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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: 1 Verg 10/08 (1)
Rechtsgebiete: VOL/B, VOL/A, GWB


Vorschriften:

VOL/B § 2 Nr. 3
VOL/A § 22
GWB § 128 Abs. 1
GWB § 128 Abs. 2
GWB § 128 Abs. 3 Satz 1
GWB § 128 Abs. 4 Satz 2
1. Zur Erfüllung der Anforderung einer rechtsverbindlichen Unterzeichnung des Angebotes.

2. Auch eine Preisangabe von "0,00 €" in einer Leistungsposition (hier: Lizenzkosten für Software) ist eine vorhandene Preisangabe. Ein Bieter ist nicht verpflichtet, jede Kostenposition seiner internen Kalkulation in eine Preisposition umzusetzen.

3. Bleibt das Erfordernis der - z.T. nochmaligen - Vorlage von Verpflichtungserklärungen der jeweils benannten Nachunternehmer (hier: im laufenden Verhandlungsverfahren bei Aufforderung zur Abgabe eines überarbeiteten Angebotes) zumindest undeutlich, so kann auf die Nichtvorlage dieser Fremderklärungen ein Ausschluss des Angebotes jedenfalls nicht gestützt werden.

4. Zur Auslegung von Erklärungen im Begleitschreiben zum Angebot als zusätzliche (ausdrücklich zugelassene) Änderungsvorschläge.

5. Die Aufbewahrungspflicht von Briefumschlägen und Paketverpackungen der Angebote beschränkt sich auf diejenigen Behältnisse der nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angebote (§ 22 Nr. 6 Abs. 4 i.V.m. Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOL/A).

6. Eingeschränkte Nachprüfbarkeit der Punkteverteilung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

1 Verg 10/08 OLG Naumburg

verkündet am: 29. Januar 2009

In dem Vergabenachprüfungsverfahren (Beschwerdeverfahren)

betreffend die u.a. im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28. März 2007 (S 61 - 075213) ausgeschriebene Vergabe des Lieferauftrages "Lieferung von Bordrechnern / Fahrausweisdruckern einschließlich Sende- und Empfangseinheiten für Sprach- und Datenübermittlung sowie zentrales Datenverwaltungssystem",

hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann und Wiedemann auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. September 2008, 1 VK LVwA 11/08, aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

Die von der Antragstellerin zu zahlenden Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) betragen 3.413,45 €.

Die Antragstellerin hat weiter die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beigeladenen zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 65.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ist eine Beteiligungsgesellschaft privaten Rechts zur Erbringung von Personenbeförderungsleistungen mit Bussen im öffentlichen Nahverkehr, deren Anteile von mehreren Landkreisen und einem Bundesland innegehalten werden. Sie schrieb im März 2007 den oben genannten Lieferauftrag EU-weit auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A, (VOL/A), Ausgabe 2006, dort 1. und 3. Abschnitt, zur Vergabe aus. Der Auftrag hat einen geschätzten Nettoauftragswert von ca. einer Million Euro.

Die Antragsgegnerin wählte ein Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Öffentlichen Teilnahmewettbewerb. Im Ergebnis des Teilnahmewettbewerbs wurden fünfzehn Unternehmen als Teilnehmer ausgewählt.

Während der erstmaligen Durchführung des Verhandlungsverfahrens fand eine vergaberechtliche Nachprüfung statt. Die 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ordnete mit Beschluss vom 22. November 2007, 1 VK LVwA 24/07, an, dass die Antragsgegnerin für den Fall der Beibehaltung der Vergabeabsicht zumindest die Abfassung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und sodann das Verhandlungsverfahren ab Versendung der Verdingungsunterlagen zu wiederholen habe. Hiergegen hat sich keiner der damaligen Verfahrensbeteiligten gewandt.

Die Antragsgegnerin entschied sich für eine Fortsetzung des Verhandlungsverfahrens entsprechend der Anordnungen der Vergabekammer mit den fünfzehn bereits ausgewählten Teilnehmern, an die sie die veränderten Verdingungsunterlagen einschließlich des neu gefassten Aufforderungsschreibens unter dem 31. März 2008 übersandte. Fünf Unternehmen reichten indikative Angebote ein, über die jeweils Verhandlungsgespräche mit ihnen geführt wurden. Im Ergebnis dieser Gespräche verstärkte sich bei der Antragsgegnerin der Eindruck, dass es teilweise zu unterschiedlichen Interpretationen der Leistungsanforderungen in den Verdingungsunterlagen durch die Bieter gekommen war. Zudem bedienten sich alle Bieter auch fremder Kapazitäten für die Leistungserbringung und die Antragsgegnerin wollte zumindest die Leistungsfähigkeit der Nachunternehmer für wesentliche Leistungspositionen prüfen. Vor allem aus diesen Gründen forderte sie alle Bieter mit Schreiben vom 23. Mai 2008 auf, jeweils sog. "Nachtragsangebote" entsprechend des nunmehr angegebenen Anforderungsprofils abzugeben, um die Vergleichbarkeit der Angebote herzustellen. Die Aufforderung enthielt die Anordnung, die neuen Unterlagen nochmals vollständig auszufüllen, auch wenn der einzelne Bieter keinerlei Veränderungen an seinem ursprünglichen Angebot vornehme. Dem Nachtragsangebot sollten u.a. "Formulare: ... - Nachunternehmererklärung (en) ..." beigefügt werden. Die den Bietern übersandten Unterlagen für das Nachtragsangebot enthielten ein Formular "Verzeichnis Nachunternehmer" für eine Eigenerklärung des Bieters über den beabsichtigten Nachunternehmereinsatz. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Aufforderung (Anlage Bf 5, GA Bl. 125 bis 127) Bezug genommen.

Alle fünf Bieter gaben Nachtragsangebote ab. Die Antragsgegnerin führte am 4. Juni 2008 eine nichtöffentliche Verdingungsverhandlung durch, deren Niederschrift auch für das Angebot der Beigeladenen einen rechtzeitigen Eingang dokumentierte. Alle Angebote erreichten die Wirtschaftlichkeitsbewertung, insbesondere wurden alle Angebote im Rahmen der "Prüfung Nachunternehmerverzeichnis" als vollständig und beanstandungsfrei bewertet. Der Vergabevermerk enthält die Gesamteinschätzung, dass alle Bieter im Rahmen der Aufklärungsgespräche im Zeitraum vom 14. bis zum 16. Mai 2008 die Leistungsfähigkeit der von ihnen genannten Nachunternehmer mündlich bestätigt hätten. Die Wirtschaftlichkeitsbewertung erfolgte, wie vorab angekündigt, durch Ermittlung eines sog. Nutzwertes. Im Ergebnis der Nutzwertberechnung lagen das Nebenangebot und das Hauptangebot der Beigeladenen mit Werten in Höhe von 0,952 bzw. 0,916 auf den beiden ersten Plätzen, es folgte das Angebot der Antragstellerin mit einem Betrag von 0,891. Dabei entfiel auf die Bewertung der Zusatzleistungen in den Angeboten der Beigeladenen jeweils ein Betrag von 0,025, während das Angebot der Antragstellerin insoweit den Teilwert 0 zugeordnet bekam. Zu den weiteren Nachtragsangeboten anderer Bieter bestand ein größerer Abstand. Die Antragsgegnerin beabsichtigte ausweislich ihres Vergabevermerkes, den Zuschlag auf ein Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Sie informierte die nicht berücksichtigten Bieter, darunter die Antragstellerin, vorab jeweils mit Schreiben vom 16. Juli 2008 über die beabsichtigte Zuschlagerteilung an die o.g. Mitbewerberin sowie über die getroffenen Einzelbewertungen des eigenen Angebotes. Mit Fax-Schreiben vom 23. Juli 2008 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin u.a., dass die Wertung der Nachtragsangebote vergaberechtswidrig durchgeführt worden sei. Die Antragsgegnerin half dieser Rüge nicht ab.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2008 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden möge, die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Sie hat ihren Antrag u.a. auf eine Überschreitung des Beurteilungsspielraumes bei der Wirtschaftlichkeitsbewertung gestützt und behauptet, dass die Antragsgegnerin solche von der Antragstellerin angebotene Zusatzleistungen zu Unrecht nicht bewertet und statt dessen im Bereich des absoluten Angebotspreises und der Folgekosten zugunsten der Beigeladenen fehlerhafte Bewertungen vorgenommen habe.

Die Vergabekammer hat nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 12. September 2008 angeordnet, dass die Antragsgegnerin die Angebotswertung zu wiederholen habe. Sie geht davon aus, dass das Angebot der Beigeladenen auszuschließen sei, weil es unvollständig sei: Es fehlten Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmer im Nachtragsangebot; weder das ursprüngliche noch das Nachtragsangebot seien ordnungsgemäß unterzeichnet worden. Das Angebot enthielte unzulässige Änderungen der Verdingungsunterlagen hinsichtlich der Angaben zu den Folgekosten und zum Zahlungsplan. Im Übrigen weist die Vergabekammer auf abweichende Angaben zum Zeitpunkt des Eingangs des Nachtragsangebots der Beigeladenen hin, ohne hieraus Schlussfolgerungen zu ziehen.

Gegen diese ihr am 13. September 2008 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 26. September 2008 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde der Beigeladenen.

Die Beigeladene ist u.a. der Meinung, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wegen Verletzung der Rügeobliegenheiten und wegen eines Missbrauchs des Antragsrechts unzulässig gewesen sei.

Die Vergabekammer sei zu Unrecht von der Anwendbarkeit des 1. und 3. Abschnitts der VOL/A ausgegangen, weil die Antragsgegnerin gewerblich tätig sei und daher lediglich der 4. Abschnitt der VOL/A Anwendung finde. Sie verweist darauf, dass die Antragsgegnerin ihr Angebot und auch ihr Nachtragsangebot als vollständige Angebote behandelt und gewertet habe. Insbesondere sei die Eignungsprüfung bereits abgeschlossen gewesen. Die Bieter seien nicht aufgefordert worden, die Vertretungsmacht der Unterzeichner des Angebots zu belegen. Eine Vertretungsmacht der beiden Unterzeichner ihrer Angebote, neben derjenigen des Prokuristen, die sich aus dem Handelsregister ergibt, auch derjenigen des Vertriebsleiters, habe vorgelegen. Die beanstandeten Änderungen der Verdingungsunterlagen seien in zulässiger Weise korrigiert bzw. jeweils als alternativer Änderungsvorschlag angegeben worden. Das Nachtragsangebot sei auch rechtzeitig abgegeben worden, wofür Zeugenbeweis angeboten wird. Die Berechnung des Nutzwertes des Angebotes der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden und beruhe vor allem auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen zum Angebotsinhalt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 26. September 2008 sowie - ergänzend - auf die Schriftsätze vom 7. Oktober und vom 11. November 2008 Bezug genommen.

Die Beigeladene beantragt,

den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 12. September 2008, 1 VK LVwA 11/08, aufzuheben und

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Zuschlag auf ihr Angebot zu erteilen,

hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.

Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag im Beschwerdeverfahren.

Die Antragstellerin beantragt,

die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zurückzuweisen.

Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung und vertieft u.a. ihr Vorbringen zu angeblichen unzulässigen Abweichungen des Angebots der Beigeladenen von den Verdingungsunterlagen. Sie vertritt weiter die Ansicht, dass im Bereich der Bewertung der Zusatzleistungen die Punktzahlen der Beigeladenen nicht gerechtfertigt seien, während für die von ihr angebotenen Zusatzleistungen zu Unrecht keine Bewertung erfolgt sei.

Zugleich mit der Beschwerdeerhebung hatte die Beigeladene die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde sowie die Einsicht in die Akten der Antragsgegnerin zum Vergabeverfahren beantragt. Hierüber hat der Senat nach Anhörung der Antragsgegnerin und der Antragstellerin durch Beschluss vom 13. Oktober 2008 entschieden; u.a. hat der Senat das prozessuale Zuschlagsverbot bis zum Abschluss des vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahrens angeordnet.

Die Akten der Antragsgegnerin zum Vergabeverfahren sowie die Akten der Vergabekammer sind beigezogen und vom Senat gesichtet worden. Die Verfahrensbeteiligten haben in einige Unterlagen des Vergabeverfahrens auszugsweise Einblick erhalten; die Einzelheiten sind dem Sonderheft "Umfang der Akteneinsicht" zur Gerichtsakte zu entnehmen.

Der Senat hat am 13. November 2008 mündlich verhandelt und mit den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens die einzelnen Sach- und Rechtsfragen ausführlich erörtert. Nach dem Termin hat die Antragstellerin mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nunmehr ausdrücklich in das Wissen der Beteiligten an der Verdingungsverhandlung vom 4. Juni 2008 gestellt, dass das Nachtragsangebot der Beigeladenen verspätet eingegangen sei, und entsprechende Beweiserhebung beantragt. Der Senat hat darauf hin die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 die Vernehmung von fünf Zeugen angeordnet. Die Vernehmung dieser fünf geladenen Zeugen und eines sistierten Zeugen hat der Senat im Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2009 vorgenommen. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsprotokokolle vom 13. November 2008 (vgl. GA Bd. II Bl. 200 f.) und vom 15. Januar 2009 (vgl. GA Bd. III Bl. 97 bis 104) Bezug genommen.

Die Schriftsätze der Antragstellerin vom 21. Januar 2009 und der Beigeladenen vom 23. Januar 2009 haben bei der Entscheidung Berücksichtigung gefunden.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Vergabekammer ist zu Unrecht von der Begründetheit des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin ausgegangen; insbesondere sind die Angebote der Beigeladenen nicht aus formellen Gründen von der weiteren Wertung auszuschließen gewesen.

1. Das Rechtsmittel der Beigeladenen ist zulässig. Es wurde frist- und formgerecht (§ 117 Abs. 1 bis 3 GWB) beim zuständigen Gericht (§ 116 Abs. 3 S. 1 GWB) eingelegt. Die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens (§§ 98 bis 100, 102, 107 Abs. 1, 108 GWB) liegen vor. Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels sind nicht erhoben worden.

2. Allerdings ist die Vergabekammer zu Recht von der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin ausgegangen. Insoweit nimmt der Senat auf seine weiterhin zutreffenden und durch das nachfolgende Vorbringen der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens nicht entkräfteten Ausführungen zum Zugang zum vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, zur Erfüllung der Rügeobliegenheit durch die Antragstellerin sowie zur Antragsbefugnis der Antragstellerin einschließlich fehlender Anhaltspunkte für einen Missbrauch dieser Antragsbefugnis im Beschluss vom 13. Oktober 2008 (vgl. GA Bd. II Bl. 1 ff. - veröffentlicht in NZBau 2008, 788) Bezug.

3. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet.

3.1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und z.T. auch der Vergabekammer liegt ein Grund für den Ausschluss der Nachtragsangebote der Beigeladenen i.S. einer formellen Unzulänglichkeit dieser Angebote nicht vor.

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2008 ausgeführt hat, ist für das vorliegende Verhandlungsverfahren das von der Antragsgegnerin selbst definierte und den verbliebenen fünf Bietern bekannt gegebene Anforderungsprofil als Bewertungsmaßstab für die Vollständigkeit der Angebote heranzuziehen, und zwar in seiner Fassung durch die Aufforderung zur Abgabe eines Nachtragsangebots vom 23. Mai 2008. Die dort aufgestellten formellen Anforderungen erfüllen die Nachtragsangebote der Beigeladenen.

a) Die Nachtragsangebote der Beigeladenen waren, wie in der Aufforderung zur Abgabe von Nachtragsangeboten vom 23. Mai 2008 gefordert, rechtsverbindlich unterschrieben.

Die Unterschrift eines Erklärungsvertreters ist rechtsverbindlich, wenn die von ihr erfasste schriftliche Erklärung den Vertretenen unmittelbar bindet. Das ist hier der Fall. Die Nachtragsangebote der Beigeladenen waren unterzeichnet vom Vertriebsleiter Hn. und vom Prokuristen Dr. H. der Beigeladenen. Zwar ist der Vertriebsleiter weder kraft Gesetzes noch kraft Satzung der Beigeladenen generell zu deren Vertretung im Rechtsverkehr berechtigt und der Prokurist nur bei gemeinsamem Handeln mit einem der Geschäftsführer. Beide Personen waren jedoch bei ihrer Unterschriftsleistung und vor allem auch zum Zeitpunkt des Ablaufes der Nachtragsangebotsfrist am 4. Juni 2008, 10:00 Uhr, bevollmächtigt, verbindliche Erklärungen im Namen der Beigeladenen abzugeben, wie die Beigeladene von Anfang an erklärt und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auch schriftlich bestätigt hat. Mithin verpflichteten die Unterschriften des Vertriebsleiters und des Prokuristen hier die Beigeladene im Umfange des Nachtragsangebotes.

Die entgegen stehende Ansicht der Vergabekammer findet im konkreten Anforderungsprofil der Antragsgegnerin keine Grundlage.

Die Vergabekammer verneint eine Rechtsverbindlichkeit beider Unterschriften im Hinblick darauf, dass die Beigeladene nicht zugleich mit den Nachtragsangeboten den Nachweis der Vertretungsmacht ihrer Vertreter geführt habe. Der Vergabekammer kann darin gefolgt werden, dass es im Einzelfalle schwierig sein mag, zwischen dem Handeln eines individuell bevollmächtigten Vertreters und dem Handeln eines vollmachtslosen Vertreters zu unterscheiden. Den Anforderungen an eine rechtsverbindliche Unterschrift wäre im letztgenannten Falle nicht genügt, weil eine erst nach Ablauf der Angebotsfrist erteilte Genehmigung der Handlungen des vollmachtlosen Vertreters durch den Vertretenen verspätet wäre; ein solches Angebot müsste ausgeschlossen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22. Dezember 2004, VII-Verg 81/04 - VergabeR 2005, 222). Es ist jedoch Sache des öffentlichen Auftraggebers, dieses Risiko in jedem Falle durch ein entsprechendes Verlangen des Nachweises der Vollmacht zu minimieren oder im Sinne einer Beschränkung der formellen Anforderungen an die Angebote hierauf zu verzichten. Gerade in einem bereits seit mehreren Monaten laufenden Verhandlungsverfahren mit festen Ansprechpartnern bei den Bietern in den einzelnen Verhandlungsrunden erscheint auch nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin bewusst auf einen solchen Nachweis verzichtet hat.

Jedenfalls war nach dem Inhalt der Verdingungsunterlagen und insbesondere nach der Aufforderung zur Abgabe von Nachtragsangeboten die Vorlage eines Nachweises der Vertretungsmacht des Unterzeichners nicht verlangt. Ein Angebotsausschluss war lediglich für den Fall eines nicht unterschriebenen Nachtragsangebotes angekündigt. Unter den Nachtragsangeboten der Beigeladenen sind die Unterschriften im Original mit dokumentenechter Schrift unter Angabe von Ort und Datum der Unterzeichnung sowie unter Verwendung des Unternehmensstempels geleistet worden.

b) Ein Ausschluss der Nachtragsangebote der Beigeladenen kann nicht darauf gestützt werden, dass Preisangaben im Angebot fehlen.

Die entsprechende Behauptung der Antragstellerin ist unzutreffend. Die Antragstellerin konnte sich im Termin der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2008 durch persönlichen Augenschein, dem die Beigeladene zugestimmt hatte, davon überzeugen, dass die Beigeladene auch in den Leistungspositionen 20 und 21 des Nachtragsangebotes Eintragungen vorgenommen hat. Auch die Angabe von "0,00 €" ist eine Preisangabe. Für die Annahme, dass diese beiden Preisangaben erst nachträglich in die beiden Exemplare der Nachtragsangebote der Beigeladenen eingefügt worden sind, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass auch für eine Preisverlagerung kein Anzeichen erkennbar ist. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass keine "Lizenzkosten" als Preis ausgewiesen werden, wenn sie bei der Beigeladenen nicht oder nicht in nennenswertem Umfange anfallen. Dieser Umstand wiederum ergibt sich schon aus der Systembeschreibung der Beigeladenen zur Erläuterung ihres Angebotes vom April 2008, dort unter Ziffer 2.2, die den Hinweis auf die Installation einer lizenzkostenfreien Software (die sog. open source-Software "Firebird") für den Datenbankserver und die Workstationen enthält. Selbst wenn deren Im-plementierung unter Windows 2003 (r) geringe Kosten verursachte, was hier offen bleiben kann, so bestünde keine Verpflichtung eines Bieters, im Rahmen seiner internen Kalkulation jede Kostenposition auch in eine mindestens adäquate Preisposition umzuwandeln, wie es die Antragstellerin geltend macht. Jeder Bieter ist grundsätzlich frei in seiner internen Kalkulation.

c) Der Ausschluss der Nachtragsangebote der Beigeladenen ist, anders als die Vergabekammer meint, auch nicht geboten im Hinblick auf das Fehlen von Verpflichtungserklärungen der drei Nachunternehmer der Beigeladenen. Nach dem Inhalt der Aufforderung zur Abgabe eines Nachtragsangebotes ist die Abgabe von Verpflichtungserklärungen der vorgesehenen Nachunternehmer nicht eindeutig verlangt worden.

Die Aufforderung zur Abgabe von Nachtragsangeboten vom 23. Mai 2008 enthält ausdrücklich lediglich die Forderung, das Formular "Nachunternehmererklärung" ausgefüllt dem jeweiligen Angebot beizulegen. Dieses Verlangen ist schon seinem Wortlaut nach so auszulegen, dass der Bieter eine eigene Erklärung über den Umfang des beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes und über die Personen der Nachunternehmer abgeben soll. Dem entsprechend war dem Aufforderungsschreiben in Register 3 ein Formular "Verzeichnis Nachunternehmer" beigefügt, das vom Bieter selbst ausgefüllt werden soll. Ein Formular "Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers" war in den Verdingungsunterlagen vom 23. Mai 2008 hingegen nicht enthalten. Zwar kann allein aus dem Fehlen eines solchen Formulars nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass eine entsprechende Erklärung entbehrlich ist. Diesem Umstand kommt jedoch eine Indizwirkung zu, wenn auch sonst ein Verlangen nach der Vorlage von Verpflichtungserklärungen der jeweiligen Nachunternehmer nicht erkennbar wird.

Gleiches gilt für die am Ende des Aufforderungsschreibens enthaltene Forderung:

"... Zusätzlich sind dem Angebot die selbst gefertigten Erläuterungen des Bieters zu seinem Nachtragsangebot und alle sonstigen Unterlagen beizufügen ..." (Hervorhebungen durch den Senat).

Solche "Erläuterungen" sind nach dem unmissverständlichen Wortlaut Eigenerklärungen des Bieters und nicht (fremde) Erklärungen der Nachunternehmer.

Schließlich wird auch in demjenigen Formular, welches die Bieter zur Abgabe ihres Nachtragsangebotes verwenden sollen, im Rahmen der vorbereiteten Aufzählung der dann beigefügten Anlagen nur das "Verzeichnis Nachunternehmer" aufgeführt, nicht etwa die Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmer bzw. ein sonstiger Nachweis über die Verfügbarkeit fremder Kapazitäten.

Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass die Aufforderung zur Abgabe von Nachtragsangeboten vom 23. Mai 2008 auch den allgemeinen Hinweis auf die Fortgeltung der ursprünglichen Verdingungsunterlagen enthielt. Die ursprünglichen Verdingungsunterlagen vom 10. April 2008 hatten u.a. auch die Vorlage von Verpflichtungserklärungen für diejenigen Nachunternehmer verlangt, deren Einsatz vom Bieter jeweils beabsichtigt war.

Hieraus hat die Vergabekammer den Schluss gezogen, dass die Antragsgegnerin mit dem Nachtragsangebot eines jeden Bieters nochmals alle Unterlagen im Sinne einer vollständigen Zusammenfassung erhalten wollte, d.h. auch die Verpflichtungserklärungen. Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar, allerdings nur aus einem objektivierten internen Blickwinkel der Antragsgegnerin. Tatsächlich ist die Antragsgegnerin selbst nicht von einem entsprechenden Verlangen ausgegangen. Sowohl im Prüfungsschema der Antragsgegnerin zur Vollständigkeit der Nachtragsangebote als auch in der Dokumentation des Wertungsergebnisses der formellen Angebotsprüfung ist die Vorlage von Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmer als Prüfungspunkt nicht aufgeführt. Bezüglich der Nachunternehmer findet in der Vergabedokumentation ab Aufforderung zur Abgabe von Nachtragsangeboten lediglich die Prüfung der Vorlage des Nachunternehmerverzeichnisses sowie diejenige der Leistungsfähigkeit der im Verzeichnis jeweils benannten Nachunternehmer der Bieter inhaltliche Erwähnung.

Bei der Auslegung der Aufforderung zur Abgabe von Nachtragsangeboten vom 23. Mai 2008 ist jedoch die objektivierte Sicht eines Bieters als Adressat der Aufforderung zu berücksichtigen. Danach verfolgte die Antragsgegnerin mit ihrer Maßnahme lediglich das Ziel, das Leistungssoll nochmals klarzustellen und die Einzelabreden der Verhandlungsrunden zusammenfassen zu lassen. Aus Bietersicht war in dieser späten Phase des Verhandlungsverfahrens und auch angesichts der relativ kurzen Nachtragsangebotsfrist allenfalls schwer zu erkennen, dass die Vorlage bereits vorliegender Eignungsnachweise bzw. eine erstmalige Vorlage bisher nicht als fehlend beanstandeter Eignungsnachweise verlangt sein könnte. Hierfür spricht auch, ohne entscheidend zu sein, dass drei von fünf Bietern die Aufforderung in diesem Sinne verstanden und keine Verpflichtungserklärungen für ihre Nachunternehmer bzw. diese nicht vollständig für alle Nachunternehmer vorgelegt haben, darunter im Übrigen auch die Antragstellerin.

Bleibt aber das Erfordernis der (z.T. nochmaligen) Vorlage von Verpflichtungserklärungen für alle Nachunternehmer mit dem Nachtragsangebot zumindest undeutlich, dann kann auf die Nichtvorlage dieser Nachweise ein Ausschluss des Nachtragsangebots nicht gestützt werden.

d) Die Nachtragsangebote der Beigeladenen sind nicht wegen angeblicher Änderungen der Verdingungsunterlagen auszuschließen.

Allerdings enthält Ziffer 5 der Vergabebedingungen die ausdrückliche Regelung, dass Änderungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig sind, und Ziffer 13.1 bestimmt für unzulässige Änderungen die zwingende Sanktion des Angebotsausschlussses. Wegen dieser individuellen, die Antragsgegnerin und - mangels Rüge - alle Bieter des Verfahrens bindenden Regelung der Vergabebedingungen kommt es nicht darauf an, welche Abschnitte der VOL/A auf die vorliegende Vergabe anwendbar wären. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 13. Oktober 2008.

Eine Änderung der Verdingungsunterlagen liegt immer dann vor, wenn inhaltlich Abweichungen zum Leistungssoll einschließlich der vorgegebenen Vertragsbedingungen auftreten.

aa) Schon eine solche inhaltliche Abweichung liegt nicht vor bei der Aufstellung der Folgekosten der Beauftragung bei insgesamt zehnjährigem Einsatz der Bordcomputer und Fahrausweisdrucker im Nachtragsangebot der Beigeladenen (sog. LCC). Zwar hatte das indikative Angebot der Beigeladenen vom April 2008 ursprünglich lediglich Kosten für den Austausch der Akkumulatoren bzw. Batterien von 119 der insgesamt 160 mobilen Einzelgeräte enthalten. Diese quantitative Abweichung war jedoch Gegenstand der Auftragsverhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen am 16. Mai 2008. Die Beigeladene hatte im Gespräch eingeräumt, dass Folgekosten für alle 160 Geräte entstehen und ihr Angebot entsprechend geändert. Das Nachtragsangebot bestätigt diese Korrektur und beinhaltet sie, denn ihm ist die Abrede vom 16. Mai 2008 nochmals beigefügt.

bb) Soweit die Vergabekammer eine inhaltliche Abweichung in dem im Begleitschreiben zum Angebot enthaltenen Zahlungsplan gesehen hat, folgt der Senat dieser Einschätzung nicht. Der Wortlaut des Begleitschreibens ist vielmehr eindeutig, dass die Beigeladene mit ihrem Hauptangebot Zahlungen entsprechend dem von der Antragsgegnerin vorgegebenen Zahlungsplan vorsieht. Lediglich "nachfolgend" und klar als einen zusätzlichen Änderungsvorschlag offeriert die Beigeladene einen inhaltlich abweichenden Zahlungsplan. Dieser nachfolgende Änderungsvorschlag der Beigeladenen kann damit die Wertungsfähigkeit ihres Hauptangebotes nicht in Frage stellen. Hinzu kommt, dass Nebenangebote und mithin auch weniger umfangreiche Änderungsvorschläge bereits nach Ziffer 9 der Vergabebedingungen allgemein zugelassen sind; dort sind auch Mindestbedingungen für die Wertung von Nebenangeboten definiert worden. Weiter hat die Antragsgegnerin unter Ziffer 3.1. der Besonderen Vertragsbedingungen (dort vorletzter Absatz) ausdrücklich auf die Möglichkeit verwiesen, dass der Bieter einen abweichenden Vorschlag mit späteren Teilzahlungen des Auftraggebers einreichen könne. Diese Differenzierungsmöglichkeit im Angebot ist sogar wertungsrelevant, soweit sich die Abweichungen im Zahlungsplan zugunsten des Auftraggebers auswirken, wie sich aus den Zuschlagskriterien, dort aus dem Kriterium "Verbesserung in den kaufmännischen Angebotsbedingungen" ergibt. Der Änderungsvorschlag der Beigeladenen im kaufmännischen Bereich erfüllt die bekannt gemachten Mindestbedingungen für Nebenangebote, so dass eine inhaltliche Bewertung dieses Vorschlages der Beigeladenen erfolgen muss.

cc) Eine unzulässige inhaltliche Abweichung der Nachtragsangebote der Beigeladenen von den Verdingungsunterlagen sieht der Senat schließlich auch nicht in der Erklärung der Beigeladenen zu den "Preiskonditionen" im Begleitschreiben. Diese Erklärung der Beigeladenen ist nach ihrem objektiven Erklärungswert so zu verstehen, dass die angegebenen Einzelpreise auch bei Abnahme von mindestens 150 Geräten Gültigkeit haben und nicht nur bei einer Abnahme von (mindestens) 160 mobilen Einzelgeräten, wie ausgeschrieben. Diese zusätzliche Erklärung stellt nicht in Frage, dass die Beigeladene die Lieferung von 160 Geräten zu den angegebenen Preisen vornehmen wird. Die Beigeladene hat vielmehr unter Ziffer 6 ihres Begleitschreibens "Kaufmännische Bedingungen" zunächst ausdrücklich erklärt, dass sie die Vertragsbedingungen vollinhaltlich akzeptiere und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Vertragsbedingungen zum Inhalt ihres eigenen Nachtragsangebotes gemacht hat. Es folgen sodann im Begleitschreiben diverse Änderungsvorschläge zur Verbesserung der kaufmännischen Bedingungen, so zum Zahlungsplan, zur Verlängerung der Gewährleistungsfristen und eben auch zu den Preiskonditionen. Diese der allgemeinen Anerkennung der Verdingungsunterlagen nachfolgenden Erklärungen sind nach ihrem Wortlaut und der Systematik des Begleitschreibens eindeutig als zusätzliche Vorschläge, d.h. als - zugelassene - Änderungsvorschläge erkennbar. Dies gilt auch für die "Preiskonditionen". Während § 2 Nr. 3 VOL/B - anders, als die Antragstellerin meint - bei jeglicher Leistungsänderung eine neue Preisverhandlung zwischen den Vertragsparteien vorsieht, nimmt der Änderungsvorschlag der Beigeladenen diese Preisverhandlungen im Ergebnis teilweise vorweg und die Beigeladene verzichtet bei einer geringfügigen Veränderung der Liefermengen um bis zu zehn Einzelgeräte auf solche Preisverhandlungen. Die von der Antragstellerin angestellten wirtschaftlichen Überlegungen zu den Vorteilen einer Festlegung von Mindestabnahmemengen bei Einheitspreisverträgen setzten dem gegenüber voraus, dass der Auftragnehmer bei Mengenänderungen zu seinen Ungunsten stets an seine Einheitspreise gebunden wäre, wie das z.T. im VOB/B-Bereich der Fall ist. Sie basieren damit auf einer unzutreffenden Unterstellung.

e) Die Nachtragsangebote der Beigeladenen sind schließlich auch rechtzeitig innerhalb der Nachtragsangebotsfrist bei der Antragsgegnerin eingegangen.

Wie der Senat bereits im Termin der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2008 erläutert hatte, ergibt sich aus der Vergabedokumentation in allen ihren Bestandteilen, dass die Nachtragsangebote aller fünf Bieter, also auch diejenigen der Beigeladenen, rechtzeitig bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 4. Juni 2008, 10:00 Uhr, bei der Antragsgegnerin eingegangen waren. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Protokoll der Verdingungsverhandlung vom 4. Juni 2008, wonach sowohl im Eingang des Protokolls als auch am Ende die Rechtzeitigkeit des Angebotseingangs aller darin verzeichneten Nachtragsangebote allgemein festgestellt wurde und zudem der Eingangszeitpunkt für die Nachtragsangebote der Beigeladenen auch konkret aufgeführt worden ist mit der Uhrzeit 9:40 Uhr am Submissionstag. Das Protokoll ist von zwei Mitarbeitern der Antragsgegnerin und der Protokollantin, einer Mitarbeiterin der Beraterin der Antragsgegnerin, unterzeichnet. Insgesamt ist die Anwesenheit von fünf Personen während der nicht öffentlichen Verdingungsverhandlung dokumentiert. Die Feststellungen in der Verdingungsverhandlung werden im abschließenden Vergabevermerk der Antragsgegnerin wiederholt.

Nachdem die Antragstellerin ihre Behauptung, dass die Nachtragsangebote der Beigeladenen erst um 10:20 Uhr bei der Antragsgegnerin eingegangen seien, ausdrücklich in das Wissen der fünf Teilnehmer an der Verdingungsverhandlung gestellt hatte, ist der Senat dieser Aufklärungsanregung in der wieder eröffneten mündlichen Verhandlung nachgegangen. Die Beweisaufnahme hat die Behauptung der Antragstellerin eindeutig widerlegt.

Der Vertriebsleiter der Beigeladenen hat nachvollziehbar geschildert, dass von Anfang an eine persönliche Abgabe der Nachtragsangebote der Beigeladenen beabsichtigt war und dass er diese Form der Übermittlung mit einem anderen geschäftlichen Termin in der Region habe verknüpfen können. Die Übergabe habe kurz nach 9:30 Uhr stattgefunden. Diese Angaben sind direkt bestätigt worden von den Zeuginnen Hg. und Hl. ; indirekt auch durch den Zeugen Sch. und die Zeugin W. , die den Zeugen Hn. beim Verlassen des Verwaltungsgebäudes der Antragsgegnerin zwischen 9:40 Uhr und 9:50 Uhr gesehen haben.

Die fünf Teilnehmer der Verdingungsverhandlung haben übereinstimmend bekundet, dass die in der Niederschrift verzeichneten Angebote von Anfang an, d.h. ab Aufsuchen des Beratungszimmers im Erdgeschoss des Verwaltungsgebäudes der Antragsgegnerin als Veranstaltungsort der Verdingungsverhandlung kurz vor 10:00 Uhr, im Beratungszimmer vorlagen und dass während der Verdingungsverhandlung keine Unterlagen hereingebracht oder hereingereicht worden waren. Vier der fünf Zeugen konnten darüber hinaus sicher angeben, dass sich die Angebotspakete oder -umschläge zuvor bereits im Büro der Zeugin Hg. befunden hatten.

Alle Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass der Zeuge Sch. die letztlich protokollierten Zeitpunkte des jeweiligen Angebotseingangs den Eingangsvermerken auf den Paketen bzw. Umschlägen entnommen und der Zeugin W. diktiert habe. Andere Informationsquellen über den genauen Zeitpunkt des Angebotseingangs, als die Eingangsvermerke, standen dem Zeugen Sch. danach für sein Diktat nicht zur Verfügung.

Schließlich haben alle fünf Zeugen übereinstimmend die akribische Untersuchung der Angebotspakete bzw. -umschläge auf ihre Verschlossenheit und Unversehrtheit durch den Zeugen Sch. geschildert und dabei darauf verwiesen, dass keiner der verwendeten Umschläge ein Brieffenster hatte. Der von der Vergabekammer als Indiz für einen verspäteten Eingang der Nachtragsangebote der Beigeladenen gewertete Umschlag mit Brieffenster und grüner handschriftlicher Aufschrift ist offenkundig nie verschlossen gewesen, bezeichnet keinen Adressaten und kommt schon deshalb als Behältnis der Nachtragsangebote der Beigeladenen zum Zeitpunkt der Submission nicht in Betracht.

Letztlich hat sich in der Beweisaufnahme des Senats auch die Herkunft des o.a. Umschlags mit einem handschriftlichen Eingangsvermerk klären lassen. Die Zeugin W. erkannte diesen Umschlag als einen von ihr verwendeten Umschlag zur Übersendung des Zweitexemplars des Nachtragsangebots der Beigeladenen an die Vergabekammer im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens. Diese Versendung geschah nach Aktenlage am 4. August 2008. Nach der zur Versendung von der Zeugin W. angefertigten "Übersicht über den Eingang der Nachtragsangebote" waren die Nachtragsangebote der Beigeladenen im Übrigen am 4. Juni 2008, 9:40 Uhr, wie protokolliert, eingegangen. Die Eingangsuhrzeit 10:20 Uhr ist für den davor aufgeführten Bieter (allerdings am 3. Juni 2008) angegeben.

Die Zeugen wirkten auf den Senat zwar vorbereitet auf die Vernehmung, aber keineswegs im Sinne einer Absprache einer unzutreffenden Aussage. Vielmehr waren die einzelnen Schilderungen desselben Vorgangs sowohl sprachlich als auch inhaltlich durchaus individuell geprägt und gewichtet. Alle Zeugen vermochten auf Nachfragen ihre Angaben zu erweitern, wobei sie sich z.T. wechselseitig ergänzten. Die Zeugen führten auch nachprüfbare Einzelheiten an, die im Falle einer unwahren Aussage wegen der hiermit verbundenen Komplikationen regelmäßig nicht zu erwarten gewesen wären. Ihre Angaben waren umfassend inhaltlich verflochten. Die Aussagen waren weder in ihrem Tempo noch in ihrer Strukturierung auffällig im Sinne eines unzutreffenden Zeugnisses; Gleiches gilt für die Mimik und Gestik der vernommenen Zeugen.

Die gegen das eindeutige Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 21. Januar 2009 vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin sind ganz überwiegend spekulativ, so z. Bsp. das Aufzeigen von Verspätungsmöglichkeiten des Zeugen Hn. , einer gleichzeitigen unzutreffenden Zeitanzeige auf dem Navigationsgerät der Zeugen Sch. und W. und auf den Armbanduhren der Zeuginnen Hg. und Hl. . Sie sind z.T. auch in sich nicht schlüssig, insbesondere hinsichtlich der Überbewertung der Angaben der Zeugin W. zu ihrem handschriftlichen Vermerk auf dem unverschlossenen Fensterbriefumschlag. Sie geben insgesamt dem Senat keinen Anlass für Zweifel an den eigenen Feststellungen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestand auch keine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Behältnisse der Nachtragsangebote. Selbst wenn die Vorschriften des § 22 VOL/A hier vollständig anwendbar wären, was offen bleiben kann, so beschränkt sich die Aufbewahrungspflicht bei diesen Behältnissen auf die Umschläge der nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angebote (§ 22 Nr. 6 Abs. 4 i.V.m. Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOL/A).

f) Soweit sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zuletzt auf angebliche Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht der Antragsgegnerin berufen hat, ist sie darauf zu verweisen, dass weder sie selbst solche Verstöße im Verfahren vor der Vergabekammer beanstandet noch die Vergabekammer entsprechende Feststellungen getroffen hat, obwohl diese im Übrigen teilweise eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens von Amts wegen durchgeführt hat. Das nunmehrige Vorbringen der Antragstellerin ist rechtsmissbräuchlich. Es erfolgt ersichtlich "ins Blaue hinein", d.h. ohne tatsächliche Anhaltspunkte, und gibt dem Senat deshalb keine Veranlassung zu einer erweiterten Akteneinsicht und / oder zu erweiterter Sachaufklärung. Es sind entgegen der pauschalen Behauptungen der Antragstellerin weder Anhaltspunkte vorhanden für ein Einheften zusätzlicher Unterlagen noch für handschriftliche Ergänzungen in den beiden Exemplaren der Nachtragsangebote der Beigeladenen noch für ein "dubioses und unerklärliches Verschwinden von Aktenbestandteilen, die sich auf die Beigeladene beziehen". Für die Antragstellerin hätte im Übrigen die Möglichkeit bestanden, die anwesenden Zeugen im Termin der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2009 zur Durchführung der Kennzeichnung näher zu befragen. Dies hat sie nicht getan.

3.2. Die Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.

a) Die Antragsgegnerin hat zulässigerweise zwischen dem Angebot der Antragstellerin und demjenigen der Beigeladenen differenziert im Hinblick auf die Bewertung von Zusatzleistungen.

Zusatzleistungen waren zugelassen und sollten nach Ziffer 13.8 der Vergabebedingungen in die Nutzwertberechnung der Antragsgegnerin zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes einbezogen werden, soweit sie geeignet waren, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, z. Bsp. durch sparsameren Energieeinsatz, und zur Verbesserung der Umweltbilanz, insbesondere durch Reduzierung des CO2-Ausstoßes und des Feinstaubausstoßes, beizutragen. Dabei sollte erläutert werden, dass die zu erzielenden Einsparungen über den Mehrkosten für die Investition und die Betriebskosten der Zusatzleistungen liegen bzw. welche Größenordnung die zu erwartende Schadstoffreduzierung aufweise.

Die Beigeladene hat solche Zusatzleistungen in Form zusätzlicher Datenerfassungen und Informationen angeboten, die eine Anpassung der Fahrpläne für die Busse und der Fahrweise eines jeden Busfahrers an eine möglichst kraftstoffsparende Aufgabenerfüllung ermöglichen. Sie hat die Zusatzkosten dem möglichen Zusatznutzen in Form von Kraftstoffeinsparungen und CO2-Minderungen gegenüber gestellt. Die Antragsgegnerin hat diese Daten geprüft, für plausibel befunden und diese Zusatzleistungen mit 10 von 20 möglichen Zusatzpunkten bewertet. Dabei hat sie die tatsächlichen Grundlagen für ihre Entscheidung zutreffend ermittelt; ihre Bewertung ist nachvollziehbar und nicht willkürlich. Zwar ist der Antragstellerin darin zu folgen, dass die zusätzlichen Informationen allein noch nicht zu einer entsprechenden Einsparung führen, sondern erst deren intensive Nutzung durch die Antragsgegnerin selbst. Der Antragsgegnerin ist es aber grundsätzlich möglich, zu prognostizieren, ob sie entsprechende Zusatzerkenntnisse wird umsetzen können. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin hierbei ihren Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Die Einholung eines Gutachtens zur Überprüfung der Richtigkeit der Prognose der Antragsgegnerin kommt hier nicht in Betracht, weil auch die Antragsgegnerin nicht zur Einholung eines Gutachtens verpflichtet ist, um eine vertretbare, willkürfreie Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots vorzunehmen.

Die Antragstellerin ist zu Recht ohne Zusatzpunkte für solche Leistungen geblieben. Zwar hat sie zusätzliche Module in ihrem Angebot aufgeführt, diese jedoch im Übrigen zwingend und nicht, wie vorgegeben, optional. Sie hat aber deren Kosten und deren Einsparpotenzial nicht erläutert, wie sie selbst einräumt. Sie hat damit die Voraussetzungen für eine Prüfung dieser Zusatzleistungen durch die Antragsgegnerin auf einen höheren Nutzwert nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, von sich aus nachzuforschen, welche Auswirkungen die zusätzlich angebotenen Module u.U. hätten haben können.

b) Die positive Bewertung des Änderungsvorschlages der Beigeladenen mit den abweichenden Zahlungsbedingungen verletzt die Antragstellerin ebenfalls nicht in ihren subjektiven Rechten.

Der abweichende Vorschlag der Beigeladenen zum Zahlungsplan ist für die Antragsgegnerin wirtschaftlich günstiger als der Zahlungsplan in den Vertragsbedingungen. Es werden nur fünf statt sechs Teilzahlungen gefordert, d.h. insgesamt geringere Abschlagszahlungen und weniger Zahlungsvorgänge. Die Zahlungsziele werden z.T. um mehrere Wochen "nach hinten" verschoben, d.h. die Fälligkeiten werden hinausgezögert.

Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass die Beigeladene die Stellung von Bürgschaften nicht mehr anbietet, war dies nach den - durch die Antwort der Antragsgegnerin lfd. Nr. 42 auf den Fragenkatalog der Bieter veränderten - Verdingungsunterlagen auch nicht mehr gefordert.

III.

Die Kostengrundentscheidung für das Verfahren vor der Vergabekammer ergibt sich aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Die Höhe der Verfahrenskosten bestimmt sich nach § 128 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GWB; wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss der Vergabekammer in Abschnitt III., dritter und vierter Absatz, Bezug. Die Pflicht zur Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB. Die Beigeladene war im Verfahren vor der Vergabekammer nicht anwaltlich vertreten.

Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Erstattungspflicht schließt die Erstattung der zur Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Beigeladenen ein.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat hat dabei die betragsmäßig höchste geprüfte Brutto-Angebotssumme eines Angebotes der Beigeladenen zugrunde gelegt, weil das Verfahrensziel der Beigeladenen als Beschwerdeführerin darin lag, dass der Zuschlag, wie ursprünglich beabsichtigt, auf eines ihrer beiden Angebote - Haupt- oder Nebenangebot - erteilt werde.

Ende der Entscheidung

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