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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.01.2006
Aktenzeichen: 10 Wx 4/05
Rechtsgebiete: ReichserbhofG, BGB, FGG, LwVG, ErbhöferechtsVO vom 21.12.1936, ZPO,


Vorschriften:

ReichserbhofG § 19
ReichserbhofG § 20 Nr. 1
ReichserbhofG § 20 Nr. 3
ReichserbhofG § 21
ReichserbhofG § 21 Abs. 3
BGB § 1922
BGB § 1922 Abs. 1
BGB § 1925
BGB § 1925 Abs. 1
BGB § 2353
BGB § 2361
FGG § 12
FGG § 20
FGG § 27
FGG § 27 S. 2
FGG § 29
LwVG § 1 Nr. 5
LwVG § 1 Nr. 6
ErbhöferechtsVO vom 21.12.1936 § 15 Abs. 2
ZPO § 559
EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1
Das Reichserbhofgesetz gilt nur für Nachlässe, die zum Stichtag 24. April 1947 noch nicht geregelt waren. Das kann nicht angenommen werden, wenn zwar ein gesetzlicher Erbe den Hof in Besitz genommen hat, die übrigen Erben aber die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt haben.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

10 Wx 4/05 OLG Naumburg

In der Nachlasssache

betreffend den Nachlass des Anfang April 1945 in Jugoslawien verstorbenen Erblassers ...

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Schubert, die Richterin am Oberlandesgericht Mertens und die Richterin am Landgericht Göbel

am 20. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 13. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 16.790,- Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

Der Antragsteller begehrt die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins, der seinen im Jahre 1972 verstorbenen Vater Wt. B. als Anerben nach dem Reichserbhofgesetz hinsichtlich des ehemals in die Erbhöferolle von N. Blatt 10 eingetragenen Erbhofes, verzeichnet im Grundbuch von N. Bd. III, Blatt Nr. 45, ausweist.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) sind die Erben der am 20. Mai 2001 verstorbenen Schwester des Herrn Wt. B. , Frau E. R. , geborene B. .

In der Erbhöferolle der Gemeinde N. Blatt 10 (Grundbuch von N. Band III Blatt Nr. 45) war ursprünglich als Eigentümer des streitbefangenen landwirtschaftlichen Anwesens der Großvater des Antragstellers und der Beteiligten zu 2) bis 5) Herr Wm. B. eingetragen. Der Großvater Wm. B. verstarb am 29. Februar 1940 und hinterließ seine Ehefrau B. B. sowie 8 Kinder, darunter den Vater des Antragsstellers und die Mutter der Beteiligten zu 2) bis 5). Mit gerichtlich beurkundeten Erklärungen vom 14. März 1941 und vom 18. März 1941 verzichtete der Vater des Antragstellers Wt. B. zugunsten seines jüngeren Bruders H. B. hinsichtlich des Erbhofes auf das ihm nach dem gemäß der gemeinschaftlichen Bekanntmachung des Reichsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 28. September 1940 geltende Ältestenrecht zustehende Anerbenrecht. Nachdem das Anerbengericht in Seehausen/Altmark mit Beschluss vom 16. April 1941 die Verzichtserklärungen des Wt. B. zugunsten des H. B. genehmigt hatte, wurde der Erblasser H. B. im Grundbuch als Eigentümer des Hofgrundstückes eingetragen. Der Hoferbe H. B. fiel Anfang April 1945 in Jugoslawien.

Nach Rückkehr aus dem Krieg übernahm der Vater des Antragstellers Wt. B. die Bewirtschaftung der Hofstelle.

Unter dem 16. Juni 1952 erteilte das Amtsgericht Osterburg einen Erbschein nach dem Erblasser H. B. , der die Mutter des Erblassers B. B. zu einem Erbanteil von 1/2 und die sieben Geschwister, darunter den Vater des Antragstellers Wt. B. und die Mutter der Beteiligten zu 2) bis 5) E. R. , zu je 1/14 als gesetzliche Erben auswies. Wegen der Einzelheiten wird auf den Erbschein des Amtsgerichts Osterburg vom 16. Juni 1952 - Band I Blatt 3 d. A. - Bezug genommen.

Der Vater des Antragstellers verstarb im Jahr 1972 und wurde ausweislich des Erbscheins des Staatlichen Notariats Osterburg vom 20. Juli 1973 beerbt von seiner Ehefrau L. B. und den vier Kindern, nämlich dem Antragssteller und seinen drei Geschwistern. Die Ehefrau des Wt. B. , Frau L. B. verstarb am 05. Januar 1982 und wurde von ihren vier Kindern im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Mit der vor dem Notar St. Z. am 06. Dezember 1993 zur Urkundenrollennummer 268/1993 K beurkundeten Vertragsurkunde übertrugen die drei Geschwister des Antragstellers ihre Erbanteile an dem Nachlass ihrer Eltern Wt. und L. B. auf den Antragsteller.

Am 10. Dezember 1997 ließ der Antragsteller vor dem Notar D. Sch. unter der Urkundenrollennummer 1879/1997 einen Erbteilsübertragungsvertrag betreffend den Nachlass des Anfang April 1945 gefallenen Erblassers H. B. beurkunden. Darin übertrugen die Erben und Erbeserben des H. B. ihre Erbanteile gegen Zahlung eines Kaufpreises von 75.000,- DM auf den Antragsteller. Die verstorbene Mutter der Beteiligten zu 2) bis 5) Frau E. R. genehmigte die vertragliche Erklärung mit vor dem Notar Sch. am 13. Februar 1998 beglaubigter Unterschrift. Da nicht alle Erben bzw. Erbeserben nach H. B. ihre Genehmigung zu dem Erbteilsübertragungsvertrag erteilten, kam der vereinbarte Kaufpreis nicht zur Auszahlung.

Mit notariellen Antrag vom 05.03.2001 beantragte der Antragsteller bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Osterburg die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, wonach sein Vater Wt. B. nach seinem Bruder H. B. Hoferbe des Erbhofes geworden sei. Der Antragsteller hat insofern die Ansicht vertreten, dass sein Vater Wt. B. gemäß §§ 19, 20 Nr. 1, 21 Reichserbhofgesetz vom 29.09.1933 (REG) Anerbe des in N. belegenen Erbhofes nach seinem vorverstorbenen Bruder H. B. geworden sei; da in der Region N. das sog. Ältestenrecht gegolten habe, sei der landwirtschaftliche Betrieb mit dem Versterben des Hoferben H. B. kraft Gesetzes auf dessen ältesten Bruder Wt. übergegangen. Die Vorschriften des Reicherbhofgesetzes seien im vorliegenden Fall auch nicht durch Artikel XII Abs. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 20. Februar 1947 außer Kraft gesetzt worden, denn der Nachlass sei bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abschließend geregelt gewesen. Sein Vater Wt. B. habe den Hof nach Rückkehr aus dem Kriege nämlich in Besitz genommen und bewirtschaftet, gegen die Inbesitznahme hätten die weiteren Erbprätendenten auch nicht innerhalb von drei Jahren Klage erhoben.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2002 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Osterburg zugunsten des Vaters des Antragstellers antragsgemäß ein Hoffolgezeugnis mit folgendem Inhalt erteilt:

" Der im April 1945 verstorbene, zuletzt in N. wohnhaft gewesene H. B. (geb. am 23. April 1917) ist hinsichtlich des von ihm hinterlassenen Hofes, eingetragen im Grundbuch von N. , Kreis Osterburg, Bd. III, Blatt Nr. 45, ehemals Erbhöferolle von N. Blatt 10, von seinem Bruder Wt. B. , geboren am 15.11.1903, nachverstorben am 12. November 1972 als Hoferbe beerbt worden."

Die Beteiligten zu 2) bis 5) und der Beteiligte zu 6) haben gegen das Hoffolgezeugnis "Widerspruch" eingelegt und die Einziehung bzw. Außerkraftsetzung des gegenständlich beschränkten Erbscheins beantragt.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) sind der Ansicht gewesen, der Vater des Antragstellers, Wt. B. , habe mit der anerbengerichtlich genehmigten Verzichtserklärung zugleich den Anfall des Anerbenrechts insgesamt ausgeschlagen. Schon aus diesem Grunde habe er im Jahre 1945 nicht die Nachfolge nach seinem vorverstorbenen Bruder H. B. antreten können. Im übrigen könne sich der Antragsteller nicht auf eine Hoferbfolge seines Vaters nach dem Reichserbhofgesetz stützen, da dieses durch Artikel XII des Kontrollratgesetzes Nr. 45 rückwirkend außer Kraft gesetzt worden sei.

Das Nachlassgericht hat die "Widersprüche" der Beteiligten zu 2) bis 6) jeweils als Anträge auf Einziehung des gegenständlich beschränkten Erbscheins nach § 2361 BGB ausgelegt und diese mit Beschluss vom 19. Mai 2003 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 2) bis 5) mit Schreiben vom 15. September 2003 Beschwerde eingelegt und mit der Beschwerde ihre Anträge auf Einziehung bzw. hilfsweise Kraftloserklärung des Hoffolgezeugnisses weiter verfolgt.

Sie sind der Meinung gewesen, dass das Nachlassgericht die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des Art. XII Abs. 2 S. 2 Kontrollratgesetz Nr. 45 zu Unrecht angenommen habe, denn der Nachlass nach H. B. sei zur Zeit des Inkrafttretens des Kontrollratgesetzes tatsächlich noch nicht geregelt gewesen. Hierzu haben sie vorgetragen, dass Herr Wt. B. den Erbhof seinerzeit nicht als Erbe in Besitz genommen habe. Dagegen spreche bereits, dass er im Jahre 1941 zugunsten seines jüngeren Bruders auf das Anerbenrecht verzichtet habe, er habe daher offensichtlich andere berufliche Vorstellungen entwickelt und den landwirtschaftlichen Betrieb nach dem Krieg mangels anderer Alternativen weiter bewirtschaftet. Die Tatsache, dass im Jahre 1952 ein Erbschein nach H. B. beantragt worden sei, mache gleichfalls deutlich, dass die Erbprätendenten den Nachlass seinerzeit noch nicht als geregelt angesehen hätten. Die Vermutungsregelung des Artikel XII Abs. 2 S. 2 Kontrollratgesetzes Nr. 45 habe im übrigen schon deshalb nicht eingreifen können, weil von dem Todeszeitpunkt des H. B. an gerechnet bis zum Inkrafttreten des Kontrollratgesetzes keine drei Jahre verstrichen gewesen seien.

Das Landgericht hat die bislang unterbliebene Anhörung aller Beteiligten des Nachlassverfahrens in der Beschwerdeinstanz nachgeholt und sodann mit Beschluss vom 14. Dezember 2004, auf den wegen der Beschlussgründe Bezug genommen wird, der Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 5) statt gegeben und den Beschluss des Amtsgerichts Osterburg vom 19. Mai 2003 aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, das am 27. Februar 2002 erteilte Hoffolgezeugnis nach H. B. zugunsten des Wt. B. einzuziehen. Zur Begründung hat das Landgericht Stendal im wesentlichen ausgeführt, dass Herrn Wt. B. in Ansehung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht ein Anerbrecht nach seinem Bruder H. B. zugestanden habe. Das Erbrecht könne der Antragsteller insbesondere nicht auf das Reichserbhofgesetz stützen. Das Reicherbhofgesetz sei nämlich gemäß Artikel I des KRG Nr. 45 außer Kraft gesetzt worden. Gemäß Artikel XII Abs. 2 KRG Nr. 45 gelte dies rückwirkend für alle Nachlässe, die zum maßgeblichen Stichtag des Inkrafttretens des Kontrollratgesetzes am 24. April 1947 noch nicht geregelt gewesen seien. Dies aber sei hinsichtlich des Nachlasses des Erblassers H. B. der Fall gewesen. Zwischen den gesetzlichen Erben des Erblassers sei insbesondere nicht das Zustandekommen einer rechtsverbindlichen Vereinbarung über die Hoferbfolge nach Artikel XII Abs. 2 S. 1 KRG Nr. 45 nachweisbar. Die Tatsache, dass die gesetzlichen Erben seinerzeit die Inbesitznahme und Bewirtschaftung der Hofstelle durch Wt. B. geduldet hätten, genüge für den Nachweis einer rechtsgültigen Vereinbarung nicht. Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass sich die interessierten Familienmitglieder mit der Hofübernahme durch Wt. B. einverstanden erklärt hätten, seien nicht ersichtlich. Dem Vorbringen des Antragstellers seien insbesondere keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schließen ließen, dass im Wege einer zusätzlichen Sachaufklärung weitere Indiztatsachen und Umstände gewonnen werden könnten. Auch die gesetzliche Fiktion des Art. XII Abs. 2 S. 2 KRG Nr. 45 greife hier nicht ein. Denn diese Fiktion sei nur auf Erbfälle anwendbar, die vor dem 24. April 1944 eingetreten seien und in denen bis zum 24. April 1947 kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch geltend gemacht worden sei. Die Erbfolge nach dem Erblasser H. B. richte sich dementsprechend gemäß Artikel II KRG Nr. 45 nach den am 01. Januar 1933 in Kraft befindlichen Gesetzen, hier mithin nach §§ 1922, 1925 Abs. 1 BGB. Die erbrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches seien in der Region um N. schließlich auch nicht durch abweichende Spezialbestimmungen des Landesrechts verdrängt worden.

Gegen diesen Beschluss der Beschwerdekammer hat der Antragsteller mit einem am 17. Januar 2005 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz weitere Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller rügt die Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs und beanstandet die Sachaufklärung durch das Landgericht, die er insbesondere im Hinblick auf den Nachweis einer seinerzeit zustande gekommenen rechtsgültigen Vereinbarung der gesetzlichen Erben des H. B. für unzureichend erachtet. Mit seiner weiteren Beschwerde trägt er ergänzend vor, seine Großmutter habe mit urkundlicher Erklärung vom 10. Dezember 1947 den Besitz an dem Hofgut - von allen weiteren Miterben unangefochten - auf seinen Vater, der kurz zuvor aus dem Krieg zurückgekehrt sei, übergeben. Sein Vater sei in der Folgezeit auch von allen öffentlichen Einrichtungen und Stellen als Hofeigentümer anerkannt worden. So seien beispielsweise die Altschulden gegenüber seinem Vater als Hofeigentümer mit Entschuldungsurkunde aus dem Jahre 1950 um 50 % reduziert worden. Im Jahre 1953 sei sein Vater kurzzeitig enteignet worden, ihm sei jedoch der beschlagnahmte Hof wieder zurück gegeben worden und er sei ab 1954 mit Ablieferungsverpflichtungen belegt worden. Der Antragsteller vertritt überdies die Ansicht, dass das Beschwerdegericht verkannt habe, dass bereits das Anerbengericht in Seehausen/Altmark in dem Beschluss vom 16. April 1941 das Erbrecht des Wt. B. rechtskräftig festgestellt habe. Das Kontrollratgesetz Nr. 45 habe im übrigen nicht eine rückwirkende Außerkraftsetzung des Reichserbhofgesetzes bewirken können, denn hierzu hätte es einer Entschädigungsregelung bedurft. Er meint zudem, dass das Landgericht die Voraussetzungen der gesetzlichen Fiktion des Art. XII Abs. 2 S. 2 KRG Nr. 45 zu Unrecht verneint habe.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) haben Gelegenheit erhalten, zu der weiteren Beschwerde des Antragstellers Stellung zu nehmen.

B.

Die nach §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Denn die angefochtene Beschwerdeentscheidung der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§§ 27 Abs. 1 FGG in Verbindung mit §§ 546, 547, 559, 561 ZPO). Das Landgericht hat in dem angegriffenen Beschluss vielmehr zu Recht das Amtsgericht - Nachlassgericht - Osterburg angewiesen, das mit Beschluss vom 27. Februar 2002 rechtsfehlerhaft erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen.

I.

Das Landgericht hat die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) bis 5) zutreffend für zulässig erachtet. Insbesondere begegnet die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) bis 5) nach § 20 FGG keinen Bedenken. Gegen die Ablehnung einer beantragten Einziehung eines Erbscheins ist jeder beschwerdeberechtigt, der das für einen anderen bescheinigte Erbrecht selbst für sich in Anspruch nimmt, dessen erbrechtliche Stellung durch den angegriffenen Erbschein mithin nicht oder aber nicht richtig ausgewiesen wird (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, 1521, 1522; OLG Hamm Rpfleger 1986, 138, 139). Die Beteiligten zu 2) bis 5) berühmen sich als Rechtsnachfolger der Frau E. R. , Erbeserben deren Bruders und Erblassers H. B. zu sein. Als Miterben gehören sie grundsätzlich zu dem Kreis der Antragsberechtigten nach § 2353 BGB. In dieser Eigenschaft behaupten sie, dass das zugunsten des Wt. B. erteilte Hoffolgezeugnis die Erbfolge hinsichtlich der Hofstelle fehlerhaft nämlich ohne Berücksichtigung des Erbrechts der übrigen Miterben ausweise.

Die Tatsache, dass die vorverstorbene Mutter der Beteiligten zu 2) bis 5) Frau E. R. die Übertragung ihres Erbteils auf den Antragsteller in dem vor dem Notar Sch. beurkundeten Erbteilsübertragungsvertrag vom 10. Dezember 1997 mit notariell durch den Notar Sch. beglaubigte Erklärung vom 13. Februar 1998 genehmigt hat, lässt das Beschwerderecht der Beteiligten zu 2) bis 5) nicht entfallen. Zum einen stellen sie bereits die Wirksamkeit der Erbteilsübertragung insgesamt in Abrede, indem sie vortragen, dass nicht alle Miterben ihre Genehmigung zu dem Verfügungsgeschäft erteilt hätten und der Vertrag im übrigen nicht vollzogen worden sei, da der vereinbarte Kaufpreis nicht an die Erben ausgezahlt worden sei. Die dingliche Wirkung der Erbteilsübertragung tritt zwar grundsätzlich unabhängig von der Erfüllung des Verpflichtungsgeschäftes ein, etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Erbteilsübertragung nur aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) für den Fall der Zahlung des Kaufpreises vereinbart war. Für die Entscheidung des Rechtsstreites kann der Senat aber letztlich dahin gestellt lassen, ob Frau R. ihren Erbteil auf den Antragsteller wirksam übertragen hat. Denn die grundsätzlich gegebene Miterbenstellung der Frau E. R. ist nicht schon allein dadurch entfallen, dass sie ihren Erbanteil an den Antragsteller übertragen hat. Der Erwerber eines Erbteilkaufes erhält nämlich nicht auch die Miterbenstellung des Veräußerers, da diese nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden kann. Das Ausscheiden einzelner Miterben aus der Erbengemeinschaft hat insofern keinen Einfluss auf den Inhalt des Erbscheines, der Miterbe, der seinen Erbteil übertragen hat, bleibt vielmehr in einem Erbschein zu benennender Miterbe (vgl. Edenhofer in Palandt, BGB, 64. Aufl., § 2033 Rdn. 6). Dementsprechend kann mit dem Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft auch nicht dessen Recht auf einen inhaltlich richtigen Erbschein verloren gehen (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, 1521, 1522).

II.

Für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, das das Landgericht zu Recht als einen auf den früheren Erbhof der Familie B. gegenständlich beschränkten Erbschein gewertet hat, war das Nachlassgericht sachlich und funktionell zuständig. Im Geltungsbereich der Höfeordnung erteilt zwar grundsätzlich das Landwirtschaftsgericht Hoffolgezeugnisse; außerhalb des Geltungsbereiches der Höfeordnung sind die Landwirtschaftsgerichte jedoch nur dann zuständig, wenn die jeweiligen für das Anerbenrecht erlassenen Vorschriften die Zuständigkeit von Gerichten mit ehrenamtlichen Richtern vorsehen, § 1 Nr. 5 und 6 LwVG (vgl. Thüringer Oberlandesgericht AgrarR 2000, 257 - 258 zitiert nach juris). An entsprechenden Vorschriften fehlt es hier indessen.

III.

In der Sache ist die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zugunsten des Wt. B. durch Beschluss des Amtsgerichts -Nachlassgericht - Osterburg vom 27. Februar 2002 nicht gerechtfertigt gewesen, der auf den Erbhof bezogene gegenständlich beschränkte Erbschein gibt die Erbfolge nach H. B. vielmehr rechtsfehlerhaft wieder.

Der Antragsteller kann sein Begehren auf Ausstellung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins, der seinen vorverstorbenen Vater Wt. B. als Anerben des streitbefangenen Erbhofes nach dem Hoferben H. B. ausweist, insbesondere nicht auf § 15 Abs. 2 Erbhöferechtsverordnung vom 21.12.1936 in Verbindung mit §§ 19, 20 Nr. 3, 21 Abs. 3 Reichserbhofgesetz (im Folgenden: REG) vom 29.09.1933 (RGBl. I S. 685) stützen.

Wie das Landgericht in der mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt hat, findet das Reichserbhofgesetz auf die vorliegende Nachlasssache keine Anwendung, weil dessen erbrechtliche Vorschriften gemäß Art. I in Verbindung mit Art. XII Abs. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 20. Februar 1947 (im Folgenden: KRG Nr. 45) rückwirkend außer Kraft gesetzt worden sind. Gemäß Art. XII KRG Nr. 45 fand das Kontrollratsgesetz, das unter Artikel I die Aufhebung des Reichserbhofgesetzes vom 29.09.1933 bestimmt hat, Anwendung, auf sämtliche Nachlässe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 24. April 1947 noch nicht geregelt waren. Rechtskräftige Urteile oder Beschlüsse und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene rechtsgültige Vereinbarungen sollten hingegen in Kraft bleiben. Ein Nachlass galt im Sinne der Bestimmung als geregelt, wenn gegen Personen, die das Grundstück als Erben in Besitz genommen haben, kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klagewege binnen drei Jahre vom Tode des Eigentümers an gerechnet geltend gemacht wurde (Artikel II Abs. 2 S. 3 KRG Nr. 45).

Die Auffassung des Landgerichts, dass der Nachlass nach dem im April 1945 gefallenen Erblasser H. B. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 am 24. April 1947 noch nicht im Sinne des Artikel XII Abs. 2 KRG Nr. 45 "geregelt" gewesen sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

1. Wann ein Nachlass in diesem Sinne "geregelt" ist, besagt Artikel XII Abs. 2 KRG Nr. 45 zwar nicht ausdrücklich. Richtig ist ferner, dass nach dem im Zeitpunkt des Erbfalls im April 1945 seinerzeit zunächst noch geltenden Reichserbhofgesetz der Erbhof als ein besonderer Teil des Nachlasses kraft Gesetzes ungeteilt auf den Anerben überging (§§ 19, 20 Nr. 1 REG). Dass die seinerzeitige Rechts- und Gesetzeslage eine kraft Gesetzes eintretende Erbhofnachfolge vorsah, vermag jedoch nach der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden und für vorzugswürdig erachteten subjektiven Theorie nicht zu genügen, um den Nachlass als "geregelt" im Sinne des Artikel XII Abs. 2 KGR Nr. 45 anzusehen (vgl. zum Meinungsstand OLG Rostock AgrarR 1993, 254, 255; Thüringer Oberlandesgericht AgrarR 2000, 257 - 258 m.w.N. zitiert nach juris; BayOblG NJW 1949, 505, 506; Brandenburgisches Oberlandesgericht AgrarR 2002, 227 - 228 zitiert nach juris). Dass weitere Kriterien hinzutreten müssen, um den Nachlass als abschließend "geregelt" im Sinne des Artikel XII Abs. 2 KRG Nr. 45 verstehen zu können, lässt sich dem Gesetz ohne weiteres im Wege der Auslegung entnehmen, wobei Wortlaut, Sinn und Zweck des KRG Nr. 45, aber auch die Interessen der seinerzeitigen Erben zu einer rückwirkungsfreundlichen Gesetzesauslegung Anlass geben (vgl. OLG Rostock AgrarR 1993, 254, 255; BayObLG NJW 1949, 505). Denn das KRG Nr. 45 war ausweislich seiner Artikel 1 ff dem alten, vom nationalsozialistischem Gedankengut durchsetzten Erbhofrecht des Reichserbhofgesetzes gegenüber feindlich eingestellt und ließ deshalb das alte Erbhofrecht nur in wenigen eng begrenzten Ausnahmefällen zu. In Art. XII Abs. 2 S. 2 KRG Nr. 45 ist insofern bestimmt, dass lediglich rechtskräftige Urteile oder Beschlüsse und vor Inkrafttreten des Kontrollratgesetzes am 24. April 1947 getroffene rechtsgültige Vereinbarungen in Kraft bleiben sollten. Eine andere Art der Regelung als durch rechtskräftige richterliche Entscheidung oder aber durch rechtsgültige - ausdrückliche oder stillschweigende - Vereinbarung der Beteiligten kommt nach der Gesetzesfassung daher ersichtlich nicht in Betracht (vgl. BayObLG NJW 1949, 505). Selbst die seinerzeitige Erteilung eines Hofzeugnisses konnte für sich betrachtet noch nicht als ausreichend angesehen werden, da sie keine rechtskräftige Entscheidung darstellt (vgl. BayObLG NJW 1949, 505).

Die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes für einen geregelten Nachlass nach Artikel XII Abs. 2 S. 2 und S. 3 KRG Nr. 45 liegen hier ersichtlich nicht vor.

2. Eine Regelung des Nachlasses durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen rechtskräftigen Beschluss (Art. XII Abs. 2 S. 2 KRG Nr. 45) lässt sich nicht feststellen.

Soweit der Antragsteller meint, das Anerbenrecht seines Vaters Wt. B. sei bereits durch Beschluss des Anerbengerichtes - Amtsgerichts - Seehausen vom 16. April 1941 rechtskräftig festgestellt worden, geht er mit dieser Ansicht fehl. Der in Bezug genommene Beschluss des Anerbengerichts in Seehausen/Altmark, der die Genehmigung der Verzichtserklärungen des Herrn Wt. B. zugunsten seines Bruders H. vom 14. März und 18. März 1941 zum Gegenstand hat, betrifft allein den Nachlass nach dem Großvater Wm. B. und damit eine ganz andere Erbfolge. Soweit in den Beschlussgründen Ausführungen des Anerbengerichts zu der Hoferbfolge betreffend den Nachlass des Großvaters Wm. B. enthalten sind, sind diese für die Hoferbfolge in den Nachlass nach dem Erblasser H. B. ohne Bedeutung und im übrigen auch nicht in Rechtskraft erwachsen und damit nicht gegenüber den Beteiligten dieses Verfahrens maßgeblich.

3. Die seinerzeit an dem Nachlass interessierten Familienmitglieder, nämlich diejenigen, die gesetzliche Erben nach dem Erblasser H. B. wären, wenn das Anerbenrecht nicht zum Zuge kommt, haben aber auch keine rechtsgültige Vereinbarung über ein Anerbrecht des Herrn Wt. B. getroffen.

a) Für die Gebiete außerhalb der ehemaligen britischen Besatzungszone und damit auch für die ehemalige sowjetische Besatzungszone gebührt der sog. subjektiven Lehre der Vorzug. Danach genügt es aber nicht, wenn die Rechtslage unabhängig von etwaigen Zweifeln oder abweichenden Beurteilungen der Beteiligten objektiv klar war; vielmehr müssen weitere Umstände oder ein Verhalten der an der Sache interessierten Familienmitglieder hinzukommen, aus dem sich ergibt, dass der Übergang auf den Anerben von allen gesetzlichen Erben anerkannt wurde (vgl. zum Meinungsstand OLG Rostock AgrarR 1993, 254, 255; Thüringer Oberlandesgericht AgrarR 2000, 257 - 258 m.w.N. zitiert nach juris; BayOblG NJW 1949, 505, 506; Brandenburgisches Oberlandesgericht AgrarR 2002, 227 - 228 zitiert nach juris). Um eine Regelung durch Vereinbarung annehmen zu können, wird man insofern verlangen müssen, dass sämtliche nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zur Erbschaft berufenen Personen ihr Einverständnis damit kundgegeben haben, dass der Anerbe den Hof in Besitz genommen hat und behält (vgl. BayObLG NJW 1949, 505). Eine solche Vereinbarung, die auch durch schlüssiges Verhalten möglich gewesen wäre, hätte zwischen der Mutter des Erblassers und den 7 Geschwistern abgeschlossen werden müssen. Dafür, dass eine solche Einigung zwischen den seinerzeitigen Erbprätendenten rechtsverbindlich getroffen worden ist, bestehen nach den rechtsfehlerfrei erhobenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte.

b) Dass die an der Sache interessierten Familienmitglieder - das sind diejenigen, die gesetzliche Erben wären, wenn das Anerbrecht nicht zum Zuge kommt - die Hoferbfolge des vorverstorbenen Vaters des Antragsstellers einvernehmlich akzeptiert hätten, ist hier weder hinreichend dargetan noch sonst nach Aktenlage ersichtlich.

aa) Allein aus der Tatsache, dass der Vater des Antragsstellers Herr Wt. B. nach seiner Rückkehr aus dem Krieg den Hof bewirtschaftete und dabei von seiner Mutter als Altbäuerin unterstützt wurde, folgt nämlich noch nicht, dass der Übergang des Eigentums und Besitzes am Erbhof auf den Vater des Antragsstellers als Alleinerben von allen als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Familienmitgliedern (Mutter B. B. und die sechs weiteren Geschwister) tatsächlich gebilligt wurde. Für eine solche Annahme bestehen hier keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte.

bb) Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht ausgeführt, dass gegen eine von den gesetzlichen Erben allseits akzeptierte Inbesitznahme als Hoferbe insbesondere der im Jahre 1952 bei dem Amtsgericht Osterburg angebrachte Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines spreche. Die Beantragung des Erbscheins ist als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass die betroffenen Familienmitglieder den Nachlass nach H. B. eben nicht für geregelt im Sinne des Reichserbhofgesetzes angesehen haben (vgl. ähnlich OLG Brandenburg AgrarR 2002, 227 - 228 zitiert nach juris; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1619, 1622). Die Tatsache, dass sich der Vater des Antragstellers gegen die Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 16. Juni 1952, der ihm lediglich ein Erbanteil von 1/14 an dem Nachlass seines verstorbenen Bruders H. B. zuwies, nicht gewandt hatte und nicht dessen Einziehung nach § 2361 BGB beantragte, lässt dabei den Rückschluss zu, dass er sich selbst nicht als Anerbe auf den Erbhof begriffen hat.

cc) Auch der Umstand, dass der Vater des Antragsstellers Wt. B. im Jahre 1941 auf sein Anerbrecht zugunsten seines jüngeren Bruders H. B. verzichtet hatte, weist als Hilfstatsache darauf hin, dass er sich ursprünglich eine andere berufliche Zukunft vorgestellt und die Bewirtschaftung des Hofgrundstückes nach dem Ableben seines Bruders H. eher notgedrungen übernahm, da sich ihm in der Nachkriegszeit zunächst keine andere Alternative bot. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht von einer Inbesitznahme des landwirtschaftlichen Betriebes als Hoferbe ausgegangen werden. Den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, ist insofern nichts hinzuzufügen.

dd) Die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen, so dass der Senat, der als Rechtsbeschwerdegericht an die durch die Tatsacheninstanzen fehlerfrei festgestellte Tatsachengrundlage gemäß § 27 S. 2 FGG in Verbindung mit § 559 ZPO gebunden ist, diese Feststellungen auch seiner Entscheidung zugrunde legen kann (vgl. BayOblG FamRZ 1988, 1099, 1100; BayObLG NJW-RR 1955, 653,654; BayObLGZ 1982, 474, 476; BayOblGZ 1982, 309,312; BayOblGZ 1983, 153 ff; BayOblGZ 1984, 208, 211; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, 14. Aufl., § 27 FGG Rdn. 42; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 27 FGG Rdn.17).

(1) Soweit der Antragsteller mit seiner weiteren Beschwerde hingegen die Verletzung des Rechts auf rechtlichen Gehörs nach Artikel 103 Abs. 1 GG rügt, kann diese Verfahrensrüge schon im Ansatz nicht überzeugen. Das Landgericht hat sowohl den Antragsteller als auch die Beschwerdeführer und die übrigen Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren angemessen beteiligt und ihnen in ausreichenden Maße Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben. Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beteiligten lässt sich entnehmen, dass allen Beteiligten an dem Beschwerdeverfahren klar war, dass die Entscheidung über die Beschwerde davon abhing, welche erbrechtlichen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind; der Streit der Beteiligten konzentrierte sich maßgeblich auf die Frage, ob die Vorschriften des Reichserbhofgesetzes ggf. durch Artikel I in Verbindung mit Artikel XII Abs. 1 Kontrollratgesetzes Nr. 45 aufgehoben waren, was auch der anwaltlich vertretene Antragsteller durchaus erkannte. Im Rahmen der ihm durch das Landgericht eingeräumten Stellungnahmefrist stand ihm frei, sich zu den streitigen Voraussetzungen der Übergangsregelung des Artikel XII Abs. 2 S. 2 und S. 3 KRG Nr. 45 ausführlich zu erklären.

(2) Die Tatsachenfeststellungen des Beschwerdegerichts sind aber auch im übrigen nicht zu beanstanden. Dem Landgericht kann insbesondere nicht zum Vorwurf gemacht werden, es habe den Sachverhalt unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht aus § 12 FGG nicht genügend aufgeklärt.

Die Beschwerdekammer hat weder Tatsachenvortrag der Beteiligten noch Beweisangebote übergangen. Im übrigen hatte das Landgericht nach Aktenlage keinen Anlass, weitere Ermittlungen zur Sache anzustellen. Weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus dem Akteninhalt ergaben sich für die Kammer konkrete Anhaltspunkte, die darauf hinwiesen, dass sich auf der Grundlage einer vertieften Sachverhaltsaufklärung nach § 12 FGG zusätzliche Tatsachen gewinnen ließen, die auf eine bereits zum Stichtag 24. April 1947 abgeschlossene Regelung der Nachlasssache schließen lassen könnten. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG die Beteiligten nicht von der Pflicht enthebt, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhaltes angemessen mitzuwirken und sich dabei insbesondere auch zu dem Hauptvorbringen des Gegners umfassend und genau zu erklären. Bei Vernachlässigung dieser Pflicht kann nicht erwartet werden, dass das Gericht allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht kann dem Gericht im allgemeinen nur auferlegt werden, soweit der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher und die unstreitigen oder festgestellten Tatbestandsmerkmale bei sorgfältiger Überprüfung hierzu Anlass bieten (vgl. Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 12 FGG Rdn. 88). Daran fehlt es hier. Nach den Darlegungen des anwaltlich vertretenen Antragstellers musste sich der Kammer ein weiterer Aufklärungsbedarf im Hinblick auf das Zustandekommen einer Vereinbarung der Erbprätendenten nämlich gerade nicht aufdrängen. Das Gericht verletzt die ihm grundsätzlich obliegende Aufklärungspflicht im übrigen nicht schon dann, wenn es davon ausgeht, dass die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus vorbringen, und wenn es annehmen darf, dass sie sich der Bedeutung dieser Umstände auch bewusst sind (vgl. Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 12 FGG Rdn. 89). Diese Annahme des Beschwerdegerichts erscheint im Hinblick auf den anwaltlich vertretenen Antragsteller nach dem Akteninhalt aber ohne weiteres gerechtfertigt.

(3) Aber selbst wenn der Senat eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch die Beschwerdekammer und damit die Verletzung der Amtsermittlungspflicht aus § 12 FGG hier zugunsten des Antragsstellers annehmen wollte, führt dieser Verfahrensfehler noch nicht zur Unrichtigkeit der Entscheidung des Landgerichts. Der Beschwerdebeschluss beruht hierauf nicht.

Denn auch wenn man den von dem Antragsteller mit seiner Verfahrensrüge im Rahmen der weiteren Beschwerde ergänzend vorgetragenen neuen Tatsachenstoff berücksichtigen wollte, ist eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt.

(a) Der Umstand, dass die Großmutter des Antragstellers B. B. mit privatschriftlicher Erklärung vom 10. Dezember 1947 ihrem Sohn Wt. den Besitz an dem Hof zur Bewirtschaftung übergeben hat, ist bereits im Hinblick auf den zeitlichen Aspekt für den hier allein maßgeblichen Stichtag des Inkrafttretens des Kontrollratgesetzes Nr. 45 am 24. April 1947 ohne Belang. Nachträgliche Umstände könnten zwar möglicherweise eine Indizwirkung für das Vorliegen eines schon vor dem Zeitpunkt der Beurkundung vorhandenen Übergabewillen der Altbäuerin entfalten. Allerdings darf hier ferner angezweifelt werden, dass der Vater des Antragstellers den landwirtschaftlichen Betrieb bereits vor dem Stichtag am 24. April 1947 als Erbe rein tatsächlich in Besitz genommen hat. Der Antragsteller lässt nämlich im weiteren Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 30. November 2005 selbst vortragen, dass sein Vater erst kurz vor Abgabe der urkundlichen Erklärung im Dezember 1947 aus dem Krieg heimgekehrt sei.

Schließlich ist aber auch der Erklärungsgehalt der mit der weiteren Beschwerde erstmals vorgelegten Urkunde vom 10. Dezember 1947 nicht eindeutig. Der Erklärung lässt sich nämlich schon nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen, dass die Altbäuerin ihren Sohn als Hoferben im Sinne des Reichserbhofgesetzes anerkennen wollte. Denn in der schriftlichen Erklärung ist nur die Rede von der Übergabe des Besitzes an der Hofstelle nebst den dazu gehörenden Ländereien zum Zwecke der Bewirtschaftung. Die Bedeutung der handschriftlichen Erklärung von Frau B. B. und deren Rechtswirksamkeit kann der Senat für die Entscheidung über die weitere Beschwerde aber auch dahin gestellt lassen. Denn aus dieser Erklärung könnte allenfalls auf den Willen der Großmutter des Antragstellers geschlossen werden, nicht daraus hervor geht jedoch, ob auch die anderen interessierten Familienmitglieder, die als gesetzliche Erben nach H. B. berufen wären, wenn nicht das Anerbenrecht vorgeht, mit einer Hoferbenfolge zugunsten des Vaters des Antragstellers tatsächlich einverstanden waren. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch aus dem neuen Tatsachenvortrag des Antragstellers nicht.

(b) Als Beleg für das Zustandekommen einer stillschweigenden Vereinbarung der gesetzlichen Erben des H. B. ist aber auch das weitere Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet. Dass alle öffentlichen Einrichtungen und Stellen Herrn Wt. B. 1950 und später als Hofeigentümer anerkannt hätten, ist für die hier allein maßgebliche Frage des Zustandekommens einer Einigung unter den gesetzlichen Erben ohne Belang. Der Umgang, den öffentliche Stellen und Einrichtungen mit dem Vater des Antragstellers nach 1950 gepflegt haben, weist nämlich noch nicht darauf hin, dass die Hoferbenstellung des Wt. B. auch gerade dem Willen sämtlicher seiner Geschwister entsprochen hatte. Die hierzu vorgelegten Belege datieren im übrigen alle zeitlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kontrollratgesetzes und sind daher schon aus diesem Grunde für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 S. 2 KRG Nr. 45 unerheblich.

Die erstmals mit der weiteren Beschwerde durch den Antragsteller vorgelegten Belege und Indiztatsachen sind danach insgesamt aber nicht geeignet, den Schluss auf eine rechtsgültige Vereinbarung im Sinne des Artikel 12 Abs. 2 S. 2 KRG Nr. 45 zwischen den in ihrer Erbenstellung betroffenen Personen über das Anerbenrecht des Wt. B. zu ziehen.

4. Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht eine Nachlassregelung nach der in Artikel XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 vorgesehenen gesetzlichen Fiktion verneint. Nach dieser Vorschrift gilt der Nachlass als geregelt, wenn gegen eine Person, die das Grundstück als Erbe in Besitz genommen hat, kein die Erbfolge in Frage stellenden Anspruch im Klagewege innerhalb dreier Jahre, vom Tod des Eigentümers an gerechnet, geltend gemacht wird. Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor. Wie von dem Landgericht zutreffend angenommen, ist nämlich erforderlich, dass die für den unangefochtenen Besitz maßgebliche Dreijahresfrist bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 abgelaufen war. Die Vorschrift kann aus objektiv verständiger Sicht nur so verstanden werden, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Fiktion bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes am 24. April 1947 vollständig verwirklicht sein mussten. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus dem systematischen Regelungszusammenhang zwischen Satz 1 und Satz 3 des Artikel XII Abs. 2 KGR Nr. 45 und dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

Zwar ist der deutsche Text des Artikel XII Abs. 3 S. 3 KRG Nr. 45 im Präsens formuliert ("wenn ... kein ... Anspruch ... geltend gemacht wird"). Aus dieser Gegenwartsform kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Dreijahresfrist ohne Rücksicht auf das Inkrafttreten des Kontrollratgesetzes und den eindeutigen Regelungsgehalt des Art. XII Abs. 2 S. 1 KRG Nr. 45 allein vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers an berechnet werden sollte. Denn maßgeblich ist nicht die deutsche Übersetzung, sondern der englische, französische und russische Urtext des Gesetzes. Sowohl der englische als auch der französische Wortlaut können sich aber auf Gegenwart- und Vergangenheitsform beziehen, während der russische klar die Vergangenheit zum Ausdruck bringt (vgl. BayObLG NJW 1949, 505, 506). Im Hinblick darauf erscheint aber die Annahme gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber in Art. XII Abs. 2 S. 3 KRG Nr. 45 nur die bereits bei Inkrafttreten des Kontrollratgesetzes drei Jahre zurück liegenden Erbfolgen, die die Vermutung einer abschließenden Regelung im Sinne des Gesetzes in sich tragen, im Auge hatte (vgl. BayObLG NJW 1949, 505, 506).

Diese aus dem Wortlaut der Bestimmung resultierende Auslegung wird durch das Ergebnis einer systematischen Gesetzesauslegung zusätzlich gestützt.

Satz 3 des Artikel XII Abs. 2 KGR Nr. 45 darf nämlich nicht isoliert betrachtet werden, er steht vielmehr im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zu Artikel XII Abs. 2 S. 1 KRG Nr. 45. Denn Artikel XII Abs. 2 S. 3 KRG Nr. 45 enthält lediglich ein Regelbeispiel, bei dessen Vorliegen ein "geregelter" Nachlass vermutet wird, und nimmt damit nach Gegenstand und Regelungsgehalt unmittelbar auf Satz 1 des Artikel XII Abs. 2 KGR Nr. 45 Bezug. Für Erbfälle nach dem 24. April 1944 dürfte die in Art. XII Abs. 2 Satz 2 KGR Nr. 45 bestimmte gesetzliche Fiktion der Nachlassregelung danach aber nicht in Betracht kommen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht AgrarR 2000, 257 - 258 zitiert nach juris; OLG Rostock AgrarR 1993, 254 - 257 zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht AgrarR 2002, 227 - 228 zitiert nach juris, BayObLG RdL 1949, 119, 121).

Dieses rückwirkungsfreundliche Auslegungsergebnis entspricht offenbar auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Dessen Absicht ging - wie bereits zuvor ausgeführt - erkennbar dahin, die in Artikel XII Abs. 2 KRG Nr. 45 vorgesehene Rückwirkung möglichst weit auszudehnen, um das mit nazistischen Gedankengut durchsetzte Erbhöferecht möglichst weitgehend auszuschalten und den vorher in Geltung gewesenen Rechtszustand wieder herzustellen (vgl. BayObLG NJW 1949, 505, 506). Aus dieser Einstellung heraus hat er auch lediglich rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen und den rechtswirksam kundgegebenen Willen der Beteiligten allgemein anerkannt. Für die bei Inkrafttreten des KRG Nr. 45 bereits drei Jahre und mehr zurück liegenden Erbfälle hat er außerdem nach Artikel XII Abs. 2 S. 3 KRG Nr. 45 eine Rechtsvermutung zugunsten der Annahme einer Regelung geschaffen, weil er im Interesse der Rechtssicherheit in diese - angesichts der Zeitdauer von drei Jahren als abgeschlossen anzusehenden - Erbfälle nicht mehr eingreifen wollte (vgl. BayObLG NJW 1949, 505, 506). Die Voraussetzungen dieser Rechtsvermutung liegen im vorliegenden Fall aber nicht vor.

Der Nachlass des im April 1945 verstorbenen Erblassers H. B. kann nach alledem nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kontrollratgesetzes als nach dem Reichserbhofgesetz "geregelt" angesehen werden.

5. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet überdies, dass das am 24. April 1947 in Kraft getretene Kontrollratgesetz das Reichserbhofgesetz und darauf gestützte, noch nicht abschließend geregelte Erbfolgen ohne eine entsprechende Entschädigungsregelung rückwirkend außer Kraft setzt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers gilt der Grundsatz des intertemporalen Rechts, das neues Recht zeitlich nicht zurückwirkt, nicht uneingeschränkt, sondern nur vorbehaltlich anderer Übergangsbestimmungen. Das KRG Nr. 45 enthielt aber unter Artikel 12 eine solche Übergangsbestimmung, die dem Gesetz bei nicht geregelten Nachlässen ausdrücklich auch zeitlich zurückwirkende Kraft beimaß (vgl. OLG Rostock AgrarR 1993, 254, 255 m.w.N.).

6. Die Erbfolge nach dem Erblasser H. B. richtet sich gemäß Artikel II KRG Nr. 45 nach alledem nach der am 01. Januar 1933 in Kraft gewesenen Gesetzeslage.

Mangels entgegenstehender Sonderbestimmungen für die Region N. zum Anerbrecht und vorrangiger testamentarischer Verfügungen des Erblassers beurteilt sich die Erbfolge danach nach §§ 1922 Abs. 1, 1925 BGB in Verbindung mit Artikel 235 § 1 Abs. 1 EGBGB.

Die §§ 1922 Abs. 1, 1925 Abs. 1 BGB werden für das linkselbisch gelegene N. insbesondere auch nicht durch vorrangige regionale Bestimmungen des Landesrechts zum Anerbenfolge verdrängt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen inhaltlich nichts hinzuzufügen ist und die von den Beteiligten im übrigen auch nicht angegriffen werden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Den Gegenstandswert der weiteren Beschwerde hat der Senat nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 S. 1 KostO festgesetzt und sich dabei - in Übereinstimmung mit dem Nachlassgericht - an den Angaben des Notars Sch. zum Ersatzwirtschaftswert des landwirtschaftlichen Betriebes orientiert.

Ende der Entscheidung

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