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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 06.12.2005
Aktenzeichen: 10 Wx 14/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 81 b 2. Alt.
Einem Antrag auf richterliche Anordnung der zwangsweisen Vorführung für die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen fehlt das Rechtschutzbedürfnis, wenn dies bereits nach § 81 b 2. Alt. StPO der Polizei unmittelbar gestattet ist.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

10 Wx 14/05 OLG Naumburg

In der Beschwerdesache

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Schubert, die Richterin am Oberlandesgericht Mertens und die Richterin am Landgericht Göbel am 06. Dezember 2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Aus Anlass eines gegen den Betroffenen wegen des Verdachts eines am 07. Februar 2005 verübten Ladendiebstahles eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ordnete die Beteiligte die erkennungsdienstliche Behandlung des Betroffenen an und lud diesen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme mit Bescheid vom 24. Februar 2005 vor. Die Beteiligte hat die Vorladung auf § 81 b 2. Alternative StPO und § 35 Abs. 1 S. 2 SOG LSA gestützt und zur Begründung ausgeführt, dass aufgrund der Begehungsweise in dem Anlassverfahren und der darüber hinaus vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse zu erwarten sei, dass der Betroffene auch zukünftig wegen Vermögensdelikten erneut straffällig werde und daher in den Kreis der Tatverdächtigen bei vergleichbaren Delikten einzubeziehen sei.

Da der Betroffene der Vorladung nicht Folge leistete, beantragte die Beteiligte unter dem 01. April 2005 bei dem Amtsgericht Dessau einen richterlichen Beschluss zur zwangsweisen Vorführung des Betroffenen zum Zwecke der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alternative StPO. Das angerufene Amtsgericht hat die beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung als eine repressive Strafverfolgungsmaßnahme im Rahmen des anhängigen Strafverfahrens eingeordnet, seine Zuständigkeit zum Erlass des Vorführbefehles verneint und den Vorgang unter dem 06. April 2005 an die Beteiligte zurück gereicht. Die Beteiligte hat daraufhin im Rahmen einer "Gegenvorstellung" ihren Antrag auf Erlass eines Vorführbefehls zum Zwecke der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO wiederholt und zusätzlich daneben eine Durchsuchungsanordnung beantragt.

Mit Beschluss vom 08. Juni 2005 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zurück gewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass es sich vorliegend um eine repressive Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 81 b 1. Alt. StPO handele, für deren Anordnung nicht das Gericht, sondern die Staatsanwaltschaft zuständig sei. Die Beteiligte habe im übrigen trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts bei der Darstellung der Rückfallanfälligkeit des Betroffenen versäumt, im einzelnen konkret darzulegen, wie die aufgeführten Verfahren abgeschlossen worden seien. Das Gericht sehe sich daher außerstande, die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b StPO zu überprüfen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte mit einem am 16. Juni 2005 bei dem Landgericht Dessau eingegangenen Gesuch sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Ansicht vertreten, die zwangsweise Vorführung sei nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zulässig. Das Amtsgericht habe daher zu Unrecht die Anordnung der zwangsweisen Vorführung abgelehnt. Insbesondere sei in der beabsichtigten Maßnahme keine repressive Strafverfolgungsmaßnahme zu erblicken, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Insofern hat sie vorgetragen, die beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung habe nicht der Überführung des Beschuldigten im laufenden Ermittlungsverfahren dienen sollen. Für die Ermittlungen in dem anhängigen Strafverfahren seien die Daten vielmehr nicht nötig, da der Betroffene am Tatort auf frischer Tat entdeckt und identifiziert habe werden können. Die Maßnahme habe daher ausschließlich - präventiv polizeilich und ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - eine vorsorgende Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung zukünftiger Strafdelikte bezweckt. Da die der zwangsweisen Vorführung zugrunde liegende Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 24. Februar 2005 zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen sei, sei der Bescheid einer erneuten materiell rechtlichen Überprüfung durch das Amtsgericht im Rahmen des Vollziehungsverfahrens entzogen.

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 die sofortige Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen.

Eine zwangsweise Vorführung des Betroffenen sei nach § 35 Abs. 4 SOG LSA nicht gerechtfertigt, da im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren, in dem der Betroffene als Beschuldigter geführt werde, eine erkennungsdienstliche Maßnahme nicht auf § 21 Abs. 1 SOG LSA gestützt werden könne. Da wegen einer Straftat gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, sei jedenfalls bis zum Abschluss dieses Verfahrens § 81 b 2. Alt. StPO vorrangig (§ 108 SOG LSA). Das Beschwerdegericht sei zudem nicht an den Bescheid der Beteiligten vom 24. Februar 2005 gebunden. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob die Vorladung nicht ohnehin wegen Fehlens einer Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 44 VwVfG LSA nichtig sei. Jedenfalls aber setze die zwangsweise Durchsetzung der erkennungsdienstlichen Behandlung, die allein auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützt werden könne, nicht den Erlass eines Vorführbefehls durch den Amtsrichter voraus. Rechtsgrundlage für die Anwendung unmittelbaren Zwanges sei nämlich vielmehr unmittelbar § 81 b StPO. Aus § 81 b StPO folge zwar nicht auch zugleich die Befugnis zur Durchsuchung der Wohnung. Soweit die erkennungsdienstliche Maßnahme nicht für Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens notwendig sei, sondern - wie hier - ausschließlich präventiv-polizeiliche Zwecke verfolgt würden, bedürfe es grundsätzlich des Erlasses eines Durchsuchungsbeschlusses nach materiellen Polizeirecht gemäß §§ 43, 44 SOG LSA. Für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung sei hier allerdings kein Raum, da sich die Kammer nicht in der Lage sehe, die Notwendigkeit einer erneuten erkennungsdienstlichen Maßnahme und insofern deren Verhältnismäßigkeit festzustellen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.

Sie vertritt die Ansicht, dass für die zwangsweise Durchsetzung einer präventiv-polizeilichen Anordnung nach § 81 b 2. Alt. StPO materielles Polizeirecht zur Anwendung komme. Auch im Rahmen des § 81 b 2. Alt StPO richte sich die Vollziehung daher nach § 35 Abs. 4 SOG LSA. Es bedürfe insofern des Erlasses eines Vorführbefehles durch den insoweit zuständigen Amtsrichter. Die zwangsweise Vorführung ohne einen richterlichen Beschluss würde sich demgegenüber als einen rechtswidrigen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen darstellen. Der Bescheid vom 15. März 2005, mit dem die Beteiligte die erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet habe, sei im übrigen in Bestandskraft erwachsen und der Überprüfung durch das angerufene Amtsgericht entzogen. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Verwaltungszwang habe das angerufene Amtsgericht lediglich die Wirksamkeit der durchzusetzenden Grundverfügung, nicht jedoch deren materiellen Rechtmäßigkeit festzustellen. Sie tragen zudem vor, dass eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung des Betroffenen notwendig sei, da die letzte erkennungsdienstliche Feststellung bereits einige Jahre zurück liege und daher eine markante Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes sowie sonstiger Identifizierungsmerkmale nicht auszuschließen sei.

Im übrigen vertieft und wiederholt die Beteiligte ihr Beschwerdevorbringen.

B.

I.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten ist gemäß §§ 35 Abs. 4 S. 2, 38 Abs. 2 S. 2 SOG LSA in Verbindung mit §§ 3 S. 2, 7 FEVG und §§ 27, 28 Abs. 2 FGG statthaft und im übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 3 S. 2, 7 FEVG in Verbindung mit §§ 27, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, Abs. 2 FGG).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung zwei verschiedene Verfahrensgegenstände enthält, das Rechtsmittel der Beteiligten wendet sich gegen die Entscheidung über beide Gegenstände.

Zum einen hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrages auf Erlass eines Vorführbefehls gebilligt. Insofern richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (§§ 35 Abs. 4, 38 Abs. 2 S. 2 SOG LSA). Gemäß § 7 Abs. 1 FEVG findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten folgt dabei aus § 7 Abs. 2 2. HS FEVG. Die weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung ist als befristetes Rechtsmittel nach § 3 S. 2 FEVG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 FGG statthaft.

Soweit das Landgericht daneben des weiteren den amtsgerichtlichen Beschluss im Hinblick auf die Zurückweisung des beantragten Durchsuchungsbefehles bestätigt hat, gelten für das Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 SOG LSA die Vorschriften des FGG. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist - mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung - nicht befristet und insofern gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 1 FGG zulässig.

II.

Das insoweit zulässige Rechtsmittel der Beteiligten bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Die angefochtene Beschwerdeentscheidung der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§§ 27 Abs. 1 FGG in Verbindung mit §§ 546, 547, 559, 561 ZPO). Das Landgericht hat in dem angegriffenen Beschluss vielmehr zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag der Beteiligten auf Erlass eines Vorführbefehles zur zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Vorladung des Betroffenen und den weiteren Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung abgelehnt.

1.

Soweit das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung festgestellt hat, dass das angerufene Amtsgericht zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten auf Erlass eines Vorführbefehles zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht berufen ist, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Die Beteiligte kann ihr Gesuch auf richterliche Anordnung einer zwangsweisen Vorführung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht auf §§ 21 in Verbindung mit 35 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4, 38 Abs. 2 S. 2 SOG LSA in Verbindung mit § 3 FEVG stützen. Die Anwendung der polizeirechtlichen Vorschriften über den Einsatz von Verwaltungszwang nach § 35 Abs. 4, 38 Abs. 2 S. 2 SOG LSA in Verbindung mit § 3 FEVG kommt hier nicht in Betracht. Denn die hier vermittels Verwaltungszwang gegen den Betroffenen durchzusetzende erkennungsdienstliche Maßnahme ist aus einem anhängigen Strafverfahren heraus angeordnet worden und beurteilt sich insofern nicht nach § 21 SOG LSA.

§ 21 SOG LSA kann für eine erkennungsdienstliche Behandlung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nämlich nur heran gezogen werden, soweit nicht schon die konkurrierende Vorschrift des § 81 b Alt. 2 StPO anlässlich eines Strafverfahrens gegen einen "Beschuldigten" zur Gewinnung erkennungsdienstlicher Daten für präventiv-polizeiliche Zwecke ermächtigt (§ 108 SOG LSA). Gemäß § 108 SOG LSA findet § 21 SOG LSA gegen Beschuldigte keine Anwendung, solange § 81 b StPO gegen diese Person Maßnahmen zum Zwecke des Erkennungsdienstes zulässt. Als nachkonstitutionelles, auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Nr. 1 GG) beruhendes Bundesrecht verdrängt § 81 b 2. Alt. StPO inhaltlich übereinstimmendes Landesrecht (vgl. OVG Münster NJW 1999, 2689, 2690). Dieser Vorrang ist in § 108 SOG LSA lediglich klarstellend normiert. Die polizeirechtliche Vorschrift des § 21 SOG LSA enthält danach keine sich mit § 81 b StPO überschneidende Regelung, sondern ermächtigt ausschließlich zu solchen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die nicht aus Anlass eines konkreten Strafverfahrens von der Polizei für präventiv-polizeiliche Zwecke vorgenommen werden. Voraussetzung für den Vorrang des § 81 b StPO ist dabei, dass gegen den Betroffenen ein Straf- oder Ermittlungsverfahren schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann eine Anordnung nach § 81 b StPO ergehen (vgl. BVerwG NJW 1983, 772 m.w.N.).

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Betroffene wird in einem anhängigen Strafverfahren als Beschuldigter geführt; denn gegen ihn ist wegen des Verdachtes des Ladendiebstahles ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Aus Anlass eben dieses Strafverfahrens hat die Beteiligte seinerzeit die Vorladung des Betroffenen zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung angeordnet. Danach aber wird das materielle Polizeirecht nach § 21 SOG LSA durch die vorrangige bundesrechtliche Vorschrift des § 81 b 2. Alt. StPO verdrängt. Als Rechtsgrundlage für Maßnahmen zu erkennungsdienstlichen Zwecken kommt allein § 81 b StPO in Betracht.

2. Für die zwangsweise Verbringung des Betroffenen zur Polizeidienststelle zwecks Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung bedarf es im Anwendungsbereich des § 81 b StPO jedoch keiner richterlichen Anordnung nach §§ 35 Abs. 4, 38 Abs. 2 SOG LSA. Auf die polizeirechtlichen Bestimmungen des Verwaltungszwanges nach §§ 35 Abs. 4, 38 Abs. 2 SOG LSA muss im Zusammenhang mit einer auf § 81 b StPO gestützten erkennungsdienstlichen Maßnahme nämlich nicht zurück gegriffen werden.

aa) Zutreffend ist allerdings, dass die von der Beteiligten angeordnete erkennungsdienstliche Maßnahme präventiv-polizeiliche Zwecke verfolgt und sich insofern nach § 81 b 2. Alternative StPO beurteilt.

(1) Erkennungsdienstliche Daten nach § 81 b 2. Alt. StPO werden nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgend eines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten nach § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwG NJW 1983, 772; BVerwG NJW 1983, 1338, 1339). Auch besteht kein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen in dem konkreten Strafverfahren, das Anlass zu einer erkennungdienstlichen Behandlung gibt, und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b Alt. 2 StPO. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die gesetzlichen Zwecke dieser Anordnung und der durch sie vorgeschriebenen Behandlung außerhalb des Strafverfahrens liegen, das Anlass zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten gibt (vgl. BVerwG NJW 1983, 1338, 1339; BVerwG NJW 1983, 772; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 81 b StPO Rdn. 7).

So liegen die Dinge auch hier. Der Bescheid vom 24. Februar 2005 zur Vorladung des Betroffenen zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist zwar aus Anlass des gegen ihn wegen des Verdachtes eines Ladendiebstahls eingeleiteten Ermittlungsverfahrens angeordnet worden, die Maßnahme selbst ist nach ihrer Zweckbestimmung indessen gänzlich losgelöst von dem konkreten Strafverfahren und rein vorbeugender und sichernder Natur. Sie konnte zwar nur gegen den Betroffenen als Beschuldigten, d. h. einer konkreten Straftat Verdächtigen, getroffen werden. Ausweislich der Begründung des Bescheides bezweckt die erkennungsdienstliche Behandlung indessen gerade nicht die Sicherung der Beweisführung in dem gegen den Betroffenen anhängigen Strafverfahren. Denn die hieraus gewonnenen Daten sind für die Überführung des Betroffenen als Täter bzw. zum Nachweis seiner Schuld oder Unschuld in dem anhängigen Strafverfahren nicht notwendig gewesen. Da der Betroffene am Tatort auf frischer Tat betroffen wurde, ist seine Täterschaft und Schuld nämlich bereits zweifelsfrei geklärt. Im vorliegenden Fall kann es nach der Begründung des Bescheides keinen Zweifeln begegnen, dass die angeordnete Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorsorgend Informationen und sächliche Hilfsmittel für die zukünftige Erforschung und Aufklärung vergleichbarer Straftaten mit ähnlichen Deliktstypus bereitstellen soll.

(2) Einer Überprüfung und Entscheidung durch den Senat entzogen ist dagegen die weitere Frage, ob die mit Bescheid vom 24. Februar 2005 angeordnete Maßnahme auch tatsächlich für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Es sei in diesem Zusammenhang lediglich angemerkt, dass nach der vorliegenden Sachlage sehr viel für die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO spricht. Die Notwendigkeit einschlägiger Maßnahmen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis der potentiellen Beteiligten einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnte (vgl. BVerwG NJW 1983, 772, 773). Solche Maßnahmen werden in erster Hinsicht gegen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelnde Rechtsbrecher und gegen solche Täter durchgeführt werden, bei denen hohe Rückfallgefahr besteht (vgl. Krause in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Bearbeitung 2004, § 81 b StPO, Rdn.10; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 81 b StPO Rdn. 12 m.w.N.).

Hier ist der Betroffene seit dem Jahr 2000 wiederholt wegen verschiedener Delikte strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach den Ausführungen der Beteiligten ist allein im Jahre 2004 in 5 Strafverfahren gegen den Betroffenen als Beschuldigten ermittelt worden. Mit Blick auf die große Anzahl der gegen den Betroffenen wegen vergleichbarer Eigentums- und Vermögensdelikte geführten Strafverfahren und damit der hohen Rückfallquote des Betroffenen erscheint die Prognose nahe liegend, dass er gewohnheitsmäßig handelt und auch in Zukunft erneut straffällig werden wird. Die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen kann dabei zur Förderung der dann zu führenden Ermittlungen durchaus hilfreich erscheinen.

Ob die erkennungsdienstliche Behandlung und der sie betreffende Bescheid nach § 81 b 2. Alt StPO sachlich gerechtfertigt ist, ist einer Nachprüfung durch den Senat allerdings letztlich nicht zugänglich.

(3) Bei der hier nach § 81 b 2. Alt StPO angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen handelt es sich von ihrem Charakter her zweifellos um materielles Polizeirecht (vgl. BVerwG NJW 1961, 571; OLG Düsseldorf NJW 1959, 1790; Krause in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Bearbeitung 2004, § 81 b StPO Rdn. 3; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 81 b StPO Rdn. 3; Oehm, MDR 1986, 99, 100; Rogall in Rudolphi/Frisch/Paeffgen u. a.; SK-StPO, § 81 b StPO Rdn. 4/Rdn. 9; Bosch in KMR, 33. Aufl., § 81 b StPO Rdn. 2). Die auf der Grundlage des § 81 b 2. Alt. StPO für die Zwecke des Erkennungsdienstes getroffenen Maßnahmen sind kompetenzrechtlich dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen und insofern als Verwaltungsakte des Polizeirechtes zu qualifizieren, für deren Anordnung ausschließlich die Kriminalpolizei zuständig ist.

bb) Aber auch ungeachtet der rechtlichen Einordnung als materielles Polizeirecht setzt die hier in Rede stehende, auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützte Vorführung zum Zwecke einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht eine gerichtliche Entscheidung voraus. Die zwangsweise Verbringung zur Polizeidienststelle unterliegt nicht dem Richtervorbehalt nach §§ 35 Abs. 4, 38 Abs. 2 SOG LSA.

§ 81 b 2. Alt. StPO bietet vielmehr der zuständigen Kriminalpolizei selbst inzident die Ermächtigungsgrundlage für eine zwangsweise Vorführung des Beschuldigten. Durch diese Vorschrift wird nämlich nicht nur die Befugnis zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung, etwa durch die Anfertigung von Lichtbildern, verliehen, sondern zugleich das Recht, den Beschuldigten notfalls unter Einsatz unmittelbaren Zwanges in einen Zustand zu versetzen, so dass die erkennungsdienstliche Maßnahme an ihm vorgenommen werden kann. Die Befugnis zum Einsatz unmittelbaren Zwanges lässt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift herleiten. Denn § 81 b StPO gestattet die Durchsetzung erkennungsdienstlicher Maßnahmen notfalls auch "gegen den Willen" des Betroffenen. Gegen Beschuldigte, die eine ed-Behandlung nicht dulden wollen, kann danach ohne weiteres Verwaltungszwang eingesetzt werden (vgl. BGHZ 34, 39, 45; BGH NStZ 1993, 47; LG Zweibrücken NZV 2000, 100, 101; Rogall in Rudolphi/Paeffgen/Frisch/Rogall/Schlüchter/Wolter, SK-StPO, 25. Aufl., Bearbeitung Oktober 2001, § 81 b StPO Rdn. 35). Einer vorherigen Androhung des Zwangsmittels bedarf es nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 81 b StPO Rdn. 15; Senge in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 81 b StPO Rdn. 3). Ein bestimmtes Verfahren ist hierfür insbesondere auch dann nicht vorgeschrieben, wenn die Maßnahmen für erkennungsdienstliche Zwecke von der Polizei vorgenommen werden soll. Insbesondere finden die §§ 12 ff VwVG keine Anwendung (vgl. Krause in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Bearbeitung 2004, § 81 b StPO Rdn. 24). Die Ermächtigung zur Zwangsausübung umfasst dabei zugleich das Recht, den Beschuldigten zu ergreifen, ihn zu einer Dienststelle der Kriminalpolizei zu verbringen und ihn dort so lange festzuhalten, bis die ed-Behandlung durchgeführt worden ist (vgl. OLG Stuttgart StV 1988, 424; BayObLGZ 1983, 199, 200; LG Zweibrücken NZV 2000, 100, 101; Rogall in Rudolphi/Paeffgen/Frisch/Rogall/Schlüchter/Wolter, SK-StPO, 25. Aufl., Bearbeitung Oktober 2001, § 81 b StPO Rdn. 35; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 81 b StPO Rdn. 15; Senge in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 81 b Rdn. 3; Krause in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Bearbeitung 2004, § 81 b StPO Rdn. 24; Oehm MDR 1986, 99, 102). Die zwangsweise Vorführung zur erkennungsdienstlichen Maßnahme stellt sich nämlich lediglich als eine durch die konkrete Maßnahme veranlasste Freiheitsbeschränkung (Art. 104 Abs. 1 GG) dar, die nicht dem für die Freiheitsentziehung geltenden Richtervorbehalt unterliegt, sondern auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes von einer Behörde - hier der Beteiligten - vorgenommen werden kann (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayObLGZ 1983, 199, 202; OLG Stuttgart StV 1988, 424; Rogall in Rudolphi/Paeffgen/Frisch/Rogall/Schlüchter/Wolter, SK-StPO, 25. Aufl., Bearbeitung Oktober 2001, § 81 b Rdn. 36; Krause in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Bearbeitung 2004, § 81 b StPO Rdn. 24).

Die Vorführung unterscheidet sich in der Regel sowohl von dem mit ihr verfolgten Zweck als auch von ihrer Dauer her von einer Freiheitsentziehung. Sie zielt weder auf ein bloßes Einsperren ab, wie die Ingewahrsamnahme, noch auf ein Festhalten auf Dauer, wie die in § 2 FEVG aufgeführten Freiheitsentziehungen. Der Betroffene soll auch nicht auf eine zunächst nicht absehbare Zeit festgehalten werden. Die mit der Vorführung verbundene Freiheitsbeschränkung endet vielmehr - wie auch von vorneherein so gewollt - mit dem Abschluss der Untersuchung (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayOblGZ 1983, 199, 202).

Der Betroffene kann sich zwar während der Abholung durch die Polizei, während des Transportes zur Dienststelle und während der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme nicht frei bewegen. Eine räumliche Absonderung des Betroffenen ist dagegen weder erforderlich noch vorgesehen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Betroffene nach Erledigung der Maßnahme, die in aller Regel nur einen kurzen Zeitraum in Anspruch nehmen wird, nicht sofort wieder auf freien Fuß gesetzt wird. Intensität und Dauer der Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen sind insofern nicht so erheblich, dass bei einer Vorführung von einer Freiheitsentziehung auszugehen wäre, die durch eine richterliche Kontrolle gesichert werden müsste (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayOblGZ 1983, 199, 203).

An der dargelegten Abgrenzung von Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung kann auch § 35 Abs. 4 SOG LSA nichts ändern. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Vorschrift eine über Art. 104 GG hinausgehende Regelung treffen will, sie dient vielmehr allein dem Vollzug des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. ähnlich BayOblGZ 1983, 199, 203).

Ebenso wenig handelt es sich hier um eine vorläufige Festnahme im Sinne des § 127 Abs. 2 StPO (vgl. Rogall in Rudolphi/Paeffgen/Frisch/Rogall/Schlüchter/Wolter, SK-StPO, 25. Aufl., Bearbeitung Oktober 2001, § 81 b Rdn. 36; Krause in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Bearbeitung 2004, § 81 b StPO Rdn. 24).

Das Ergreifen, zwangsweise Vorführen und Festhalten des Beschuldigten im Polizeipräsidium bis zum Abschluss der erkennungsdienstlichen Behandlung ist danach bereits unmittelbar durch § 81 b 2. Alt StPO gerechtfertigt und als Zwangsmittel der die erkennungsdienstlichen Maßnahme anordnenden Kriminalpolizei unmittelbar gestattet, so lange der Beschuldigte seine Mitwirkung zu der Maßnahme verweigert. Soweit aber die Beteiligte die zwangsweise Vorführung in eigener Zuständigkeit bewirken kann, ist für den Erlass eines richterlichen Vorführbefehls kein Raum. Dem Antrag auf richterliche Anordnung der zwangsweisen Vorführung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, er ist bereits unzulässig (vgl. BayOblGZ 1983, 199, 203).

2.

Soweit das Beschwerdegericht auch den weitergehenden Antrag der Beteiligten auf Erlass eines Durchsuchungsbefehls hinsichtlich der Wohnung des Betroffenen zum Zwecke dessen Ergreifung als unbegründet zurückgewiesen hat, hält dies ebenfalls einer rechtlichen Nachprüfung durch den Senat stand.

a) Zutreffend ist zwar, dass die Durchsuchung von Räumen zur Ergreifung des Betroffenen einen richterlichen Beschluss nach §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 1 SOG LSA voraussetzt. Das Durchsuchen der Wohnung ist auf der Grundlage der §§ 102, 105 StPO nämlich nur dann zulässig, wenn die Maßnahmen zu Zwecken des konkret anhängigen Strafverfahrens durchgeführt werden. Bei präventiv-polizeilichen erkennungsdienstlichen Maßnahmen kann die Durchsuchung dagegen nicht auf §§ 102, 105 StPO gestützt werden, da es sich insoweit nicht um eine Prozesshandlung im Strafverfahrensrecht handelt. Soweit es mithin um vorbeugende Maßnahmen zum Zwecke der Gefahrenabwehr geht, findet im Hinblick auf eine Durchsuchung allgemeines Polizeirecht Anwendung; d. h. es muss ein amtsgerichtlicher Durchsuchungsbefehl nach §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 1 SOG LSA beschafft werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 81 b Rdn. 15; Krause in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 81 b StPO Rdn. 25; Bosch in KMR, StPO, 33. Aufl., Bearbeitung 2002, § 81 b StPO Rdn. 20; Senge in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 81 b StPO Rdn. 4). b) Die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 1 SOG LSA hat das Landgericht hier allerdings zu Recht verneint. Da die Zwangsmaßnahme einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zum Gegenstand hat, unterliegt ihre Anordnung in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BayOblGZ 1983, 199 ff). Ob das Verhältnismäßigkeitsprinzip hier gewahrt ist, vermag der Senat jedoch anhand des Vorbringens der Beteiligten nicht festzustellen. Die antragstellende Polizeibehörde hat hier bisher überhaupt nicht begründet, warum der schwerwiegende Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung des Betroffenen gerechtfertigt sein sollte. Die beantragte Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen mag zwar zur Ergreifung des nicht mitwirkungswilligen Betroffenen geeignet erscheinen, es ist hier jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass sie zur Durchsetzung der angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung auch tatsächlich erforderlich ist. Denn nicht jede zwangsweise Durchsetzung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme erfordert auch zugleich die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Betroffenen zum Zwecke seiner Ergreifung. Zwischen der Zwangsmaßnahme der Vorführung, die die Kriminalpolizei in eigener Zuständigkeit anordnen kann, und der Durchsuchung besteht kein notwendiger Bedingungszusammenhang. Weder dem Antrag der Beteiligten noch ihrem Beschwerdevorbringen lassen sich im übrigen objektive Anhaltspunkte entnehmen, die die Befürchtung der Beteiligten rechtfertigen könnte, dass sich der Betroffene der Maßnahme tatsächlich entziehen werde und freiwillig keinen Zugang zu seiner Wohnung gewähren wird. Das Vorbringen der Beteiligten erschöpft sich hierzu vielmehr lediglich in einer pauschalen Behauptung, die sie nicht mit konkreten Tatsachen unterlegt hat. Allein der Umstand, dass der Betroffene der Vorladung der Beteiligten nicht Folge geleistet hat, rechtfertigt für sich betrachtet jedenfalls noch nicht die Annahme, dass er den die Vorführung vollziehenden Polizeibeamten die Wohnungstür nicht öffnen, sich der zwangsweisen Vorführung durch Flucht entziehen werde bzw. sich in seiner Wohnung versteckt hält. Der Antrag der Beteiligten auf richterliche Entscheidung über eine Durchsuchungsbewilligung hätte nach Auffassung des Senates überdies die Darlegung vorausgesetzt, dass jedenfalls eine Vorführung bisher gescheitert ist, weil sich der Betroffene in seiner Wohnung verborgen gehalten hat (vgl. BGHZ 82, 271/273; BayOblGZ 1983, 199, 204). Da- ran fehlt es hier indessen.

III.

Eine Kostenentscheidung war hier nach Maßgabe der §§ 14 Abs. 1, Abs. 3, 15 FEVG in Verbindung mit §§ 38 Abs. 2 S. 2 SOG LSA nicht veranlasst. Gemäß § 15 Abs. 2 FEVG sind die Verwaltungsbehörden zur Zahlung von Gerichtsgebühren und zur Erstattung der Auslagen des gerichtlichen Verfahrens nicht verpflichtet.

Ende der Entscheidung

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