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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: 10 W 38/05
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG, BGB, VerbrKrG, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 114 Abs. 1
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 2 2. HS
ZPO § 120 Abs. 1 S. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 121 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 167
ZPO §§ 567 ff
BSHG § 88
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 S. 1
BGB § 133
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 157
BGB § 195
BGB § 197 a.F.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 204 Abs. 2 S. 2 n.F.
BGB § 209
BGB § 214
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 314 n.F.
BGB § 488
BGB § 488 Abs. 1
VerbrKrG § 1 Abs. 1 S. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2
Die Vermutungswirkung für die Sittenwidrigkeit bei krasser finanzieller Überforderung des Bürgen oder Mithaftenden gilt im Falle von aus familiärer Verbundenheit gewährten Darlehen nicht.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

10 W 38/05 OLG Naumburg

In der Beschwerdesache

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Landgericht Göbel als Einzelrichterin (s. § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO) am 15. September 2005 gemäß § 127 Abs. 1 ZPO beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird für ihre Rechtsverteidigung im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe - ohne die Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung - bewilligt, soweit sie sich in Höhe von 639,12 Euro gegen die Zinsforderung der Klägerin (Kreditzinsen für das Jahr 1999 vom 01. Januar 1999 bis zum 31.12.1999) wendet.

Der Beklagten wird insofern für ihre Rechtsverteidigung in erster Instanz Rechtsanwältin Sch. , B. Straße 58 , H. , beigeordnet.

Im übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurück gewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines wegen Zahlungsverzugs vorzeitig gekündigten Darlehen in Anspruch. Die Beklagte hält ihre Mithaftung aus dem von ihr und ihrem Ehemann unterzeichneten Kreditvertrag für sittenwidrig. Für ihre Rechtsverteidigung hat die Beklagte um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.

Am 28. Mai 1996 unterzeichnete die Beklagte und deren damaliger Ehemann Herrn D. L. gemeinsam als Kreditnehmer einen Darlehensvertrag mit der Klägerin, die Mutter des Herrn L. . Die mit Kreditvertrag überschriebene Vertragsurkunde wies im Vertragsrubrum die Eheleute D. und H. L. als Erklärende aus. In der Vertragsurkunde bestätigten die Beklagte und ihr zwischenzeitlich geschiedener Ehemann, mit der Beklagten einen Kreditvertrag über eine Darlehensvaluta von 50.000,-DM, die jährlich in Höhe eines Zinssatzes von 5 % verzinst werden sollte, abgeschlossen zu haben. Vereinbart war zudem, dass ab dem Jahre 2001 eine jährliche Tilgung erfolgen sollte. Der Kreditvertrag wies unter der Rubrik "Unterschrift - Kreditnehmer" die Unterschriften der Beklagten und ihres Ehemannes D. L. auf und war ferner von der Beklagten als Kreditgeberin unterzeichnet.

Den Kreditbetrag hatte die Klägerin bereits unter dem 20. Mai 1996 auf das gemeinsame Konto der Ehegatten bei der Hypo-Service Bank überwiesen. Der Verwendungzweck des Geldes ist zwischen den Parteien streitig.

Da weder die Beklagte noch deren geschiedener Ehemann im Jahre 2001 termingerecht mit der Tilgung des Darlehens begonnen hatten, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag gegenüber der Beklagten und deren Ehemann jeweils mit Schreiben vom 13. September 2005 und stellte die Darlehensvaluta zum 01. Januar 2003 zur Rückzahlung fällig.

Die Beklagte führte das gekündigte Darlehen nicht zurück.

Die Klägerin hat behauptet, dass die Darlehensvaluta, die sie am 20. Mai 1996 auf das gemeinsame Konto der Ehegatten überwiesen habe, von den Kreditnehmern zur Finanzierung des gemeinsamen Eigenheimbaus in der G. in H. verwendet worden sei. Das Bauvorhaben habe sich zunächst bis zum Herbst 1996 verzögert. Keinesfalls habe es sich so verhalten, dass die Kreditsumme für die Renovierung des im Alleineigentum des Herrn D. L. stehenden Objektes in der W. Straße 14 Verwendung habe finden sollen.

Die Klägerin hat den Antrag angekündigt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.782, 30 Euro nebst 2.556, 48 Euro Zinsen für den Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis zum 31.12.2002 sowie 5 % Zinsen p.a. über dem Basissatz auf 12.782,30 Euro seit dem 01.01.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gleichzeitig hat sie beantragt,

ihr für ihre Rechtsverteidigung in erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin Sch. zu bewilligen.

Sie hat behauptet, dass das Darlehen nicht im Zusammenhang mit dem Eigenheimbau ausgereicht worden sei; der Geldbetrag, den die Klägerin als Darlehen gewährt habe, sei vielmehr vollständig für die Renovierung der Baumaßnahme an dem im Alleineigentum des Sohnes der Klägerin stehenden Hausgrundstück W. Straße 14 in H. verbraucht worden. Sie habe an der Kreditaufnahme seinerzeit weder ein eigenes Interesse gehegt, noch habe sie über die Auszahlung und Verwendung der Geldmittel mitentscheiden können. Sie ist daher der Ansicht gewesen, dass sie lediglich als Mithaftende, nicht jedoch als Darlehensnehmerin anzusehen sei. Ihre Inanspruchnahme als Mithaftende aus einem Schuldbeitritt hat sie überdies wegen krasser finanzieller Überforderung für sittenwidrig erachtet. Sie sei bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages - bei einem Bruttoverdienst als Arzthelferin von 1.300,- DM monatlich - finanziell nicht in der Lage gewesen, auf Dauer die Zinsbelastung des Kredites aus dem pfändbaren Teil ihres Einkommens aufzubringen.

Im Hinblick auf ihr Prozesskostenhilfegesuch hat sie zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeführt, dass sie derzeit nicht über liquide bzw. verwertbare Vermögenswerte verfüge. Im Hinblick auf ihren ideellen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück in der G. 31 in H. werde das Teilungsversteigerungsverfahren zwar betrieben, eine Zwangsversteigerung sei jedoch noch nicht abzusehen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11. Mai 2005 die beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagten zuzumuten sei, die Prozesskosten mit Hilfe der Verwertung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück G. 31, das weder von ihr noch von ihrem ehemaligen Ehemann bewohnt werde und daher nicht zum Schonvermögen gehöre, zu erbringen. Unter Anrechnung der Belastungen verbleibe ein Restwert des Grundstückes von 44.206, 46 Euro, von dem der Beklagten die Hälfte zustehe.

Gegen diesen, der Beklagten am 18. Mai 2005 zugestellten Beschluss hat sie mit einem am 16. Juni 2005 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass das Landgericht zu Unrecht ihre Bedürftigkeit verneint habe. Liquide Mittel, die sie zur Prozessfinanzierung einsetzen könnte, stünden ihr derzeit nicht zur Verfügung. Eine Verwertung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück sei ihr nicht zeitnah möglich. Eine Versteigerung des Hausgrundstückes im Rahmen des von ihr bereits vor dem Amtsgericht Haldensleben eingeleiteten Teilungsversteigerungsverfahrens sei nämlich noch nicht abzusehen. Auch sei ihr eine Beleihung des Hausgrundstückes und eine Kreditaufnahme nicht zumutbar, da sie aus ihren laufenden Einkünften nicht für die Kreditkosten aufkommen könne. Sie werde im übrigen von den Bankinstituten nicht als kreditwürdig angesehen; es sei ihr daher unmöglich, einen Kleinkredit zu erlangen.

Das Landgericht hat am 16. Juni 2005 beschlossen, der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Das Landgericht führt ergänzend aus, dass die Beklagte gehalten sei, ihren Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück notfalls zu beleihen.

B.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 567 ff ZPO zulässig, bleibt jedoch in der Sache überwiegend - mit Ausnahme der Rechtsverteidigung der Beklagten gegen einen Teil der Zinsforderung - ohne Erfolg.

Gemäß §§ 114, 115 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

I.

Die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen hier zwar nach § 115 ZPO vor. Die Beklagte ist als bedürftig im Sinne des Gesetzes anzusehen.

1. Die Einkommensverhältnisse der Beklagten erlauben es nicht, die Kosten der Prozessführung auch nur anteilig oder ratenweise aufzubringen (§ 115 Abs. 1 ZPO). Ausweislich der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezieht die Beklagte kein nach § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzendes monatliches Einkommen. Die monatlichen Einkünfte der Beklagten liegen nach Abzug der monatlich zu berücksichtigenden Belastungen und Ausgaben unterhalb der Mindestgrenze des § 115 Abs. 1 ZPO.

2. Sie verfügt auch über keine Vermögenswerte, deren Einsatz ihr nach § 115 Abs. 2 ZPO zuzumuten wäre.

Soweit das Landgericht davon ausgeht, die Beklagte sei verpflichtet, den Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück G. 31 in H. zu verwerten oder aber zumindest zu beleihen, ihr sei daher jedenfalls durch eine weitergehende Belastung des Grundeigentums im Wege der Kreditaufnahme ein Bestreiten der Prozesskosten möglich, teilt der Senat diese Ansicht nicht.

a) Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei zwar grundsätzlich zur Tragung der Kosten des Rechtsstreites auch ihre Vermögenswerte einzusetzen, soweit ihr das zumutbar ist. Dabei verweist § 115 Abs. 2 2. HS ZPO auf eine entsprechende Anwendung des § 88 BSHG.

Die Beklagte verfügt auch tatsächlich über Vermögenswerte, nämlich über ihren ideellen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück, der nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG fällt. Gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 S. 1 BSHG darf die Sozialhilfe - und damit hier entsprechend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstückes, das von dem Hilfsbedürftigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird. Bei dem hier in Rede stehenden Hausgrundstück G. 31 in H. , an dem der Beklagten ein hälftiger Miteigentumsanteil zusteht, handelt es sich indessen nicht um schutzwürdiges Schonvermögen. Zu dem Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zählt nämlich nur ein - zumindest auch - von dem Antragsteller selbst genutztes Objekt (vgl. OLG Celle MDR 2003, 356, 357m.w.N.; OLG Hamm Rpfleger 1984, 432 ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. November 1999, 5 WF 101/ 99 zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13. April 1994, 6 WF 26/94 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 102; Kalthoener / Büttner / Wrobel- Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rdn. 347).

So verhält es sich hier jedoch nicht.

Die Beklagte und ihr geschiedener Ehemann bewohnen das vormalige Familienwohnhaus nicht mehr. Das Teilungsversteigerungsverfahren ist zwischenzeitlich eingeleitet worden. Es geht vorliegend daher nicht um die Erhaltung eines Familienwohnheimes für eigene Wohnzwecke.

b) Der Beklagten ist der Einsatz ihres Miteigentumtsanteils an dem von ihr nicht mehr bewohnten Hausgrundstück zur Aufbringung der Prozesskosten jedoch nicht zumutbar.

aa) Ein Verkauf des in Rede stehenden Grundstückes wird sich nicht zeitnah verwirklichen lassen. Das Teilungsversteigerungsverfahren ist zwar zwischenzeitlich vor dem Amtsgericht Haldensleben eingeleitet worden. Dass die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens aber nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes die Realisierung flüssiger Werte erwarten lässt, liegt auf der Hand. Die Anordnung eines Versteigerungstermins ist derzeit noch nicht abzusehen, denn hier steht zunächst noch die Begutachtung des Grundstückes zur Feststellung des Grundstückswertes aus. Innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ist daher nicht mit einem Verwertungserfolg - nämlich der Umsetzung des Vermögensgegenstandes durch Versteigerung in die zur Finanzierung des Rechtsstreites erforderlichen Mittel - zu rechnen.

Die Verweisung auf eine sofortige Verwertung ist hier im übrigen aber auch wegen § 120 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 ZPO nicht erforderlich (vgl. Kalthoener / Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rdn. 347).

bb) Die Beklagte kann aber auch nicht auf eine Belastung bzw. Beleihung ihres Miteigentumsanteils zur Deckung der Prozesskosten verwiesen werden.

Unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse ist es ihr nämlich ersichtlich nicht möglich, ein Kleinkredit gegen Bestellung eines Grundpfandrechtes bei ihrer Hausbank zu beschaffen.

Zwar mag es sein, dass die auf dem Grundstück bereits lastenden Grundpfandrechten nicht über die volle Höhe valutieren. Ebenso mag es sein, dass eine über die Grundschulden hinausgehende Belastung noch als aus dem Grundvermögen wertgesichert in Betracht kommt. Bei realistischer Betrachtung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine ansatzweise seriöse Bank der Beklagten unter Berücksichtigung ihrer Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27.01.2005 einen - wenn auch grundpfandrechtlich gesicherten - Kredit zur Verfügung stellt. Denn die Beklagte ist nicht in der Lage, den Kredit auch nur in kleinsten Raten zurückzuführen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang schlüssig vorgetragen, dass ihre eigenen Bemühungen zur Aufnahme eines Kredites insgesamt gescheitert seien; so habe ihre Hausbank, die O. Sparkasse H. , zwei Kreditanfragen abschlägig beschieden. Ihr diesbezügliches Vorbringen hat die Beklagte durch Vorlage zweier Schreiben ihrer Bank vom 14. Oktober 2004 und vom 12. April 2005 belegt. Dafür, dass diese Angaben nicht zutreffend sind, bestehen keine Anhaltspunkte.

Insofern kommt es nicht darauf an, ob Grundvermögen - rein rechnerisch gesehen - noch belastbar wäre, wenn - wie auch hier - eine Belastung nicht realisiert werden kann.

Im übrigen darf die Beklagte - auch bei nicht nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützten Grundbesitz wie hier - nur darauf verwiesen werden, einen Kredit unter Belastung des Grundstückes aufzunehmen, wenn die Kreditkosten pro Monat geringer sind als die nach der Tabelle zu § 115 ZPO errechnete Monatsrate und der Kredit nicht länger als 48 Monate läuft (vgl. OLG Köln , Beschluss vom 26.Juni 1998, 4 WF 131/98 zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 02. Oktober 1998, 4 WF 213/98 zitiert nach juris; KG FamRZ 2001, 631; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 115 ZPO Rdn. 64). Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor. Einsetzbares Einkommen, das der Beklagten eine Ratenzahlung ermöglichen würde, verbleibt der Beklagten nach ihren Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO beachtlichen Abzüge indessen ersichtlich nicht. Da die Beklagte nicht imstande ist, aus ihren eigenen Mitteln den Kredit zu tilgen bzw. für die Kreditzinsen überhaupt aufzukommen, ist ihr eine Belastung des Grundstückes unter Kreditaufnahme derzeit nicht zuzumuten.

Die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen des § 115 Abs. 1 ZPO sind danach hier zu bejahen.

cc) Im Falle einer künftigen Veräußerung des Hausgrundstückes bzw. Zuschlagserteilung im Rahmen der Teilungsversteigerung wird allerdings der der Beklagten zufließende Vermögenswert im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen sein (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1395, 1396; Kalthoener / Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rdn. 347).

II.

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist der Beklagten gleichwohl zum überwiegenden Umfang zu versagen gewesen, da die sachlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung nach § 114 Abs. 1 ZPO, nämlich die erforderliche Erfolgsaussicht, zum Großteil nicht vorliegen.

Die Erfolgsaussichten der Prozessführung der Beklagten hat der Senat ungeachtet der Tatsache, dass das Landgericht die Prozesskostenhilfe allein mangels Hilfsbedürftigkeit der Beklagten versagt hat, in der Beschwerdeinstanz zu prüfen. Denn dem Senat ist das Bewilligungsverfahren insgesamt mit der sofortigen Beschwerde der Beklagten zur Entscheidung angefallen (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 127 ZPO Rdn. 36).

Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen den Klageanspruch bietet in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Der Senat gelangt im Rahmen der nach § 114 Abs. 1 ZPO gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta aus dem vorzeitig gekündigten Darlehensvertrag vom 28. Mai 1996 nach § 488 BGB (Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB) zusteht. Das Beklagtenvorbringen ist demgegenüber nicht geeignet, die Rückzahlungsforderung der Klägerin zu Fall zu bringen.

a) Zwischen den Parteien ist mit Unterzeichnung der als "Kreditvertrag" überschriebenen Vertragsurkunde unter dem 28. Mai 1996 ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen, in dem sich die Klägerin verpflichtete, der Beklagten und deren vormaligen Ehemann einen Geldbetrag in Höhe von 50.000,-Euro darlehensweise zur überlassen. Die Beklagte übernahm wiederum neben ihrem geschiedenen Ehemann die Verpflichtung, die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Geldsumme wiederum zurück zu zahlen.

b) Die Darlehenssumme ist auch an die Darlehensnehmer ausgereicht worden. Soweit die Beklagte zunächst behauptet hat, sie habe den Kreditbetrag selbst nicht empfangen, die Valuta sei vielmehr ausschließlich an dem Streitverkündeten Herrn D. L. ausgezahlt worden, hat sie im weiteren Verlauf des Rechtsstreites zwar nicht mehr in Abrede gestellt, dass der Betrag dem gemeinsamen Konto der Ehegatten gut geschrieben worden ist. Das Vorbringen der Beklagten, die Darlehenssumme sei allein seinerzeit Herrn L. überwiesen worden, wäre aber auch für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages zwischen den Parteien unerheblich. Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern gilt nämlich grundsätzlich ein Darlehen als von allen empfangen, wenn die Darlehensvaluta auch nur an einen von ihnen tatsächlich überwiesen wird (vgl. OLG Hamm WM 1992, 257, 261; Putzo in Palandt, BGB, 64. Aufl., § 488 BGB Rdn. 24). Denn entscheidend ist letztlich, ob der Darlehensbetrag aus dem Machtbereich des Darlehensgebers heraus dahin gelangt ist, wohin er nach der vertraglichen Vereinbarung fließen sollte. Die Beklagte hat im übrigen durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde vom 28. Mai 1996 als Vertragspartei die von der Klägerin bereits am 20. Mai 1996 veranlasste Überweisung des Geldbetrages auf das Konto der Hypo-Vereins-bank gebilligt und ist insofern auch daran gebunden.

c) Die von der Beklagten durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages übernommene Verpflichtung ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Die Beklagte kann das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB insbesondere nicht auf eine krasse finanzielle Überforderung stützen.

aa) Soweit die Beklagte vorträgt, sie sei lediglich als Mithaftende anzusehen und nicht als echte Kreditnehmerin, begegnet dieser rechtliche Ausgangspunkt der Beklagten bereits durchgreifenden Bedenken. Denn durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages ist sie - nach dem in der Vertragsurkunde nieder gelegten Willen der Beteiligten - gleichberechtigte Darlehensnehmerin neben ihrem vormaligen Ehemann geworden und nicht bloß Mithaftende bzw. Schuldbeitretende.

Die Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom 28. Mai 1996 eingegangenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder aber als Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob die Beklagte als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, ober aber ob sie aus dem Darlehensvertrag keine Rechte herleiten, sondern der Klägerin nur zur Sicherungszwecken in Höhe des offenen Darlehensbetrages haften sollte. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (vgl. BGH NJW-RR 2004, 924-925 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 973 - 976 m.w.N. zitiert nach juris). Der wirkliche Parteiwille bei Abschluss des Vertrages ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Als Ausgangspunkt jeder Auslegung ist dabei in erster Linie an den Vertragswortlaut anzuknüpfen (vgl. st. Rspr. BGHZ 121, 13, 16; BGH NJW-RR 2004, 924 - 925) daneben ist ferner die Interessenlage der Vertragspartner zu berücksichtigen.

Die Wortlautfassung des Kreditvertrages vom 28. Mai 2005 spricht für eine echte Mitverpflichtung bzw. Mitvertragspartnerschaft der Beklagten. Denn sie ist in dem Vertrag ebenso wie ihr Ehemann als "Kreditnehmer" bezeichnet. Angesichts dieses eindeutigen Vertragswortlautes kann die Unterschriftenleistung der Beklagten nur als auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung verstanden werden, wovon gerade auch die Klägerin als Empfängerin der Erklärung ausgehen musste.

Dass die Beklagte - abweichend von dem Wortlaut der Erklärung - nach dem Vertragswillen der Parteien gleichwohl nicht gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin, sondern bloß im Wege der Schuldmitübernahme Mithaftende sein sollte, ist hier indessen nicht ersichtlich.

Richtig ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine echte Mitdarlehensnehmerschaft bei einem mit einem Bankinstitut abgeschlossenen Kreditvertrag regelmäßig nur in Betracht kommen soll, wenn ein eigenes - sachliches und/oder persönliches Interesse - an der Kreditaufnahme besteht und der Verpflichtete als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (vgl. BGHZ 146, 37, 41; BGH NJW 2002, 744 - 745 m.w.N. zitiert nach juris; BGH NJW-RR 2004, 924, 925 zitiert nach juris; BGH NJW 2002, 2705 - 2707 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 973 - 976 zitiert nach juris). Die Beklagte hat hier überdies schlüssig behauptet, dass sie kein Eigeninteresse an der Kreditausreichung gehegt habe, da die Darlehensvaluta für ein Bauvorhaben ihres Ehemannes habe verwendet werden sollen; sie habe überdies keinen Einfluss auf die Verwendungsentscheidung nehmen können.

Selbst wenn man das diesbezügliche - von der Klägerin im übrigen bestrittene - Verteidigungsvorbringen der Beklagten zu ihren Gunsten als wahr unterstellen wollte, dürfte dies indessen noch nicht zu einem von dem Vertragswortlaut abweichenden Auslegungsergebnis führen. Es mag zwar sein, dass hinsichtlich eines mit einer Bank abgeschlossenen Vertrages dem Wortlaut der Vertragserklärung angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgebenden Bank und der Üblichkeit und Häufigkeit der Verwendung von Vertragsformularen bei Abschluss von Kreditgeschäften grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen ist als sonst. Dies beruht aber auch gerade auf der Erwägung, dass es die kreditgebende Bank nicht allein durch die Wahl der Formulierung in dem Darlehensvertrag in der Hand haben soll, einem erkennbar bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und damit den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (vgl. BGH NJW 2002, 744-745 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 973 - 976 zitiert nach juris).

Hier liegen die Umstände des Vertragsabschlusses jedoch erkennbar anders.

Denn zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte das Rechtsgeschäft mit einer Privatperson aus dem Nahbereich der Familie, nämlich ihrer seinerzeitigen Schwiegermutter und nicht mit einem kreditgebenden Bankinstitut abgeschlossen hat.

Dem Vertragsabschluss lag damit eine ganz andere Intention zugrunde als bei Abschluss der üblichen Finanzierungsgeschäfte mit einer kreditgebenden Bank. Anders als bei den üblichen Kreditverträgen mit Bankinstituten kann bei der Vergabe eines Darlehens zwischen Privatpersonen im familiären Bereich nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Darlehensgeberin die Formulierung des Kreditgeschäftes so gewählt hat, um der Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Klägerin - entsprechend dem unmissverständlichen Vertragswortlaut - die Beklagte vielmehr als gleichberechtigte Darlehensnehmerin neben deren seinerzeitigen Ehemann angesehen hat und voraussetzte, dass der Kredit zur Sicherung der gemeinsamen Lebensgrundlage der Familie und auf der Grundlage einer einvernehmlich und gleichberechtigt getroffenen Entscheidung der Ehepartner Verwendung finden sollte.

Die hier der Darlehensvergabe an die Beklagte und ihren vormaligen Ehemann zugrunde liegende Interessenlage ist jedenfalls mit der, die typischerweise bei Abschluss eines Kredites mit einem Bankinstitut besteht, nicht zu vergleichen, so dass auch die zu der Mithaftung von Familienangehörigen bei Bankkrediten unter Verbraucherschutzgesichtspunkten entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze nicht ohne weiteres entsprechend übertragen werden können.

Für ihre Behauptung, dass die Vertragsparteien seinerzeit bei Abschluss des Vertrags - in Abweichung von dem objektiven Erklärungsgehalt der Vertragsurkunde - tatsächlich jedoch übereinstimmend etwas anderes gewollt haben, ist aber nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislastverteilung die Beklagte beweispflichtig (vgl. BGH NJW 2001, 144; BGH NJW-RR 2001, 421; Heinrichs in Palandt, BGB, 64. Aufl., § 133 BGB Rdn. 29). Diesen Beweis hat sie indessen nicht angetreten, sie ist insofern beweisfällig geblieben.

bb) Die Beklagte kann sich - aber auch ungeachtet dessen - hier nicht auf eine die Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB auslösende krasse finanzielle Überforderung berufen.

(1) Eine Mithaftung im Wege eines Schuldbeitrittes oder eine eingegangene Bürgschaftsverpflichtung ist grundsätzlich noch nicht bereits deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB rechtlich zu missbilligen, weil der Mithaftende bzw. Bürge im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht über diejenigen Einkünfte oder das Vermögen verfügt, um die Verbindlichkeiten zu erfüllen, für die er haften soll. Allein der Umstand, dass der private Sicherungsgeber eine Verpflichtung eingegangen ist, die ihn finanziell überfordert, macht das Rechtsgeschäft als solches noch nicht sittenwidrig, soweit seine Entscheidungsfreiheit im Übrigen gewährleistet bleibt (vgl. BGHZ 125, 206/209; BGHZ 128, 230/232; BGHZ 136, 347/350). Eine die Nichtigkeit des Vertrages herbeiführender Verstoß gegen die guten Sitten liegt erst dann vor, wenn die Mithaftung oder Bürgschaftsverpflichtung nicht aufgrund einer freien Entscheidung des Mithaftenden bzw. Bürgen übernommen wurde, sondern das Bankinstitut eine emotionale Bindung zu dem dem Mithaftenden oder Bürgen nahe stehenden Hauptschuldners in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2002, 744 ff; BGH NJW 2228 ff; BGH NJW 2001, 815/ 816 m.w.N.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Banken mit privaten Sicherungsgebern geschlossenen Bürgschafts- und Mithaftungsverträgen regelmäßig entscheidend von dem Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsunfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahestehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (vgl. BGHZ 125, 206/211; BGHZ 136, 347/351; BGHZ 137, 329/333 ff.; BGH WM 2002, 1350/1351; BGH ZIP 2002, 2249, 2252; BGH NJW 2002, 744/745; BGH NJW 2002, 2228/2229; BGH FamRZ 2003, 512/513 m. w. N.; BGH ZIP 2003, 275-277). Eine in diesem Sinne krasse finanzielle Überforderung des Bürgen oder Mitverpflichteten ist bei nicht ganz geringfügigen Bankschulden grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast innerhalb der vertraglich festgelegten Kreditlaufzeit aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft tragen kann. Zwar genügt selbst dieser Umstand regelmäßig noch nicht, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände jedenfalls widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich nahestehende Bürge oder Mithaftende die für ihn ruinöse Personalsicherheit ohne realistische Einschätzung der Interessenlage allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und die Bank dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH NJW 2001, 815/816; BGH NJW 2002, 744/745; BGH NJW 2002, 2228/2229; BGH WM 2002, 1350/1351; BGH ZIP 2002, 2249; BGH FamRZ 2003, 512/513).

(2) Der Senat kann hier dahin gestellt sein lassen, ob die eine widerlegliche Vermutung für die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft grundsätzlich begründenden Voraussetzungen einer krassen finanziellen Überforderung tatsächlich vorgelegen haben.

Denn diese Rechtsprechungsgrundsätze lassen sich auf den Vertrag der Parteien nicht ohne weiteres übertragen. Die Klägerin muss sich nämlich im Hinblick auf das Unwerturteil des § 138 Abs. 1 BGB nicht ebenso behandeln lassen wie ein Kreditinstitut.

Nach den Vorgaben des BVerfG (vgl. BverfGE 89, 214, 231 f; BverfG WM 1994, 1837, 1839) gebietet die grundrechtlich gewährleistete Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs.1, 28 Abs. 1 GG) bei typisierbaren Fallgestaltungen, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lassen, eine Korrektur geschlossener Verträge, wenn die Vertragsfolgen für den unterlegenen Teil ungewöhnlich belastend sind. Je gravierender die Vertragsfreiheit im konkreten Einzelfall gestört ist und die Folgen für den strukturell unterlegenen Vertragspartner sind, umso dringlicher ist eine Korrektur geschlossener Verträge mit Hilfe der Generalklauseln des BGB (vgl. BGH NJW 2002, 746, 747). Nach der Lebenserfahrung ist die Unterlegenheit des Bürgen oder Mithaftenden bei Forderungen von Kreditinstituten nach Übernahme ruinöser Bürgschaften oder Mithaftungen finanziell krass überforderter Ehegatten oder naher Angehöriger in aller Regel besonders groß. Eine ähnliche wirtschaftliche Überlegenheit mag zwar auch bei anderen Kreditgebern in Betracht kommen, insbesondere wenn sie ihre laufenden Einkünfte ganz oder teilweise aus Geldgeschäften beziehen und als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG anzusehen sind (vgl. BGH NJW 2002, 746, 747; Heinrichs in Palandt, BGB, 64.Aufl., § 138 BGB Rdn. 38). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Die Beklagte ist nicht mit einem gewerblich tätigen Kreditinstitut im Sinne des § Abs. 1 S. 1 S. 1 VerbrKrG in geschäftlichen Kontakt getreten, die Klägerin befasst sich unstreitig nicht gewerbsmäßig mit Geldgeschäften. Bei der Klägerin handelt es sich vielmehr um ein der Beklagten - jedenfalls seinerzeit - nahestehendes Familienmitglied. Bei einem Gelegenheitskredit eines nicht gewerbsmäßigen Darlehensgebers - noch dazu bei der Vergabe eines Darlehens durch ein Familienmitglied - müssen für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit jedoch andere Grundsätze zugrunde gelegt werden als bei Kreditgeschäften mit Bankinstituten. Die Vertragssituation stellt sich hier gänzlich anders dar, als dies bei Kreditverhandlungen mit einem Bankinstitut der Fall sein dürfte. Bei verständiger, lebensnaher Betrachtung darf nämlich davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aus persönlichen Motiven heraus aufgrund familiärer Verbundenheit ihrem Sohn und dessen damaliger Ehefrau einen Kredit eingeräumt hat, um deren familiäre Lebensgrundlage sicher zu stellen. Von einem strukturellen Ungleichgewicht der Verhandlungsstärke bzw. einer Unterlegenheit der Beklagten in deren Verhandlungsposition gegenüber der Klägerin kann im Hinblick auf das persönliche Näheverhältnis, das die Parteien seinerzeit pflegten, nicht die Rede sein. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin der Beklagten und deren Ehemann das Darlehen unter Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machstellung, die mit der eines Kreditinstitutes vergleichbar ist, anbot.

Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte hier aber nicht auf die Vermutungswirkung einer krassen finanziellen Überforderung berufen, um eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB zu begründen.

cc) Der Senat vermag auch im übrigen nicht festzustellen, dass der Darlehensvertrag der Parteien - unter Würdigung des Gesamtcharakters des Rechtsgeschäftes - aus anderen Gründen gegen die guten Sitten verstößt. Die Beklagte hat keine hinreichenden Tatsachen dargelegt, die geeignet erscheinen, das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB zu begründen.

Insbesondere sind die vereinbarten Kreditkonditionen nicht zu beanstanden und erscheinen in keiner Weise wucherisch. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin in verwerflicher Weise auf die Entscheidungsfreiheit der Beklagten eingewirkt habe.

Nach alledem ist der Vertrag der Parteien wirksam zustande gekommen.

d) Die Klägerin hat mit jeweils an die Beklagte und ihren Sohn gerichteten Kündigungsschreiben vom 13. September 2002 die Kreditforderung insgesamt fällig gestellt.

Sie ist zu einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages durch Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB n.F. (§§ 626 Abs.1, 242 BGB analog a.F.) berechtigt gewesen, da die Darlehensnehmer ihre Rückzahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag nachhaltig verletzt haben. Die Darlehensnehmer befanden sich mit der Rückführung der ersten Tilgungsrate der Darlehensvaluta zu dem vertraglich vereinbarten Termin am 31.12.2001 im Schuldnerverzug nach § 286 Abs. 1 BGB. Den Termin für die Rückzahlung der ersten Tilgungsrate hatten die Beklagte und deren geschiedener Ehemann zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches am 13. September 2002 bereits über mehrere Monate überschritten.

Nach alledem ist die Beklagte zur Rückzahlung des fällig gestellten Darlehens nach § 488 Abs. 1 BGB verpflichtet.

2. Die Zinsforderung der Klägerin ist bis zur Wirksamkeit der Kündigung in Höhe von 5 % der Darlehenssumme aus dem Darlehensvertrag der Parteien gerechtfertigt.

Im Hinblick auf die Zinsforderung betreffend den Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis zum 31.12.1999 kann die Beklagte jedoch mit Erfolg die Einrede der Verjährung nach § 214 BGB erheben.

Die Forderungen wegen Rückständen von Zinsen verjähren gemäß § 197 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB in vier Jahren. Die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung findet hier nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB Anwendung, weil die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer ist als die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch alter Fassung in § 197 BGB a.F.; letztere aber früher abläuft, als wenn man die Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. von dem 01. Januar 2002 an berechnen würde (Art.229 § 6 Abs.4 EGBGB).

Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. wäre zum 31.12.2003 abgelaufen.

Die Verjährungsfrist ist allerdings durch Einreichung des Mahnbescheidsantrages am 10. Dezember 2003 zunächst gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO gehemmt worden (Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB). Die hemmende Wirkung der Mahnbescheidszustellung hat hier jedoch gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. ihr Ende gefunden, weil die Parteien das Mahnbescheidsverfahren zunächst nicht weiter betrieben haben und das Verfahren hierdurch über ein Jahr in Stillstand geriet. Gemäß §§ 209, 204 Abs. 2 S. 2 BGB läuft die Verjährungsfrist danach ab dem Zeitpunkt der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichtes oder einer sonstigen am Verfahren beteiligten Stelle weiter. Aus der Verfahrensakte geht hervor, dass der Klägerin unter dem 21. Januar 2004 die Widerspruchsnachricht mit Kostenanforderung zugesandt worden ist. Die Verjährungsfrist war danach vom 10. Dezember bis zum 21. Januar 2004 gemäß § 214 BGB gehemmt und lief sodann hinsichtlich der rückständigen Zinsforderung aus dem Jahr 1999 am 21. Januar 2004 ab.

Im Hinblick auf die Einrede der Verjährung aus § 214 BGB dürfte der Rechtsverteidigung der Beklagten mithin ein Erfolg beschieden sein.

3. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Verzugszinsen ist aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

III.

Die Entscheidung über die Beiordnung der Rechtsanwältin Sch. beruht auf § 121 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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