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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: 1 W 24/06 (EnWG)
Rechtsgebiete: StromNEV, EnWG, GewStG


Vorschriften:

StromNEV § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2
StromNEV § 4 Abs. 1
StromNEV § 4 Abs. 4 Satz 2
StromNEV § 4 Abs. 4 Satz 3
StromNEV § 6 Abs. 2
StromNEV § 6 Abs. 2 Satz 4
StromNEV § 7 Abs. 1 Satz 3
StromNEV § 8
StromNEV § 10 Abs. 1 Satz 2
EnWG § 21 Abs. 2
GewStG § 8
GewStG § 9
1. Bei der Ermittlung der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie können gesicherte Erkenntnisse für das Planjahr berücksichtigt werden; § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV schließt die allgemeinen Regelungen zur Entgeltbestimmung, insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StromNEV, nicht aus.

Findet die Beschaffung von Verlustenergie in einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen durch eine gemeinsame Beschaffungsstelle von Netzbetrieb und Vertrieb statt, so ist ein unternehmensinterner Aufschlag auf den Beschaffungspreis nicht gerechtfertigt.

2.1. Für die Frage der sachgerechten Schlüsselung von Gemeinkosten kommt es darauf an, welchem Unternehmensbereich die Leistungen zugute kommen und in wessen Bereich die Notwendigkeit zur Beschaffung dieser Leistungen wurzelt. Aufwendungen zur Anpassung der Software für Abrechnungssysteme an die Anforderungen des neuen Energiewirtschaftsrechts sind im integrierten Elektrizitätsversorgungsunternehmen grundsätzlich zwischen dem Netzbetrieb und dem Vertrieb aufzuteilen.

2.2. Im Rahmen der in § 4 Abs. 4 Satz 3 StromNEV genannten Grundsätze der Aufteilung von Gemeinkosten kommt der sachgerechten Verteilung vorrangige Bedeutung zu. Nur bei bestehender Möglichkeit zur Auswahl zwischen verschiedenen sachgerechten Schlüsseln gilt die Beschränkung des Wahlrechts durch den Grundsatz der Stetigkeit.

2.3. Bleibt eine vom Antragsteller vorgenommene Schlüsselung von Gemeinkosten der Stromsparte i.S. von § 4 Abs. 4 Satz 2 StromNEV auch nach deren Erläuterung nicht nachvollziehbar als verursachungsgerechte Aufteilung der Kosten auf Netz und Vertrieb, so ist die Regulierungsbehörde berechtigt und verpflichtet, unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob eine Anerkennung zumindest eines Teils der für den Netzbetrieb geltend gemachten Kosten in Betracht kommt. Die von ihr unterstellte Kostenzuordnung muss lediglich ermessensfehlerfrei die Mindestkosten des Netzes abbilden.

3. Hinsichtlich der Kosten von Werbemaßnahmen ist zu unterscheiden zwischen produktbezogener Werbung, die regelmäßig einem Unternehmensbereich direkt zugeordnet werden kann, und unternehmensbezogener Werbung, die grundsätzlich als Gemeinkosten sachgerecht aufzuteilen sind.

Die zunehmende Üblichkeit institutioneller Werbung indiziert noch nicht deren betriebliche Notwendigkeit.

4. Aufwendungen für den Rückbau von nicht mehr genutzten Stromleitungen sind betriebsnotwendige Kosten. Die Entscheidung über den Zeitpunkt ihrer Vornahme ist eine unternehmerische Entscheidung, die lediglich im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 4 Abs. 1 StromNEV i.V.m. § 21 Abs. 2 EnWG einer Prüfung durch die Landesregulierungsbehörde unterliegt.

5. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV ist dahin auszulegen, dass das betriebsnotwendige Eigenkapital i.S. von § 6 Abs. 2 StromNEV, welches unmittelbar zur Finanzierung der Beschaffung von Altanlagen eingesetzt wurde (s.g. BEK I), hinsichtlich des die höchst zulässige Eigenkapitalquote des § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV übersteigenden Betrages so zu verzinsen ist, wie ein mit diesem Eigenkapitalanteil vergleichbares Kapitalmarktprodukt. Die Vorschrift enthält keine Anordnung einer Höchstquote für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung. Dieses Kapital ist derzeit mit 4,8 % zu verzinsen.

6. Im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV sind die Vorschriften der §§ 8 und 9 GewStG zu beachten.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG Beschluss

1 W 24/06 (EnWG) OLG Naumburg

verkündet am 2. Mai 2007

In dem Energiewirtschaftsverfahren (Beschwerdeverfahren)

betreffend die Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang Strom gemäß § 23a EnWG,

hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel und die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 29. Juni 2006 wird aufgehoben.

Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung von Netzentgelten vom 30. Oktober 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassungen des Senats erneut zu entscheiden. Die zu genehmigenden Netznutzungsentgelte gelten für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu drei Vierteln und die Landesregulierungsbehörde zu einem Viertel zu tragen.

Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf ... EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist ein kommunales Unternehmen, dessen Gesellschafterinnen zu 50 % die Stadt W. und zu 50 % andere kommunale und private Energieversorgungsunternehmen sind. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. die Verteilung und der Handel mit Elektrizität. Das Netzgebiet umfasst eine geographische Fläche von ... km2 und ca. ... Einwohner. Die Antragstellerin ist sowohl Grundversorgerin im Bereich der Elektrizität als auch Verteilernetzbetreiberin auf der Niederspannungs- und der Mittelspannungsebene. Daneben befasst sie sich auch mit der Erzeugung und Verteilung von Fernwärme, mit der Versorgung von Endkunden mit Gas und Trinkwasser, mit der Abwasserentsorgung sowie weiteren Dienstleistungen. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin ein sog. vertikal integriertes Unternehmen ist, bei der die Stromsparte und darin der Netzbetrieb noch nicht real vom Stromhandel entflochten sind. In der Sparte Elektrizität erwirtschaftete die Antragstellerin in den letzten Geschäftsjahren jeweils Gewinne.

Die Antragstellerin hat am 30. Oktober 2005 bei der Landesregulierungsbehörde einen Antrag auf Genehmigung von Netzentgelten für das Jahr 2006 gestellt. Diesen Antrag hat sie mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 erläutert und ergänzt. Am 21. Februar 2006 haben die Verfahrensbeteiligten ein Gespräch über offene Fragen des Antragsverfahrens geführt, zu dessen Inhalt die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. März 2006 nochmals Stellung genommen hat. Die Regulierungsbehörde hat unter dem 9. Juni 2006 einen Prüfbericht verfasst, in dem sie die beabsichtigte Entscheidung bekannt gegeben hat. Hierzu hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Juni 2006 Stellung genommen; am 26. Juni 2006 haben beide Beteiligte offene Fragen nochmals mündlich besprochen.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2006 hat die Landesregulierungsbehörde kostenorientierte Entgelte für den Netzzugang Strom als Höchstpreise netto, d.h. ohne KWK-G-Zuschlag, Konzessionsabgabe und Mehrwertsteuer, für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 unter dem Vorbehalt des generellen Widerrufs und mit vier Auflagen genehmigt. Unter Nr. 4 der Auflagen hat sie die Antragstellerin verpflichtet, ihr bis zum 30. September 2006 eine Erlösrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 sowie bis zum 30. September 2007 eine Erlösrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 vorzulegen.

Gegen diesen ihr am 29. Juni 2006 bekannt gegebenen Bescheid hat die Antragstellerin mit einem am 28. Juli 2006 vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel innerhalb der letztlich bis zum 16. Oktober 2006 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist auch begründet.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Nichtanerkennung eines Teils der von ihr veranschlagten aufwandsgleichen bzw. Plankosten sowie der kalkulatorischen Kosten und begehrt insgesamt eine Anerkennung von weiteren ... EUR als kostenwirksam für das Jahr 2006.

Die Antragstellerin beantragt,

die Landesregulierungsbehörde unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29. Juni 2006 zu verpflichten,

1. die Entgelte der Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wie folgt zu genehmigen,

a. für Mittelspannungskunden mit weniger als 2.500 jährlichen Benutzungsstunden ein Leistungspreis von ... EUR/kWa, ein Arbeitspreis von ... Ct/kWh;

b. für Mittelspannungskunden mit mehr als 2.500 jährlichen Benutzungsstunden ein Leistungspreis von ... EUR/kWa, ein Arbeitspreis von ... Ct/kWh;

c. für Umspannungskunden mit weniger als 2.500 jährlichen Benutzungsstunden ein Leistungspreis von ... EUR/kWa, ein Arbeitspreis von ... Ct/kWh;

d. für Umspannungskunden mit mehr als 2.500 jährlichen Benutzungsstunden ein Leistungspreis von ... EUR/kWa, ein Arbeitspreis von ... Ct/kWh;

e. für leistungsgemessene Niederspannungskunden mit weniger als 2.500 Benutzungsstunden ein Leistungspreis von ... EUR/kWa, ein Arbeitspreis von ... Ct/kWh;

f. für leistungsgemessene Niederspannungskunden mit mehr als 2.500 Benutzungsstunden ein Leistungspreis von ... EUR/kWa, ein Arbeitspreis von ... Ct/kWh;

g. für nicht leistungsgemessene Niederspannungskunden ein Leistungspreis von ... EUR/kWa, ein Arbeitspreis von ... Ct/kWh;

h. für nicht leistungsgemessene Niederspannungskunden mit Speicherheizung ein Leistungspreis von ... EUR/kWa, ein Arbeitspreis von ... Ct/kWh;

i. für Messung, Ablesung und Datenbereitstellung bei viertelstündlicher Leistungsmessung jährlich pro Messstelle bei Mittelspannungskunden ... EUR, bei Niederspannungskunden ... EUR, GSM-Modem ... EUR;

j. für Messung, Ablesung und Datenbereitstellung bei nicht leistungsgemessenen Niederspannungskunden je Messstelle Eintarif Drehstrom ... EUR, Eintarif Drehstrom mit Wandlersatz ... EUR, Zweitarif Drehstrom mit Tarifschaltung ... EUR, Zweitarif Drehstrom mit Wandlersatz ... EUR;

k. für die Abrechnung bei viertelstündiger Leistungsmessung jährlich pro Messstelle bei Mittelspannungskunden ... EUR, bei Niederspannungskunden ... EUR;

l. für die Abrechnung bei nicht leistungsgemessenen Niederspannungskunden jährlich pro Messstelle Eintarif Drehstrom ... EUR, Eintarif Drehstrom mit Wandlersatz ... EUR, Zweitarif Drehstrom mit Tarifschaltung ... EUR, Zweitarif Drehstrom mit Wandlersatz ... EUR.

2. hilfsweise die Entgelte der Antragstellerin für den Netzzugang in der in Ziffer 1) beantragten Höhe zu genehmigen, und festzustellen, dass sie berechtigt war, seit dem 1. Juli 2006 Entgelte für den Netzzugang in der in Antrag zu Ziffer 1) genannten Höhe zu erheben,

3. äußerst hilfsweise über den Antrag vom 30. Oktober 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassungen des Senats erneut zu entscheiden.

Die Landesregulierungsbehörde beantragt,

die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als rechtmäßig.

Der Senat hat am 5. Februar 2007 mündlich in der Sache verhandelt. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (vgl. GA Bd. II Bl. 119). Mit Beschluss vom 6. März 2007 hat er den Beteiligten rechtliche Hinweise im Verfahren erteilt und ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu abschließend Stellung zu nehmen. Davon haben die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 21. und 28. März 2007 und die Landesregulierungsbehörde mit Schriftsatz vom 27. März 2007 jeweils Gebrauch gemacht.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie hat in der Sache nur mit dem äußerst hilfsweise gestellten Antrag teilweise Erfolg.

Der angefochtene Bescheid war insgesamt aufzuheben und die Landesregulierungsbehörde anzuweisen, unter Beachtung der Rechtsansichten des Senats erneut über den Antrag auf Entgeltgenehmigung zu entscheiden. Die Frist des § 23a Abs. 4 Satz 2 EnWG beginnt erneut zu laufen ab Zustellung dieser Entscheidung.

Die Einwendungen der Antragstellerin gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde sind zwar überwiegend unbegründet. Sie hat aber einen Anspruch auf Genehmigung höherer Netznutzungsentgelte als im Genehmigungsbescheid der Landesregulierungsbehörde vom 30. Juni 2006 genehmigt.

1. Nur teilweise erfolgreich wendet sich die Antragstellerin gegen die Kürzung der von ihr im Antrag vom 30. Oktober 2005 angesetzten Kosten für die Beschaffung von sog. Verlustenergie in Höhe von ... EUR. Als Bezugspreis ist von ... Ct / kWh auszugehen. Die weitergehende Kürzung durch die Landesregulierungsbehörde ist nicht zu beanstanden.

1.1. Im Verteilernetz der Antragstellerin treten sowohl auf Nieder- als auch auf Mittelspannungsebene sowie bei der Umspannung physikalisch bedingte Elektrizitätsverluste auf (sog. Verlustenergie, § 10 Abs. 1 Satz 1 StromNEV sowie § 2 Nr. 12 StromNZV). Diese Energieverluste muss der Netzbetreiber ausgleichen; die Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie sind Kosten des laufenden Betriebes des Stromnetzes.

Die Verfahrensbeteiligten sind sich darüber einig, dass die Kostenermittlung zur Bestimmung der Netznutzungsentgelte 2006 nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 3 Abs. 1 Satz 5 StromNEV grundsätzlich auf der Basis der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, hier des Jahres 2004 als Basisjahr, erfolgen muss, dass aber gesicherte Erkenntnisse für das Planjahr 2006 berücksichtigt werden können. Dieser rechtliche Ansatz ist entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur (vgl. Beschluss v. 6. Juni 2006, BK 8 - 05/019, BA S. 5) zutreffend. Insbesondere schließt die spezielle Regelung des § 10 StromNEV die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Entgeltbestimmung nicht aus. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StromNEV dient (lediglich) der Klarstellung, dass es sich insoweit um gesondert ansetzbare Kosten des laufenden Betriebes handelt; Abs. 2 konstituiert zur Verbesserung der Transparenz entsprechende Publikationspflichten (vgl. BR-Drs. 245/05, S. 36 f.). Systematisch steht die Vorschrift im Kontext von § 5 StromNEV.

Die Verfahrensbeteiligten sind sich auch darüber einig, dass die in diesem Verfahren einer Kostenberechnung zugrunde zu legende Menge sog. Verlustenergie insgesamt .... kWh beträgt.

1.2. Die Verfahrensbeteiligten streiten vor allem über die Höhe des für das Planjahr 2006 anzusetzenden Bezugspreises für die Beschaffung der Verlustenergie. Die Antragstellerin begehrt im Ergebnis die Anerkennung eines Betrages in Höhe von ... Ct / kWh; die Landesregulierungsbehörde hat nur einen um 0,641 Ct / kWh niedrigeren Beschaffungspreis als gesicherte Erkenntnis nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StromNEV akzeptiert.

(1) Die Antragstellerin hat sich im Antragsverfahren vor der Landesregulierungsbehörde zunächst darauf berufen, dass der von der Landesregulierungsbehörde aus dem parallelen Genehmigungsverfahren nach § 12 BTOEltV entnommene Beschaffungspreis in Höhe von ..... Ct / kWh fehlerhaft sei, weil im dortigen Verfahren die Gesamtkosten nicht allein auf die Energiemengen für Verlustenergie, sondern darüber hinaus auch die Strommengen aus der Quote abzunehmenden EEG-Stroms bezogen seien. Insoweit hat die Antragstellerin den Stromliefervertrag für 2006 vom 20. Juli 2005 sowie einzelne Rechnungen vorgelegt und hieraus einen durchschnittlichen Beschaffungspreis ihres Vertriebes in Höhe von ... Ct / kWh abgeleitet.

Im Übrigen hat sich die Antragstellerin auf eine Berechtigung zur Kalkulation marktorientierter Preise berufen. Hinsichtlich der von ihrem Vertrieb aufgeschlagenen Marge in Höhe von nochmals 0,36 Ct / kWh hat sie gar nicht behauptet, dass dieser Kalkulation ein tatsächlicher Aufwand zugrunde liegt.

(2) Dem gegenüber hat die Landesregulierungsbehörde die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Antragstellerin als integriertes Unternehmen beim vorgelagerten Netzbetreiber und Stromhändler zugrunde gelegt, wie sie sich aus den Unterlagen des BTOEltV-Genehmigungsverfahren ergeben. Sie meint, dass die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zum höheren durchschnittlichen Beschaffungspreis ihres Vertriebs nicht mehr gehört werden könne, weil dieses Vorbringen neu sei. In der von der Antragstellerin auf diesen Beschaffungspreis intern aufgeschlagenen Marge in Höhe von 0,36 Ct / kWh sieht die Landesregulierungsbehörde fiktive, tatsächlich nicht anfallende Kosten.

(3) Mit ihrer sofortigen Beschwerde vertieft die Antragstellerin die Auffassung, dass die anerkannten Kosten auf einem falschen rechnerischen Ansatz beruhten und dass die aus den vorgelegten Verträgen zu ermittelnden Beschaffungskosten lediglich diejenigen ihres eigenen Stromvertriebs darstellten. Hinsichtlich der Beschaffung der Verlustenergie durch den Netzbetrieb Strom vom eigenen Stromvertrieb seien nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 StromNZV sowie nach § 22 Abs. 1 EnWG marktorientierte Preise anzusetzen, weil zwischen einem solchen "internen" Markt innerhalb eines Unternehmens und dem externen Markt kein Unterschied gemacht werden dürfe. Die Nichtanerkennung marktorientierter Preise bewirke eine zwangsweise Subventionierung des Netzbetriebs durch den Vertrieb und damit letztlich eine Benachteiligung des Vertriebs auf dem Stromhandelsmarkt.

1.3. Es liegen gesicherte Erkenntnisse darüber vor, dass der durchschnittliche Beschaffungspreis der Antragstellerin für das Planjahr 2006 über den von der Landesregulierungsbehörde in Ansatz gebrachten Kosten liegt, nämlich bei ... Ct / kWh. Die darüber hinaus geltend gemachten Kosten hat die Landesregulierungsbehörde im behördlichen Genehmigungsverfahren jedoch zu Recht nicht anerkannt.

(1) Der von der Landesregulierungsbehörde als Plankosten für 2006 zugrunde gelegte durchschnittliche Beschaffungspreis für Verlustenergie beruht zwar auch auf Angaben der Antragstellerin, der Antragstellerin ist aber gelungen, die Fehlerhaftigkeit ihrer Angaben im BTOEltV-Genehmigungsverfahren und insbesondere die Höhe des tatsächlichen durchschnittlichen Beschaffungspreises für das Jahr 2006 nachzuweisen. Insoweit kommt es auf die von der Landesregulierungsbehörde aufgeworfene Frage, inwieweit im Beschwerdeverfahren neues Sachvorbringen verwertet werden darf, nicht an. Denn die Antragstellerin hat bereits mit ihrer Stellungnahme auf den Prüfbericht der Landesregulierungsbehörde mit Schreiben vom 16. März 2006 (BeiA Bl. 000307) hierauf hingewiesen; dieses Vorbringen war Gegenstand der Prüfungen der Landesregulierungsbehörde (vgl. handschriftliche Notizen BeiA Bl. 000300). Die Antragstellerin hat inzwischen auch den Stromlieferungsvertrag vom 20. Juli 2005 vorgelegt (Anlage Bf 13, GA Anl.Bd. I Bl. 125 f.), aus dem sich die Beschaffungskosten für das Jahr 2006 ergeben.

(2) Dagegen bezieht sich die von der Antragstellerin in Ansatz gebrachte Marge ihres Vertriebs schon nach ihren eigenen Angaben nicht auf einen realen besonderen Aufwand. Sie wurde von der Antragstellerin selbst als ein interner Preisaufschlag beschrieben, dem kein zusätzlicher Aufwand gegenüber stand. Insoweit hat die Landesregulierungsbehörde zu Recht darauf abgestellt, dass ein bloßer kalkulatorischer Ansatz erhöhter Kosten des laufenden Betriebs im Hinblick auf höhere marktübliche, hier aber tatsächlich nicht anfallende Kosten durch die StromNEV nicht eröffnet ist und dass für ein entsprechendes Verlangen des Vertriebs der Antragstellerin gegenüber dem Netzbetrieb weder eine vertragliche noch sonst eine verbindliche Grundlage dargelegt wurde.

1.4. Das Beschwerdevorbringen vermag die letztgenannte zutreffende Bewertung durch die Landesregulierungsbehörde nicht in Frage zu stellen.

Die Antragstellerin geht im Beschwerdeverfahren von einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage aus, indem sie die Bereiche ihrer Stromsparte bereits als rechtlich selbständige Einheiten betrachtet. Die Antragstellerin hat die vertragliche Grundlage für die Beschaffung von Verlustenergie für das Planjahr 2006 bereits vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts geschaffen. Sie hatte als Gesamtunternehmen einen entsprechenden Stromlieferungsvertrag für 2006 mit verbindlichen Preisregelungen im Juli 2005 geschlossen. Ihr obliegt als Gesamtunternehmen die Verpflichtung zur Bezahlung der Stromlieferung, die Beschaffung der Elektrizität für den Netzbetrieb und den Vertrieb Strom erfolgte mithin gemeinschaftlich, d.h. durch eine gemeinsame Beschaffungsstelle. Es hat tatsächlich gerade keine separate Beschaffung durch den Vertrieb stattgefunden. Der Vertrieb ist 2005 auch gar nicht rechtlich selbständig handlungsfähig gewesen. Die Strombeschaffungskosten sind damit Gemeinkosten der Stromsparte der Antragstellerin. Sie sind wegen des Erfordernisses der getrennten Buchführung zwischen den Bereichen der Stromsparte aufzuteilen.

Der Hinweis der Antragstellerin auf die in § 22 Abs. 1 EnWG und § 10 Abs. 1 StromNZV normierte Verpflichtung des Netzbetreibers zur Beschaffung von Verlustenergie in einem "marktorientierten Verfahren" geht ins Leere. Ihr Anwendungsbereich ist bereits in zeitlicher Hinsicht nicht betroffen. Die vorgenannte Verpflichtung bestand zur Zeit des Abschlusses des Stromlieferungsvertrages im Juli 2005 noch nicht; sie wirkt auch nicht auf diesen Zeitpunkt zurück. Die o.a. Vorschriften bezwecken zudem, ähnlich wie § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG bzw. § 4 Abs. 1 StromNEV, eine Begrenzung der tatsächlichen Kosten durch die Unterstellung der Strombeschaffung unter die Regeln des Wettbewerbs. Das zeigen insbesondere der Verweis in § 22 Abs. 1 EnWG auf das Ziel einer möglichst kostengünstigen Energieversorgung und die Privilegierungen in § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 StromNZV. Ihre Heranziehung zur Rechtfertigung einer Kostensteigerung widerspricht der Systematik und der Funktion der Regelung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestand selbst im Planjahr 2006 tatsächlich auch kein nachgeordneter interner Markt zwischen Vertrieb und Netz der Antragstellerin, wie beispielsweise zwischen verbundenen, aber bereits rechtlich selbständigen Unternehmen.

Der Senat vermag in der margenfreien Zuordnung von Strombeschaffungskosten einer gemeinschaftlichen Beschaffungsstelle zu den Kosten des Netzbetriebes keine Diskriminierung des Vertriebs der Antragstellerin oder eine unzulässige Quersubventionierung zu sehen. Durch die Einschaltung einer gemeinschaftlichen Beschaffungsstelle für Elektrizität werden in dem noch vertikal integrierten Unternehmen Effizienzvorteile erzielt, wie sie beispielsweise auch bei einer gemeinschaftlichen Beschaffungsstelle mehrerer unterschiedlicher Netzbetreiber zu erreichen wären. Diese Effizienzvorteile sind nach der Intention der energiewirtschaftlichen Regelungen, ebenso wie andere Effizienzzuwächse, diskriminierungsfrei an alle Netznutzer weiterzugeben.

1.5. Aus dem Vorstehenden ergibt sich eine Reduzierung der geltend gemachten Gesamtkosten um ... EUR, denn statt des Betrages lt. Antragstellung in Höhe von ... EUR ist lediglich ein Betrag in Höhe von ... EUR anerkennungsfähig. Dieser ergibt sich als Produkt aus prognostizierter Verluststrommenge (... kWh) und prognostiziertem durchschnittlichen Bezugspreis ( ... Ct / kWh).

2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, soweit sie sich gegen die von der Landesregulierungsbehörde vorgenommenen Kürzungen der aperiodischen Aufwendungen in Gestalt von Einzelwertberichtigungen und insbesondere von Abschreibungen auf offene Forderungen des Unternehmens richtet. Insoweit verbleibt es bei der Reduzierung der Gesamtkosten lt. Antrag um ... EUR.

2.1. Die Verfahrensbeteiligten streiten allein um die sachgerechte Schlüsselung dieser Kosten zwischen den Sparten des Unternehmens sowie innerhalb der Stromsparte zwischen Netz und Vertrieb.

(1) Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag diese Gemeinkosten zu ... % der Stromsparte zugeordnet und sich dabei auf den Schlüssel der kaufmännischen Verwaltung berufen. Hierzu hat sie ausgeführt, dass sie die Verwaltungsgemeinkosten generell nach einem gemischten Schlüssel nach den Volumina von Einkauf, Personal und Sachinvestitionen bestimmt habe. Innerhalb der Stromsparte habe sie die offenen Forderungen mangels anderer Anhaltspunkte zu 50 % dem Netz zugeordnet.

(2) Die Landesregulierungsbehörde hat ausgeführt, dass diese Schlüsselung nicht plausibel sei. Eine Schlüsselung nach Umsatzanteilen sei sachnäher. Hieraus ergäbe sich eine Zuordnung der Gemeinkosten zu ... % zur Stromsparte; spartenintern sei eine Schlüsselung zu je 50 % nicht zu beanstanden.

(3) Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin nochmals auf ihre Erläuterung des angewandten Schlüssels im behördlichen Genehmigungsverfahren verwiesen und im Übrigen ausgeführt, dass die Befugnis zur Auswahl des Kostenschlüssels allein der Antragstellerin als Unternehmerin zustehe. Die vorgenommene Zuordnung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Schlüsselung nach den Grundsätzen der kaufmännischen Verwaltung sei für das Unternehmen günstiger. Die gegenüber der Anwendung des Umsatzschlüssels vorliegenden höheren Kosten des Netzbetriebs seien auch deshalb sachgerecht, weil Forderungsausfälle in der Stromsparte häufiger aufträten als in der Gassparte. Hilfsweise hat sich die Antragstellerin darauf gestützt, dass es der Landesregulierungsbehörde an einer ausreichenden Ermächtigung fehle, einen nicht zu berücksichtigenden Kostenverteilungsschlüssel selbst zu bestimmen.

2.2. Die von der Antragstellerin vorgenommene Schlüsselung ist auch nach wiederholter Erläuterung für den Senat nicht nachvollziehbar. Insbesondere ergibt sich aus der Erläuterung nicht, dass die gewählte Schlüsselung verursachungsgerecht ist.

(1) Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 StromNEV sind Kosten des Netzes, die sich diesem nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, als Gemeinkosten über verursachungsgerechte Schlüsselung dem Verteilernetz zuzuordnen. Der Senat geht im Folgenden davon aus, dass eine direkte Zuordnung der streitigen Kosten zu einzelnen Sparten nicht möglich ist, weil die Verfahrensbeteiligten hiervon einvernehmlich ausgehen und eine Nachfrage des Senats im Termin der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung ergeben hat.

(2) Der Senat folgt der Antragstellerin darin, dass die Auswahl des anzuwendenden Schlüssels dem Verteilernetzbetreiber als Unternehmer obliegt. Insoweit sind der Antragstellerin auch Gestaltungsspielräume zu belassen, in die durch das Genehmigungsverfahren nicht eingegriffen werden darf. Die Grenze dieses Spielraums wird durch § 4 Abs. 4 Satz 3 bis 5 StromNEV definiert. Im behördlichen Genehmigungsverfahren nach § 23a Abs. 1 EnWG obliegt es der zuständigen Regulierungsbehörde jedoch, zu prüfen und zu beurteilen, ob die angewandten Schlüssel die an sie gestellten Anforderungen der Sachnähe, Nachvollziehbarkeit und Stetigkeit erfüllen.

(3) Die Landesregulierungsbehörde hat die Schlüsselung der Einzelwertberichtigungen und Abschreibungen von Forderungen zu Recht als nicht verursachungsgerecht beanstandet. Hieran vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Denn die von der Antragstellerin vorgenommene Zuordnung orientiert sich letztlich an allgemeinen Fixkosten des Unternehmens für Personal sowie am Umfang der Einkäufe von Verbrauchsgütern und von Investitionen im Basisjahr. Diese Kostenblöcke weisen keinen Zusammenhang zum Ausfall bzw. zur Wertminderung eigener Forderungen gegen Kunden auf. Als verursachungsgerecht dürfte eher ein Zuordnungsschlüssel in Betracht kommen, der sich auf die Kundenstruktur, auf den Umsatz oder die Erlöslage bezieht. Die im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene Erläuterung, dass der verwendete Schlüssel für das Unternehmen zu günstigeren Ergebnissen führe, genügt allein nicht, die Anwendung dieses Schlüssels zu rechtfertigen.

2.3. Nachdem die von der Antragstellerin gewählte und alternativlos verteidigte Schlüsselung der Abschreibungen auf offene Forderungen der Überprüfung durch die Landesregulierungsbehörde nicht standgehalten hat, ist die Neuverteilung dieser Kosten durch die Landesregulierungsbehörde weder methodisch noch im Ergebnis zu beanstanden.

(1) Die Landesregulierungsbehörde ist befugt und auch verpflichtet, die beantragten Netznutzungsentgelte zu genehmigen, soweit sie den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung entsprechen (§ 23a Abs. 1 und 2 EnWG). Hieraus folgt, dass sie geltend gemachte Kostenpositionen auch als unbegründet, also als methodisch fehlerhaft ermittelt oder sachlich nicht gerechtfertigt, bewerten kann und dass sich in Folge dessen die hieraus resultierenden Gesamtkostenreduzierungen auf die Höhe des zu genehmigenden Entgelts auswirken. Wie jedes hoheitliches Handeln unterliegt auch die Entgeltgenehmigung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Erweisen sich Kostenpositionen in einem Antrag als unbegründet, so obliegt es der Landesregulierungsbehörde weiter, vor einer vollständigen Absetzung dieser Kosten zu prüfen, ob ein geringerer Eingriff, d.h. eine geringere Kostenreduzierung ebenfalls geeignet ist, dem Normzweck einer kostenorientierten Entgeltbestimmung gerecht zu werden. Soweit die Landesregulierungsbehörde geltend gemachte Kostenansätze, wie hier bei den Abschreibungen auf offene Forderungen, reduziert, ersetzt sie nicht etwa den Schlüssel der Antragstellerin durch einen selbst gewählten, künftig von der Antragstellerin zu übernehmenden Schlüssel, sondern sie mildert die vorzunehmende Kostenreduzierung i.S. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ab. Die Ermächtigung hierzu folgt aus der Kompetenz zur Entgeltgenehmigung.

(2) Die von der Landesregulierungsbehörde quasi als Mindestkosten der Stromsparte anerkannte Zuordnung von ... % der gesamten Wertberichtigungen und Abschreibungen auf offene Forderungen des Mehrspartenunternehmens ist nicht zu beanstanden. Die Landesregulierungsbehörde hat insoweit auf den von der Antragstellerin selbst in anderen Kostenpositionen angewandten Umsatzschlüssel zurückgegriffen. Der Umsatzschlüssel weist eine ausreichende Sachnähe zu den hier aufzuteilenden Forderungswertberichtigungen und Forderungsausfällen auf.

3. Die Antragstellerin wendet sich erfolglos gegen die Kostenreduzierungen der Landesregulierungsbehörde bei den Plankosten von Fremdleistungen, die sie als zusätzliche Kosten der organisatorischen und buchhalterischen Entflechtung von Netz und Vertrieb in der Stromsparte geltend macht.

3.1. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Plankosten der Beschaffung von IT-Leistungen, die in Höhe von ... EUR sachgerecht der Stromsparte zugeordnet worden sind, allein beim Netzbetrieb anfallen oder ob eine Schlüsselung zwischen Netz und Vertrieb erfolgen muss.

(1) Die Antragstellerin hat behauptet, dass die einzukaufenden IT-Leistungen sachlich als Hilfsmittel zur organisatorischen und buchhalterischen Entflechtung innerhalb der Stromsparte anzusehen seien. Nachdem sie den Gesamtbetrag zunächst pauschal mit einem Einzelbetrag von ... EUR je Kunden begründet hatte, hat sie auf Nachfrage der Landesregulierungsbehörde einen Dienstleistungsvertrag mit einer ihrer Gesellschafterinnen, der W. AG, vom 16./27. November 2000 (BeiA Bl. 000024 ff.), zwei Dienstleistungsverträge mit der P. GmbH über Softwarepflege bzw. Instandhaltung von Hardware jeweils vom 7./8. Oktober 2002 (BeiA Bl. 000031 ff. und Bl. 000048 ff.) und einen Wartungsvertrag über ein geografisches Informationssystem mit der G. mbH vom 4. November 1995 / 28. November 1996 (BeiA Bl. 000039 ff.) vorgelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Kosten dieser Beschaffung allein dem Netzbetrieb zuzuordnen seien, weil Adressat der gesetzlichen Verpflichtung zur Entflechtung allein der Netzbetrieb sei. Dies ergebe sich semantisch aus § 6 Abs. 1 EnWG, dessen Zweck die Herstellung der Transparenz des Netzbetriebes und der Netzkosten sei, aber auch aus §§ 9 und 10 EnWG. Eine Aufteilung dieser Kosten anteilig auch auf den Vertrieb wirke diskriminierend gegenüber "reinen" Stromhändlern, auf die solche Kosten nicht zukämen. Im Übrigen stehe einer teilweisen Zuordnung der Kosten auf den Vertrieb entgegen, dass die Antragstellerin im bereits abgeschlossenen Genehmigungsverfahren nach § 12 BTOEltV diese Kosten nicht als Vertriebskosten berücksichtigt habe.

(2) Die Landesregulierungsbehörde vertritt dem gegenüber die Ansicht, dass sich die Verpflichtung zur Entflechtung an das gesamte Unternehmen wende. Hieraus ergäbe sich der Charakter der Entflechtungskosten als Gemeinkosten des Unternehmens und auch als Gemeinkosten innerhalb der Stromsparte. Eine Schlüsselung zu je 50 % auf Netz und Vertrieb in Anwendung des Abrechnungsschlüssels sei sachgerecht, weil sich die IT-Leistungen vor allem auf die Software zur Abrechnung der Leistungen gegenüber eigenen Kunden beziehen.

3.2. Der Auffassung der Landesregulierungsbehörde ist uneingeschränkt zu folgen.

(1) Allerdings verweist die Antragstellerin zutreffend darauf, dass es für die Frage, ob bestimmte Kosten dem Netzbereich allein oder der Stromsparte insgesamt zuzuordnen sind, auf eine Betrachtung der konkreten Kosten unter dem Blickwinkel ankommt, wem die Leistungen zugute kommen und in wessen Bereich die Notwendigkeit zur Beschaffung dieser Leistungen wurzelt. Diese Frage ist nicht pauschal, sondern jeweils nach Prüfung im Einzelfall zu beantworten.

(2) Die vorgenannten Fremdleistungen dienen unter diesem Blickwinkel jedoch ganz überwiegend schon nicht der Entflechtung, wie die Antragstellerin vorträgt. Aus den vorgelegten Verträgen ergibt sich vielmehr, dass damit allgemeine Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für Server und Datensysteme beschafft werden, es geht um die Aktualisierung von Arbeits- und Sicherheitsprogrammen sowie um laufende Funktionskontrollen. Der Vertrag mit der eigenen Gesellschafterin dient dazu, eine einheitliche, integrierte Gesamtlösung der elektronischen Datenverarbeitung in der W. -Gruppe zu gewährleisten. Ein Bezug zur Umstrukturierung ist allenfalls mittelbar gegeben. So weisen bereits die Daten der Vertragsabschlüsse darauf hin, dass ein Zusammenhang mit der durch EnWG 2005 konstituierten Verpflichtung zur Durchführung von Entflechtungsmaßnahmen nicht besteht bzw. nicht im Vordergrund der Leistungserbringung steht. Jedenfalls bezwecken die konkreten, für das Planjahr in Aussicht genommenen Softwareanpassungen primär, dass die notwendige Umstellung auf die Anforderungen des neuen Energiewirtschaftsrechts in der gesamten Konzerngruppe einheitlich vorgenommen werden. Hierauf kommt es indessen nicht entscheidend an.

(3) Maßgeblich ist vielmehr, dass sowohl die Nutzung der IT-Ausstattung als auch die Umstellung der elektronischen Abrechnungssysteme auf die Anforderungen insbesondere der StromNEV die gesamte Stromsparte betrifft; die damit verbundenen Kosten sind Gemeinkosten der Stromsparte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wenden sich auch die Vorschriften über die Entflechtung integrierter Unternehmen jeweils an das gesamte Unternehmen und innerhalb des Unternehmens an die gesamte Sparte, denn das Mittel zur höheren Transparenz der Netzkosten ist die Unterscheidung zwischen den Kosten des Netzbetriebs und den reinen Kosten des Vertriebs. Dies bedeutet, dass auch im Bereich des Vertriebs durch die Entflechtung eine höhere Kostentransparenz entsteht. Letztlich ist der Stromhändler und die von ihm erstellte Rechnung aus Sicht des Letztverbrauchers sogar die bedeutendste Informationsstelle für die Kostenstrukturen in Netz und Vertrieb.

Dem steht hier nicht entgegen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit die IT-Beschaffungskosten stetig allein dem Netzbetrieb zugeordnet hat. Diese Zuordnung war objektiv fehlerhaft, weil sie die Kosten nicht verursachungsgerecht verteilte. Eine Änderung ist daher sachlich geboten (§ 4 Abs. 4 Satz 5 StromNEV). Im Rahmen der in § 4 Abs. 4 Satz 3 StromNEV genannten Grundsätze der Aufteilung von Gemeinkosten kommt der sachgerechten Verteilung vorrangige Bedeutung zu. Nur bei bestehender Möglichkeit zur Auswahl zwischen verschiedenen sachgerechten Schlüsseln gilt die Beschränkung des Wahlrechts durch den Grundsatz der Stetigkeit.

Schließlich ist es für die Entscheidung der Landesregulierungsbehörde und nachfolgend des Senats ohne Belang, ob die Antragstellerin u.U. versäumt hat, den auf den Vertrieb entfallenden Anteil dieser Kosten in einem anderen Verfahren geltend zu machen. Ein mögliches Versäumnis der Antragstellerin ist grundsätzlich und so auch hier nicht geeignet, eine sachlich gebotene Änderung des Schlüssels zu verhindern.

(4) Nachdem die Antragstellerin selbst eine Schlüsselung nicht, auch nicht hilfsweise vorgenommen hatte, oblag es der Landesregulierungsbehörde im Hinblick auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit der von ihr zu erteilenden Entgeltgenehmigung, darüber zu befinden, ob ein Teil der geltend gemachten Kosten dem Netzbetrieb als Mindestkosten zugeordnet werden kann. Die von der Landesregulierungsbehörde getroffene Entscheidung, dass die Kosten der IT-Beschaffungen anteilig zur Hälfte dem Netzbetrieb zuzuordnen sind, ist mindestens vertretbar, wenn nicht sogar sehr naheliegend. Die Landesregulierungsbehörde hat insoweit den Abrechnungsschlüssel der Antragstellerin innerhalb der Stromsparte zur Anwendung gebracht, was sich als sachgerecht erweist.

4. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, soweit damit die Absetzung der Kosten der Werbung in Höhe von ... EUR angegriffen wird. Die von der Landesregulierungsbehörde getroffene Bewertung, wonach eine Imagewerbung keine betriebsnotwendige Tätigkeit der Antragstellerin als Verteilernetzbetreiberin ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4.1. Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht Streit darüber, ob Kosten der Imagewerbung der Stromsparte für einen Verteilernetzbetreiber betriebsnotwendige Aufwendungen darstellen.

(1) Die Landesregulierungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren die Auffassung vertreten, dass Werbung für einen Verteilernetzbetreiber zumindest derzeit nicht notwendig sei. Als Stromnetzbetreiberin habe die Antragstellerin im Bereich der regionalen Verteilung ein natürliches Monopol inne. Einem Wettbewerb sei sie derzeit tatsächlich nicht ausgesetzt, insbesondere ergäben auch die derzeit bestehenden Konzessionsverträge keinen Hinweis auf eine nahe bevorstehende Wettbewerbssituation. Die von der Antragstellerin betriebene Werbung komme, soweit die Stromsparte hiervon betroffen sei, allein dem Vertrieb zugute, der in einem beginnenden Wettbewerb zu anderen, überregionalen Stromhändlern stehe.

(2) Die Antragstellerin hat dem gegenüber geltend gemacht, dass eine Imagewerbung auch bei Unternehmen mit Monopolstellung üblich sei. Es sei realitätsfern, bei einem Wirtschaftsunternehmen von einer fehlenden Notwendigkeit der Eigenwerbung auszugehen. Im Übrigen unterliege sie als Verteilernetzbetreiberin einem eingeschränkten Wettbewerb. Dieser ergebe sich aus der begrenzten Laufzeit der Konzessionen und der Unsicherheiten, die sich aus Ausschreibungen nach § 46 Abs. 3 EnWG ergäben. Künftig werde es auch einen Wettbewerb im Zähler- und Messbereich geben. Schließlich bestehe Wettbewerb im Rahmen von Neuansiedlungen. Die Antragstellerin hat, ausgehend von den Kosten der Werbung der Stromsparte für das Jahr 2004, einen nahezu gleichen, aufgerundeten Betrag auch für das Planjahr in Ansatz gebracht und vollständig dem Netzbetrieb zugeordnet.

4.2. Die Anerkennung von Kosten der Werbung der Antragstellerin als Netzkosten scheitert derzeit aus unterschiedlichen Gründen.

(1) Bei den Kosten der Werbung handelt es sich um sonstige betriebliche Kosten, die sich aus der handelsrechtlichen Bilanz des Basisjahres ergeben und hinsichtlich derer grundsätzlich ein aufwandsgleicher Anfall im Planjahr vermutet wird. Im Kern geht es für die Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zunächst darum, ob die tatsächlichen Kosten der Werbung für die Antragstellerin ganz oder teilweise dem Netzbetrieb der Stromsparte zuzuordnen sind. Die Landesregulierungsbehörde hat die Zuordnung von Werbungskosten zum Netzbetrieb zwar nicht ausdrücklich beanstandet. Ihre Argumentation, wonach die Werbungskosten nicht im Netzbetrieb, sondern im Vertrieb verursacht worden seien, richtet sich aber zumindest auch gegen diese Zuordnung.

Nur ggfs. ist anschließend zu prüfen, ob solche dem Netzbetrieb zuzuordnende Kosten auch den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen (§§ 5 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. 4 Abs. 1 StromNEV und § 21 Abs. 2 EnWG).

(2) Bei objektiver Betrachtung dienen die Werbemaßnahmen der Antragstellerin, insbesondere ihr Sponsoring im kulturellen, sportlichen und sozialen Bereich, ganz überwiegend dem Vertrieb.

Werbung ist eine versuchte Meinungsbeeinflussung mit dem Ziel, die Einstellung einer bestimmten Zielgruppe, hier der regional ansässigen Bevölkerung und vor allem der regional ansässigen Wirtschaftsunternehmen, gegenüber einem Werbeobjekt positiv zu bestimmen oder zu verändern. Werbeobjekt der Werbung der Antragstellerin sind vorrangig die von ihr angebotenen Dienstleistungen. Insoweit hat die Landesregulierungsbehörde zutreffend darauf verwiesen, dass der Netzbetrieb der Antragstellerin derzeit in ihrem Versorgungsgebiet konkurrenzlos ist. Die Antragstellerin hat auch nicht geltend gemacht, dass dem Netzbetrieb im Planjahr ein Wettbewerb durch Errichtung eines parallelen Versorgungsnetzes eines anderen Unternehmens erwächst. Eine Werbung für das Produkt "Netzdurchleitung" ist entbehrlich. Hieraus ist darauf zu schließen, dass sich die Handelswerbung der Antragstellerin im Jahre 2004 für die Stromsparte allein auf den Vertrieb bezieht. Dies betrifft insbesondere die Werbemaßnahmen als "E. -Partner", denn die "E. "-Produkte sind solche des Vertriebs.

Hinsichtlich der nicht direkt der Produktwerbung zurechenbaren Werbemaßnahmen ist Werbeobjekt das Unternehmen selbst (corporate identity). Eine solche Werbung wird zunehmend auch von nicht erwerbsorientierten Organisationen und staatlichen Einrichtungen genutzt und ist losgelöst von unmittelbaren Umsatzerwartungen. Die Kosten einer solchen Werbung sind Gemeinkosten der Stromsparte. Insoweit erscheint eine Aufteilung der Kosten der institutionellen Werbung je zur Hälfte auf den Netz- und den Vertriebsbereich sachgerecht, weil beide Bereiche in gleichem Maße von dieser Imagewerbung profitieren. Hierauf kommt es aber hier nicht an.

(3) Die Kosten der institutionellen Werbung, die dem Netzbetrieb zugeordnet werden können, entsprechen derzeit nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 4 Abs. 1 StromNEV i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG.

Die zunehmende Üblichkeit institutioneller Werbung indiziert noch nicht deren betriebliche Notwendigkeit. Ob ein effizienter Netzbetreiber solche Werbemaßnahmen vornähme und ob er deren Kosten unter Wettbewerbsbedingungen auf die Netznutzer abwälzen könnte, hängt davon ab, ob durch die Werbung zumindest mittelbare Vorteile für den Netzbetrieb erzielt werden können. Solche Vorteile vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe überzeugen nicht. Das betrifft insbesondere den Verweis auf das Konzessionsvergabeverfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG. Für die Vergabe der Wegenutzungsverträge kommt es allein auf objektive Vergabekriterien an. Das Ansehen des Unternehmens bei der ortsansässigen Bevölkerung oder auch bei der Gemeinde ist hierfür nicht maßgeblich; eine Berücksichtigung dessen verstieße gegen das Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG. Die künftige Liberalisierung des Zähler- und des Messwesens (§ 21b Abs. 3 EnWG) hat noch keinerlei Auswirkungen auf die derzeitige Wettbewerbssituation der Antragstellerin.

5. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg, soweit sie die Reduzierung der sonstigen betrieblichen Kosten um Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen im 110 kV-Netz und bei der 110 kV-Mittelspannungseinspeisung in Höhe von .... EUR angreift.

Die Antragstellerin hat nunmehr entsprechende Aufwendungen im Basisjahr durch Vorlage der Kooperationsvereinbarung mit der M. vom 1. November 1995 (Anlage Bf 21, Anl.Bd. II Bl. 274 ff.) sowie der Rechnungen der E. AG vom 3. März, 29. Juni, 23. September und 12. November 2004 (Anlage Bf 22, Anl.Bd. II Bl. 299 ff.) über insgesamt ... EUR belegt.

6. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist teilweise begründet hinsichtlich der Geltendmachung von sonstigen betrieblichen Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen. Es sind aufwandsgleiche Kosten in Höhe von ... EUR anerkennungsfähig.

6.1. Auch insoweit hat die Antragstellerin erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens die zuvor fehlenden Nachweise für die Kostenentstehung im Basisjahr (vgl. Anlagen Bf 23 und 24, Anl. Bd. II Bl. 303 ff.) vorgelegt.

6.2. Die Antragstellerin hat bei ihrer Bezifferung nicht durchgängig berücksichtigt, dass die genannten Weiterbildungskosten nicht vollständig dem Netzbetrieb Strom zuzuordnen sind. Die mit Anlage Bf 23 nachgewiesenen Kosten in Höhe von insgesamt ... EUR sind mangels entgegen stehender Nachweise als Gemeinkosten der Stromsparte anzusehen. Insbesondere die Technikerschulung für Elektrizitätszähler bezieht sich sowohl auf das Netz als auch auf den Vertrieb. Unter Anwendung des Abrechnungsschlüssels der Antragstellerin ist eine jeweils hälftige Zuordnung vorzunehmen, so dass als Netzkosten ... EUR anzuerkennen sind. Die mit Anlage Bf 24 nachgewiesenen Kosten in Höhe von insgesamt ... EUR sind Gemeinkosten des gesamten Unternehmens, die die Antragstellerin sachgerecht zu ... % der Stromsparte zugeordnet hat. Auch insoweit fehlt allerdings eine Verteilung auf Netz- und Vertriebsbereich, die mangels anderer Anhaltspunkte wiederum zu je 50 % vorzunehmen ist. Hieraus ergeben sich weitere Netzkosten in Höhe von ... EUR.

7. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die von der Landesregulierungsbehörde vorgenommene Verteilung der sonstigen betrieblichen Kosten in Höhe von ... EUR auf einen Zeitraum von fünf Jahren.

7.1. Die Entscheidung der Landesregulierungsbehörde im behördlichen Genehmigungsverfahren ist vor dem Hintergrund der bis zu dessen Abschluss vorliegenden Informationen nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin hat im behördlichen Genehmigungsverfahren die vorgenannte Kostenposition nicht erläutert; Belege wurden nicht vorgelegt. Sie hat lediglich pauschal erklärt, dass es sich hierbei um Kosten des Ersatzes von Muffen handele, die bereits im Jahre 2003 entstanden, aber erst im Jahre 2004 abgerechnet worden seien. Auf der Grundlage dieses Vorbringens, welches ohne Weiteres auch eine Nichtberücksichtigung dieser Kosten erlaubt hätte, beschwert die Beurteilung der Landesregulierungsbehörde die Antragstellerin nicht, wonach es sich um Materialkosten für kurzlebige Sachanlagegüter handele. Für solche Investitionsgüter war eine periodenübergreifende Aufteilung auf fünf Jahre gerechtfertigt.

7.2. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, eine andere, der Antragstellerin günstigere Beurteilung zu rechtfertigen. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren entsprechende Belege nicht zur Akte gereicht. Sie hat lediglich behauptet, dass es sich um Instandsetzungsarbeiten gehandelt habe, deren vollständige kostenmäßige Berücksichtigung im Basisjahr vorzunehmen sei. Dies genügt insbesondere angesichts des ausdrücklichen Hinweises der Landesregulierungsbehörde auf eine fehlende Überprüfbarkeit dieses Vorbringens nicht.

8. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet, soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten für den Rückbau von Stromleitungen wendet, insoweit sind zumindest ... EUR als aufwandsgleiche Kosten anzuerkennen.

8.1. Die Verfahrensbeteiligten streiten um Kosten für Rückbaumaßnahmen in Höhe von ... EUR.

(1) Die Antragstellerin hat diese Kosten als Aufwendungen für den Rückbau von Kabeln und insbesondere von Freileitungen im Mittelspannungsbereich ( ... EUR), im Bereich der Umspannungen von der Mittel- auf die Niederspannungsebene ( ... EUR) sowie im Bereich der Niederspannungsleitungen und Hausanschlüsse ( ... EUR) in Ansatz gebracht. Sie hat hierzu erläutert, dass die Rückbaumaßnahmen im Rahmen des Programms "Städteumbau Ost", überwiegend beim Ersatz früherer Freileitungen durch Kabel, durchgeführt worden seien.

(2) Die Landesregulierungsbehörde verweigert die Anerkennung dieser Kosten unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit. Sie vertritt die Auffassung, dass der Rückbau noch nicht hätte durchgeführt werden müssen, weil nach § 8 Abs. 3 AVBElt ein Rechtsanspruch des Eigentümers auf Rückbau frühestens im Jahre 2011 bestehe. Ein Anspruch auf Rückbau der Hausanschlüsse bestehe überhaupt nicht. Der Antragstellerin obliege zudem die Durchsetzung einer Kostenbeteiligung der Eigentümer sowie der Weitergabe von Fördermitteln aus dem Programm "Städteumbau Ost".

8.2. Die Beurteilung der Landesregulierungsbehörde hält einer Überprüfung durch den Senat nur teilweise stand.

(1) Die Rückbaukosten für Freileitungen des Mittelspannungsbereichs sowie des vorgenannten Umspannungsbereichs in Höhe von insgesamt ... EUR sind als wirtschaftlich angemessene Kosten zu berücksichtigen.

Die Entscheidung über den Zeitpunkt von Rückbaumaßnahmen ist eine unternehmerische Entscheidung der Antragstellerin, die lediglich im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 4 Abs. 1 StromNEV i.V.m. § 21 Abs. 2 EnWG einer Prüfung durch die Landesregulierungsbehörde unterliegt. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, den Rückbau zeitgleich zum Ersatz der Freileitungen durch Kabel durchzuführen. Regelmäßig werden durch die gemeinsame Ausführung der Bauarbeiten Kostenersparnisse zu erzielen sein. Zudem verweist die Antragstellerin zutreffend darauf, dass auch nicht genutzte Freileitungen Kosten auslösen können, so dass sich ihre zeitnahe Beseitigung als wirtschaftlich vernünftig erweist. Den vorausgeführten Erwägungen über die Zweckmäßigkeit des gewählten Zeitpunkts des Rückbaus steht nicht entgegen, dass ein Rechtsanspruch der Eigentümer der genutzten Grundstücke auf Rückbau u.U. erst später entsteht. Die Begründung eines Rechtsanspruchs auf Beseitigung kennzeichnet vielmehr die zeitlich äußerste Grenze des Zumutbaren für den Grundstückseigentümer.

(2) Etwas Anderes gilt hinsichtlich des Rückbaus der Hausanschlüsse. Hierauf haben die Hauseigentümer keinen Anspruch. Aus wirtschaftlicher Sicht ist nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin diese Leistungen für die Hauseigentümer kostenfrei erbringen sollte. Ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen würde hierfür eine angemessene, zumindest kostendeckende Vergütung verlangen. Da der Betrag der Rückbaukosten für Niederspannungsfreileitungen und Hausanschlüsse in Höhe von ... EUR nicht weiter aufgeschlüsselt ist, ist er insgesamt nicht berücksichtigungsfähig.

(3) Soweit die Landesregulierungsbehörde darüber hinaus eine Kostenreduzierung durch eine fiktive Kostenbeteiligung der Grundstückseigentümer bzw. im Hinblick auf einen etwa als möglich angenommenen Empfang von Fördermitteln behauptet, fehlen für derartige Baukostenzuschüsse jegliche Anhaltspunkte. Sollten sich später solche Erlöse erweisen, ist deren Berücksichtigung durch §§ 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 i.V.m. 11 StromNEV ausreichend gesichert.

9. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet, soweit sie sich gegen die Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung durch die Landesregulierungsbehörde richtet. Die Landesregulierungsbehörde hat dabei zu Unrecht den Wert des betriebsnotwendigen Eigenkapitals (sog. BEK II) verkürzt. Hingegen begegnet der von der Landesregulierungsbehörde in Ansatz gebrachte Zinssatz für den die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapitalanteil keinen durchgreifenden Bedenken.

9.1. Bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals i.S. der Vorschriften zur Eigenkapitalverzinsung ist eine - nochmalige - Obergrenze nicht gerechtfertigt.

9.1.1. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens streiten um die Methode zur Berechnung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals nach § 7 Abs. 4 Satz 2 StromNEV.

(1) Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ist die Landesregulierungsbehörde nach der Berechnungsmethode im "Positionspapier der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu Einzelfragen der Kostenkalkulation gemäß Stromnetzentgeltverordnung" vom 7. März 2006 vorgegangen.

Die Landesregulierungsbehörde hat zunächst die kalkulatorische Eigenkapitalquote i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 3 StromNEV nach den von ihr anerkannten, gegenüber der Antragstellung reduzierten kalkulatorischen Restwerten des Sachanlagevermögens berechnet, und diese, hier 40 % übersteigende Quote entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV reduziert, so dass sie zunächst von 40 % Eigenkapital und 60 % Fremdkapital zur Beschaffung des betriebsnotwendigen Sachanlagevermögens für Altanlagen ausgegangen ist. Für die Eigenkapitalverzinsung hat sie sodann das gesamte betriebsnotwendige Eigenkapital ermittelt und dieses unterteilt in das Eigenkapital, welches prozentual auf Neusachanlagen entfällt, und dasjenige Eigenkapital, das auf Altsachanlagen entfällt (sog. BEK II). Diese Vorgehensweise steht - ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen zu den anzusetzenden kalkulatorischen Restwerten des Altsachanlagevermögens - nicht im Streit.

Die Landesregulierungsbehörde hat weiter das BEK II unterteilt in einen 40 %-igen Anteil, den sie kalkulatorisch nach § 7 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 StromNEV verzinst hat, und einen überschießenden Anteil, der zu einem geringeren Zinssatz verzinst wird. Sie meint, aus § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV ergäbe sich zumindest als eine zulässige und wegen des allgemeinen Gesetzeszweckes der Erreichung eines preisgünstigen Netzzuganges dann vorzugswürdige Auslegungsvariante, dass für die Eigenkapitalverzinsung des BEK II i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 2 StromNEV ebenfalls eine Höchstgrenze von 40 % zu berücksichtigen sei.

(2) Dem tritt die Antragstellerin entgegen. Sie meint, dass sich die Landesregulierungsbehörde mit ihrer Auslegung des § 7 Abs. 1 StromNEV in Widerspruch zum erklärten Willen des Verordnungsgebers setzt und damit die Grenzen der zulässigen Normauslegung überschreitet.

9.1.2. Die Vorgehensweise der Landesregulierungsbehörde bei der Ermittlung des nach § 7 Abs. 4 Satz 2 StromNEV zu verzinsenden betriebsnotwendigen Eigenkapitals BEK II ist von § 7 Abs. 1 StromNEV nicht gedeckt.

(1) Der Landesregulierungsbehörde ist allerdings darin zu folgen, dass innerhalb der Vorschriften zur Berechnung der Eigenkapitalverzinsung der Gehalt der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV nicht eindeutig und daher durch Auslegung zu ermitteln ist. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff des "Eigenkapitals" ist nicht exakt bestimmt.

Die Stromnetzentgeltverordnung verwendet den Begriff des "betriebsnotwendigen Eigenkapitals" in unterschiedlichen Bedeutungen: Der Begriff wird verwendet in § 6 Abs. 2 StromNEV (insbesondere Satz 3) und meint dort allein das Eigenkapital, welches unmittelbar zur Finanzierung der Altsachanlagen eingesetzt wurde (sog. BEK I). In § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV bezieht sich dieser Begriff auf den eigenfinanzierten Anteil am gesamten betriebsnotwendigen Vermögen, also einschließlich des fremdfinanzierten Anteils am Altsachanlagevermögen, des Neusachanlagevermögens, des Finanz- und Umlaufvermögens abzüglich des verzinslichen Fremdkapitals, des Abzugskapitals und des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklagenanteil. In § 7 Abs. 4 Satz 2 StromNEV bezieht sich der Begriff schließlich auf denjenigen Anteil des betriebsnotwendigen Eigenkapitals am gesamten betriebsnotwendigen Vermögen, welcher prozentual auf Altanlagen entfällt (sog. BEK II).

(2) Allein der Wortlaut der Norm lässt ein eindeutiges Auslegungsergebnis nicht gewinnen. Allerdings erwähnt Satz 3 den "die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil" dieses Eigenkapitals. Eine Regelung zur Eigenkapitalquote enthält von den vorgenannten Begriffsbestimmungen lediglich § 6 Abs. 2 StromNEV, weshalb der Schluss nahe liegt, dass sich auch der Begriff des "Eigenkapitals" auf denjenigen in § 6 Abs. 2 StromNEV, also auf das BEK I bezieht.

(3) Systematisch hätte eine Vorschrift, wie sie die Landesregulierungsbehörde in § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV annimmt, zudem in § 7 Abs. 4 StromNEV aufgenommen werden müssen. Denn die Absätze 1 bis 3 des § 7 StromNEV definieren im Einzelnen das nach dieser Vorschrift zu verzinsende Kapital, während die Höhe der Verzinsung in Abs. 4 bis 6 dieser Norm geregelt ist. Dabei trifft Abs. 4 Anordnungen zur Höhe der Verzinsung der beiden unterschiedlichen Anteile des Eigenkapitals für das gesamte betriebsnotwendige Vermögen. Der Absatz enthält jedoch keinerlei Anordnung einer weiteren Unterteilung auch des BEK II mit dem Ziel einer unterschiedlichen Verzinsung.

(4) Bei historischer Betrachtung ergibt sich ein deutlicher Hinweis darauf, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV auf das BEK I bezogen ist. Denn soweit, wie hier, die kalkulatorische Eigenkapitalquote i.S. von § 6 Abs. 2 Satz 3 StromNEV die in § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV angeordnete Höchstquote überschreitet, bestand von Anfang an ein Regelungs- oder zumindest ein Klärungsbedarf für die Verzinsung des übersteigenden Anteils des BEK I. Dieser überschießende Anteil des Eigenkapitals geht in die Berechnung des nach § 7 StromNEV zu verzinsenden Eigenkapitals "nur" mit den kalkulatorischen Restwerten des hierdurch finanzierten Sachanlagevermögens ein, als ob es Fremdkapital wäre (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromNEV). Das bedeutet, dass dieser Eigenkapitalanteil zwar dem betriebsnotwendigen Vermögen II zugerechnet wird, aber hierfür keinerlei Kosten, wie bei einer Fremdkapitalaufnahme, in Ansatz gebracht werden können. Der Normgeber hat diesen Regelungsbedarf erkannt und wollte ihm durch § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV Rechnung tragen. In BR-Drs. 245/05 vom 14. April 2005, dort S. 35, heißt es:

"Da die kalkulatorisch ansetzbare Eigenkapitalquote auf maximal 40 % begrenzt ist, schreibt Abs. 1 vor, dass das die Quote von 40 % überschreitende Eigenkapital lediglich wie Fremdkapital zu verzinsen ist."

Dieser Begründung des Verordnungsentwurfs zeigt, dass sich Abs. 1 Satz 3 auf das BEK I bezieht. Die Notwendigkeit dieser Regelung wird gerade erklärt mit einer bereits zuvor angeordneten Höchstquote, das kann nur in § 6 erfolgt sein. Es wird auch deutlich, dass Abs. 1 Satz 3 keinen eigenständigen Regelungsgehalt, etwa im Sinne einer Anordnung einer zweiten Höchstgrenze, haben soll, sondern lediglich Reflex auf eine bereits getroffene Regelung ist.

(5) Die Landesregulierungsbehörde führt vor allem teleologische Erwägungen für ihre Rechtsansicht an. Insoweit ist jedoch zu differenzieren zwischen allgemeinen rechtspolitischen Zielstellungen und dem konkreten Normzweck der auszulegenden Vorschrift; letzterer ist maßgeblich.

Zwar beschreibt § 1 Abs. 1 EnWG den Gesetzeszweck der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts u.a. auch mit der Erreichung einer preisgünstigeren Energieversorgung. Es sind aber weitere Ziele der Energieversorgung aufgeführt, die mit der gesetzlichen Regelung verfolgt werden, wenn es vollständig heißt, dass Zweck des Gesetzes eine "möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas" ist. Die Vorschrift zeigt damit die teilweise widerstreitenden Interessenkonstellationen auf. Der Preisgünstigkeit stehen insbesondere auch die Kriterien der Versorgungssicherheit und der Umweltverträglichkeit gegenüber, die regelmäßig zu Kostensteigerungen führen können. Wie dieser Interessenwiderspruch jeweils aufgelöst wird, ist den Einzelregelungen des Gesetzes und der nachfolgenden Verordnungen zu entnehmen.

Durch § 7 StromNEV soll konkret die gesetzliche Maßgabe des § 21 Abs. 2 EnWG umgesetzt werden, dass bei der Ermittlung der Entgelte u.a. auch eine "angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste" Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals zu erfolgen hat (vgl. BR-Drs. v. 14. April 2005, S. 35), um ausreichende Anreize für eine effiziente und versorgungssichere Leistungserbringung zu gewährleisten. § 21 Abs. 2 EnWG bezieht sich dabei im Übrigen ausnahmslos auf das gesamte eingesetzte Eigenkapital und nicht etwa auf Teile hiervon. Dieser Zweck des § 7 StromNEV steht einer unterschiedlichen Verzinsung verschiedener Anteile des Eigenkapitals zwar nicht entgegen, soweit es hierfür sachliche Gründe gibt. Entgegen der Auffassung der Landesregulierungsbehörde ist § 7 StromNEV aber nicht vorrangig unter dem Blickwinkel einer preisgünstigen Energieversorgung und mithin einer Entgeltreduzierung, sondern unter Beachtung der Angemessenheit der Verzinsung auszulegen. Die von der Landesregulierungsbehörde vorgenommene Deutung des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV führte zu einer unterschiedlichen Verzinsung des BEK II; ließe aber die Verzinsung des BEK I, soweit dieses die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigt, unberücksichtigt. Dies bedeutete im Ergebnis, dass Bestandteile des tatsächlich eingesetzten Eigenkapitals nur deshalb gar nicht verzinst werden, weil sie nicht an der Privilegierung des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StromNEV teilnehmen. Eine solche Normauslegung ließe die Eigenkapitalverzinsung insgesamt nicht mehr als angemessen und sachgerecht erscheinen und ist daher abzulehnen.

Dem gegenüber hat die Regelung zur Höchstgrenze der zugelassenen Eigenkapitalquote in § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV die Funktion, die dem Netzbetreiber höchst vorteilhafte Möglichkeit zum kalkulatorischen Ansatz von Sachanlagevermögen zu Tagesneuwerten nach oben zu begrenzen. Die Eigenkapitalquote bezieht sich mithin allein auf die Kostenposition "Ausgleich der Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter" und stellt ein Gegenstück zu einer zuvor angeordneten Privilegierung dar, wonach eigenfinanzierte Altsachanlagen nicht zu ihrem aktuellen Bilanzwert, sondern zum Tagesneuwert angesetzt werden können. Für die Zuerkennung einer weiteren, qualitativ gänzlich anderen Funktion, wie sie die Landesregulierungsbehörde hier geltend macht, bedürfte es einer besonderen Anordnung und nicht eines bloßen Verweises. Denn bei der Kostenposition "Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals" handelt es sich, wie vorausgeführt, nicht um ein Zugeständnis an den Netzbetreiber, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung, die letztlich auf grundgesetzliche Rechtspositionen des Netzbetreibers zurückgeht.

Der Senat verkennt nicht, dass seine Rechtsauffassung im Ergebnis zu höheren absoluten Beträgen der Eigenkapitalverzinsung führt, die dem erklärten politischen Ziel der Netzentgeltreduzierung zuwider laufen. Der danach verbleibende Einfluss der normativ vorgegebenen Deckelung der Eigenkapitalquote in § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV auf das Netznutzungsentgelt ist sehr gering. Die Ursache der Verfehlung einer erheblichen Entgeltreduzierung liegt aber bereits in den Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung, mit der z.T. das für die Netzbetreiber günstigere Prinzips der Nettosubstanzerhaltung legalisiert wurde, vor allem mit der ausdrücklichen Anordnung der kalkulatorischen Abschreibung von eigenfinanzierten Altanlagegütern bis zur Höchstgrenze von 40 % der Restwerte des betriebsnotwendigen Vermögens zu Tagesneuwerten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 4 StromNEV), der Anordnung der Verzinsung eines bis zu 40 % betragenden Anteils am BEK I zu Tagesneuwerten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV) sowie der Zulassung von Wagniszuschlägen (§ 7 Abs. 5 StromNEV). Die Rechtsauffassung der Landesregulierungsbehörde stellt sich damit letztlich als ein Versuch dar, die mit der Stromnetzentgeltverordnung getroffenen Regelungen im Sinne der gewollten Entgeltreduzierung zu "korrigieren", womit sie ihre administrativen Befugnisse überschreitet.

9.2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Landesregulierungsbehörde den Zinssatz für das nach § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV zu verzinsende "überschießende" betriebsnotwendige Eigenkapital I auf 4,8 % begrenzt hat.

9.2.1. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens streiten um die Höhe der Verzinsung desjenigen Anteils am betriebsnotwendigen Eigenkapital I (BEK I), welcher die Höchstquote von 40 % übersteigt.

(1) Die Landesregulierungsbehörde möchte nur einen Zinssatz von höchstens 4,8 % anerkennen und bezieht sich dabei auf eine bundeseinheitliche Festlegung im Länderarbeitskreis Netzentgelte vom 21. Dezember 2005. Dieser Zinssatz ergäbe sich aus dem Zinssatz für das BEK II in Höhe von 6,5 %, reduziert um den darin enthaltenen Risikozuschlag in Höhe von derzeit 1,7 %.

(2) Die Antragstellerin beansprucht dem gegenüber insgesamt einen Zinssatz in Höhe von ... %, der einen Risikozuschlag in Höhe von ... % beinhaltet. Die Antragstellerin behauptet insoweit, dass dieser Zuschlag bei kapitalmarktüblichen Kreditaufnahmen berechtigt wäre. Maßgeblich sei der Vergleich mit sog. Mezzanine-Kapital, insbesondere Nachrangdarlehen, die derzeit zu 7 % verzinst werden, Genuss-Scheine oder Optionsanleihen. Hilfsweise beruft sie sich auf Nr. 43 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund Selbstkosten nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (künftig: LSP), die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 StromNEV ergänzend für die Entgeltbestimmung heranzuziehen sind.

9.2.2. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens sind sich über den Ausgangspunkt der Ermittlung des Zinssatzes einig. Darüber hinaus hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Anerkennung eines Risikozuschlages.

(1) Auch die Rechtsfolgenanordnung in § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV ist auslegungsbedürftig. Bei der Auslegung der Anordnung einer Verzinsung "nominal wie Fremdkapital" ist sowohl der gesetzlichen Anordnung der "Berücksichtigung ... einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals" nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG als auch der gesetzlichen Beschränkung auf Kostenbestandteile, die sich auch in einem funktionierenden Wettbewerb der Netzbetreiber durchsetzen ließen, nach § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG Rechnung zu tragen.

(2) Ihrem Wortlaut nach - Verzinsung "nominal wie Fremdkapital" - verweist die Vorschrift auf den Grundgedanken des § 5 Abs. 2 StromNEV, allerdings nur auf Halbsatz 2 dieser Vorschrift. Da tatsächliche Kosten beim Einsatz von Eigenkapital nicht anfallen, kann es nur auf die Höhe "kapitalmarktüblicher" Zinsen für "vergleichbare Kreditaufnahmen" ankommen, d.h. auf eine vergleichende Betrachtung mit den Bedingungen des Kapitalmarktes. Aus dem vorgenannten Grunde, nämlich dem fehlenden Anfall tatsächlicher Kosten, ergibt sich auch, dass der Verweis der Antragstellerin auf die LSP nicht weiter führen kann. Der Einsatz von Eigenkapital im eigenen Unternehmen unterscheidet sich insoweit von einer Fremdkapitalaufnahme. Die Begründung des Verordnungsentwurfs (BR-Drs. 245/05 vom 14. April 2005, S. 35) lässt zudem erkennen, dass mit der o.a. Regelung eine gegenüber der sonstigen Eigenkapitalverzinsung geringere Verzinsung erwartet worden war, denn darin heißt es, dass die Verzinsung "lediglich wie Fremdkapital" erfolgt.

(3) Zwischen den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens herrscht - wie im Übrigen auch in dem hierzu ergangenen Schrifttum - Einvernehmen darüber, dass als Vergleichsmaßstab die durchschnittliche Umlaufrendite eines vergleichbaren Wertpapiers in den letzten zehn Jahre ein geeigneter Vergleichswert ist. Als Ausgangspunkt stellen festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen inländischer Emittenten mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren ein geeignetes Vergleichsobjekt dar, soweit die mittlere Restlaufzeit mehr als drei Jahre beträgt. Danach ergibt sich für das Basisjahr 2004 ein Zinssatz von 4,8 %.

(4) Die von der Landesregulierungsbehörde getroffene Wertung, dass der Ansatz eines weiteren Risikozuschlages nicht gerechtfertigt ist, beruht letztlich auf der Wertung, dass sich im Jahre 2004 der Einsatz von Eigenkapital für Investitionen in den Netzbetrieb gegenüber dem Erwerb von Anleihen inländischer Emittenten trotz des in Deutschland derzeit bestehenden hohen Anteils öffentlicher Anleihen nicht als risikobehafteter darstellte. Dieser Wertung folgt der Senat.

Für die Risikobewertung kommt es zunächst auf die Art der Emission selbst an. Insoweit sind in der Vergangenheit beim Betrieb von Stromverteilungsnetzen kostendeckende Einnahmen jederzeit erzielt worden, so dass auch für die Zukunft zu erwarten stand, dass die mit fiktiven Anleihen Dritter verbundenen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig und in vollem Umfange erfüllt werden.

Darüber hinaus, und hierauf bezieht sich die Argumentation der Antragstellerin in ihrem Schwerpunkt, ist die Einschätzung der allgemeinen Bonität eines Unternehmens i.S. der Einschätzung einer Ausfallwahrscheinlichkeit bzw. der Stabilität der Anlage von Bedeutung. Auch insoweit ist allerdings auf den Zeitpunkt der Einlageentscheidung abzustellen, also spätestens auf das Basisjahr 2004. Im Jahre 2004 war das Ausfallrisiko bei einem Stromverteilungsnetzbetreiber, wie der Antragstellerin, vernachlässigungsfähig gering. Die Antragstellerin hatte und hat bis heute eine Monopolstellung im Bereich der Stromverteilung an den Letztkunden in ihrem Netzgebiet inne. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse über Arealnetze im Versorgungsgebiet vor; selbst wenn es sie gäbe, wäre deren Marktanteil allenfalls gering. Betriebswirtschaftlich ist es auch nicht sinnvoll, flächendeckend konkurrierende leitungsgebundene Versorgungsnetze auf parallelen Trassen zu errichten. Soweit eine verstärkte politische Neuordnung der Energiewirtschaft erfolgt ist, z. Bsp. durch das EEG und das KWK-G, werden die erhöhten Kosten durch Anschluss- und Abnahmezwang über die Regelungen zur Vergütung und zum Belastungsausgleich auf alle Wettbewerber gleichmäßig verteilt und überwiegend auf den Letztverbraucher abgewälzt. Im Hinblick auf das Bonitätsrisiko der Antragstellerin verbleibt allenfalls ein gewisses Auslastungsrisiko der nahezu konstant vorzuhaltenden Verteilungskapazitäten zu berücksichtigen. Es ist nicht erkennbar, dass dieses Risiko bei Gesamtbetrachtung höher liegt als das Ausfallrisiko eines inländischen Emittenten von festverzinslichen Inhaberschuldverschreibungen. Dies gilt umso mehr, als bei der Bonitätseinschätzung für die Antragstellerin abschließend einzubeziehen ist, dass Hauptgesellschafterin der Antragstellerin eine Gebietskörperschaft ist.

9.2.3. Im Rahmen der Fortführung des behördlichen Genehmigungsverfahrens wird die Antragstellerin den Betrag des mit 6,5 % zu verzinsenden betriebsnotwendigen Eigenkapitals II unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen neu zu errechnen haben; für die Verzinsung des überschießenden BEK I verbleibt es bei dem von der Landesregulierungsbehörde akzeptierten Ansatz von höchstens 4,8 % Zinsen.

10. Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet, soweit sie sich gegen die Reduzierung der angesetzten Gewerbesteuer wendet.

10.1. Überwiegend resultiert die Reduzierung der kalkulatorischen Gewerbesteuer als Reflex aus der Neuberechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung. Soweit nach dem Vorausgeführten eine höhere kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, als bisher, als Kostenposition anzuerkennen ist, wird sich dies bei der erneuten Kostenermittlung auch auf die Höhe der kalkulatorischen Gewerbesteuer auswirken. Hierüber besteht Einvernehmen zwischen den Verfahrensbeteiligten.

10.2. Sie streiten jedoch über die Methode zur Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer, insbesondere über die Zulässigkeit der Hinzurechnung sog. Scheingewinne aus der Differenz zwischen kalkulatorischen und bilanziellen Abschreibungen sowie von Dauerschuldzinsen sowie über die Notwendigkeit einer Reduzierung der Steuer im Hinblick auf § 8 Satz 2 StromNEV.

(1) Die Landesregulierungsbehörde vertritt die Auffassung, dass mit der Regelung des § 8 StromNEV über die Anerkennung der kalkulatorischen Kosten der Gewerbesteuer eine spezielle Vorschrift geschaffen wurde, aus der sich zugleich eine abweichende Berechnung der Gewerbesteuer gegenüber den gewerbesteuerlichen Vorschriften ergibt. Diese Berechnung ist dem Prinzip der Preisgünstigkeit unterzuordnen.

(2) Die Antragstellerin beruft sich dem gegenüber auf die Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens, aus denen sich die Richtigkeit der von ihr vertretenen Auffassung ergeben soll.

10.3. Der Senat schließt sich überwiegend der letztgenannten Auffassung an. Lediglich hinsichtlich der vermeintlichen doppelten Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst folgt der Senat dieser Auffassung nicht.

(1) Die Hinzurechnung von Scheingewinnen und des hälftigen Betrages der Dauerschuldzinsen ist zulässig. Sie ergibt sich aus §§ 8 und 9 GewStG.

Es ist schon nicht ersichtlich, dass mit dem Begriff der "kalkulatorischen Gewerbesteuer" ein neues, vom steuerrechtlichen Ansatz verschiedenes Berechnungssystem eingeführt werden sollte. Anders, als in den Vorschriften der §§ 6 und 7 StromNEV, in denen abweichende Berechnungsmethoden im Detail geregelt sind, enthält § 8 StromNEV im Kern lediglich die Anordnung, dass die Gewerbesteuer überhaupt als kalkulatorische Kostenposition zu berücksichtigen ist. Angesichts des im Gesetzgebungsverfahrens geführten Streits um die Anerkennung von Ertragssteuern, neben der Gewerbesteuer auch der Körperschaftssteuer, ist dies nachvollziehbar. Die Anerkennung der tatsächlichen oder eben nur kalkulatorisch ermittelten Gewerbesteuer entspricht auch betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des hier weitgehend verfolgten Nettosubstanzerhaltungsprinzips. Denn danach dient die Differenz zwischen bilanziellen und kalkulatorischen Abschreibungen, der steuerrechtliche Scheingewinn, gerade der Bildung von Rücklagen für die Wiederbeschaffung der eingesetzten und abnutzbaren Sachanlagegüter zum Neuwert. Seine Verringerung durch eine Besteuerung, deren Kosten nicht anerkannt werden, verstieße gegen das Prinzip der Nettosubstanzerhaltung. Die durch die anteilige Besteuerung von Dauerschuldzinsen erhöhte Gewerbesteuer ist ebenfalls als Kostenposition anzuerkennen, weil der Normgeber bei der Gestaltung des kostenorientierten Netzentgeltes ganz überwiegend dem Prinzip der Nettosubstanzerhaltung folgen wollte.

(2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist bei der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer der Abzug der Gewerbesteuer bei sich selbst zu berücksichtigen. Zumindest in der ersten Stufe der kostenorientierten Netzentgeltregulierung erfolgt die Eigenkapitalverzinsung zu einem Zinsbetrag vor Steuern (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 2 StromNEV). Gleiches gilt für den Scheingewinn und den hinzuzurechnenden Anteil der Dauerschuldzinsen.

11. Die angefochtene Entscheidung der Landesregulierungsbehörde war aufzuheben, nachdem sich das Rechtsmittel der Antragstellerin teilweise als begründet erwiesen hat. Die Landesregulierungsbehörde war anzuweisen, über den Antrag auf Entgeltgenehmigung erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassungen des Senats zu entscheiden.

11.1. Der Senat ist nach § 83 Abs. 2 Satz 1 EnWG grundsätzlich nur befugt, die teilweise für unbegründet erachtete Entscheidung der Landesregulierungsbehörde aufzuheben (vgl. Salje, EnWG, § 83 Rn. 11 m.w.N.). In der Sache selbst obliegt es der Landesregulierungsbehörde, eine Bewertung der Rechtmäßigkeit der kalkulatorischen Abschreibungen der Antragstellerin vorzunehmen, die Berechnung des BEK II oder der tatsächlichen Kosten zur Erfüllung der Gewerbesteuerpflicht zu prüfen. Umstände, die ausnahmsweise eine eigene Entscheidung des Senats an Stelle der Landesregulierungsbehörde rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

11.2. Die Geltungsdauer des angefochtenen Bescheids war hier zu erhalten.

Die Rechtmäßigkeit des Netznutzungsentgelts der Antragstellerin steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Landesregulierungsbehörde. Ist die Genehmigung einmal erteilt, ist sie sofort vollziehbar, d.h. sie hindert die Antragstellerin auch daran, früher genehmigte höhere Entgelte zu verlangen. Die Antragstellerin hat sich ab Erteilung der Genehmigung und selbst im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels darauf einzustellen, dass ab dem Wirkungszeitpunkt der Genehmigung entweder das genehmigte Entgelt oder aber das Entgelt gelten wird, auf dessen Genehmigung sie zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch gehabt hätte. Diese Rechtsstellung ist der Antragstellerin auch für den Fall eines teilweisen Erfolgs ihres Rechtsmittels grundsätzlich zu bewahren. Etwas Anderes könnte u.U. dann anzuordnen sein, wenn der Netzbetreiber im behördlichen Genehmigungsverfahren seine Mitwirkungspflichten derart vernachlässigt oder verletzt hätte, dass es der Regulierungsbehörde bei objektiver Betrachtung gar nicht möglich gewesen wäre, die angefochtene Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihres Erlasses zu treffen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

11.3. Für die Neubescheidung war die Entscheidungsfrist des § 23a Abs. 4 Satz 2 EnWG erneut in Gang zu setzen. Die bloße Aufhebung des ergangenen Bescheids ließe u.U. die Genehmigungsfiktion eintreten. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift ist es sachgerecht, in analoger Anwendung der Norm nunmehr die Zustellung der vorliegenden Entscheidung dem Eingang des vollständigen Antrags gleichzustellen.

11.4. Soweit die Genehmigung vom 30. Juni 2006 unter Auflagen erteilt worden ist, ist festzustellen, dass die Auflage Nr. 4 nicht rechtmäßig ergangen ist.

(1) Die Landesregulierungsbehörde hat der Antragstellerin aufgegeben, eine Erlösrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 bis zum 30. September 2006 sowie eine Erlösrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 bis zum 30. September 2007 jeweils vorzulegen. Zur Begründung hat sie sich auf § 11 StromNEV bezogen. Im Beschwerdeverfahren hat sie hierzu ergänzend ausgeführt, dass die Auflage nicht der Vorbereitung einer Mehrerlösabschöpfung zu dienen bestimmt sei, sondern zur Prüfung, ob sich Plankostenansätze der Antragstellerin in den Jahren 2006 und 2007 tatsächlich realisieren.

(2) Der Rechtmäßigkeit dieser Auflage ist die Antragstellerin entgegen getreten und hat die Ansicht vertreten, dass eine Mehrerlösabschöpfung für die Zeit vor dem Wirksamwerden der Entgeltgenehmigung nicht zulässig sei und die Auflage im Übrigen ungeeignet sei, eine Überprüfung der Plankostenansätze zu ermöglichen, weil Erlösrechnungen, die sich auf Geschäftszeiten vor der kostenorientierten Entgeltregulierung beziehen, keine brauchbaren Daten lieferten.

(3) Die Auflage ist unzulässig, weil die Landesregulierungsbehörde kein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran hat, das Schicksal der Entgeltgenehmigung mit dem Erhalt der Mitteilung der beiden Erlösrechnungen zu verknüpfen.

Wird ein Anspruch auf Auskunftserteilung mit der Erteilung einer Genehmigung in der Weise verknüpft, dass die Auskunftserteilung Auflage der Genehmigung ist, so steht der Widerruf der Genehmigung schon allein bei Nichterfüllung der in der Auflage bezeichneten Auskunftsverpflichtung zu besorgen. Insoweit kommt es nicht darauf an, welche Wahrscheinlichkeit besteht, ob die Landesregulierungsbehörde von einer solchen rechtlichen Möglichkeit letztlich Gebrauch macht. Diese Verknüpfung wäre nur gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Rechtmäßigkeit der Genehmigung und den Erkenntnissen aus der verlangten Mitteilung bestehen kann. Ein solcher Zusammenhang ist hier nicht erkennbar und jedenfalls von der Landesregulierungsbehörde nicht dargelegt.

Die Landesregulierungsbehörde hat - berechtigt - hohe Anforderungen an den Nachweis gesicherter Erkenntnisse i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 5 StromNEV gestellt. Damit ist schon grundsätzlich gewährleistet, dass die genehmigten Netznutzungsentgelte nicht künstlich überhöht sind. Die verlangten Erlösrechnungen sind überdies, wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, nicht geeignet, der Landesregulierungsbehörde bessere Erkenntnisse zu verschaffen, weil diese Erlösrechnungen z.T. noch auf abweichender Kostenkalkulation beruhen. Soweit die Erlösrechnungen der Vorbereitung der Bearbeitung künftiger Entgeltgenehmigungsanträge der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind, ist es unabhängig von der rechtlichen Befugnis zum Verlangen solcher Zwischenauskünfte jedenfalls unzulässig, den Bestand der nach umfangreicher Prüfung bereits erteilten Genehmigung von der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung abhängig zu machen.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Der Senat erachtet es als billig, die Gerichtskosten und die beiderseitigen außergerichtlichen Kosten nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Dabei sind diejenigen Positionen, in denen das Ergebnis der künftigen erneuten Entscheidung der Landesregulierungsbehörde ungewiss ist, jeweils hälftig als Obsiegen und Unterliegen i.S. des Kostenrechts bewertet worden. Darüber hinaus ist das Obsiegen der Antragstellerin hinsichtlich der Aufwendungen für Fremdleistungen für Energieversorgungsanlagen und der der Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen (Abschnitt II. Ziffer 5 und 6 dieser Gründe) kostenmäßig als Unterliegen zu werten, weil die Antragstellerin versäumt hat, die erforderlichen Nachweise bereits im behördlichen Verfahren vorzulegen (§ 97 Abs. 2 ZPO analog). Sie hat die Kosten zwar im Schreiben vom 16. Juni 2006 bereits beziffert und vereinzelt, aber es unterlassen, die geforderte Belege hierfür vor der Entscheidung der Landesregulierungsbehörde vorzulegen. Die Landesregulierungsbehörde hat die Zuerkennung dieser Position allein wegen der fehlenden Nachweise versagt, was bei rechtzeitiger Vorlage nicht geschehen wäre. Hieraus ergibt sich die o.a. Kostenteilung.

2. Die Festsetzung des Kostenwerts ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat hat das Interesse der Antragstellerin an einer antragsgemäßen Entscheidung auf den Betrag der innerhalb eines Jahres zu erwartenden Mehreinnahmen geschätzt; das entspricht dem Umfang der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Kostenreduzierung.

3. Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof war nach § 86 Abs. 1 und 2 EnWG zuzulassen. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zur Auslegung von einzelnen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 und der Stromnetzentgeltverordnung. Diese Rechtsfragen sind derzeit in einer Vielzahl von energiewirtschaftlichen Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich; auch beim erkennenden Senat sind weitere Beschwerdesachen hierzu anhängig.

IV.

Aufgrund der Zulassung haben die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit, gegen die vorliegende Entscheidung des Senats die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zu erheben. Die Rechtsbeschwerde steht der Antragstellerin und der Landesregulierungsbehörde zu. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung beim Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10, 06618 Naumburg, einzulegen. Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gilt nach §§ 88 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 80 Satz 1 der Anwaltszwang; die Landesregulierungsbehörde kann sich auch durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

Ende der Entscheidung

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