme und in der Mundhygiene sowie Beeinträchtigungen des Geschmackssinns verursacht.

2.2. Soweit die Beklagten das Vorliegen einer haftungsbegründenden Kausalität unter Behauptung einer irreparablen Vorschädigung dieser Nerven durch die vorangegangene dreiwöchige Entzündung bestreiten, hat der Kläger diese Behauptung zur Überzeugung des Senats widerlegt.

Der gerichtliche Sachverständige hat eine dauerhafte Beeinträchtigung der linksseitigen Nerven ohne deren Durchtrennung sicher ausgeschlossen und zur Begründung nachvollziehbar angeführt, dass ein entzündlicher Prozess grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zu irreversiblen Nervschädigungen führt und dass das hier vorangegangene, allenfalls drei Wochen anhaltende, "lediglich" bakterielle Entzündungsgeschehen keinesfalls hierfür geeignet war (GA Bd. II Bl. 202) ! Diese Ausführungen macht sich der Senat, wie schon das Landgericht, zu Eigen.

2.3. Der Senat erachtet die Einholung eines ergänzenden neurologischen Gutachtens zu dieser Frage nicht für erforderlich, § 412 ZPO. Der gerichtliche Sachverständige hat angegeben, auch als MKG-Chirurg mit langjähriger einschlägiger Erfahrung in der Lage zu sein, die grundsätzliche Eignung einer bakteriellen Entzündung zur irreversiblen Nervschädigung einzuschätzen. Er hat daneben seine besondere Fachkunde auch insoweit damit begründet, dass er auf dem Gebiet der Innervationsstörung des Nervus hypoglossus habilitiert hat. Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, an dieser Selbsteinschätzung des gerichtlichen Sachverständigen zu zweifeln, zumal auch der fachkundige Beklagte zu 1) in Kenntnis der gutachterlichen Äußerungen keine inhaltlichen Einwendungen erhoben hat.

2.4. Angesichts dessen, dass der Senat den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem festgestellten Behandlungsfehler des Beklagten zu 1) und einer körperlichen Beeinträchtigung des Klägers i.S.v. § 286 ZPO als geführt ansieht, kommt es auf die Frage nach der Schwere des Behandlungsfehlers insoweit nicht mehr an.

3. Das vom Landgericht als angemessen erachtete Schmerzensgeld in Höhe von 26.000,00 EUR erscheint auch dem Senat als angemessen i.S.v. § 847 BGB.

3.1. Der Senat hat die derzeitige körperliche Verfassung des Klägers im Hinblick auf die Funktionsbeeinträchtigungen der Beweglichkeit und des Geschmackssinns der Zunge unter Berücksichtigung der derzeitigen und vorhersehbaren künftigen Auswirkungen auf die Lebensführung des Klägers nach § 287 ZPO eingeschätzt und sich dabei vor allem auf die Befunde der Klinik für MKG-Chirurgie der Universität M. vom 25. November 1996 (Krankenakte S. 53), auf die Ergebnisse der körperlichen Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen im Schlichtungsverfahren (vgl. GA Bd. I Bl. 10 f.) sowie auf den Inhalt des ärztlichen Attests des Dipl.-Stomatologen H. T. (GA Bd. II Bl. 29 f.) gestützt; der Senat hat zudem die allgemeinen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu den typischen Folgeerscheinungen eines Nervverlustes (vgl. GA Bd. II Bl. 146 f. und Bd. II Bl. 201 f.) berücksichtigt.

3.2. Der Senat folgt im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Beurteilungsspielraums der erstinstanzlichen Feststellung, dass diese Funktionsbeeinträchtigungen und negativen Auswirkungen auf die Lebensführung des Klägers im Wesentlichen auf die Durchtrennung der linksseitigen Nervus hypoglossus und Nervus lingualis zurückzuführen sind. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden und durch das Berufungsvorbringen der Beklagten nicht entkräfteten Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung (UA S. 11) Bezug.

Dabei wird gerade nicht verkannt, dass neben den durch den festgestellten Behandlungsfehler verursachten linksseitigen Nervenverlust noch eine Lähmung des rechtsseitgen Zungennervs getreten ist, die den Beklagten rechtlich nicht zurechenbar ist, weil deren Entstehung mangels anderweitigen Nachweises als bloße Verwirklichung eines typischen Operationsrisikos und mithin als schicksalhaft zu bewerten ist.

Für die gegenteilige Behauptung der Beklagten, dass der Funktionsausfall der linken Nerven ohne die hinzutretende rechtsseitige Zungennervlähmung "kaum ins Gewicht gefallen" wäre, legen auch die Beklagten keine tatsächlichen Anhaltspunkte dar. Sie setzen sich mit dieser pauschalen Wendung vielmehr in einen unerklärten Widerspruch dazu, dass sie allgemein, wie unter Abschnitt 2.1. dieser Entscheidungsgründe ausgeführt, den Nervverlust für geeignet für die Verursachung der beim Kläger festgestellten Beeinträchtigungen erachten.

3.3. Der Senat erachtet auch hinsichtlich der Frage der haftungsausfüllenden Kausalität die Einholung eines ergänzenden neurologischen Sachverständigengutachtens für nicht erforderlich i.S.v. §§ 412 i.V.m. 287 ZPO.

Die Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der fiktiven Auswirkungen einer auf die Zungennervlähmung rechtsseitig beschränkten Gesundheitsbeschädigung des Klägers sind begrenzt. Fachkundige Ausführungen zu typischen Folgen liegen dem Senat in Gestalt der gerichtlichen Gutachten vor.

Einziger greifbarer Erkenntniszuwachs könnte darin liegen zu klären, ob eine Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des rechten Zungennervs möglich ist; durch das Auslassen dieser Erkenntnismöglichkeit wären die Beklagten jedoch gerade nicht beschwert. Nach den übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen im Schlichtungsverfahren als auch des gerichtlichen Sachverständigen besteht eine - wenngleich geringe - Hoffnung auf eine Nervrekonstruktion bzw. -substitution (vgl. GA Bd. I Bl. 15 bzw. GA Bd. II Bl. 201).

4. Der Vorbehalt von Ansprüchen auf Ersatz künftiger, derzeit nicht vorhersehbarer materieller und immaterieller Schäden ist aus den zutreffenden und insoweit von den Beklagten nicht angegriffenen Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. UA S. 12) begründet.

Gleichwohl hat der Senat von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO eine Berichtigung des Tenors des landgerichtlichen Urteils bezüglich der Feststellungen vorgenommen, denn die gewählten Formulierungen sind offensichtlich irreführend.

4.1. Die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten des erstinstanzlichen Urteils durch den Senat im Rahmen des Berufungsurteils ist zulässig (vgl. Vollkommer in: Zöller, Komm. z. ZPO, 23. Aufl. 2002, § 319 Rn. 21, 22 m.w.N.).

4.2. Sie ist hier geboten, soweit die vom Landgericht gewählten sprachlichen Fassungen der Feststellungen im Urteilstenor dahin missverstanden werden könnten, dass sich der Vorbehalt auch auf etwaige Ersatzansprüche von solchen Schäden bezieht, die allein auf die Lähmung des rechtsseitigen Nervus hypoglossus zurückzuführen sind.

4.3. Die vorgenommene Berichtigung ist als Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten i.S.v. § 319 ZPO berechtigt und stellt insbesondere keine inhaltliche Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dar.

Wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Landgericht den Feststellungsanspruch für begründet erachtet, soweit er auf den Vorbehalt des Ersatzes etwaiger künftiger Schäden aus der Durchtrennung der linksseitigen Nerven (N. hypoglossus und N. lingualis) gerichtet ist (vgl. UA S. 10 und 12). Die Beeinträchtigung der Funktion des rechtsseitigen Nervus hypoglossus im zeitlichen und situativen Zusammenhang mit der vorgenannten Operation hat das erstinstanzliche Gericht hingegen zutreffend als schicksalhaft und den Beklagten nicht als Folge eines Behandlungsfehler zurechenbar bewertet.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nrn. 7 und 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F.. Da die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren nach dem 01. Januar 2002 erfolgte, richtet sich die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen diese Entscheidung nach der nunmehr geltenden Fassung der ZPO, was bereits bei Abfassung des Berufungsurteils zu berücksichtigen war.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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