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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 1 VAs 10/08
Rechtsgebiete: EGGVG, StVollzG, KostO


Vorschriften:

EGGVG §§ 23 ff.
EGGVG § 30 Abs. 1
EGGVG § 30 Abs. 2
EGGVG § 30 Abs. 3
StVollzG § 2 Satz 1
StVollzG § 10
StVollzG § 10 Abs. 1
KostO § 30
KostO § 130
1. Bereits vor Strafbeginn hat die Vollzugsbehörde die Eignung des Verurteilten für den offenen Vollzug und das Fehlen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr zu prüfen und auf Grundlage dieser Entscheidung die Ladung durch die Vollstreckungsbehörde in den offenen oder aber geschlossenen Vollzug vorzunehmen.

2. Insbesondere bei der Prüfung der Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr hat die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller prognostisch maßgeblichen Umstände vorzunehmen, insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen zu berücksichtigen.

3. Kommt kraft Gesetzes die Unterbringung eines Verurteilten in den offenen Vollzug bereits zu Beginn der Strafvollstreckung in Betracht, hat die von der Vollzugsbehörde vorzunehmende Prüfung der Eignung und des Fehlens einer Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr bereits vor Strafbeginn zu erfolgen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

1 VAs 10/08 OLG Naumburg

In der Strafvollzugssache

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 04. September 2008 durch

den Richter am Oberlandesgericht Sternberg, den Richter am Oberlandesgericht Halves und den Richter am Amtsgericht Sarunski

beschlossen:

Tenor:

Die Ladung des Verurteilten zum Strafantritt der Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - vom 28. März 2008 und die Aufforderungen dieser Staatsanwaltschaft vom 22. April 2008, 04. August 2008 und 14. August 2008 an den Verurteilten, sich zum Haftantritt zu stellen, sowie die Bescheide der Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - vom 24. Juni 2008 und der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg vom 23. Juli 2008 werden aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - wird verpflichtet, über die Ladung des Verurteilten zum Strafantritt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Der weiter gehende Antrag des Verurteilten auf Anordnung der sofortigen Ladung in den offenen Vollzug wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden nicht aus der Staatskasse erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am 22. März 2007 durch das Amtsgericht - Schöffengericht - Naumburg werden unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Antragsteller hat sich in dieser Sache nach vorläufiger Festnahme am 19. Dezember 2006 zwischen dem 20. Dezember 2006 und dem 31. Januar 2007 in Untersuchungshaft befunden und ist nicht vorbestraft. Das Urteil ist seit dem 13. Februar 2008 rechtskräftig.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. März 2008 beantragte der Antragsteller, zur Vollstreckung der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe unmittelbar in den offenen Vollzug geladen zu werden.

Ohne diesen Antrag zu bescheiden, wurde der Antragsteller durch die Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - am 27. März 2008 zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt H. geladen.

Auf die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. April 2008 erhobene Beschwerde setzte die Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - mit Verfügung vom 10. April 2008 die Ladung zum Strafantritt außer Vollzug und beantragte zugleich bei dem Leiter der Justizvollzugsanstalt H. die Aufnahme des Verurteilten in den offenen Vollzug.

Mit Schreiben vom 15. April 2008 erhob der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. gegen eine sofortige und unmittelbare Ladung des Verurteilten in den offenen Vollzug Bedenken und führte zur Begründung im wesentlichen aus, dass man zeitnah nach Strafantritt des Verurteilten über seine Eignung für den offenen Vollzug entscheiden werde, jedoch es hierzu einer besonders gründlichen Kriminalprognose bedürfe, die ein Kennenlernen des Verurteilten und seine zeitweise Beobachtung im geschlossenen Vollzug erforderlich mache. Darüber hinaus sei erst eine Erprobung lockerungsgeeigneter Gefangener in Ausgängen und Urlauben vorgesehen, bevor über die Aufnahme in den offenen Vollzug entschieden werde. Ob deshalb ein Übergang des Antragstellers vom geschlossenen in den offenen Vollzug in 24 Tagen geschehen könne, konnte der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. nicht zusichern. Er wies ferner darauf hin, dass eine Ladung in den offenen Vollzug nach dem Thüringer Vollstreckungsplan nicht vorgesehen sei.

Mit Schreiben vom 22. April 2008 forderte die Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - daraufhin den Antragsteller auf, sich sofort zum Strafantritt bei der Justizvollzugsanstalt H. zu stellen.

Die hiergegen hervorgebrachten Einwendungen des Antragstellers mit Beschwerdeschriftsatz seines Verteidigers vom 24. April 2008 wies die Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - mit Bescheid vom 24. Juni 2008 zurück. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit der mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 02. Juli 2008 erhobenen Beschwerde, welche die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg mit Bescheid vom 23. Juli 2008 zurückwies.

Gegen diesen, seinem Verteidiger am 28. Juli 2008 zugestellten Beschwerdebescheid richtet sich der am 12. August 2008 mit Schriftsatz seines Verteidigers eingegangene Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung, mit dem dieser die Aufhebung der "Ladung zum Strafvollzug vom 28.03.2008", die Aufhebung der Bescheide der Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - vom 24. Juni 2006 und "des Generalstaatsanwalts des Landes Sachsen-Anhalt" vom 23. Juli 2008 und die Anordnung der unmittelbaren Ladung des Verurteilten in den offenen Vollzug, hilfsweise, die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Halle, über die Ladung des Verurteilten zum Strafantritt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden, begehrt.

II.

Der gegen die Ladung zum Strafantritt in den geschlossenen Vollzug gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß den §§ 23 ff. EGGVG zulässig und hat in der Sache auch - vorläufigen - Erfolg.

Das Grundgesetz verlangt sowohl im Interesse der Rechtsgemeinschaft als auch im Interesse des einzelnen Strafgefangenen, dass der Strafvollzug auf das Ziel der sozialen Integration ausgerichtet ist . Diesem verfassungsrechtlich vorgegebenen und in § 2 Satz 1 StVollzG konkretisierten Vollzugsziel und der grundrechtlichen Verpflichtung, schädlichen Auswirkungen des Strafvollzuges nach Möglichkeit entgegenzuwirken, trägt in besonderer Weise die Einrichtung des offenen Vollzuges Rechnung (vgl. BVerfGE 116, 69, 85 f.).

Nach § 10 Abs. 1 StVollzG soll ein Gefangener im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr zu befürchten ist. Auch wenn es sich bei der Prüfung der Eignung für den offenen Vollzug regelmäßig um einen Entscheidungsprozess innerhalb und nicht außerhalb des Strafvollzuges handelt, umfasst der Begriff "Unterbringung" in § 10 StVollzG die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe von Anfang an im offenen Vollzug zu verbüßen (OLG Frankfurt StV 2006, 256, 257).

Allerdings steht dem Verurteilten nach § 10 StVollzG kein Rechtsanspruch auf Unterbringung im offenen Vollzug im Falle seiner Eignung zu, sondern lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 316, 317).

Dementsprechend ist bereits vor Strafbeginn durch die Vollzugsbehörde die Eignung des Verurteilten für den offenen Vollzug und das Fehlen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr zu prüfen und auf Grundlage dieser Entscheidung die Ladung durch die Vollstreckungsbehörde in den offenen oder aber geschlossenen Vollzug vorzunehmen. Insbesondere bei der Prüfung der Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr hat die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller prognostisch maßgeblichen Umstände vorzunehmen, insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen zu berücksichtigen (OLG Frankfurt StV 2006, 256, 257). Kommt hiernach kraft Gesetzes die Unterbringung eines Verurteilten in den offenen Vollzug bereits zu Beginn der Strafvollstreckung in Betracht, hat die von der Vollzugsbehörde vorzunehmende Prüfung der Eignung und des Fehlens einer Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr bereits vor Strafbeginn zu erfolgen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 316, 317).

Die in diesem Punkt abweichende Rechtsauffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (ZfStrVo 2004, 300, 301), wonach regelmäßig über die Eignung eines Strafgefangenen für den offenen Vollzug nach dessen Aufnahme und Beobachtung in einer Vollzugseinrichtung durch dessen Leiter zu entscheiden ist, weil nur der Vollzugsbehörde aufgrund der so gewonnenen aktuellen Erkenntnisse über die Persönlichkeit eines Verurteilten und seiner individuellen Verhältnisse eine sachgerechte Abwägung möglich sei, vermag den Senat nicht zu überzeugen, weil die schematische und ausschließliche Ladung eines Verurteilten in den geschlossenen Vollzug auch zur Klärung seiner Eignung für den offenen Vollzug dessen Resozialisierungsinteresse oder andere grundrechtlich geschützte Belange dieses Verurteilten unverhältnismäßig beeinträchtigen können (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007, 2 BvR 725/07, Rdn. 51 f. - zitiert nach juris - Datensammlung). Verneint in den vorgenannten Fällen die Vollzugsbehörde die Eignung eines Verurteilten für den offenen Vollzug und lädt deshalb die Vollstreckungsbehörde in den geschlossenen Vollzug, ist in dem gegen die Ladung zum Strafantritt gerichteten Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit zu überprüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Eignung und der Prognoseentscheidung über Flucht- und Missbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist und deshalb diese Entscheidung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (OLG Frankfurt StV 2006, 256, 257).

Liegt dagegen noch keine Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Frage der Eignung für den offenen Vollzug vor, wovon vorliegend auszugehen ist, weil der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. lediglich darauf verwiesen hat, dass der Thüringer Vollstreckungsplan keine sofortige Aufnahme eines Verurteilten in den offenen Vollzug vorsehe und die Notwendigkeit der Beobachtung des Antragstellers im geschlossenen Vollzug bestehe, um eine Eignungsprognose für den offenen Vollzug abzugeben, ohne die Eignung des Antragstellers für diese Vollzugsform im Einzelfall und konkret geprüft zu haben, so hat sich die gerichtliche Prüfung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen die Ladung in den geschlossenen Vollzug hinsichtlich der Frage der Eignung und des Fehlens einer Flucht- und Missbrauchsgefahr darauf zu beschränken, ob für die Vollstreckungsbehörde hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorlagen, dass die verurteilte Person für den offenen Vollzug geeignet ist und keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht, weil in diesem Fall eine Ladung in den geschlossenen Vollzug nicht hätte ergehen dürfen, sondern zuvor die Entscheidung der Vollzugsbehörde in den bereits dargestellten Umfang und mit der konkreten Gesamtwürdigung hierüber herbeizuführen gewesen wäre (OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 316, 317).

Daher ist die gerichtliche Prüfung auf die Maßstäbe beschränkt, ob die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrundegelegt, eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller für die Entscheidung über die Vollzugsform wesentlichen Gesichtspunkte vorgenommen und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat (OLG Frankfurt StV 2006, 256, 257).

Auf der Grundlage dieses Prüfungsmaßstabes halten die angegriffenen Entscheidungen der Überprüfung, ob die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, nicht stand.

Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - vom 24. Juni 2008 ist in seiner Ermessensabwägung fehlerhaft, weil er zum einen zwar in richtiger Weise entgegen dem Vortrag des Antragstellers hinsichtlich des von ihm vorgelegten Arbeitsvertrages vom 25. Februar 2008 feststellt, dass der Antragsteller mit seinem Arbeitsgeber in diesem Vertrag vereinbart hat, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit endet, wenn nicht vorher eine Fortsetzung auf unbestimmte Zeit vereinbart worden wird. Eine Prüfung, ob dieses Arbeitsverhältnis noch besteht oder aber unter Verkürzung der Probezeit inzwischen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde, findet jedoch nicht statt.

Ferner lässt dieser Bescheid eine Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass der Antragsteller bis auf einen Zeitraum von knapp einem Monat nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft ununterbrochen lohnabhängige Tätigkeiten ausübte.

Im übrigen geht der vorgenannte Bescheid bei der Abwägung davon aus, dass der Antragsteller eine deutlich höhere als die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2007 (2 BVR 725/07) erwähnte Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verbüßen habe, ohne auf den Umstand einzugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der o. a. verfassungsgerichtlichen Entscheidung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt worden war, das Bundesverfassungsgericht trotzdem einen Verstoß gegen die verfassungsmäßigen Grundrechte bei der ursprünglich beabsichtigten Ladung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug sah und dabei klarstellte, dass auch bei höherem Strafmaß das Vorliegen besonderer Umstände für die Eignung eines Verurteilten in den offenen Vollzug zu prüfen sei (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007, 2 BVR 725/07, Rdn. 71 - zitiert nach juris - Datensammlung).

Letztlich setzen sich die Bescheide der Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - und der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg nicht ausreichend mit den Umständen auseinander, dass der Antragsteller nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft straflos geblieben ist, ein sozial geordnetes Leben führt, nicht selber drogenabhängig ist, als Zwischenhändler weicher Drogen tätig war, innerhalb eines kurzen Zeitraumes sicherlich massive Verfehlungen beging, deren Reingewinn für ihn allerdings lediglich 3.300 Euro betrug, und ihm insbesondere der Verlust seines Arbeitsplatzes bei Aufnahme in den geschlossenen Vollzug droht.

Gerade bei drohendem Verlust eines Arbeitsplatzes - wie hier - ist diese Beeinträchtigung im behördlichen Verfahren in gebotener und ausführlicher Weise abwägend zu berücksichtigen, denn feste Arbeit stellt auch für Straftäter ein wichtiges Mittel der sozialen Integration dar (BVerfGE 98, 169, 172).

Dabei hat maßgeblich eine Auseinandersetzung mit dem Umstand zu erfolgen, dass für einen Verurteilten ein vor Antritt der Strafe bestehendes Arbeitsverhältnis regelmäßig nur dann erhalten bleiben wird, wenn der Freiheitsentzug ihn nicht oder nur kurze Zeit an der Arbeitsleistung hindert (BVerfG Beschluss vom 27. September 2007, 2 BVR 725/07, Rdn. 52 - zitiert nach juris - Datensammlung). Soweit es um den Gesichtspunkt der Erhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes geht, ist dringend geboten nur, dass dieser Gesichtspunkt mit dem ihm zustehenden erheblichen Gewicht die effektive Berücksichtigung bei der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde findet. Dies setzt Vorkehrungen voraus, die sicherstellen, dass die für eine Erhaltung des Arbeitsplatzes relevanten Entscheidungen so rechtzeitig getroffen werden, dass sachlich nicht gerechtfertigte Arbeitsplatzverluste vermieden werden (BVerfG, a. a. O., Rdn. 60).

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. hat gerade eine solche rechtzeitige Entscheidungsfindung in Frage gestellt.

Soweit darüber hinaus die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg in ihrer Beschwerdeentscheidung in die Gesamtabwägung einfließen ließ, dass der Antragsteller ausschließlich aus Profitgier im Mehrkilobereich mit Drogen gehandelt und er derzeit noch erhebliche finanzielle Verpflichtungen aus Darlehen habe, so dass die Gefahr bestehe, er werde sich neben seiner eigentlichen Beschäftigung weitere illegale Einnahmequellen verschaffen, ist dies angesichts des nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft beanstandungsfreien Verhaltens des Antragstellers nicht hinreichend belegt. Eine Begründung allein aus den Taten selbst und die Bewertung, dass ein Verurteilter mit größeren Mengen Rauschgift Handel betrieben und finanzielle Gewinne zur Verbesserung eines Lebenswandels eingesetzt hat, spricht nicht für eine Missbrauchsgefahr, wenn nicht weitere dahingehende Indizien vorliegen, wie etwa eine noch bestehende Drogenabhängigkeit eines Verurteilten, die hier bei dem Antragsteller unzweifelhaft nicht gegeben ist (vgl. OLG Frankfurt StV 2006, 256, 258).

Nach allem erweisen sich die angegriffenen Bescheide der Vollstreckungsbehörde wegen Ermessensfehlgebrauch als rechtswidrig, weil - wie ausgeführt - wesentliche Gesichtspunkte, die bei der gebotenen Gesamtabwägung zu berücksichtigen wären, außer Acht gelassen wurden. Sie sind deshalb ebenso wie die ergangene Ladungsverfügung und die weiteren Anordnungen, sich zum Strafantritt zu stellen, aufzuheben (§ 28 Abs. 1 EGGVG).

Gleichzeitig ist die Vollstreckungsbehörde zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (§ 28 Abs. 2 EGGVG).

Der weiter gehende Antrag des Antragstellers auf Anordnung des Senats, den Antragsteller unmittelbar in den offenen Strafvollzug zu laden, ist zurückzuweisen.

Eine solche Entscheidung des Senats könnte nur dann ergehen, wenn auch die Vollzugsbehörde hinsichtlich der noch vorzunehmenden vorläufigen Eignungsprüfung nur noch eine solche Entscheidung treffen kann und damit ihr Ermessensspielraum auf Null reduziert ist. Das ist hier nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedoch nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1, Abs. 2 EGGVG i. V. m. § 130 KostO, die des Gegenstandswertes aus § 30 Abs. 3 EGGVG i. V. m. § 30 KostO.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des teilweise erfolgreichen Antragstellers durch die Staatskasse kommt nicht in Betracht, da die Belastung der Staatskasse nach § 30 Abs. 2 EGGVG die Ausnahme bleibt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 2001, 3 VAs 18/01 - zitiert nach juris - Datensammlung).

Ende der Entscheidung

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