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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: 1 W 25/06 (EnWG) (2)
Rechtsgebiete: EnWG


Vorschriften:

EnWG § 54 Abs. 2
EnWG §§ 75 ff.
1. Erklären in einem energiewirtschaftlichen Beschwerdeverfahren nach §§ 75 ff. EnWG (hier betreffend die Genehmigung von Stromnetzentgelten) der Antragsteller und die für die Erteilung der Genehmigung nach § 54 Abs. 2 EnWG zuständige Landesregulierungsbehörde übereinstimmend die Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache, so tritt die Erledigungswirkung unabhängig davon ein, ob die am Beschwerdeverfahren beteiligte Bundesnetzagentur sich diesen Erklärungen anschließt.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bundesnetzagentur im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Sachantrag gestellt hat.

2. Eine Erledigung der Hauptsache eines Beschwerdeverfahrens liegt vor, wenn das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Beschwerdeführer selbst erklärt, dass er keinerlei rechtliches Interesse mehr an der ursprünglich begehrten Genehmigung höherer als der bereits genehmigten Stromnetzentgelte für einen abgeschlossenen und vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum hat, und ein konkretes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich ist.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

1 W 25/06 (EnWG) OLG Naumburg

verkündet am 15. Juli 2008

In der Energiewirtschaftssache

hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel und die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm im schriftlichen Verfahren mit dem Schlusstermin

am 26. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 791.173,86 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, ein kommunales Unternehmen, zu dessen Geschäftsfeldern u.a. die Erzeugung, der Handel und der Betrieb eines Verteilernetzes zu den Letztverbrauchern gehört, hat bei der Antragsgegnerin, der Landesregulierungsbehörde für Elektrizität und Gas, einen Antrag auf Genehmigung von Netzentgelten für die Jahre 2006 und 2007 gestellt. Diesem Antrag hat die Landesregulierungsbehörde nur teilweise entsprochen; sie hat Kürzungen der beantragten Entgelte vorgenommen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde erhoben und das Begehren einer antragsgemäßen Entgeltgenehmigung weiter verfolgt. Der Senat hat mit seiner Entscheidung vom 16. April 2007 (RdE 2007, 168) den Bescheid der Landesregulierungsbehörde aufgehoben und diese verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassungen des Senats erneut zu entscheiden.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Verkündung der o.g. Entscheidung hat die Bundesnetzagentur ihre unterlassene Anhörung im Verfahren gerügt. Der Senat ist in seinem Beschluss vom 27. März 2007 (VersorgW 2007, 105) davon ausgegangen, dass die Bundesnetzagentur weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 2 GWB am Verfahren zu beteiligen sei.

Die Bundesnetzagentur hat gegen den Beschluss des Senats in der Hauptsache Rechtsbeschwerde eingelegt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren haben Antragstellerin und Antragsgegnerin die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat mit seinem Beschluss vom 13. November 2007, KVR 23/07, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die sofortige Beschwerde an den Senat zurückverwiesen. Er hat § 79 Abs. 2 GWB eine Beteiligtenstellung der Bundesnetzagentur an jedem energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren vor der Landesregulierungsbehörde und einem etwaigen anschließenden Bescherdeverfahren entnommen (BGHZ 174, 324 = RdE 2008, 132). Die Gerichtsakten sind am 10. März 2008 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangen.

Inzwischen haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils mit Schriftsatz vom 9. Mai 2008 übereinstimmend die Erledigung "des Rechtsstreits" in der Hauptsache erklärt; die Antragstellerin hat darüber hinaus ausgeführt, dass ihres Erachtens eine Erledigung eingetreten sei, weil der im Beschwerdeverfahren streitgegenständliche Bescheid der Landesregulierungsbehörde keine Wirkung mehr entfalte.

Die Bundesnetzagentur hat in der Hauptsache Stellung genommen. Sie hat sich der Erledigterklärung der Antragstellerin und der Antragsgegnerin nicht angeschlossen und zugleich die Ansicht vertreten, dass eine Erledigung auch nicht eingetreten sei. Dies stützt sie im Wesentlichen darauf, dass die Entgeltgenehmigung Grundlage des "Behaltendürfens" der vereinnahmten Netzentgelte sei, dass die Entgeltgenehmigung darüber hinaus nach der Auffassung einiger Kartellsenate der Oberlandesgerichte Rückwirkung entfalten könne, sowie darauf, dass die Antragstellerin u.U. solche als rechtswidrig empfundene Reduzierungen ihrer Kostenansätze in der nächsten Entgeltperiode Kosten erhöhend geltend machen könnte.

Mit Zustimmung aller drei Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 17. Juni 2008 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit dem Schlusstermin am 26. Juni 2008 angeordnet.

II.

Die Feststellung der Erledigung des Beschwerdeverfahrens erfolgt deklaratorisch, weil sie allein durch die übereinstimmenden Erledigterklärungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin eingetreten ist. Nur hilfsweise ist anzuführen, dass auch objektiv eine Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG i.V.m. § 91a ZPO bzw. hilfsweise § 92 Abs. 1 ZPO.

1. Die übereinstimmenden Erledigterklärungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin haben trotz fehlender Anschlusserklärung der Bundesnetzagentur zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache geführt.

1.1. Die Prozesserklärungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sind jeweils dahin auszulegen, dass sie sich allein auf das Beschwerdeverfahren, nicht auf das behördliche Genehmigungsverfahren, beziehen, also eine Erledigterklärung des Rechtsmittels darstellen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Erklärungen, die auf eine "Erledigung des Rechtsstreits" gerichtet waren. Als Rechtsstreit wird eine Auseinandersetzung zwischen (mindestens) zwei Parteien über ein Rechtsverhältnis erst bezeichnet, wenn sie in einem vor einem Gericht anhängigen Verfahren geführt wird. Dies trifft hier nur auf das Rechtsmittelverfahren zu. Beide Beteiligte haben auch zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Interesse an der weiteren Durchführung gerade des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens haben. Die Erklärungen haben sie zudem in Reaktion auf die gerichtliche Anfrage vom 14. März 2008 abgegeben, ob und ggf. inwieweit nach Ablauf des Genehmigungszeitraums des Bescheids (noch) ein Rechtsschutzinteresse an einer "Abänderung" dieser Genehmigung besteht. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus auch angeführt hat, dass der "streitgegenständliche Bescheid" keine Rechtswirkungen mehr entfalten könne, versteht der Senat diese Äußerung dahin, dass damit der im Wege des Verpflichtungsbegehrens erstrebte, vom tatsächlich erteilten Genehmigungsbescheid inhaltlich abweichende Bescheid gemeint ist.

1.2. Die übereinstimmende Erledigterklärung des Beschwerdeverfahrens von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin führt nach allgemeiner Ansicht ohne weitere Prüfung der Frage, ob objektiv eine Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache vorliegt, dazu, dass eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr eröffnet und nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden ist.

1.3. Auf die Anschlusserklärung der Bundesnetzagentur als besondere Beteiligte kraft Gesetzes kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn sie - wie hier - im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Sachantrag gestellt hat. Die entgegen gesetzte Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur (vgl. auch Bayer/Segnitz RdE 2008, 134, 136) überzeugt nicht (so wohl auch K. Schmidt in: Immenga/ Mestmäcker, GWB, 3. Aufl. 2001, § 71 Rn. 22).

Mit einer Erledigterklärung verfolgt ein Verfahrensbeteiligter das Ziel, dass der Rechtsstreit, hier das gerichtliche Beschwerdeverfahren, ohne eine Entscheidung des Gerichts über den Streitstand in der Hauptsache beendet werden soll. Hierüber sind sich die beiden Hauptbeteiligten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, die Antragstellerin und die Antragsgegnerin, einig. Dabei ist es im Rahmen der auch im energiewirtschaftlichen Beschwerdeverfahren nach § 75 EnWG geltenden Dispositionsbefugnis der Beteiligten über den Verfahrensgegenstand legitim, dass eine Erledigterklärung schon dann abgegeben wird, wenn die Beteiligten trotz u.U. fortbestehenden Interesses an der Klärung einzelner offener Rechtsfragen im konkreten Fall zumindest wirtschaftlich keinen Sinn mehr in der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens sehen und daher weiteren finanziellen, personellen und sachlichen Aufwand der Prozessführung vermeiden wollen.

Der Bundesnetzagentur kommt im Beschwerdeverfahren die Funktion der Beförderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Kartellsenate in Regulierungssachen zu. Ihre Beteiligung kraft Gesetzes ist nicht wegen der Betroffenheit in eigenen Rechten, sondern wegen der ihr zugedachten fachlichen Kompetenz in Regulierungssachen angeordnet worden. Diese Beschränkung ihrer Verfahrensfunktion gilt zumindest dann, wenn sie sich selbst nicht mit einer eigenen sofortigen Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde gegen die Entscheidung der Landesregulierungsbehörde gewandt hat. Ihrer Aufgabe, die Einheitlichen des Gesetzesvollzugs in behördlichen Regulierungsverfahren sicherzustellen, kann sie mit den Instrumenten der §§ 60a und 64a EnWG, durch Stellungnahmen im Verfahren gegenüber der Landesregulierungsbehörde oder aber nach Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes auch durch eine selbständigen Anfechtung der Entscheidung der Landesregulierungsbehörde gerecht werden. Dies ist im vorliegenden Falle nicht geschehen. Beteiligt sie sich ohne eigenen Sachantrag im Beschwerdeverfahren, so ist ihre Funktion durch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, welchen der oder die Beschwerdeführer bestimmt haben, beschränkt, d.h. hier im Ergebnis allein auf die Frage, ob eine Erhöhung der zu genehmigenden Entgelte in Betracht kommt. Soll aber nach dem Entschluss der Hauptbeteiligten im Beschwerdeverfahren keine Entscheidung in der Hauptsache mehr ergehen, so entfällt auch die Notwendigkeit, der Bundesnetzagentur die Möglichkeit einer Vermeidung einer unstreitigen Beendigung der Hauptsache einzuräumen, weil sie hinsichtlich des dadurch bestandskräftig werdenden angefochtenen Bescheids keine Sachanträge gestellt hat und hinsichtlich eines weiter gehenden Genehmigungsantrages überhaupt keine Entscheidung mehr getroffen wird, die einem einheitlichen Gesetzesvollzug widersprechen könnte. Dem berechtigten Interesse der Antragstellerin und der Antragsgegnerin an einer schnellen unstreitigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens, das mit dem Allgemeininteresse an einer Vermeidung der Inanspruchnahme der Rechtsprechungsressourcen nach Wegfall eines individuellen Rechtsschutzbegehrens korrespondiert, steht kein schutzwürdiges Allgemeininteresse gegenüber, welches für eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens streiten könnte.

2. Selbst wenn es im Hinblick auf die fehlende Anschlusserklärung der Bundesnetzagentur darauf ankäme, ob objektiv eine Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache eingetreten ist, wäre eine entsprechende Feststellung zu treffen gewesen.

Eine Erledigung des Beschwerdeverfahrens liegt vor, wenn das Rechtsschutzbegehren des oder der Beschwerdeführer (s) gegenstandslos geworden ist, d.h. hier das Begehren der Antragstellerin auf eine Genehmigung höherer Netzentgelte, als bisher genehmigt, für den Genehmigungszeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007. Das Interesse der Antragstellerin an einer Genehmigung höherer Netzentgelte für den genannten Zeitraum ist nach deren eigenen Angaben entfallen. Es ist auch nachvollziehbar, dass eine frühestens im Jahre 2008, also nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes, erteilte Genehmigung für die Antragstellerin keine Wirkungen mehr entfalten kann. Etwaige höhere Netzentgelte können erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem sie genehmigt sind, d.h. eine entsprechende Genehmigung wirkt grundsätzlich nur in die Zukunft.

Der Senat sieht keine tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Antragstellerin zu ihrem entfallenen Interesse an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens unzutreffend sein könnten.

Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur ist die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nicht notwendig, um der Antragstellerin eine Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der bisher vereinnahmten Netzentgelte im o.g. Genehmigungszeitraum zu verschaffen. Die Rechtsgrundlage für die Vereinnahmung der veröffentlichten Netzentgelte der Antragstellerin bietet der angefochtene Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 28. Juni 2006. Dieser Bescheid war sofort vollziehbar und wurde in seiner Wirkung durch das Beschwerdeverfahren nicht beeinträchtigt. Durch die Erledigterklärung der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist der Bescheid nunmehr bestandskräftig geworden. Die zwischenzeitliche Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. April 2007 ist hier schon vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofes aufgehoben worden; sie wäre aber auch ohne dies im Falle einer Erledigterklärung des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer wirkungslos. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin u.U. gegen diese Genehmigung verstoßen haben könnte, was die Bundesnetzagentur derzeit allenfalls als abstrakte Möglichkeit oder spekulativ anführen kann, steht einer Feststellung der Erledigung des Begehrens auf Abänderung der bestehenden Genehmigung nicht entgegen.

Soweit sich die Bundesnetzagentur auf die Rechtsprechung einiger Kartellsenate der Oberlandesgerichte sowie auf Stimmen in der Literatur beruft, die von der Zulässigkeit der rückwirkenden Entgeltgenehmigung ausgehen, ist dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Bedeutung. Die Landesregulierungsbehörde hat in ihrem Genehmigungsbescheid den Genehmigungszeitraum nicht rückwirkend festgesetzt und nach der Erledigterklärung der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren kommt eine beschwerdegerichtliche Anordnung der erneuten Entscheidung über den Genehmigungsantrag für die o.g. Entgeltperiode nicht mehr in Betracht.

Schließlich ist eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens auch nicht im Hinblick auf künftige Antragsverfahren der Antragstellerin nach § 23a EnWG erforderlich. Die Bundesnetzagentur hat schon nicht dargelegt, dass die Antragstellerin etwa in der nächsten Entgeltregulierungsperiode vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008, d.h. vom Tage nach Ablauf der ersten Entgeltgenehmigung bis zum Tage vor dem Inkrafttreten der sog. Anreizregulierung der Netzentgelte, Kosten geltend gemacht hätte wegen einer vermeintlich rechtswidrigen Kürzung von Kostenansätzen in der ersten Entgeltregulierungsperiode. Ein solcher Vortrag wäre ihr möglich gewesen, weil der entsprechende Antrag schon weit mehr als ein halbes Jahr bei der Landesregulierungsbehörde vorliegt. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, läge in der Geltendmachung höherer Kosten im Jahre 2006 erst für die Entgeltregulierungsperiode 2008 ein anderes Rechtsschutzbehren als in der Rechtsverfolgung der Anerkennung dieser Kosten schon für die Entgeltgenehmigung für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007.

3. Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob die Kostenentscheidung nach § 90 EnWG i.V.m. § 91a ZPO oder § 92 Abs. 1 ZPO zu treffen wäre; nach beiden Vorschriften ist eine Kostenaufhebung zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin sachgerecht.

Nach § 90 Satz 1 EnWG sowie nach § 90 Satz 3 EnWG i.V.m. § 91a ZPO hat der Senat ein Ermessen über die Kostenverteilung auszuüben. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war das Rechtsmittel der Antragstellerin nach vorläufiger Bewertung des Senats zum derzeitigen Sach- und Streitstand teilweise begründet, wie sich auch in der Entscheidung des Senats vom 16. April 2007 zeigt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren haben die beiden genannten Beteiligten übereinstimmend die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur beantragt und waren mit ihren Sachanträgen unterlegen.

Selbst im - hilfsweise angenommenen - Falle einer Feststellung der Erledigung durch den Senat wäre im Rahmen der nach § 90 EnWG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen gewesen, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin von Anfang an nur teilweise begründet gewesen ist und sich nur insoweit durch die Erledigterklärung des Rechtsmittels durch die Antragstellerin objektiv auch erledigt hat. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die o.a. Ausführungen in selber Weise.

4. Die Festsetzung des Kostenwertes erfolgt aus den Gründen der Entscheidung vom 16. April 2007, auf die Bezug genommen wird.

Ende der Entscheidung

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