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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 26.01.2001
Aktenzeichen: 10 Wx 2/01
Rechtsgebiete: AsylVfG, AuslG, FEVG, FGG, VwGO


Vorschriften:

AsylVfG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
AsylVfG § 13 Abs. 3 Satz 2
AsylVfG § 55 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG § 14 Abs. 4 Satz 3
AsylVfG § 67 Abs. 1 Nr. 4
AsylVfG § 55
AsylVfG § 34 Abs. 1
AsylVfG § 36 Abs. 3 Satz 1
AsylVfG § 74 Abs. 1
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AuslG § 57 Abs. 2
AuslG § 53
AuslG § 103 Abs. 2 Satz 1
AuslG § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AuslG § 52
AuslG § 50
AuslG § 51 Abs. 4
AuslG § 42 Abs. 1
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 4
FEVG § 3 Sätze 1 u. 2
FEVG § 7 Abs. 1
FEVG § 14 Abs. 3
FEVG § 15 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 2
FGG § 22 Abs. 1
FGG § 28 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5
Der Senat vertritt mit dem BayObLG (BayOLGZ 1999, 97 ff.) die Ansicht, dass § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG nicht zwingend dazu führt, dass der aus der Haft gestellte Asylantrag eines Ausländers, der sich auf Grund § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG in Sicherungshaft befindet, die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft hindert, und dass es dabei nicht darauf ankommt, ob sich der Ausländer bereits länger als einen Monat ohne Genehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

10 Wx 2/01 OLG Naumburg

In der Abschiebungshaftsache

betreffend den indischen Staatsangehörigen

...

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Neuwirth, den Richter am Oberlandesgericht Rüge und den Richter am Landgericht Wiedemann am 26. Januar 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 5. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen des Betroffenen und des Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Betroffene reiste nach eigenen Angaben am 1. Dezember 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er verfügte bei Einreise nicht über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung und hatte bis zu seiner Festnahme am 5. Dezember 2000 in K. keine solche Genehmigung beantragt. Das Amtsgericht Gardelegen ordnete auf Antrag des Beteiligten nach Anhörung des Betroffenen am 6. Dezember 2000 nach § 57 Abs. 2 AuslG die Abschiebungshaft (Sicherungshaft) für die Dauer von drei Monaten an (GA 23- 24). Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Betroffene sei wegen seiner unerlaubten Einreise und seines ungenehmigten Aufenthaltes in Deutschland vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Abschiebung sei erforderlich, weil seine freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheine. Von dem Betroffenen nicht zu vertretende Gründe, die seine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate hinderten, lägen nicht vor.

Der Beteiligte ordnete am 7. Dezember 2000 (GA 55- 57) sofort vollziehbar die Ausweisung und Abschiebung des Betroffenen an. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 20. Dezember 2000 (GA 59- 68) den am 12. Dezember aus der Haft heraus gestellten Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich ordnete das Bundesamt die Abschiebung des Betroffenen nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe seiner Entscheidung aus der Haft heraus nach Indien an und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.

Der Betroffene legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts am 14. Dezember 2000 sofortige Beschwerde ein. Er machte geltend, die Haftanordnung sei unverhältnismäßig, weil er bereits am 6. Dezember 2000 anlässlich seiner Festnahme in K. einen Asylantrag gestellt habe. Die Auflage, sich eine Fahrkarte nach Halberstadt zu kaufen und sich binnen zwei Tagen bei der für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Zentralen Aufnahmestelle in Halberstadt zu melden, wären ausreichend gewesen.

Das Landgericht Stendal hat nach eigener Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 5. Januar 2001 die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls des Anhörungstermins (GA 91- 94) und der Gründe der Beschwerdeentscheidung (GA 100- 107) Bezug genommen. Der Betroffene hat sofort nach ihrer Verkündung gegen die Beschwerdeentscheidung zu Protokoll des Landgericht weitere Beschwerde eingelegt (GA 94).

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig.

Sie ist gemäß §§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, 3 Sätze 1 und 2, 7 Abs. 1 FEVG, 29 Abs. 2 FGG statthaft. Der Betroffene ist durch die Beschwerdeentscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt, weil sie die Fortdauer der Abschiebungshaft bewirkt (§§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG). Die vorgeschriebene Form der Einreichung der Beschwerde (§§ 29 Abs. 4, 21 Abs. 2 FGG) ist durch Protokollierung durch die Vorsitzende Richterin des Beschwerdegerichts gewahrt (§§ 24 Abs. 1 Nr. 1 a, 8 Abs. 1 RPflG). Die Beschwerdefrist gemäß § 22 Abs. 1 FGG ist eingehalten.

2. Die Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§ 27 Abs. 1 FGG in Verbindung mit §§ 550, 551 ZPO).

Eine Gesetzesverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 550 ZPO). In dieser Hinsicht hat der Betroffene, der seine weitere Beschwerde nicht begründet hat, keine Rügen vorgebracht. Auch sonst liegen keine Fehler des Landgerichtes bei der Rechtsanwendung vor.

2.1. Das Landgericht hat seine Entscheidung zu Recht auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG gestützt. Es hat ausgeführt, die Anordnung der Abschiebungshaft als Sicherungshaft sei begründet, weil der Betroffene unerlaubt eingereist und deshalb nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG (in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) vollziehbar ausreisepflichtig sei. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei ihm auch nicht wegen seines Asylantrages gestattet, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diesen Antrag als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und dessen Anordnung über seine Abschiebung vollziehbar geworden sei (§§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG). Diese Ansicht begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

2.2. Das Landgericht hat sich mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG befasst. Es hat im Streitfall indes dahinstehen lassen, ob diese Bestimmung die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft hindert, weil noch der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG bestehe. Das Landgericht hat seinen begründeten Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG), ohne Rechtsfehler aus den in den Entscheidungsgründen dargestellten Indiztatsachen gezogen, die es verfahrensfehlerfrei festgestellt hat.

2.3. Die Bestimmung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG steht nach Ansicht des Senats der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft des Betroffenen aber auch dann nicht entgegen, wenn nur der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG - vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers auf Grund einer unerlaubten Einreise - bestanden hätte. Nach dieser Norm steht die Asylantragstellung eines inhaftierten Ausländers, der sich in Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG befindet, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat, der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 30. April 1999 (3Z BR 127/99, BayObLGZ 1999, 97 ff. = InfAuslR 1999, 464) entschieden, dass § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG unabhängig davon, wie lange sich der Ausländer nach seiner unerlaubten Einreise im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht entgegensteht, wenn der Ausländer seinen Asylantrag entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht unverzüglich, sondern erst aus der Sicherungshaft heraus gestellt hat.

Im Gegensatz dazu halten das OLG Düsseldorf (NVwZ- Beilage I 4/2000, 47 f.) und das OLG Karlsruhe (NVwZ- Beilage I 9/2000, 111 f.) die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG nur für zulässig, wenn der Ausländer, der seinen Asylantrag aus der Haft heraus stellt, sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Bundesgerichtshof hat auf Vorlage des OLG Düsseldorf gemäß § 28 Abs. 2 FGG mit Beschluss vom 10. Februar 2000 (NVwZ 2000, 965) die Vorlagefrage, ob Sicherungshaft auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG nur dann aufrechterhalten werden darf, wenn der Ausländer, der aus der Haft heraus Asylantrag stellt, sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat (OLG Düsseldorf, aaO), nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen.

Der Senat vertritt mit dem BayObLG (aaO) die Ansicht, dass § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG nicht zwingend dazu führt, dass der aus der Haft gestellte Asylantrag eines Ausländers, der sich auf Grund § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG in Sicherungshaft befindet, die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft hindert, und dass es dabei nicht darauf ankommt, ob sich der Ausländer bereits länger als einen Monat ohne Genehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Ansicht fußt auf dem Zweck, dem die Aufenthaltsgestattung auf Grund eines Asylantrages dient.

§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG ist seinem Wortlaut nach missverständlich gefasst. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG, auf den sich diese Bestimmung bezieht, bietet nämlich keine Rechtsgrundlage für die Inhaftnahme eines Ausländers in Sicherungshaft, "weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat". § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG ordnet vielmehr die Inhaftnahme von Ausländern zur Sicherung der Abschiebung (Sicherungshaft) an, die auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig sind. Die Ausreisepflicht eines Ausländers ist vollziehbar, wenn er keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt und unerlaubt eingereist ist (§ 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Eine Bestimmung, die an den ungenehmigten Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet für längere Zeit als einen Monat nach seiner unerlaubten Einreise besondere Rechtsfolgen für die Inhaftnahme des Ausländers zur Sicherung seiner Abschiebung knüpft, besteht nicht. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG kann daher nur so verstanden werden, dass die Asylantragstellung eines auf Grund § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG in Sicherungshaft befindlichen Ausländers der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegensteht, wenn sich der Ausländer nach seiner unerlaubten Einreise länger als einen Monat ungenehmigt im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Damit ist aber noch nicht gesagt, dass für solche Ausländer, die sich - wie der Betroffene - erst kürzere Zeit als einen Monat nach ihrer unerlaubten Einreise ungenehmigt im Bundesgebiet aufgehalten haben, die Asylantragstellung aus der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG heraus der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft entgegensteht. Eine solche Rechtsfolge ist § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG - auch nicht im Umkehrschluss - nicht zu entnehmen. Dieser Schluss kann vielmehr nur aus § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gezogen werden. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Diese vorläufige Aufenthaltsgestattung dient zur Durchführung des Asylverfahrens. Mit der Asylantragstellung entfällt in der Regel die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (vgl. OLG Düsseldorf, NVwZ- Beilage I 4/2000, 47, 48) und damit der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG.

Mit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt wiederum der Zweck, weswegen § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG dem Ausländer, der einen Asylantrag stellt, vorläufig den Aufenthalt gestattet. Deshalb lässt § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft dann zu, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den aus der Haft heraus gestellten Asylantrag innerhalb von vier Wochen als unbeachtlich (§ 29 Abs. 1 AsylVfG) oder - wie hier - als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1- 4 AsylVfG) abgelehnt hat (BayObLG, aaO). Denn nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG erlischt die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG, wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 52 AuslG erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Eine solche Abschiebungsandrohung erlässt das Bundesamt nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsberechtigung besitzt. Die Androhung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden (§ 34 Abs. 2 AsylVfG). Die Androhung ist mit Ablauf der vom Bundesamt zur Wahrung der Rechte des Betroffenen nach §§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO, 74 Abs. 1 AsylVfG gesetzten Frist von einer Woche (vgl. § 36 Abs. 1 AsylVfG) vollziehbar geworden (vgl. Ziffer 4 des Beschlusses des Bundesamtes zur Ablehnung des Asylantrages des Betroffenen vom 20. Dezember 2000- GA 59). Die gegenwärtige rechtliche Situation des Betroffenen ist mithin wieder wie vor dem Asylantrag davon geprägt, dass er unerlaubt eingereist und nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist. Deshalb ist er nach § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Voraussetzungen der Abschiebungshaft als Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG liegen vor. Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG bestehen nicht.

Ferner hat der Gesetzgeber nach Ansicht des Senats mit dem in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG enthaltenen Zusatz, "weil er (der Ausländer) sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat", lediglich "klargestellt, dass die Neuregelung nicht die Inhaftnahme von potentiellen Asylsuchenden nach der Einreise und vor der Asylantragstellung bewirkt" (BT- Drucks. 13/4948 S. 11). Demnach entfällt der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht bei einem unerlaubt eingereisten Ausländer, der sich entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung meldet oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachsucht (BayObLG, aaO), sondern der wie der Betroffene bei einem nicht diesem Zweck dienenden Aufenthalt im Klötzer Stadtgebiet zufällig in eine Polizeikontrolle gerät und erst aus der anschließenden Sicherungshaft heraus einen Asylantrag stellt, obwohl er zu vorheriger Antragstellung seit seiner Einreise ausreichende Möglichkeit und bei politischer Verfolgung in seinem Heimatstaat dringenden Anlass gehabt hatte. Der Betroffene gehört, wie auch die Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet offenbart hat, nicht zu dem Kreis der "potentiellen Asylsuchenden", denen die genannte Regelung Erleichterungen verschaffen wollte. Er gehört vielmehr zu denen, die unerlaubt und ohne Aussicht auf Anerkennung als Asylberechtigte in das Bundesgebiet eingereist sind. Diesem Kreis von Ausländern könnte die Bestimmung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG in der Auslegung der OLG Düsseldorf und Karlsruhe zugute kommen, obwohl nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen dafür eine Rechtfertigung nicht ersichtlich ist. Denn jeder unerlaubt eingereiste Ausländer, der entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht unverzüglich nach seiner Einreise bei den zuständigen Behörden um Asyl nachgesucht hat, könnte im Falle seiner Inhaftnahme zur Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AusfG mit einem nun gestellten Asylantrag die Haftaufhebung erlangen, weil ihm die Behauptung, noch nicht länger als einen Monat im Bundesgebiet zu sein, gerade wegen der unterlassenen Meldung bei den zuständigen Behörden in der Regel nicht zu widerlegen sein wird. Diese Absicht lag dem Gesetzgeber bei seiner missverständlichen Neuregelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG erkennbar fern.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 FEVG.



Ende der Entscheidung

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