Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 1 Verg 4/08
Rechtsgebiete: GWB, VOB/A


Vorschriften:

GWB § 97 Abs. 7
VOB/A § 8a Nr. 10
VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b)
1. Ist eine Leistungsposition eines Bauauftrages objektiv auf eine finanzielle Leistung gerichtet (hier: Übernahme der Kosten von Autowäschen), so besteht für den Auftraggeber kein Anlass, an der Angabe eines Bieters, diese Leistung als Eigenleistung zu erbringen, zu zweifeln.

Auch wenn ein Positionstext im Leistungsverzeichnis aus Empfängersicht mehrdeutig ist und nach einer von mehreren Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommt, dass der Einsatz von anderen Unternehmen unumgänglich ist, ist das Angebot eines Bieters vollständig, der die Leistung - "zufällig zutreffend" - als Eigenleistung anbietet und daher keine Verpflichtungserklärungen anderer Unternehmen vorlegt.

2. Die Durchführung von Autowäschen ist keine Nachunternehmerleistung bei einem Auftrag über Straßenbauleistungen.

Es kann offen bleiben, ob die Verdingungsunterlagen dahin auszulegen sind, dass Verfügbarkeitsnachweise nicht nur für Nachunternehmer, sondern auch für jegliche Hilfsleistungen anderer Unternehmen vorzulegen sind.

3. Erklärt ein Bieter, dass er alle Leistungen eines Titels von einem Nachunternehmer erbringen lassen werde, und bezieht sich die Verpflichtungserklärung des bezeichneten Nachunternehmers aber nur auf einige einzelne, ausdrücklich mit ihren Ordnungsziffern aufgeführte Leistungspositionen dieses Titels, so ist diese Abweichung als ein unvollständiger Verfügbarkeitsnachweis zu bewerten.

4. Fordert die Vergabestelle mit Angebotsabgabe Angaben zum beabsichtigten Bauablauf und im Falle der Auftragserteilung die Anfertigung eines mit dem Auftraggeber abgestimmten Bauzeitenplans, so ist der Bieter verpflichtet, innerhalb der Angebotsfrist seine Vorstellungen zur beabsichtigten Reihenfolge bei der Ausführung der Bauarbeiten darzustellen. Die Form der Darstellung steht ihm - mangels anderweitigen Verlangens der Vergabestelle - frei.

5. Zum Inhalt des Vergabevermerks bei Verwendung eines Punktesystems im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG Beschluss

1 Verg 4/08 OLG Naumburg

verkündet am: 4. September 2008

In dem Vergabenachprüfungsverfahren (Beschwerdeverfahren)

betreffend die u.a. im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Februar 2008 (S 28) ausgeschriebene Vergabe des Bauauftrags: ...

hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann, Grimm und Prof. Dr. Gruber auf die mündliche Verhandlung

vom 28. August 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin jeweils gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juni 2008 werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 170.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner, ein Eigenbetrieb des Landes Sachsen-Anhalt u.a. zur Planung und Durchführung von Tiefbau, schrieb im Februar 2008 den oben genannten Bauauftrag EU-weit im Offenen Verfahren auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) - Ausgabe 2006 - zur Vergabe aus. Der Auftrag ist Bestandteil eines Bauvorhabens im Umfang von ca. 12,6 Mio. EUR. Der Auftrag sollte ursprünglich im Zeitraum von Anfang Juni bis Anfang Dezember 2008 ausgeführt werden.

Gegenstand der Nachprüfung sind Bewertungen des Antragsgegners bzw. der Vergabekammer zur Erfüllung der Bewerbungsbedingungen im Hinblick auf den Einsatz von anderen Unternehmen sowie zur Vollständigkeit der Angebote im Hinblick auf Angaben zum beabsichtigten Bauablauf.

In der Bekanntmachung der Ausschreibung gibt es keine Festlegungen, die sich auf den Einsatz anderer Unternehmen beziehen. Die Verdingungsunterlagen enthalten in der Aufforderung zur Angebotsabgabe unter Ziffer 7 den Verweis auf die Geltung der beigefügten Bewerbungsbedingungen; in Ziffer 7 der Bewerbungsbedingungen heißt es sodann unter der Überschrift "Eignungsnachweis für andere Unternehmen":

"Beabsichtigt ein Bieter, sich bei der Erfüllung eines Auftrages der Fähigkeiten anderer Unternehmen zu bedienen, muss er dem Auftraggeber hinsichtlich der Eignung nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Er hat entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen mit dem Angebot vorzulegen."

Das Leistungsverzeichnis führt unter dem Titel 05.01. "Untergrundverbesserungen" eine Position 007 auf, die lautet:

"Autowäsche 150 Stk.

Autowäsche einfach, wird selbst ausgeführt durch Autohäuser am Knoten 3 für verschmutzte Fahrzeuge durch Staubentwicklung bei der Baumaßnahme.

Einschließlich der Aufwendungen für An- und Abfahrt."

Die Zuschlagskriterien werden bereits der Vergabebekanntmachung benannt, danach soll der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot nach den Kriterien Preis mit einer Gewichtung von 85 % und Technischer Wert mit einer Gewichtung von 15 % erteilt werden (Ziffer IV 2.1)). Eine weitere Konkretisierung erfolgte in den Verdingungsunterlagen unter Ziffer 12 der Aufforderung zur Angebotsabgabe, wobei unter Ziffer 12.2 aufgeführt ist, dass eines der Unterkriterien des Wirtschaftlichkeitskriteriums "Technischer Wert" der zeitliche Bauablauf ist.

Hierauf beziehen sich auch nähere Anforderungen an das Angebot.

In der Vergabebekanntmachung, dort Ziffer III. 2.1) am Ende, wird bereits bekannt gemacht, dass mit dem Angebot auf gesonderter Anlage Angaben zu den genannten Wertungskriterien für die Gesamtleistung Straßenbau zu machen sind, darunter (im 2. Anstrich) Angaben zum Bauablauf (Maßnahmen zur Sicherung des Einhaltens des Fertigstellungstermins". Diese Forderung wurde in den Verdingungsunterlagen, dort unter Ziffer 6 der Aufforderung zur Angebotsabgabe, wiederholt.

In der Baubeschreibung heißt es unter Ziffer 3.2. (S. 43) mit der Überschrift "Bauablauf":

"Zur Angebotsabgabe ist ein Bauablauf einzureichen.

Die Bauarbeiten sind in folgendem Zeitraum auszuführen:

Baubeginn: 02.06.2008

Bauende: 06.12.2008

Der AN hat über den vorgesehenen Bauablauf einen Bauzeitenplan zu erstellen. Dieser Bauzeitenplan ist mit dem AG abzustimmen und bedarf seiner Genehmigung. Abweichungen vom genehmigten Bauzeitenplan sind nur mit Zustimmung des AG möglich. Die Disposition und Koordination des Bauablaufs bleibt dem AN überlassen. Die Durchführung der Arbeiten ist innerhalb der vertraglich vorgesehenen Bauzeit sicherzustellen. Durch Überschreitung der Bauzeit herzuleitende Mehrkosten werden nicht erstattet. ..."

Es folgt die Aufführung verschiedener Bauabschnitte der ausgeschriebenen Arbeiten, deren Zeitdauer jeweils annähernd vorgegeben wird, z.T. auch im Zusammenhang mit den Regelungen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs während der Bauphase in Ziffer 3.1. der Baubeschreibung. Für einen Bauort wird darauf hingewiesen, dass Verkehrssperrungen nur außerhalb der Geschäftszeiten der anliegenden Gewerbetreibenden möglich sind.

Unter Ziffer 5.2. der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist unter der Rubrik "auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen" u.a. ein "Grob-Bauablaufplan" eingetragen. Dieser Begriff wird im Übrigen in den Verdingungsunterlagen nicht aufgegriffen.

In der Angebotsphase beanstandete keiner der Bieter die voraufgeführten Textauszüge der Verdingungsunterlagen als missverständlich oder widersprüchlich; Nachfragen hierzu wurden nicht gestellt.

Zur Submission am 19. März 2008 lagen je ein Hauptangebot von sieben Unternehmen und insgesamt elf Nebenangebote vor.

Die Beigeladene hat in ihrem Angebot im geforderten "Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmer" die Position 05.01.007 "Autowäsche" nicht aufgeführt und auch keine Verpflichtungserklärung eines Autohauses für die Erbringung dieser Leistung vorgelegt. Sie hat im vorgenannten Verzeichnis die Positionsnummern 05.09.001 bis 05.09.007 und 18.02.001 "Rohrvortrieb, Durchörterung" aufgeführt und als Nachunternehmer die Unternehmung "D. " eingetragen. Die dem Angebot beigefügte Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vom 4. März 2008 bezieht sich ihrem Wortlaut nach darauf,

"... Leistungen gemäß unserem Angebot vom 04.04.2008 ..." <welches dem Angebot der Beigeladenen nicht beigefügt ist - Anm. d. Senats> "... OZ 05.09.002, 05.09.003, 05.09.006, 05.09.007, 18.02.001 zu erbringen und im Auftragsfall auch tatsächlich auszuführen.

Wir erklären, dass uns zur Ausführung die wirtschaftlichen Mittel zur vertragsgerechten Erbringung der Leistung zur Verfügung stehen." Die nach dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung nicht aufgeführten Teilpositionen des Titels 05.09. "Durchörterung Bs - Knoten 3" betreffen die Absicherung des Baustellenbereichs (Nr. 05.09.001), die Herstellung der Startgrube (Nr. 05.09.004) und die Herstellung der Zielgrube (Nr. 05.09.005), letztere jeweils einschließlich statischer Sicherungen, Wasserhaltung und der eingenverantwortlichen Berücksichtigung querender Kabel und Rohrleitungen. Auf Aufforderung des Antragsgegners reichte die Beigeladene am 8. April 2008 einen Grob-Bauablaufplan ein.

Der Dokumentation des Vergabeverfahrens, dort sowohl den Einzelprüfungsprotokollen als auch dem Vergabevermerk, ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner kein Angebot aus formellen Gründen ausgeschlossen hat, d.h., dass der Antragsgegner alle Angebote als vollständig bewertete. Insbesondere sind auch die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen in die Wirtschaftlichkeitsbewertung einbezogen worden.

Der Antragsgegner nahm lediglich für die nach der rechnerischen Prüfung der Angebotspreise drei bestplatzierten Angebote eine vollständige Punktbewertung vor. Das Angebot der Antragstellerin war das nach dem Preiskriterium viertplatzierte Angebot, so dass dessen Technischer Wert nicht geprüft wurde. Der Antragsgegner bewertete die Angaben der Beigeladenen zum Bauablauf als "kurz und knapp, nicht verfeinert ..." mit zwei von drei möglichen Punkten und führt im Rahmen der Begründung u.a. aus, dass die Beigeladene zwar einen Grob-Bauablaufplan in graphischer Darstellung vorgelegt habe, jedoch keine zusätzlichen Aussagen zu den geforderten Angaben zu Maßnahmen zur Sicherung des Einhaltens des Fertigstellungstermins gemacht habe. Das Angebot der Beigeladenen enthält ein Schreiben vom 19. März 2008, wonach als solche Maßnahmen pauschal jeweils für die Teilleistungsbereiche Baugrundverbesserung, den Erdbau und den Oberbau die Erstellung eines Bauzeitenplans, erforderlichenfalls ein verstärkter Personal- und Technikeinsatz sowie eine ständige Eigenkontrolle des Erfüllungsstandes durch einen Polier vor Ort und einen Bauleiter vorgesehen seien. Hinsichtlich der Oberbauleistungen ist zusätzlich angegeben, dass bei Notwendigkeit aus terminlichen Gründen auch mehrere Einbaukomplexe zur Verfügung stünden.

Der Antragsgegner beabsichtigte, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.

Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 3. April 2008, ihr erst am 9. April 2008 zugegangen, vorab über die beabsichtigte Zuschlagerteilung an die o.g. Mitbewerberin und darüber informiert, dass ihr Angebot nicht in die engere Wahl gekommen sei, weil wirtschaftlichere Angebote vorlägen. Mit Fax-Schreiben vom 10. April 2008 rügte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, dass die formelle Prüfung der Vollständigkeit der Angebote vergaberechtswidrig durchgeführt worden sei. Nach ihren Informationen von einem Autohaus am Knoten 3 habe kein anderer Bieter außer ihr eine Verpflichtungserklärung des Autohauses im Hinblick auf die Erbringung der Fremdleistung "Autowäsche" dort abgefragt. Die Antragsgegnerin half dieser Rüge nicht ab und erklärte, dass es auf eine Verpflichtungserklärung insoweit nicht ankomme, da aufgrund der zwischen jeweils dem Antragsgegner und den Eigentümern bzw. Pächtern der Autohäuser geschlossenen Bauerlaubnisverträgen bekannt sei, dass die Leistungen durch die Autohäuser selbst ausgeführt werden, wie auch im Text der Position 05.01.007 ausgeführt.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2008 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass der Antragsgegner verpflichtet werden möge, die Wertung zu wiederholen und dabei alle Angebote auszuschließen, die für die Leistungen der Position 05.01.007 keine Verpflichtungserklärung eines Autohauses am Knoten 3 vorgelegt haben, sowie das Angebot der Antragstellerin in die engere Wahl einzubeziehen.

Die Vergabekammer hat auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 6. Juni 2008 die Wiederholung der Wertung durch den Antragsgegner unter Beachtung ihrer Rechtsauffassungen angeordnet und in den Gründen u.a. ausgeführt, dass die Angebote der Beigeladenen sowie der weiteren beiden Unternehmen, die bislang in die engere Wahl einbezogen worden waren, jeweils unvollständig seien. Im Angebot der Beigeladenen fehle eine Verpflichtungserklärung für einen Teil der Durchörterungsleistungen, die das Unternehmen D. erbringen solle; zudem erfüllten die Angaben zum Bauablauf die Anforderungen nicht, weil sie die konkreten Vorgaben des Antragsgegners nicht aufgegriffen hätten. Dem gegenüber sei die Vorlage von Verpflichtungserkärungen für die Leistung "Autowäsche" nicht erforderlich gewesen, weil es sich hierbei nicht um eine Nachunternehmerleistung handele.

Gegen diese ihr am 10. Juni 2008 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde der Beigeladenen. Die Beigeladene wendet sich gegen die Bewertung ihres Angebotes als unvollständig. Sie ist u.a. der Auffassung, dass auf das Fehlen der Verpflichtungserklärung eines Nachunternehmers ein Angebotsausschluss schon deshalb nicht gestützt werden könne, weil es sich weder um einen Eignungsnachweis für den Bieter noch um einen solchen Nachweis für den Nachunternehmer handele. Zudem sei in der Verpflichtungserklärung die Angabe der Positionsnummern nicht erforderlich, so dass aus ihrer zusätzlichen Angabe keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürften. Schließlich widerspreche ein Ausschluss wegen angeblich missverständlicher Verpflichtungserklärungen der bisherigen Vergabepraxis, was sich aus einigen ausdrücklich angeführten Entscheidungen von Vergabekammern und z.T. auch Vergabesenaten ergäbe. Im Übrigen habe der Antragsgegner ihr Angebot zu Recht auch nicht etwa wegen angeblich fehlender Angaben zum Bauablauf ausgeschlossen. Vielmehr seien die Anforderungen der Baubeschreibung mit dem Schreiben vom 19. März 2008 erfüllt worden.

Die Beschwerdeschrift ist der Antragstellerin am 30. Juni 2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2008, beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangen am Folgetag, hat die Antragstellerin Anschlussbeschwerde eingelegt, mit der sie das Ziel weiter verfolgt, dass festgestellt werden möge, dass alle diejenigen Angebote wegen Unvollständigkeit auszuschließen seien, die keine Verpflichtungserklärungen mindestens eines Autohauses am Knoten 3 enthielten. Die Antragstellerin ist u.a. der Meinung, dass der Positionstext "Autowäsche" aus objektiver Sicht eines Bieters als eine Leistungsposition aufzufassen sei, die die Leistung eines anderen Unternehmens beinhalte, d.h. eine Leistung, die der Bieter in seinem Baubetrieb typischerweise nicht selbst ausführe. Hierfür spräche auch die Aufführung dieser Teilleistung in einer gesonderten Positionsziffer. Auf eine Differenzierung zwischen Haupt- und Hilfsleistungen bzw. auf eine weitere Subsumtion unter den Begriff eines Nachunternehmers käme es nicht an. Weder die Vergabekoordinierungsrichtlinie noch die VOB/A noch die Verdingungsunterlagen träfen eine Unterscheidung zwischen Nachunternehmern und sonstigen anderen Unternehmern. Leistungen anderer Unternehmen könnten auch solche Leistungen sein, die keine Bauleistungen seien. Der Antragsgegner habe hier zudem gerade kein "Verzeichnis der Nachunternehmer" gefordert; der Begriff der Leistungen "anderer Unternehmer" sei vielmehr bewusst weiter gefasst. Der Pflicht zur Vorlage einer Verpflichtungserklärung stehe schließlich nicht entgegen, dass nur eine Teilleistung von wirtschaftlich geringem Wert betroffen sei.

Der Antragsgegner hat erklärt, dass er die Entscheidung der Vergabekammer zur Kenntnis genommen habe; er hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten der Antragstellung der Beigeladenen und der Antragstellerin sowie wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung, die der Senat am 28. August 2008 durchgeführt hat, wird auf das Sitzungsprotokokoll vom selben Tage Bezug genommen (vgl. GA Bl. 132).

II.

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin sind jeweils zulässig; sie haben jedoch beide in der Sache keinen Erfolg.

Die Vergabekammer ist zu Recht von der Unvollständigkeit des Angebotes der Beigeladenen sowie von der Notwendigkeit der Wiederholung der Wertung der bis zum Submissionstermin eingegangenen Angebote ausgegangen; es hat auch die von der Antragstellerin erhobene Rüge der Unvollständigkeit von Angeboten, welche keine Verpflichtungserklärung mindestens eines Autohauses am Knoten 3 hinsichtlich der "Autowäsche" enthalten, zu Recht als unbegründet angesehen.

1. Beide Rechtsmittel sind zulässig.

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wurde frist- und formgerecht (§ 117 Abs. 1 bis 3 GWB) beim zuständigen Gericht (§ 116 Abs. 3 S. 1 GWB) eingelegt. Die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens (§§ 98 bis 100, 102, 107 Abs. 1, 108 GWB) liegen vor. Die Beigeladene ist durch die Entscheidung der Vergabekammer materiell und formell beschwert.

Das Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren statthaft. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wurde innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist zur Erwiderung auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen formgerecht eingelegt. Die Antragstellerin ist im Umfang ihres Rechtsmittels auch durch die angefochtene Entscheidung beschwert, weil die Vergabekammer diese Einzelrüge der Antragstellerin als unbegründet angesehen hat und sich dadurch die Zuschlagschancen der Antragstellerin u.U. verschlechtert haben könnten.

2. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht als zulässig bewertet. Hiergegen hat keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben, so dass der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen kann. Damit war eine inhaltliche Nachprüfung des Vergabeverfahrens auf eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin nach § 97 Abs. 7 GWB eröffnet.

3. Die Anordnung der Wiederholung der Prüfung und Wertung der Angebote durch den Antragsgegner ist begründet.

Der Antragsgegner hat bei seiner bislang vorgenommenen Wertung bereits im Rahmen der ersten Wertungsstufe, d.h. bei der formellen Prüfung der Vollständigkeit der Angebote und der rechnerischen Richtigkeit der Angebotssummen, gegen solches u.a. die Antragstellerin als Bieterin schützendes Vergaberecht verstoßen, indem er entgegen der Bestimmung des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A jedenfalls das Angebot der Beigeladenen nicht ausgeschlossen hat, obwohl die Beigeladene für einen Teil der von anderen Unternehmen zu erbringenden Durchörterungsarbeiten zwar einen Nachunternehmer benannt, für diesen jedoch keine vollständige, alle zu übertragenden Leistungen erfassende Verpflichtungserklärung vorgelegt hat. Zudem hat die Beigeladene mit dem Angebot noch keine Erklärungen zum beabsichtigten Bauablauf abgegeben.

Wegen des zwingenden Ausschlusses des Angebotes der bisherigen Zuschlagsaspirantin ist eine Wiederholung insbesondere der vierten Wertungsstufe erforderlich.

3.1. Die Bewertung der Vollständigkeit des Angebots der Beigeladenen durch den Antragsgegner hält der Nachprüfung nicht stand; der Antragsgegner hat u.a. das subjektive Recht der Antragstellerin auf eine konsequente Beachtung der bekannt gemachten Bewerbungsbedingungen sowie der bekannt gemachten geforderten Erklärungen zum Angebot bei der Prüfung der Konkurrenzangebote verletzt.

a) Allerdings ist das Angebot der Beigeladenen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht schon deshalb unvollständig, weil eine Verpflichtungserklärung mindestens eines Autohauses am Knoten 3 für die Übernahme der "Autowäsche" fehlt. Insoweit bedurfte es keines Nachweises, dass dem Bieter die Ressourcen eines anderen Unternehmens zur Autowäsche zur Verfügung stehen.

aa) Nach den Feststellungen des Senats im Termin der mündlichen Verhandlung, die mit dem Inhalt des ergänzenden Vergabevermerks vom 14. April 2008 übereinstimmen, geht es bei der Position "Autowäsche" objektiv um die Erstattung der Aufwendungen der von den Staub- und Schlammemissionen der Straßenbauarbeiten betroffenen Autohäuser zur Selbstreinigung ihrer eigenen Fahrzeuge. Der künftige Auftragnehmer soll diese Aufwendungen der Autohäuser finanziell ersetzen und kann dafür vom Auftraggeber eine Vergütung verlangen. Die ausgeschriebene Position des Leistungsverzeichnisses ist mithin objektiv auf eine finanzielle Leistung des Bieters gerichtet. Sonstige Arbeiten, etwa An- und Abfahrt der Fahrzeuge oder die Organisation und Durchführung der Autowäsche, obliegen nicht dem Auftragnehmer, sondern werden von den betroffenen Autohäusern in eigener Verantwortung erbracht.

Diese finanzielle Dienstleistung wird regelmäßig eine Eigenleistung des Bieters sein; jedenfalls sind hier keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beigeladene diese finanzielle Leistung nicht selbst erbringt. In diesem Sinne sind auch ihre Angaben im Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen auszulegen. Demnach ist auch keine Verpflichtungserklärung eines anderen Unternehmens für diese Teilleistung vorzulegen.

bb) Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Positionstext bei isolierter Betrachtung auch eine Auslegung zulässt oder gar nahe legt, wonach der Auftragnehmer im Falle des Vertragsabschlusses die Durchführung der Autowäsche nach den Weisungen des Auftraggebers durch Inanspruchnahme Dritter sicherzustellen hat.

Der Text der Position 05.09.007 ist mehrdeutig; die Ermittlung ihres gewollten Aussagegehaltes ist ohne die zusätzliche - und in den Verdingungsunterlagen fehlende - Information über ihren Zweck, nämlich die Umsetzung einer Verpflichtung des Antragsgegners aus den Baugestattungsverträgen mit gewerblichen Anliegern des Knoten 3, erschwert. Zu einer Klarstellung, etwa veranlasst durch die Nachfrage eines Bieters, ist es in der Angebotsphase leider nicht gekommen; sie ist erst im Nachprüfungsverfahren erfolgt und bislang auch auf die Beteiligten dieses Nachprüfungsverfahrens beschränkt geblieben.

Aus dem Umstand, dass nach einer von mehreren Auslegungsmöglichkeiten einer Position des Leistungsverzeichnisses ggfs. der Einsatz von anderen Unternehmen unumgänglich ist, ergibt sich nicht, dass alle Bieter vorsorglich entsprechende Verpflichtungserklärungen vorlegen müssen. Ein Bieter kann zwar bei einer zweifelhaften Auslegung der Position nicht darauf vertrauen, dass seine Auslegung zutrifft; er ist dann gehalten, sich durch - möglichst schriftliche - Nachfrage beim Antragsgegner Klarheit und Rechtssicherheit zu verschaffen. Der Antragsgegner kann jedoch Angebote nicht allein deshalb ausschließen, weil ein Bieter eine solche Nachfrage versäumt und eine - aus Sicht des Antragsgegners auch nicht erforderliche - Verpflichtungserklärung nicht vorgelegt hat.

cc) Die im Nachprüfungsverfahren in beiden Instanzen und insbesondere auch im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von den Beteiligten umfassend erörterte Frage, ob sich die Verpflichtung zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen lediglich auf Nachunternehmer bezieht oder auch auf andere Unternehmen, die lediglich - selbständige oder unselbständige - Hilfsleistungen erbringen, sowie die weitere Frage, welchen Charakter die Autowaschleistungen der Autohäuser haben, kann hier offen bleiben. Der Senat neigt dazu, dass hier eine Verpflichtung zur Vorlage von Verfügbarkeitsnachweisen auch dann nicht bestanden hätte, wenn die Autowäsche vom Auftragnehmer auf jeweilige Weisung des Auftraggebers zumindest zu organisieren gewesen wäre.

Der erkennende Senat hatte in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2005, 1 Verg 21/04, zum Begriff des Nachunternehmers ausgeführt, dass es sich formal um ein Unternehmen handelt, welches seine Leistungen im Auftrag und auf Rechnung des Auftragnehmers erbringt, also ohne unmittelbares Vertragsverhältnis zum Auftraggeber. Schon die Erfüllung dieser Voraussetzung ist hier sehr zweifelhaft, denn die betroffenen Autohäuser sollten die Autowäschen ihrer Fahrzeuge jeweils selbst durchführen, was bereits Gegenstand der Baugestattungsverträge zwischen Antragsgegner und den jeweiligen Pächtern bzw. Eigentümern war. Dem Auftragnehmer hätte kein Auswahlrecht im Hinblick auf den "Leistungserbringer" zugestanden; er hätte im Verhältnis zum jeweiligen Autohaus nicht als Auftraggeber, sondern lediglich als Vertreter des Auftraggebers und als Zahlstelle agiert.

Die Durchführung von Autowäschen ist grundsätzlich auch keine Nachunternehmerleistung bei einem Auftrag über Straßenbauleistungen. Der erkennende Senat hat in der o.a. Entscheidung weiter - inhaltlich einschränkend - ausgeführt, dass Teilleistungen dann keine Nachunternehmerleistungen darstellen, wenn sie sich auf reine Hilfsfunktionen beschränken, und hierfür beispielhaft Speditionsleistungen, Gerätemiete und Baustoff- bzw. Bauteillieferungen benannt. An dieser Auffassung hält der Senat auch unter dem Eindruck des vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahrens im Grundsatz fest. Ausnahmen hiervon könnten u.U. in Abhängigkeit von der Abgeschlossenheit und Eigenständigkeit der Teilleistungen, vom Maß der erforderlichen fachlichen Qualifikation des Dritten bzw. u.U. auch von der Verfügbarkeit der zu liefernden Stoffe in Betracht kommen. Eine einfache Autowäsche ist ungeachtet des Umstandes, ob sie in einer gesonderten Position des Leistungsverzeichnisses aufgeführt wird oder nicht, eine marktgängige Hilfsleistung im vorgenannten Sinne.

Ob die Verdingungsunterlagen des Antragsgegners dahin auszulegen sind, dass ein Verfügbarkeitsnachweis auch für diejenigen Unternehmen zu führen ist, die lediglich Hilfsleistungen erbringen, kann hier aus den vorgenannten Gründen offen bleiben. Enthielten sie eine entsprechende Forderung, so führte das Fehlen einer entsprechenden Verpflichtungserklärung zwingend zum Ausschluss (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A). Der Antragsgegner hat in seinen Bewerbungsbedingungen weitgehend die Formulierung verwendet, wie sie sich aus § 8a Nr. 10 VOB/A 2006 sowie aus Art. 47 Abs. 2 RL 2004/18 ergibt; in letztgenannter Vorschrift wird an Stelle des Begriffs "Verpflichtungserklärung" lediglich der nahezu synonyme Begriff "Zusage" benutzt. Der Sinn dieser Neuregelung war es nicht, den Umfang der damals bereits regelmäßig vorzulegenden Unterlagen bei einem Nachunternehmereinsatz noch auszuweiten, sondern er bestand darin, die von der Rechtsprechung geforderte Zulassung des Einsatzes fremder Ressourcen, unabhängig vom Charakter der Rechtsbeziehung zum anderen Unternehmen, sei es eine konzerninterne Bindung, eine gesellschaftsrechtliche Beziehung oder ein einzelvertraglicher Nachunternehmer, umzusetzen. Danach könnte es zweifelhaft sein, ob der Antragsgegner, der sich dieser Formulierungen bedient hat, eine gleichzeitige Ausweitung der Verpflichtung zur Vorlage von Verfügbarkeitsnachweisen auch für Unternehmen, die keine Nachunternehmer, sondern lediglich Lieferanten, Vermieter/Verpächter bzw. andere Erbringer von Hilfsleistungen sind, beabsichtigt hat und ob aus objektivem Empfängerhorizont eines Bewerbers im Vergabeverfahren auf eine solche umfassende Nachweispflicht geschlossen werden konnte. Für die Zukunft dürfte es zweckmäßig sein, das tatsächlich Gewollte klarzustellen.

b) Das Angebot der Beigeladenen ist jedoch unvollständig, weil für Teilleistungen der Durchörterung, die nach der eigenen Erklärung der Beigeladenen im "Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen" von einem Nachunternehmer ausgeführt werden sollen, der Nachweis in Form einer Verpflichtungserklärung fehlt, dass der Beigeladenen auch insoweit die Kapazitäten des Nachunternehmers zur Ergänzung ihrer eigenen personellen und technischen Leistungsfähigkeit und ggfs. auch ihrer Fachkunde zur Verfügung stehen.

aa) Der Antragsgegner hat die Vorlage einer Verpflichtungserklärung eines anderen Unternehmens zugleich mit dem Angebot für den Fall gefordert, dass der Bieter sich bei der Erfüllung des Auftrages der Fähigkeiten dieses anderen Unternehmens zu bedienen beabsichtigt. Diese Forderung der Bewerbungsbedingungen bezieht sich nach dem Vorausgeführten zumindest auf Nachunternehmer.

Das Verlangen eines Verfügbarkeitsnachweises war auch wirksam. Zwar stellt eine Verpflichtungserklärung eines anderen Unternehmens bei systematischer Betrachtung einen Eignungsnachweis dar, nämlich die Erklärung eines Dritten darüber, dass zumindest die personelle und technische Leistungsfähigkeit, ggfs. auch die Fachkunde des Bieters durch die vom anderen Unternehmen zur Verfügung gestellten Ressourcen erweitert werden. Hinsichtlich der Aussagekraft dieses Nachweises lässt der Antragsgegner, wohl vor allem im Hinblick auf Verhältnismäßigkeitserwägungen und zur Vermeidung vermehrter Angebotsausschlüsse aus formellen Gründen, eine Eigenerklärung des hinzugezogenen anderen Unternehmens ausreichen. Eignungsnachweise sind grundsätzlich bereits in der Vergabebekanntmachung zu benennen und dürfen in den Verdingungsunterlagen regelmäßig nur ergänzt werden. Das Erfordernis einer solchen Verpflichtungserklärung muss jedoch ausnahmsweise nicht bereits in der Vergabebekanntmachung veröffentlicht werden, weil für die Interessenbekundung potenzieller Bieter eine entsprechende Information nicht maßgeblich ist und ein fachkundiger Bieter, an den sich die Vergabebekanntmachung wendet und wenden darf, mit einer solchen Forderung ohnehin rechnen muss. Schließlich handelt es sich auch um einen Eignungsnachweis, der nicht zwingend vorzulegen ist, sondern nur dann, wenn sich der Bieter zuvor entschließt, die ausgeschriebenen Leistungen gar nicht oder zumindest nicht vollständig im eigenen Betrieb zu erbringen. Es genügt daher, dass die Vorlage einer solchen Verpflichtungserklärung in den Verdingungsunterlagen gefordert wird (so auch OLG München, Beschluss v. 6. November 2006, Verg 17/06 - VergabeR 2007, 225).

bb) Die Beigeladene hat in ihrer Erklärung zu denjenigen Leistungen, die sie im Falle einer Auftragserteilung nicht selbst erbringt, sondern durch andere Unternehmen erbringen lassen will, acht Teilleistungen der Durchörterungsarbeiten jeweils mit ihrer Positionsziffer bezeichnet. Der Übernehmer dieser Teilleistungen ist unzweifelhaft ein Nachunternehmer der Beigeladenen. Danach war die Beigeladene verpflichtet, mit dem Angebot auch eine oder mehrere Verpflichtungserklärungen der entsprechenden Nachunternehmer abzugeben, die erkennen lassen, dass dieses bzw. diese Unternehmen bereit sind, im Falle der Auftragserteilung an die Bieterin die Ausführung aller acht Teilleistungen zu übernehmen. Die Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers D. vom 4. März 2008 bezieht sich nach ihrem objektiven Erklärungswert lediglich auf insgesamt fünf Teilleistungen im Zusammenhang mit Durchörterungsarbeiten. In der Verpflichtungserklärung sind die zu übernehmenden Leistungspflichten nicht nur verbal bezeichnet, sondern enumerativ aufgezählt. Dieser eindeutige Wortlaut ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen einer anderen, insbesondere erweiterenden Auslegung nicht zugänglich. Insbesondere ist keineswegs zwingend darauf zu schließen, dass ein Unternehmen, welches die statische Berechnung und die Ausführungsplanung sowie die Kerntätigkeiten des Rohrvortriebes übernimmt, also qualifizierte und eine spezielle Fachkunde erfordernde Tätigkeiten, immer auch die Absicherung des Baustellenbereichs und den Aushub der beiden Arbeitsgruben übernehmen will. Es ist zumindest auch vorstellbar, dass ein Bieter, dessen Betrieb selbst auf die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen eingerichtet ist, nicht mehr Fremdleistungen in sein Angebot einbezieht, als er es unbedingt für notwendig erachtet, und dass er deswegen Teilleistungen eines Titels arbeitsteilig auf sich und das andere Unternehmen verteilt.

Dem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass die Angabe von Ordnungsziffern in der Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens u.U. nicht notwendig gewesen wäre, um die übernommenen Leistungen zu konkretisieren und eindeutig zu bezeichnen. Die Auslegung hat sich an der tatsächlich abgegebenen Erklärung dieses Dritten zu orientieren, nicht an einer u.U. rechtlich zulässigen, hier aber fiktiven Erklärung.

Soweit die Beigeladene sich zur Bekräftigung ihrer abweichenden Auffassung auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. März 2006, 1 (6) Verg 13/05, zu stützen sucht, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es dort nicht um die Auslegung einer Verpflichtungserklärung, sondern um die Auslegung der Angaben im Nachunternehmerverzeichnis ging. Der dort bewertete Sachverhalt war im Wesentlichen dadurch geprägt, dass ein Bieter im Nachunternehmerverzeichnis, also in seiner eigenen Erklärung gegenüber der Vergabestelle, die Ordnungsziffern des Leistungsverzeichnisses zur Bezeichnung der Teilleistungen nicht angegeben hatte. Der Vergabesenat hatte also die tatsächliche Frage zu klären, ob die schlagwortartige Bezeichnungen der Teilleistungen aus objektivierter Sicht der Vergabestelle einen hinreichend eindeutigen Erklärungswert hatten. Hierfür konnte der Senat auf die gesamten sonstigen Erklärungen des Bieters im Angebot zurückgreifen, während dem erkennenden Senat im vorliegenden Fall lediglich die Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers zur Verfügung steht. Entscheidend aber ist, dass hier in der Verpflichtungserklärung der D. die Ordnungsziffern enumerativ bezeichnet sind und ein auslegungsfähiges "Schlagwort" hierin gar nicht enthalten ist.

Die Beigeladene kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Auslegung der Verpflichtungserklärung ihrer Nachunternehmerin etwa "im Lichte" ihrer eigenen Erklärung im Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen zu erfolgen hätte. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil es sich um Erklärungen zweier verschiedener Personen, nämlich der Bieterin und ihrer Nachunternehmerin, gegenüber unterschiedlichen Erklärungsempfängern, nämlich dem Antragsgegner und der Bieterin, handelt. Insoweit unterscheidet sich die hier vorliegende tatsächliche Konstellation von derjenigen, die dem von der Beigeladenen angeführten Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 14. Juli 2004, Gz. 62-12/03, zugrunde lag. Dort ging es um die Auflösung eines Widerspruches zwischen zwei Eigenerklärungen der Bieterin gegenüber der Vergabestelle im selben Angebot im Wege der Auslegung, nämlich um einen Widerspruch zwischen der Eigenerklärung der Bieterin, überhaupt keine Nachunternehmer einzusetzen und also alle ausgeschriebenen Leistungen im eigenen Betriebe zu erbringen, und Angaben der Bieterin zu ihrer Preiskalkulation hinsichtlich des Personals, welche z.T. einen Nachunternehmerzuschlag auswiesen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der erkennende Senat den angeführten anderen Sachverhalt ebenso entschieden hätte, wie die Vergabekammer.

cc) Schließlich ist es für den zwingenden Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen unerheblich, ob das Fehlen der Verpflichtungserklärung eines anderen Unternehmens für die Übernahme der Teilleistungen 05.09.001, 05.09.004 und 05.09.005 einen mehr oder weniger bedeutenden Teil der ausgeschriebenen Leistungen betrifft.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die Vergabesenate der Oberlandesgerichte gefolgt sind, kommt es auf die Bedeutung bzw. die Wettbewerbsrelevanz einer mit Angebotsabgabe geforderten und gleichwohl im Angebot fehlenden Erklärung nicht an, weil nur bei formenstrenger Angebotswertung die Gleichbehandlung aller Bieter gewährleistet ist. Hierzu steht der von der Beigeladenen angeführte Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Januar 2005, 1 Verg 21/04, nicht im Widerspruch. In der dort nachgeprüften Ausschreibung hatte die Vergabestelle eine Erklärung zum Nachunternehmereinsatz nur eingeschränkt für den Fall gefordert, dass "wesentliche" Teilleistungen des Leistungsverzeichnisses an Nachunternehmer weitergegeben werden sollen. In diesem Zusammenhang kam es dann auf die Auslegung des Begriffes "wesentlich" an, also wegen der Besonderheiten in der Formulierung der Bewerbungsbedingungen. Eine solche Beschränkung kann den hier vorliegenden Bewerbungsbedingungen aber gerade nicht entnommen werden; dies macht auch die Beigeladene nicht geltend. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Berücksichtigung des Beschlusses der Vergabekammer Nordbayern vom 9. Oktober 2006, 21 VK 3194-30/06, auf den sich die Beigeladene berufen hat. Der teilweise veröffentlichte Leitsatz ist irreführend, wenn er den Eindruck erweckt, dass die Vergabekammer für den Ausschluss eines Angebotes wegen des Fehlens einer Verpflichtungserklärung etwa voraussetzte, dass sich diese auf eine nicht unbedeutende Teilleistung bezieht. Schon die Vergabekammer hat einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt. Sie hat sich in den Gründen ihrer Entscheidung lediglich mit einer entsprechenden Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten auseinandergesetzt und dazu festgestellt, dass es einer Entscheidung hierüber schon deshalb nicht bedurfte, weil jedenfalls nach dem Inhalt der dort vorliegenden Verdingungsunterlagen keine Anhaltspunkte erkennbar waren, dass die Teilleistung etwa unbedeutend sein könnte. Hinzu kommt, dass die Sache dem Oberlandesgericht München zur weiteren Prüfung vorgelegen hatte. Der dortige Vergabesenat hat mit seinem Beschluss vom 6. November 2006, Verg 17/06, klar gestellt, dass er nicht erkennen könne, weshalb ein Bieter von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung für denjenigen Fall entbunden sein sollte, dass er an einen Nachunternehmer nur lediglich wertmäßig und hinsichtlich der geforderten Fachkunde völlig untergeordnete Teilleistungen vergibt.

c) In dem zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist beim Antragsgegner vorliegenden Angebot fehlte es zudem an Angaben zum zeitlichen Bauablauf, wie die Vergabekammer zutreffend festgestellt hat.

aa) Die Beigeladene hat zwar Angaben zu den von ihr vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung des Fertigstellungstermins, wie gefordert, auf gesonderter Anlage gemacht; diese gesonderte Anlage ist das Schreiben vom 19. März 2008. Der Antragsgegner hat insoweit nach dem eindeutigen und insoweit übereinstimmenden Inhalt seiner Vergabebekanntmachung, dort insbesondere Ziffer III.2.1) a.E., und seiner Verdingungsunterlagen, dort in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots in Ziffer 6, gefordert, dass jeder Bieter mit dem Angebot und auf gesonderter Anlage Angaben u.a. zur Einhaltung des Fertigstellungstermins einreicht. Vergabebekanntmachung und Verdingungsunterlagen lassen sowohl bei isolierter Betrachtung als auch bei der gebotenen Zusammenschau auch keinen Zweifel daran, dass diese Angaben einer differenzierten Bewertung im Hinblick auf eines der bekannt gemachten Zuschlagskriterien, nämlich des Kriteriums "Technischer Wert", zugeführt werden. Der von der Vergabekammer herangezogene tatsächliche Umstand, dass diese Angaben u.U. wenig aussagekräftig sind, die Vorgaben des Antragsgegners evtl. zu wenig oder gar nicht berücksichtigen oder aus der maßgeblichen Sicht des Antragsgegners u.U. keine belastbaren Prognosen zulassen, sind Fragen der inhaltlichen Bewertung dieser Angaben und mithin in der vierten Wertungsstufe zu entscheiden. Ob der Antragsgegner hierbei seinen Beurteilungsspielraum mit der Vergabe von zwei von drei theoretisch möglichen Punkten für dieses Unterkriterium überschritten hat oder nicht, ist unerheblich, weil das Angebot bei vergaberechtskonformer Wertung die vierte Wertungsstufe gar nicht erreicht.

bb) Die Beigeladene hat in ihrem Angebot aber keine Angaben dazu gemacht, in welcher Reihenfolge die Teilleistungen erbracht werden sollen und welche Vorstellungen die Bieterin dazu entwickelt hat, wie trotz der einschränkenden Vorgaben des Antragsgegners zu möglichen Verkehrssperrungen ein zügiger Bauablauf organisiert werden kann.

Solche Angaben zum Bauablauf waren ebenfalls zugleich mit der Angebotsabgabe gefordert, und zwar in Satz 1 von Ziffer 3.2. der Baubeschreibung. Diese Forderung ist unmissverständlich; sie lässt dem Bieter lediglich die freie Wahl zwischen einer verbalen Beschreibung und einer graphischen Darstellung in Gestalt eines groben Bauablaufplans, nicht aber die Entscheidung darüber, ob er überhaupt Angaben zum beabsichtigten Bauablauf macht. Der Antragsgegner kann nach Ziffer 5.2 der Aufforderung der Angebotsabgabe die ergänzende Einreichung einer graphischen Darstellung auch noch im Rahmen der Angebotsaufklärung nachfordern und der Bieter muss sie - dazu korrespondierend - auch erst nach gesonderter Aufforderung vorlegen. Dem dargestellten Verständnis der Baubeschreibung stehen die nachfolgenden Sätze an selber Stelle der Baubeschreibung nicht entgegen, denn für einen fachkundigen Bieter ist der auch objektiv bestehende Unterschied zwischen Angaben über den Bauablauf bzw. einem Grob-Bauablaufplan und einem - detaillierteren - Bauzeitenplan, der eindeutig erst nach Auftragserteilung zu erstellen und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen ist, ohne Weiteres erkennbar.

Die Beigeladene hat mit dem Angebot lediglich die oben erwähnten Angaben zu Maßnahmen zur Sicherung des Fertigstellungstermins gemacht. Diese Angaben enthalten weder ausdrücklich Einzelheiten oder auch nur Grundzüge der Organisation des Bauablaufs und der Koordinierung der einzelnen Teilleistungen noch lassen sie den Schluss auf solche Informationen zu. Aus dem Angebot der Beigeladenen allein konnte der Antragsgegner nicht erkennen, ob die Beigeladene auch nur eine ungefähre Vorstellung dazu entwickelt hat, wie sie den Bauablauf strukturieren und organisieren will.

Den Grob-Bauablaufplan, der sich nunmehr in den Angebotsunterlagen der Beigeladenen befindet, hat diese erst nach Beendigung der Angebotsfrist und nach Submission auf gesonderte Anforderung des Antragsgegners eingereicht. Dieser Plan war allein wegen seiner verspäteten Einreichung nicht geeignet, die Forderungen von Satz 1 der Baubeschreibung unter Ziffer 3.2. zu erfüllen. Die Nachforderung durch den Antragsgegner hätte schon nicht erfolgen dürfen, weil es für die mit Angebotsabgabe geforderten Erklärungen (derzeit) keine Nachreichungsmöglichkeit gibt.

3.2. Aus den vorgenannten, in Abschnitt II. 3.1. lit. a) dieser Gründe aufgeführten Erwägungen ist die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten nicht dadurch verletzt, dass der Antragsgegner keines der Konkurrenzangebote mit der Begründung ausgeschlossen hat, dass ihm eine Verpflichtungserklärung eines anderen Unternehmens für die Position "Autowäsche" des Leistungsverzeichnisses fehlt. Der Antragsgegner ist insoweit zum Ausschluss eines Angebotes nicht berechtigt oder gar verpflichtet.

3.3. Der Antragsgegner ist verpflichtet, die Prüfung der Angebote in formeller Hinsicht einschließlich der u.U. zu treffenden Ausschlussentscheidungen sowie die Bewertung der Wirtschaftlichkeit derjenigen Angebote zu wiederholen, welche danach die vierte Wertungsstufe erreichen.

Dem Senat sind weitere Hinweise auf etwaige Ausschlussgründe in Angeboten anderer Bieter neben der Antragstellerin und der Beigeladenen schon deshalb verwehrt, weil davon u.U. betroffene Bieter am Nachprüfungsverfahren hätten beteiligt werden müssen.

Zur Durchführung der Wirtschaftlichkeitsbewertung ist darauf zu verweisen, dass mit den Verdingungsunterlagen eine Punktebewertung bekannt gemacht worden ist. Die Bieterreihenfolge im Vergabevermerk muss daher am Ende eine Punktzahl für die bewerteten Angebote ausweisen, nicht lediglich eine Wertungssumme in Gestalt eines Bruttoangebotspreises, um den Anschein zu vermeiden, dass die Bewertung allein nach dem Preis und damit nach den hier bekannt gemachten Zuschlagskriterien vergaberechtswidrig erfolgt sei. Dies bedeutet, dass dem dann preislich günstigsten Angebot, welches nicht mehr dasjenige der Beigeladenen sein wird, eine Punktzahl von 850 Punkten für das Kriterium Preis zuzuordnen ist; die Punkte für die nachfolgend preisintensiveren Angebote sind durch lineare Interpolation, wie angekündigt, zu ermitteln. Zu diesen Punkten sind die jeweiligen Punkte für den Technischen Wert entsprechend der bekannt gemachten Gewichtung hinzuzurechnen und die Gesamtpunktzahl auch aus Gründen der Wertungstransparenz auszuweisen.

4. Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Beide Rechtsmittelführer sind unterlegen, die Beigeladene mit ihrer sofortigen Beschwerde und die Antragstellerin mit ihrer Anschlussbeschwerde. Da beide Beteiligte mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel letztlich die jeweils eigene Beauftragung begehrt haben, entspricht eine Kostenaufhebung im Sinne einer hälftigen Teilung der Gerichtsgebühren und -auslagen und eines jeweils alleinigen Aufkommens für die eigenen außergerichtlichen Auslagen dem Verhältnis des beiderseitigen Unterliegens. Eine Kostenerstattung etwaiger außergerichtlicher Auslagen des Antragsgegners kommt nicht in Betracht, denn dieser hat im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt, so dass er bei der im Rahmen der Kostenlastentscheidung gebotenen formalen Betrachtung auch weder Unterlegener noch Obsiegender im Beschwerdeverfahren ist.

5. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 50 Abs. 2 i.V.m. 45 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Der Senat legt dabei die geprüfte Angebotssumme des Hauptangebotes der Antragstellerin als höheren Wert gegenüber der geprüften Angebotssumme des Hauptangebotes der Beigeladenen zugrunde und setzt lediglich die Gebührenstufe nach § 13 RVG fest, um Rückschlüsse der Konkurrenten auf den genauen Betrag zu erschweren.

Ende der Entscheidung

Zurück