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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.10.2003
Aktenzeichen: 10 W 97/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 572 Absatz 1
Zu den Voraussetzungen, unter denen auf eine sofortige Beschwerde einer Prozesspartei gegen einen Kostenfestsetzungbeschluss der Nichtabhilfebeschluss der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über eine eventuelle Abhilfe zurückverwiesen werden kann.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

10 W 97/03 OLG Naumburg

In dem Beschwerdeverfahren

...

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Grubert

am 20. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Dessau vom 4. September 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdegerichts an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf 63,41 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere wurde sie rechtzeitig eingelegt. Eine Zustellung des angegriffenen Beschlusses vom 7. Oktober 2002 ist erst für den 14. Juli 2003 nachweisbar. Damit erfolgte die Einlegung des Rechtsmittels mittels eines am 28. Juli 2003 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatzes rechtzeitig.

Die sofortige Beschwerde hat auch insoweit Erfolg, als der Nichtabhilfebeschluss wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Dieser Verfahrensmangel liegt darin, dass der Nichtabhilfebeschluss nicht hinreichend begründet ist.

Noch im Ausgangsbeschluss vom 7. Oktober 2002 genügte es, dass das Landgericht seine Entscheidung mit der früheren Rechtsprechung der Kostensenate des Oberlandesgerichts begründete und diese näher ausführte. Der Bundesgerichtshof hatte erst nach Einführung des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 Gelegenheit, zur Vereinheitlichung der bis dahin teilweise deutlich unterschiedlichen Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte eine eigene Rechtsprechung zu entwickeln. Diese insoweit ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs waren zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung des Landgerichts noch nicht getroffen oder zumindest noch nicht veröffentlicht. Sie konnten vom Landgericht deshalb bei dieser Ausgangsentscheidung vom 7. Oktober 2002 auch noch nicht berücksichtigt werden.

Dies gilt indes nicht mehr für den Nichtabhilfebeschluss vom 4. September 2003. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung war die fragliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hier ist ersichtlich insbesondere die Entscheidungen BGH, NJW 2003, 898; BGH, NJW 2003, 1532; möglicherweise auch BGH, NJW 2003, 901) bereits seit mehreren Monaten veröffentlicht. Auch die Kostensenate des Oberlandesgerichts hatten auf Rechtsmittel (auch gegen mehrere Entscheidungen des Landgerichts Dessau) bereits wiederholt die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zitiert und ausgeführt, dass sie sich dieser Rechtsprechung anschließen. Vor diesem Hintergrund muss unterstellt werden, dass die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dem Rechtspfleger des Landgerichts bekannt waren. Selbst wenn dies dennoch nicht der Fall gewesen sein sollte, konnte die zitierte neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch ihn jedenfalls mit geringerem Aufwand aufgefunden werden. Nachdem die Klägerin ihr Rechtsmittel ausdrücklich - wenn auch nicht näher konkretisiert - mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet hatte, hätte sich das Landgericht sich mit ihr dann, wenn es ihr nicht folgen wollte, zumindest auseinandersetzen müssen. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, dass die Darstellung im Ausgangsbeschluss, er folge der obergerichtlichen Rechtsprechung, nicht mehr zutraf. Eine bloße Bezugnahme auf die Ausgangsentscheidung genügte in dieser Konstellation jedenfalls nicht mehr.

Damit die Selbstkorrekturfunktion des § 572 Absatz 1 ZPO nicht leerläuft, entscheidet das Beschwerdegericht nicht in der Sache selbst, sondern verweist das Verfahren an das Landgericht zurück.

Ende der Entscheidung

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