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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 10 U 79/06 (Hs)
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 43 c
Ob ein Fachanwaltstitel im Sinne des § 43 c BRAO geführt wird, ist inhaltlich zu bestimmen. Nimmt ein Anwalt öffentlich und zu Werbezwecken für sich in Anspruch, in einem Rechtsgebiet der Sache nach die in einem formalisierten Verfahren nachgewiesene Qualifikation eines Fachanwalts zu besitzen, führt er diesen Titel. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt öffentlich bekundet, dass er den Titel derzeit nicht führt.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 U 79/06 (Hs) OLG Naumburg

verkündet am: 26. Februar 2007

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 05. Februar 2007 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Schubert, den Richter am Oberlandesgericht Handke und den Richter am Landgericht Lienau

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 26. Oktober 2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Halle abgeändert und die Verfügungsbeklagte über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus verurteilt, unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken folgender Werbeaussage zu bedienen:

"Rechtsanwalt M. V. hat die Spezialisierung als Fachanwalt für Insolvenzrecht erworben. Führt diese Bezeichnung derzeit nicht, da nach Deutschem Recht nur zwei Fachanwaltstitel pro Berufsträger zulässig sind."

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 1/5 und die Verfügungsbeklagte zu 4/5.

Die Verfügungsbeklagte hat außerdem die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000,-- Euro.

Gründe:

I.

Die Parteien, zwei Anwaltsgesellschaften in H. , streiten über die Zulässigkeit des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsklägerin hat in diesem Zusammenhang erstinstanzlich fünf Unterlassungsanträge gestellt.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 26. Oktober 2006 drei Anträgen stattgegeben und zwei zurückgewiesen. Insbesondere hat es folgende Passage für zulässig erachtet:

"Rechtsanwalt M. V. hat die Spezialisierung als Fachanwalt für Insolvenzrecht erworben. Führt diese Bezeichnung derzeit nicht, da nach Deutschem Recht nur zwei Fachanwaltstitel pro Berufsträger zulässig sind."

Zur Begründung ist ausgeführt, dass diese Aussage nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 43 b BRAO, 6 BORA nicht zu beanstanden sei. Nach diesen Vorschriften dürfe ein Rechtsanwalt über seine Dienstleistungen und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichtend und berufsbezogen seien. Die genannte Aussage verstoße nicht gegen das Sachlichkeitsgebot. Die Fachanwaltsbezeichnung weise auf die besondere Qualifikation des Rechtsanwalts für das Fachgebiet hin. Der angesprochene Verkehrskreis könne indes aus der Angabe, dass die Fachanwaltsbezeichnung nicht mehr geführt werde, entnehmen, dass der betreffende Rechtsanwalt über den vertieften Wissensstand nicht mehr verfüge. Der Senat nimmt im Übrigen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.

Die Verfügungsklägerin hat gegen das ihr am 02. November 2006 zugestellte Urteil am 27. November 2006 Berufung eingelegt und diese am 02. Januar 2007 begründet.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Verfügungsklägerin ausschließlich gegen die Zulässigkeit der zitierten Aussage auf der Internetseite. Das Landgericht verkenne, dass durch die Werbeaussage gerade nicht vermittelt werde, dass Rechtsanwalt V. über einen vertieften Wissensstand nicht mehr verfüge. Ziel der Werbeaussage sei das Gegenteil: Bei den angesprochenen Verkehrskreisen solle die Vorstellung hervorgerufen werden, dass der Rechtsanwalt zwar über das vertiefte Fachwissen verfüge, aber nur aus rein formalen Gründen die Berufsbezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht nicht führen dürfe. Dies ergebe sich auch aus dem weiteren Text:

"Gerade für die Beratung von Ihnen in Insolvenzfällen Ihrer Kunden oder Lieferanten ist aber die interne Kenntnis der Abläufe eines Insolvenzverfahrens von unschätzbarem Vorteil, da mit dem Insolvenzverwalter 'auf Augenhöhe' verhandelt werden kann."

Die Verfügungsklägerin vertritt außerdem die Auffassung, dass die landgerichtliche Auslegung in ihrer Konsequenz zu einer Verwässerung der Fachanwaltsbezeichnung führen würde.

Die Verfügungsklägerin stellt den Antrag,

das am 26. Oktober 2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Halle abzuändern und die Verfügungsbeklagte über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus zu verurteilen, unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken folgender Werbeaussage zu bedienen:

"Rechtsanwalt M. V. hat die Spezialisierung als Fachanwalt für Insolvenzrecht erworben. Führt diese Bezeichnung derzeit nicht, da nach Deutschem Recht nur zwei Fachanwaltstitel pro Berufsträger zulässig sind."

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insbesondere die in Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit führe zur Zulässigkeit dieser Werbeaussage.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Verfügungsklägerin hat im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 11 UWG i. V. m. § 43 b, 43 c BRAO, 6 BORA.

1. Das Landgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass § 43 b BRAO und § 6 BORA Marktverhaltensregeln darstellen. Es ist auch vertretbar, das Sachlichkeitsgebot im Rahmen der beanstandeten Aussage als gewahrt anzusehen.

2. Das Führen eines Fachanwaltstitels stellt jedoch für Rechtsanwälte eine - besonders geregelte - Werbemöglichkeit dar. Die allgemeinen Marktverhaltensregeln des § 43 b BRAO werden deshalb durch § 43 c Abs. 2 und Abs. 4 BRAO konkretisiert und teilweise eingeschränkt.

a) Die inkriminierte Aussage stellt - der Sache nach - das Führen eines dritten Fachanwaltstitels dar.

aa) Die Verfügungsbeklagte vertritt die Auffassung, dass vom Führen eines dritten Fachanwaltstitels bereits sprachlich nicht die Rede sein könne. Schließlich hieße es ja wörtlich: "...Führt diese Bezeichnung derzeit nicht, ...". Stattdessen werde nur in sachlicher Weise darauf hingewiesen, dass der fragliche Anwalt die Bezeichnung zu einem früheren Zeitpunkt geführt und wieder zurückgegeben habe.

bb) Diese Argumentation greift zu kurz. Denn sie lässt den Sinn der Fachanwaltsbezeichnung, die gerade in einer besonderen Werbemöglichkeit besteht, außer Betracht. Danach liegt ein "Führen" einer Fachanwaltsbezeichnung im Sinne des § 43 c BRAO bereits dann vor, wenn ein Anwalt öffentlich und zu Werbezwecken für sich in Anspruch nimmt, auf einem Gebiet die in einem formalisierten Verfahren nachgewiesene Qualifikation eines Fachanwaltes zu besitzen.

Mit der Einrichtung der Fachanwaltschaft, die nunmehr in § 43 c BRAO und in der Fachanwaltsordnung ihre Rechtsgrundlage gefunden hat, steht der Anwaltschaft ein Mittel zur Verfügung, besondere in einem formalisierten Verfahren nachgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen auf einem bestimmten Gebiet der Öffentlichkeit kundzutun. Dem in dieser Weise qualifizierten Rechtsanwalt, dem die Fachanwaltsbezeichnung verliehen worden ist, steht damit eine zulässige Werbemöglichkeit zur Verfügung, um neue Mandanten auf sich aufmerksam zu machen. Tatsächlich wird die Fachanwaltsbezeichnung von der rechtsuchenden Bevölkerung auch als Qualifikationsmerkmal verstanden; Fachanwälte verfügen nach empirischen Untersuchungen gegenüber den anderen Anwälten im Durchschnitt über höhere Umsätze und Einkommen (Senat für Anwaltssachen des BGH vom 04. April 2005, Az.: AnwZ (B) 19/04, zitiert nach juris, Rn. 5.).

cc) Hier wird die zurückgegebene Fachanwaltsbezeichnung wie eine aktuelle für Werbezwecke eingesetzt.

Die zitierte Textpassage auf der Internetseite bringt zum Ausdruck, dass Rechtsanwalt V. die Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht erworben und damit in einem formalisierten Verfahren Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen hat. Durch den Internetauftritt wird dies einer breiten Öffentlichkeit kund getan.

Außerdem wird - wie die Verfügungsklägerin zu Recht ausführt - suggeriert, dass er die dritte Fachanwaltsbezeichnung lediglich aus formalen Gründen nicht führen darf. Dies ergibt sich aus dem bereits zitierten Nachsatz (vgl. Bl. 34 d. A.). Hier ist von "...interner Kenntnis der Abläufe eines Insolvenzverfahrens..." die Rede. Für den unbefangenen Leser bedeutet dies, dass sich die Kenntnisse des Anwalts nach wie vor auf der Höhe der Zeit befinden.

Damit führt der fragliche Anwalt auch diesen Fachanwaltstitel im Sinne des § 43c BRAO. Denn er nimmt öffentlich und zu Werbezwecken für sich in Anspruch, auch auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes - der Sache nach - die in einem formalisierten Verfahren nachgewiesene Qualifikation eines Fachanwaltes zu besitzen. Diese Auslegung stimmt mit dem strafrechtlichen Begriff des "Führens" von Titeln und Berufsbezeichnungen im Sinne des § 132 a StGB überein. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung wird eine Amtsbezeichnung dann geführt, wenn sie der Täter für sich selbst in einer Weise in Anspruch nimmt, die die Interessen der Allgemeinheit berührt (so schon RGSt 33, 305).

dd) Der Senat vermag sich der Auffassung des Landgerichts, "der angesprochene Verkehrskreis könne aus der Angabe, dass die Bezeichnung nicht mehr geführt werde, entnehmen, dass der betreffende Anwalt über den vertieften Kenntnisstand nicht mehr verfüge", nicht anschließen. Sie findet in der Formulierung der Internetseite keine Grundlage.

Die Verfügungsbeklagte behauptet dies selbst nicht. Sie hat stattdessen im Berufungsverfahren umfangreich belegt, dass der Anwalt nach wie vor über aktuelle Kenntnisse verfüge.

b) Das Führen eines dritten Fachanwaltstitels verstößt gegen § 43 c Abs. 2 und Abs. 4 BRAO und ist daher eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG.

aa) Da die Fachanwaltsbezeichnung die besondere Qualifikation des Rechtsanwalts für das Fachgebiet ausweisen soll, kann dies vom rechtssuchenden Publikum nur dahin verstanden werden, dass der Fachanwalt über einen vertieften Wissensstand auf seinem Fachgebiet nicht nur zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachanwaltsbezeichnung sondern auch bei seiner späteren Tätigkeit verfügt. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, dass ein Anwalt die formalen Voraussetzungen für den Erwerb von auch mehr als zwei Fachanwaltstiteln erfüllt; entscheidend ist vielmehr eine dauerhafte intensive Befassung mit den Spezialgebieten auch nach der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung. Eine solche intensive Betätigung erscheint aber angesichts des Umfangs und der Komplexität des modernen Rechts nur im begrenzten Umfang möglich. Letztlich folgt schon aus der Natur der Spezialisierung, dass sie nur für einige Tätigkeitsfelder zu leisten ist, die zudem bei den jeweiligen Fachanwaltschaften weit bemessen sind. Mit der Beschränkung der Fachanwaltsbezeichnung auf zwei Fachgebiete wird bezweckt, dass der Anwalt auf diesen Gebieten vertieft tätig wird und damit die Qualitätsvorstellungen der Öffentlichkeit erfüllt. Die Regelung dient daher der wahrheitsgemäßen Information der Rechtssuchenden, dem Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und damit der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BGH, a. a. O.).

bb) Im vorliegenden Fall mag der fragliche Anwalt ausnahmsweise auf drei Gebieten die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen zum Erwerb eines Fachanwaltstitels erfüllen. Aus den genannten übergeordneten Gesichtspunkten darf er jedoch mit einer entsprechenden Qualifikation auf drei Gebieten nicht werbend an die Öffentlichkeit treten.

Nicht zu entscheiden ist hier, wie der Anwalt stattdessen auf seine Kenntnisse und Tätigkeit im Bereich des Insolvenzrechtes zulässigerweise hinweisen könnte.

3. Die Regelung des § 43 c BRAO verstößt nicht gegen Art. 12 GG.

Der Verfügungsbeklagten ist zuzugeben, dass diese Regelung in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit eingreift. Dieser Eingriff ist jedoch durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) Die Beschränkung auf das Führen von zwei Fachanwaltstiteln dient - wie bereits ausgeführt - der wahrheitsgemäßen Information der Rechtssuchenden, dem Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und damit der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Sie ist daher durch Gründe des Gemeinwohls ausreichend gerechtfertigt (BGH a.a.O.).

b) Die Regelung ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und auch im übrigen verhältnismäßig.

Betroffen ist nur die Außendarstellung des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt, der über Fachkenntnisse auf weiteren Gebieten verfügt, ist nicht gehindert, auch auf diesen Gebieten tätig zu werden. Ihm ist auch nicht verwehrt, auf andere Weise im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für eine solche Tätigkeit zu werben (BGH a.a.O. Rn. 10).

c) Das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebilligt (vgl. Nichtannahmebeschluss des 1. Senats, 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom 13. 10. 2005, Az.: 1 BvR 1188/05, zitiert nach juris Rn. 2 [=NJW 2005, 3558 f.]).

4. Die Verfügungsklägerin kann auch einen Verfügungsgrund gemäß § 935 ZPO für sich in Anspruch nehmen. Aufgrund der sonst fortdauernden Werbewirkung würde die Stellung der Verfügungsklägerin im Wettbewerb um Mandanten unzulässig beeinträchtigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst, da gegen das Urteil eine Revision gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht statthaft ist (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 708, Rn. 8). Aus diesem Grund kam auch die Zulassung der Revision, wie sie die Verfügungsbeklagte beantragt hat, nicht in Betracht.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1, 63 GKG in Verb. mit § 3 ZPO.

Die mündliche Verhandlung war aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Verfügungsbeklagten nicht gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen.

Die Verfügungsbeklagte wiederholt dort insbesondere ihre Auffassung, dass Rechtsanwalt V. die Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht nicht im Sinne des § 43 c BRAO führe. Dieser Auffassung kann sich der Senat aus den genannten Gründen nicht anschließen. Die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf zwei Fachanwaltstitel durch die genannte Vorschrift steht aber durch die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts außer Frage.

Ende der Entscheidung

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