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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 16.01.2006
Aktenzeichen: 10 W 17/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 381
Die besondere seelische Ausnahmesituation, in der sich ein Zeuge bei einem plötzlichen Versterben eines nahen Angehörigen befindet, muss grundsätzlich im Rahmen des § 381 ZPO auch durch Gerichte berücksichtigt werden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

10 W 17/05 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Landgericht Göbel als Einzelrichterin (§ 568 Abs. 1 S. 1 ZPO)

am 16. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Zeugen U. F. und S. F. wird der Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 30. Dezember 2004 (Zweiter Ordnungsmittelbeschluss) aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 700,- Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

In dem dem Ordnungsmittelbeschluss zugrunde liegenden Ausgangsverfahren nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohnes für verschiedene gesondert in Auftrag gegebene Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Swimmingpools in dem Bauvorhaben des Beklagten in Anspruch.

Das Landgericht hat mit Beweisbeschluss vom 14.05.2004 die Vernehmung der von dem Beklagten benannten Zeugen U. und S. F. , der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten, angeordnet. Nachdem der ursprünglich anberaumte Beweisaufnahmetermin mehrfach verlegt werden musste, hat das Landgericht mit Verfügung vom 23. Juni 2004 den Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf Freitag, den 17.09.2004, 11.00 Uhr bestimmt und die Zeugen U. und S. F. hierzu auf 12.00 Uhr geladen.

Die Zeugen U. und S. F. sind zu dem Beweisaufnahmetermin nicht erschienen. Um 11.50 Uhr ging in der Geschäftsstelle der 6. Zivilkammer eine telefonische Nachricht des Beklagten ein, mit der er die Verhinderung der Zeugen aus gesundheitlichen Gründen wegen einer akuten Durchfallerkrankung anzeigte. Das Landgericht hat aufgrund des Nichterscheinens der Zeugen F. die Vertagung der mündlichen Verhandlung beschlossen. Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass er sich die Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes vorbehalte.

Mit Beschluss vom 09. Dezember 2004 hat das Landgericht gegen die Zeugen U. und S. F. wegen unentschuldigten Fernbleibens im Termin der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme von Freitag, den 17.09.2004 ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 150,- Euro und für den Fall der Nichtbeitreibung des Ordnungsgeldes Ordnungshaft verhängt und den Zeugen ferner die durch ihr Nichterscheinen im Termin vom 17. September 2004 verursachten Mehrkosten auferlegt.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass aufgrund der Darstellung des Klägervertreters aus dessen Schriftsatz vom 20.09.2004 durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten krankheitsbedingten Verhinderungsgründe aufgekommen seien. Der Beklagte und die Zeugen hätten diese Zweifel innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist nicht auszuräumen vermocht.

Die gegen den Ordnungsmittelbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde der Zeugen hat der Senat mit Entscheidung vom 15. Februar 2005 (10 W 6/05) zurückgewiesen.

Mit Verfügung vom 27. September 2004 hat das Landgericht Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf Freitag, den 10.12.2004 anberaumt und die Zeugen U. und S. F. hierzu erneut geladen. Unter dem 08. Dezember 2004 hat der Beklagte erneut um die Verlegung des Termins im eigenen Namen und im Namen der Zeugen U. und S. F. nachgesucht und seinen Terminsverlegungsantrag mit dem plötzlichen Versterben des Vaters der Zeugin U. F. , Herrn D. Fr. begründet. Das Landgericht hat mit einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 09. Dezember 2004 darauf hingewiesen, dass eine Terminsverlegung nicht in Betracht komme, da weder dargetan noch ersichtlich sei, dass die Vernehmungsfähigkeit der beiden Zeugen aufgrund des Todesfalles ausgeschlossen sei. Im übrigen hat das Landgericht den Beklagten aufgefordert, den Todeszeitpunkt des Schwiegervater glaubhaft zu machen. Der Beklagte sowie die Zeugin U. F. haben ihre Bitte um Verlegung des Beweisaufnahmetermins mit weiterem Telefaxschreiben vom 09. Dezember 2004 wiederholt. Sie tragen vor, dass der Todesfall die Familienmitglieder stark mitgenommen habe und sich die Zeugen wegen der damit einhergehenden "psychischen und physischen Belastungen" zu einer Vernehmung außerstande sehen würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ihnen derzeit auch die Betreuung der pflegebedürftigen Mutter der Zeugin F. obliege. Mit weiterem Telefaxschreiben vom 09. Dezember 2004 hat der Beklagte die erforderte Sterbeurkunde des verstorbenen Schwiegervaters D. Fr. dem Landgericht übermittelt und ferner die Übersendung ärztlicher Atteste über die Vernehmungsunfähigkeit der Zeugen und ein Gutachten über die Pflegebedürftigkeit der hinterbliebenen Ehefrau des Verstorbenen angekündigt.

Dem auf den 10. Dezember 2004 anberaumten Termin der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme sind die Zeugen U. und S. F. sodann erneut ferngeblieben.

Das erkennende Landgericht hat daraufhin mit einer an den seinerzeitigen Beklagtenvertreter, Herr Rechtsanwalt B. übermittelten Schreiben den Zeugen Gelegenheit eingeräumt, die angekündigten Atteste bis zum 22. Dezember 2004 zur Akte zur reichen, und darauf hingewiesen, dass anschließend über die erneute Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen des wiederholten Ausbleibens der Zeugen entschieden werde.

Da die angeforderten ärztlichen Zeugnisse nicht fristgerecht nachgereicht worden sind, hat das Landgericht am 30. Dezember 2004 beschlossen, gegen die Zeugen U. F. und S. F. ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 350,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 50,- Euro ein Tag Ordnungshaft festzusetzen. Ferner hat das Landgericht für den Fall des erneuten Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung die Vorführung angedroht.

Gegen diesen, den Zeugen U. und S. F. jeweils am 12. Januar 2005 zugestellten zweiten Ordnungsmittelbeschluss haben diese und der Beklagte mit einem am 26. Januar 2005 bei dem Landgericht eingegangenen Schreiben vom 24. Januar 2005 die sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie tragen vor, sie seien dem Termin vom 10. Dezember 2004 nicht pflichtwidrig fern geblieben. Ihr erneutes Ausbleiben hätten sie dem Gericht gegenüber vielmehr wegen des plötzlich in der Familie aufgetretenen Todesfalles entschuldigt. Im Hinblick auf den Trauerfall wären die Zeugen einer derart großen psychischen Belastung ausgesetzt gewesen, so dass sie sich zu einer Vernehmung seelisch außerstande gesehen hätten, was sie dem Gericht sogleich mit Schreiben vom 08. Dezember 2004 mitgeteilt hätten. Die Zeugen hätten überdies der pflegebedürftigen Ehefrau des Verstorbenen, der Mutter der Zeugin U. F. , beistehen müssen, die auf die Hilfe und Unterstützung durch ihre Familie angewiesen gewesen sei. Die richterliche Verfügung vom 15. Dezember 2004, mit der sie zur Nachreichung der angekündigten Atteste bis zum 22. Dezember 2004 aufgefordert worden seien, sei ihnen im übrigen nicht zugegangen.

Das Landgericht hat am 02. März 2003 beschlossen, der sofortigen Beschwerde gegen den zweiten Ordnungsmittelbeschluss nicht abzuhelfen und das Rechtsmittel der Zeugen dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung in der Sache vorzulegen.

B.

I.

Die sofortige Beschwerde der Zeugen U. und S. F. ist nach §§ 380 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und durch die Zeugen gemäß § 569 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

Soweit auch die zweite Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2006 wiederum von dem Beklagten selbst mit unterzeichnet worden ist, geht der Senat nach lebensnaher Würdigung des Rechtschutzbegehrens nicht davon aus, dass der Beklagte ein eigenes Rechtsmittel hat einlegen wollen, da dieses mangels einer Beschwer des Beklagten unzulässig wäre und dem Beklagten überdies die Postulationsfähigkeit zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde fehlt. Der Senat hat vielmehr - wie auch schon bei der vorhergehenden sofortigen Beschwerde der Zeugen gegen den ersten Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 09. Dezember 2004 - zugrunde gelegt, dass der Beklagte mit seiner Unterschrift unter der Beschwerdeschrift die zulässigen sofortigen Beschwerden seiner Ehefrau und seines Sohnes nur hat unterstützen und bekräftigen wollen. Das Landgericht hat den Inhalt der Beschwerdeschrift ersichtlich ebenfalls in dieser Weise verstanden. Es gelten hier dieselben Auslegungsgesichtspunkte, wie sie der Senat bereits in der Entscheidung vom 15. Februar 2005 zu dem Beschwerdeverfahren 10 W 6/05 angewandt hat. Auf den Beschluss vom 15. Februar 2005 wird zur Vermeidung von Wiederholungen insofern Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Zeugen U. und S. F. hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der beantragten Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses des Landgerichts vom 30. Dezember 2004.

Nach §§ 380, 381 ZPO ist gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der in dem anberaumten Termin nicht erscheint, ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festzusetzen. Im Falle eines wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel erneut festgesetzt (§ 380 Abs. 2 ZPO). Die Verhängung des Ordnungsmittels unterbleibt allerdings dann, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt (§ 381 Abs. 1 S. 1 ZPO). Erfolgt die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen aufgehoben (§ 381 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Die Zeugen U. und S. F. haben ihr Nichterscheinen in dem auf den 10. Dezember 2004 anberaumten Beweisaufnahmetermin mit Telefaxschreiben vom 08. Dezember und 09. Dezember 2004 hinreichend zu entschuldigen vermocht (§ 381 S. 2 ZPO). Denn sie haben hinreichende Tatsachen vorgetragen und durch Vorlage der Sterbeurkunde des Vaters und Großvaters der Zeugen auch im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft gemacht, die das Ausbleiben der Zeugen rechtfertigen können.

Eine genügende Entschuldigung im Sinne des § 381 ZPO kann dabei nur solchen Umständen entnommen werden, die das Verhalten des Zeugen nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen. Als Entschuldigungsgrund wird nach allgemeiner Gerichtspraxis nur ein äußeres Ereignis anerkannt, das den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten hat. Hierzu zählen neben einer Akuterkrankung des Zeugen, die dessen Reise- und Verhandlungsfähigkeit unmittelbar beeinträchtigt, und einer unvorhersehbaren Betriebsstörung der Verkehrsmittel im allgemeinen auch eine schwere Erkrankung oder der Tod eines nächsten Angehörigen des Zeugen (vgl. OLG München NJW 1957, 306; BFH, Beschluss vom 17. Juni 1992, II B 217/91 zitiert nach juris; BFH, Beschluss vom 10. November 1987, II B 66/85; zu § 227 ZPO: OLG Koblenz OLGR 1999, 142; Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 381 ZPO Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 381 ZPO Rdn. 8; Damrau in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 381 ZPO Rdn. 10; Huber in Musialek, ZPO, 4. Aufl., § 381 ZPO Rdn. 6).

Der besonderen seelischen Ausnahmesituation, in der sich ein Zeuge bei einem plötzlichen Versterben eines nahen Angehörigen erfahrungsgemäß befindet, muss danach grundsätzlich auch im Rahmen des § 381 ZPO Rechnung getragen werden. Sieht sich eine Person mit dem Verlust eines nahestehenden Angehörigen, wie beispielsweise eines Elternteils, konfrontiert, lassen sich die durch die Todesnachricht ausgelösten Emotionen zwar nicht für jeden Menschen in gleicher oder ähnlicher Weise beschreiben; die Reaktionen und Empfindungen können vielmehr höchst unterschiedlicher Natur sein, was insbesondere wohl auch von dem Verhältnis und der Bindung zu der verstorbenen Person abhängen dürfte. Im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Bindungen darf aber im allgemeinen erfahrungsgemäß vermutet werden, dass der Tod eines engen Familienangehörigen im Regelfall als außerordentlich belastend empfunden wird und tiefe Trauer und seelische Erschütterung auslöst, die ein Erscheinen vor Gericht in einem in unmittelbarer zeitlicher Nähe anstehenden Beweisaufnahmetermin als unzumutbare Härte erscheinen lässt. Für den Normalfall darf nämlich davon ausgegangen werden, dass die mit einem Todesfall eines nahen Angehörigen konfrontierte Person zunächst von starken Gefühlen der Trauer überwältigt wird und sich in einen emotionalen Ausnahmezustand versetzt sieht. Die darüber hinaus mit der Regelung des Trauerfalles zeitnah anstehenden organisatorischen Aufgaben und auch sonstige familiäre Verpflichtungen gegenüber trauernden Angehörigen nehmen das trauernde Familienmitglied häufig zusätzlich in Anspruch. Der Todesfall eines nächsten Angehörigen stellt sich für die Familie daher im allgemeinen als ein außerordentliches Ereignis dar, das die trauenden Familienmitglieder seelisch tief erschüttert und zumeist überfordert.

Der Trauernde darf von seiner Umwelt im allgemeinen erwarten, dass auf seine besondere Situation in der gebotenen Weise Rücksicht genommen wird. Eine solche Rücksichtnameverpflichtung obliegt dabei auch den Gerichten.

Der plötzliche Tod eines nahen Angehörigen stellt sich dementsprechend als ein besonderes Ereignis dar, das das Ausbleiben eines Zeugen ausnahmsweise nach § 381 ZPO rechtfertigen kann. Auf diesen Entschuldigungsgrund können sich auch die Zeugen U. und S. F. stützen. Denn sie haben durch Vorlage der Sterbeurkunde des Herrn Fr. nach § 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Vater der Zeugin U. F. , Herr D. Fr. am 08. Dezember 2004 und damit nur zwei Tage vor dem Beweisaufnahmetermin plötzlich verstorben ist. Sie haben den Verhinderungsgrund auch sogleich am 08. Dezember 2004 dem Landgericht angezeigt und um Verlegung des Termins gebeten. Die Entschuldigung ist damit rechtzeitig vor dem Termin bei dem Landgericht eingegangen, so dass die Voraussetzungen des § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO hier vorliegen. Durch das Versterben des Vaters der Zeugin F. und des Großvaters des Zeugen S. F. nur zwei Tage vor dem Verhandlungstermin war es den Zeugen nach alledem nicht zuzumuten, am 10. Dezember 2004 um 10.00 Uhr vor Gericht zur Zeugenvernehmung zu erscheinen. Hier kam zusätzlich hinzu, dass die Zeugen F. der Ehefrau des Verstorbenen und Mutter des Zeugin F. , die auf fremde Hilfe angewiesen ist, Beistand leisten mussten. Auch wenn die Zeugen versäumt haben, dem Landgericht die Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Frau Fr. durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, darf hier jedoch zugunsten der Zeugen unterstellt werden, dass sie sich um die trauernde Mutter gesorgt und es als ihre familiäre Verpflichtung betrachtet haben, sie in dieser Situation nicht allein zu lassen und ihr beizustehen. Für einen Trauerfall darf nämlich im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass der zurück gebliebene Elternteil regelmäßig des besonderen Beistandes und Trostes der übrigen Familie bedarf. Dass auch die Zeugen ihrer familiären Verpflichtung gegenüber der Mutter der Zeugin F. nachkommen wollten, hat das Gericht zu respektieren.

Eine Pflichtwidrigkeit der Zeugen bei Fernbleiben von dem Termin kann in diesem besonderen Fall nicht angenommen.

Die von dem Landgericht nach § 380 Abs. 1, Abs. 2 ZPO getroffenen Anordnungen waren daher auf die sofortige Beschwerde der Zeugen hin aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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