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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 24.03.2003
Aktenzeichen: 1 U 79/02
Rechtsgebiete: BNotO, BGB


Vorschriften:

BNotO § 19 Abs. 1 S. 1
BNotO § 19 Abs. 1 S. 3
BGB § 839
BGB § 839 Abs. 3
1. Ein Notar verletzt seine Amtspflicht zum unverzüglichen Vollzug eines vor ihm beurkundeten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zweier GmbH, wenn er den Geschäftsführer des künftig beherrschten Unternehmens nicht zur Unterzeichung der Anmeldung des Vertrages beim Handelsregister auffordert und auch keinen entsprechenden Eintragungsantrag einreicht.

2. Die Ersatzpflicht des Notar entfällt jedoch nach § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB, wenn die beherrschte GmbH als Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Notar an die Erledigung eines Eintragungsantrages zu erinnern.

3. Die Vertreter einer GmbH müssen wissen, dass ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen zwei Gesellschaften zur Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft bedarf.

Sie haben schon wenige Monate nach der Beurkundung, wegen der steuerlichen Folgen spätestens aber kurz vor einem Jahreswechsel Veranlassung, sich nach dem Stand der Eintragung zu erkundigen, wenn sie - weder eine Eintragungsnachricht des Handelsregisters noch eine Anmeldebestätigung des Notars erhalten haben.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 79/02 OLG Naumburg

verkündet am: 24.03.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Zink, den Richter am Oberlandesgericht Grimm und die Richterin am Amtsgericht Rubner auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.07.2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,00 EUR.

Gründe:

I.

Die Klägerin wirft dem Beklagten eine Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vor und verlangt Schadensersatz. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Unter Abweisung der Klage im Übrigen hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 203.515,77 Euro nebst 0,5 % Zinsen pro Monat aus 115.874,07 Euro seit dem 01.07.1998 sowie 4 % Zinsen aus einem Betrag von 87.529,94 Euro seit dem 13.04.1999 zu zahlen.

Die Kammer hat ferner festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weitergehenden Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden sind, dass der Beklagte den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 24.12.1993, Urk.-Nr. 2765/93, Notar Z. , nicht zum Handelsregister der Klägerin angemeldet und die Eintragung dieses Vertrages bis zu diesem Zeitpunkt veranlasst hat.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der nach wie vor die Abweisung der Klage beantragt. Er rügt in erster Linie, die Kammer habe den Sachverhalt insbesondere im Hinblick auf den vermeintlichen Schaden nicht vollständig aufgeklärt. Außerdem habe das Landgericht die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung und dem Steuerschaden falsch beurteilt und den Mitverschuldenseinwand des Beklagten nicht richtig gewürdigt. Die Frage des unterlassenen Rechtsmittels i. S. d. § 839 BGB habe das Landgericht völlig außer Acht gelassen. Hätte die Klägerin ihn an die Eintragung erinnert, hätte sie noch bis zum 31.12.1994 veranlasst werden können. Der Beklagte verweist ferner auf Versäumnisse des kaufmännischen Beraters und des Steuerberaters der Klägerin und meint, insoweit habe die Klägerin eine anderweitige Ersatzmöglichkeit, die das Landgericht zu Unrecht verneint habe. Außerdem, so trägt der Beklagte weiter vor, habe die Kammer die Voraussetzungen der Verjährung verkannt, die hier bereits vor Klageerhebung eingetreten sei.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, dass der Schadensersatzanspruch nicht verjährt sein könne, da sie erst mit dem Steuerbescheid vom 26.06.1998 Kenntnis vom Schadenseintritt erlangt habe. Ein weiteres Rechtmittel gegen den Steuerbescheid sei nach erfolglosem Abschluss des Einspruchsverfahrens sinnlos gewesen, so dass sie den Schaden nicht mehr habe abwenden können. Den Vorwurf des Mitverschuldens weist die Klägerin zurück. Sie habe annehmen dürfen, dass eine Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages schon nach wenigen Tagen oder Wochen erfolgt sei. Eine Verpflichtung, sich im Jahre 1994 nach dem Stand der Eintragung zu erkundigen, habe sie nicht getroffen. Denn es könne den Vertragsparteien nicht zugemutet werden, den Notar hinsichtlich der Anmeldung und Eintragung des beurkundeten Vertrages zu kontrollieren. Da der Notar die Bedeutung der Eintragung gekannt habe, sei es seine Aufgabe gewesen, die Klägerin über die fehlende Eintragung zu informieren. Da eine Eintragung bei ordnungsgemäßer Anmeldung unproblematisch sei, sei eine Kontrollpflicht lebensfremd.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht hat zwar zu Recht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten i. S. d. §§ 1, 18 Abs. 1 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20.06.1990 (Gbl. DDR Teil I S. 475) i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO darin gesehen, dass er den Vertrag vom 24.12.1993, Urk.-Nr. 2765/93, nach Zustimmung der Gesellschafterversammlungen im Januar 1994 nicht beim Handelsregister eingereicht hat. Die Kammer hat jedoch nicht beachtet, dass eine Schadensersatzpflicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB dann ausscheidet, wenn der Verletzte es schuldhaft versäumt hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Eine solches Versäumnis der Klägerin liegt hier vor. Sie hätte sich vor Ablauf des Jahres 1994 nach dem Stand der Eintragung erkundigen und den Beklagten gegebenenfalls an die Erledigung erinnern müssen.

1. Gemäß § 839 Abs. 3 BGB, der auf Grund der gesetzlichen Verweisung des § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO entsprechend anzuwenden ist, tritt die Ersatzpflicht des Notars nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dem Betroffenen wird, wenn er die Einlegung des Rechtsmittels unterlässt, nicht ein bereits entstandener Anspruch entzogen, sondern der Schadensersatzanspruch kommt unter diesen Voraussetzungen von vorneherein nicht zur Entstehung.

2. Der Begriff "Rechtsmittel" i. S. d. § 839 Abs. 3 BGB ist nicht im engen technischen Sinn zu verstehen, sondern weit zu fassen. Er betrifft alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung richten, und die ihre Beseitigung oder Berichtigung ermöglichen. Dazu gehören nicht nur Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, sondern auch eine Erinnerung des Notars an die Erledigung eines Eintragungsantrages (vgl. BGH, NJW 1997, 219, 220; NJW 1990, 1242, 1243; NJW 1974, 639, 640). Die Beteiligten eines eintragungspflichtigen Vertrages sind damit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht überfordert (vgl. RGZ 166, 249, 256). Sie sind zwar keineswegs verpflichtet, den Notar daraufhin zu beaufsichtigen, ob dieser allen seinen Amtspflichten nachkommt. Jedoch muss sich jeder an einem Notariatsgeschäft Beteiligte nach seinen Kräften dafür interessieren, ob die Eintragungen entsprechend den in der Urkunde gestellten Anträgen unverzüglich vorgenommen werden. Es kann deshalb von ihnen verlangt werden, sich bei dem Notar nach einiger Zeit zu erkundigen, ob die Eintragung erfolgt ist und ihn gegebenenfalls an die Erledigung zu erinnern, ihn unter Umständen sogar dazu aufzufordern (vgl. BGH, a. a. O). Die Personen, die einen notariellen Vertrag geschlossen haben, sind gehalten, ihr Bestes zu tun, um einen Schaden abzuwenden, der durch ein normales menschliches Versagen eines Notars entstehen kann.

3. Die Klägerin hat es schuldhaft versäumt, sich vor Ablauf des Jahres 1994 nach dem Stand der Eintragung des Vertrages vom 24.12.1993 zu erkundigen und den Beklagten gegebenenfalls an die Erledigung zu erinnern.

a) Der unterlassene Gebrauch eines Rechtsmittels ist schon dann fahrlässig, wenn die Annahme einer Amtspflichtverletzung dringlich nahe gelegen hat (BGHZ 28, 104, 106). Dabei gilt für die Fahrlässigkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i. V. m. § 839 Abs. 3 ZPO nach der Rechtsprechung des BGH ein subjektiver Maßstab. Es ist zu prüfen, ob der Betroffene die nach den gegebenen Umständen sowie nach seinem Bildungsstand und seiner Geschäftsgewandtheit gebotene Sorgfalt beachtet hat (vgl. BGH, NJW 1990, 1242, 1243; NJW 1974, 639, 640; DNotZ 1983, 129, 131).

b) Diesem Sorgfaltsmaßstab wird das Verhalten der Klägerin nicht gerecht.

aa) Die Vertreter eines vollkaufmännischen Unternehmens, hier einer GmbH, müssen wissen, dass ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen zwei Gesellschaften zur Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft bedarf. Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass die Notwendigkeit der Eintragung ihrem damaligen Geschäftsführer bekannt war, zumal dieses Erfordernis unter Ziff. V. 1. des Vertrages vom 24.12.1993 ausdrücklich genannt wurde.

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin hatte sie schon wenige Monate nach der Beurkundung, spätestens aber kurz vor dem Ende des Jahres 1994, Veranlassung, sich nach dem Stand der Eintragung zu erkundigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihr Geschäftsführer wissen musste, dass die Anmeldung von ihm hätte unterzeichnet werden müssen. Es reicht schon aus, dass die Klägerin im Laufe des Jahres 1994 weder eine Eintragungsnachricht des Handelsregisters noch eine Anmeldebestätigung des Notars erhalten hatte. Die Klägerin hebt selbst hervor, dass eine Eintragung bei ordnungsgemäßer Anmeldung binnen Tagen oder Wochen hätte erfolgen müssen. Sie hätte sich deshalb nach Ablauf einiger Monate, spätestens aber im Dezember 1994 nach dem Sachstand erkundigen müssen.

4. Die Ursächlichkeit der unterlassenen Erinnerung für den eingetretenen Schaden steht außer Zweifel. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der streitgegenständliche Schaden nicht eingetreten wäre, wenn der Vertrag wie vorgesehen im Jahre 1994 eingetragen worden wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Eintragung nicht beantragt hätte, wenn er rechtzeitig daran erinnert worden wäre. Sein späteres Verhalten im Jahre 1996 lässt diesen Schluss nicht zu. Das Urteil des Landgerichts kann daher keinen Bestand haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 7 und 8 EGZPO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 sowie 543, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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