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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: 1 W 55/07
Rechtsgebiete: ZPO, ZGB-DDR


Vorschriften:

ZPO § 114
ZGB-DDR § 331 Satz 2
ZGB-DDR § 11 Abs. 3
1. Ein bedingter Antrag auf Parteiwechsel ist prozessual unzulässig.

2. Begehrt ein Kläger Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverfolgung und stellt er danach, aber vor Entscheidung über sein Gesuch einen Antrag auf Parteiwechsel auf Beklagtenseite, so ist dies im Zweifel dahin auszulegen, dass er zugleich einen neuen Antrag auf Prozesskostenhilfe, nunmehr für die Rechtsverfolgung gegen den neuen Beklagten, stellt.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

BESCHLUSS

1 W 55/07 (PKH) OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm am 21. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10.08.2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

Nach wie vor bietet die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

1. Einen Direktanspruch gegen die Antragsgegner zu 2. und 3. hat die Kammer zu Recht verneint. Ursache für die von der Klägerin erlittene linksseitige Hemiparese ist nach ihrer Darstellung die operative Entbindung vom 9. September 1987 im Universitätsklinikum H. . Da der behauptete Anspruch mithin vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages auf dem Gebiet er ehemaligen DDR entstanden ist, sind für die Anspruchsvoraussetzungen die entsprechenden Regelungen des ZGB der DDR maßgeblich. Nach § 331 Satz 2 ZGB-DDR war eine Ersatzpflicht des Mitarbeiters im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten ausgeschlossen. Als Mitarbeiter im Sinne dieser Bestimmung galten gemäß § 11 Abs. 3 ZGB-DDR alle Bediensteten und auch Mitarbeiter staatlicher Organe und Einrichtungen, selbst ehrenamtliche Mitarbeiter, Funktionäre oder Mitglieder gesellschaftlicher Organisationen waren entsprechend vor unmittelbaren Ansprüchen der Geschädigten geschützt, wenn sie in Erfüllung ihnen obliegender Aufgaben Schäden verursacht haben (vgl. Kommentar zum ZGB der DDR vom 19.06.1975, 2. Aufl. 1985, § 331, Anm. 2).

Es kann daher offen bleiben, ob sich die Beschwerde der Antragstellerin, die keine Einschränkung enthält, trotz der "Änderung" des Antrags im Schriftsatz vom 11.06.2007 auf alle drei Antragsgegner bezieht, oder ob die Antragstellerin die Abweisung ihres PKH-Antrages im Verhältnis zu den Antragsgegnern zu 2. und 3. akzeptiert hat.

2. Ein Anspruch gegen das Land Sachsen-Anhalt, die Antragsgegnerin zu 1), den die Antragstellerin mit ihrem Prozesskostenhilfegesuch vom 21.06.2006 außerdem geltend gemacht hat, besteht unstreitig nicht, weil das Land Sachsen-Anhalt nicht Rechtsnachfolger der verantwortlichen Uniklinik ist. Aus diesem Grunde kann die beabsichtigte Klage auch gegen die Antragsgegnerin zu 1) keinen Erfolg haben.

3. Die Antragstellerin stützt ihre Beschwerde vom 21.09.2007 in erster Linie darauf, dass sie mit Schriftsatz vom 11.06.2007 vorsorglich um Rubrumsberichtigung gebeten habe, falls das Gericht die Rechtsfähigkeit des Universitätsklinikums bejahen sollte. Aus dieser Erklärung, so meint die Antragstellerin, hätte das Landgericht schließen müssen, dass sie in Wahrheit einen Parteiwechsel anstrebe und ihr Prozesskostenhilfeantrag sich nun gegen das Universitätsklinikum der ... Universität in H. richte.

a) Zu Recht hat das Landgericht aber hier einen Parteiwechsel vor Eingang eines weiteren, klarstellenden Schriftsatzes vom 01.11.2007 verneint. Ein wirksamer Parteiwechsel kommt schon deshalb nicht in Frage, weil die Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11.06.2007 keinen solchen, sondern ausdrücklich nur eine "Rubrumsberichtigung" beantragt haben. Dieser Antrag wäre aber, da das Rubrum korrekt gewesen ist, ohne Erfolg geblieben. Selbst wenn man entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Schriftsatzes im Hinblick auf die weitere Begründung der "Rubrumsberichtigung" davon ausgehen wollte, dass die Antragstellerin die Begriffe nur verwechselt hat und in Wahrheit einen Parteiwechsel erklären wollte, so wäre auch dieser unzulässig gewesen, weil die Antragstellerin ihn ausdrücklich von einer Bedingung abhängig gemacht hatte, nämlich von der Frage, ob die Rechtsfähigkeit des Universitätsklinikums durch das Gericht bejaht würde.

b) Einen derartigen bedingten Parteiwechsel schließt das Gesetz aus. Im Interesse der Rechtsklarheit muss jeder Antragsteller vor Erhebung der Klage selbst klären, gegen wen sich seine Forderungen richten sollen. Ließe das Gesetz ein Verhalten zu, wie die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin es für richtig erachten, könnte ein Prozesskostenhilfeverfahren gegen einen beliebigen Beklagten mit den damit verbundenen Rechtswirkungen eingeleitet, und später im Wege der "Rubrumsberichtigung" auf dritte Personen erstreckt werden, was z. B. bei der Frage der Verjährung für jeden neuen Beklagten erhebliche Rechtsnachteile bedeuten könnte.

c) Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die inzwischen wohl unbedingt erklärte Parteiänderung der Antragstellerin als neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe gegen die neue Antragsgegnerin zu behandeln ist. Über diesen neuen Antrag hat die Kammer indes noch nicht entschieden, so dass die Frage der Erfolgsaussicht einer Klage gegen das Universitätsklinikum nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus GKG, GV Nr. 156, § 127 Abs. 4 ZPO.



Ende der Entscheidung

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