Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 21.01.2003
Aktenzeichen: 11 U 2/02
Rechtsgebiete: HOAI, BGB, EGBGB


Vorschriften:

HOAI § 15 Abs. 2
BGB § 195 a.F.
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
BGB § 211 Abs. 1 Abs. 1 a.F.
BGB § 211 Abs. 2 Satz 2 a.F.
BGB § 212a Satz 1 a.F.
BGB § 212a Satz 2 a.F.
BGB § 213 Satz 1 a.F.
BGB § 242
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 Satz 1 a.F.
BGB § 313 Satz 1 a.F.
BGB § 313 Satz 2 a.F.
BGB § 818 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
1. Der Kauf eines Planungspakets kann so mit dem Erwerb des zu bebauenden Grundstücks verbunden sein, dass ein einheitliches, insgesamt zu beurkundendes Geschäft vorliegt.

2. Schließt sich an den formnichtigen Grundstückskauf mit Auflassung der formnichtige Kauf der Planungen an, können Auflassung und Grundbucheintragung die Nichtigkeit des Gesamtgeschäfts nicht heilen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSS- URTEIL

11 U 2/02 OLG Naumburg

verkündet am: 21. Januar 2003

In dem Berufungsrechtsstreit

wegen Wandlung eines Grundstückskaufs,

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2002 unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau sowie der Richter am Oberlandesgericht Baumgarten und Krause für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 21.11.2001, Geschäftszeichen: 5 O 1876/01 (363), wird zurückgewiesen.

Klarstellend wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 21.11.2001, Geschäftszeichen: 5 O 1876/01 (363), wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 36.539,13 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 29.09.1998 Zug um Zug gegen Übergabe der Planungsunterlagen für das Grundstück der Gemarkung Q. Flur 42, Flurstück 1136/88, gelegen in der F. straße , bestehend aus der Baugenehmigung des Landkreises Q. vom 04.07.1996 (199602208), der Statik sowie der Entwurfs- und Genehmigungsplanung des Architekten R. M. , zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1. die Verhandlungsgebühr des Klägervertreters allerdings nur bis zur Höhe von 13/20 und die Urteilsgebühr nur im Umfang der Nr. 1227 KV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 42.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 36.539,13 Euro bzw. 71.464,33 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beklagten waren Eigentümer zweier Grundstücke in Q. Flur 42 Flurstück 1136/88 (F. straße ) und 1134/88 St. - Straße . Wegen der Lage der Grundstücke wird auf Flurkarte Bd. I Bl. 28 d.A. Bezug genommen. Ursprünglich hatten die Beklagten vor, die Grundstücke selbst zu bebauen. Zu diesem Zweck beauftragten sie den Architekten M. aus S. mit den Leistungsphasen 1 bis 4 im Sinne des § 15 Abs. 2 HOAI.

Der Beklagte zu 1. trat im Frühjahr/Sommer 1996 an die Zeugin W. heran und bot ihr für die Klägerin den Erwerb der Grundstücke samt Planungen an. Die Baugenehmigungen würden bald vorliegen. Allerdings bestanden die Beklagten auf dem Mitverkauf der Planungsunterlagen. Der Erwerb nur der Grundstücke durch die Klägerin kam nicht in Betracht.

Die Baugenehmigungen wurden am 25.11.1996 (Flurstück 1134/88) und 04.07.1996 (Flurstück 1136/88 - Bd. I Bl. 86 d.A.) erteilt.

Am 24.09.1996 schlossen die Parteien zur UR-Nr.: 415/1996 des Notars Sch. aus A. einen Grundstückskaufvertrag über das Flurstück 1136/88 zum Kaufpreis von 46.980,- DM (Bd. I Bl. 29-39 d.A.). Für Größe, Güte und Beschaffenheit übernahmen die Beklagten keine Gewähr, ebenso wenig sollten sie für (andere) Fehler oder Mängel haften. Sodann wurde die Auflassung erklärt, aufgrund derer die Klägerin am 01.08.2000 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde (Bd. I Bl. 44/45 d.A.).

In dem schriftlichen "Vertrag" vom 24.10./26.11.1996 (Bd. I Bl. 40 - 42 d. A.erklärten die Parteien,

"... I.

Präambel

...

Die Vertragsbeteiligten 1. bis 4. (gemeint sind die Beklagten) haben bezüglich des Grundstückes Flurstück 1134/88 Planungsleistungen erbracht. Ferner sind von den Vertragsbeteiligten 1. bis 4. die für die Baugenehmigung und die Baureifmachung des Grundstückes erforderlichen Leistungen erbracht worden; die Baugenehmigung für eine Wohnungseigentumsanlage, bestehend aus sechs Eigentumswohnungen nebst sechs PKW-Einstellplätzen ist bereits beantrag worden.

Die Vertragsbeteiligte zu 5. (gemeint ist die Klägerin) beabsichtigt, auf dem Flurstück 1134/88 die Wohnungseigentumsanlage gemäß Planung der Vertragsbeteiligten zu 1. bis 4. sowie der als Bestandteil der Urkunde beigefügten Baubeschreibung handwerks- und DIN-gerecht gemäß den Bestimmungen der VOB Teil C errichten zu lassen.

...

II.

Die Vertragsbeteiligten zu 1. bis 4. übertragen hiermit ihre in der Präambel beschriebene Planungsleistungen einschließlich Baugenehmigung sowie aller sonstigen bis heute erbrachten Leistungen auf die Vertragsbeteiligte zu 5.

Die Vertragsbeteiligten zu 1. bis 4. sichern zu, daß die Baugenehmigung gemäß dem gestellten Bauantrag auflagenfrei erteilt werden wird; die Vertragsbeteiligten zu 1. bis 4. sichern weiterhin die Ordnungsgemäßheit und Mängelfreiheit von Planung und Statik zu.

Weiterhin sichern die Vertragsbeteiligten zu 1. bis 4. eine baldige Erteilung der Baugenehmigung zu, die sodann einen unverzüglichen Baubeginn gewährleistet.

...".

Die Klägerin versprach als Gegenleistung die Zahlung von 173.620,- DM und weitere 27.000,- DM. Davon sollten 20.600,- DM direkt an den Architekten M. fließen, um seine Forderungen aus den erbrachten Planungen abzugelten (Bd. I Bl. 40-42 d.A.). Zu diesem Vertrag wurde am 03.12.1996 vereinbart, dass von 200.000,- DM, die als Kaufpreis vorgesehen seien, 105.000,- DM auf das Flurstück 1136/88 entfielen (Bd. I Bl. 43 d.A.).

Die Klägerin zahlte den Kaufpreis für das Grundstück 1136/88 i.H.v. 46.980,- DM und auf die diesbezüglichen Planungen (das sog. Planungspaket) 92.641,50 DM.

Im Jahre 1997 stellte sich heraus, dass das Grundstück F. straße nicht ohne weiteres bebaut werden kann, weil der in den Planungen vorgesehene Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung des Abwasserzweckverbandes "O. " (im Folgenden Zweckverband) aufgrund der Ausbausituation der F. straße nicht möglich war und eine Ausweichlösung nicht die Zustimmung des Zweckverbandes fand bzw. für nicht zulässig erachtet wurde. Hierzu äußerte sich der Zweckverband im Schreiben vom 15.10.1997 an den Architekten M. (Bd. I Bl. 47 d.A.), den die Klägerin zwischenzeitlich mit Umplanungen (Reihenhäuser an Stelle des Mehrfamilienhauses) beauftragt hatte.

Die Klägerin hat dies zum Anlass genommen, den Grundstückskaufpreis und das Entgelt für das Planungspakt durch Schreiben vom 14.09.1998 mit Frist zum 28.09.1998 (Bd. II Bl. 46 d.A.) von den Beklagten zurück zu verlangen, weil eine Bebauung des Grundstücks F. straße aufgrund der Entwässerungssituation nicht in Betracht komme. Hierzu hat die Klägerin behauptet, anlässlich der Beurkundung habe der Beklagte zu 1. zugesichert, dass das Grundstück sofort bebaut werden könne. Dementsprechend sei auch die nicht umsetzbare Planung, die die Klägerin erst im Dezember 1997 ausgehändigt erhalten habe, mangelhaft, was den von den Beklagten abgegebenen Zusicherungen widerspreche. Außerdem sei der Vertrag über das Planungspaket nach Auffassung der Klägerin wegen Verstoßes gegen Art. 10 § 3 Satz 1 MRVerbG nichtig.

Von dem Entgelt für das Planungspaket hat die Klägerin zunächst 10.000,- DM mit einer Teilklage geltend gemacht. Diese Klage hatte Erfolg. Der Senat hat die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 21.01.2000 durch Entscheidung vom 06.03.2001 (11 U 52/00) zurückgewiesen, weil die Klägerin zu Recht die Wandlung des Kaufvertrages über das Planungspaket verfolge. Im weiteren hat die Klägerin von den Beklagten, auf gleichem Rechtsgrund beruhend, durch Mahnbescheide des Amtsgerichts Hannover vom 27.11.1998, die den Beklagten am 04. bzw. 05.12.1998 zugestellt worden sind, je 141.980,- DM zurück verlangt. Nachdem die Beklagten fristgerecht Widerspruch eingelegt hatten, hat das Amtsgericht am 23.12.1998 die Widerspruchsnachrichten an die Klägerin mit einer Kostenforderung von 3.387,50 DM versandt. Hierauf betrieb die Klägerin das Mahnverfahren zunächst nicht weiter. Erst am 25.05.2001 zahlte die Klägerin den Auslagenvorschuss ein und begründete ihren Anspruch, wobei sie für das Planungspaket restliche 82.641,50 DM (92.641,50 DB abzgl. 10.000,- DM) und 56.980,- DM für das Grundstück verlangte.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 129.621,50 DM zuzüglich 10,5% Zinsen ab dem 29.09.1998 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu behauptet, das komplette Planungspaket sei der Klägerin noch vor dem 16.12.1996 übergeben worden. Das Grundstück habe bebaut und entsorgt werden können. Die Beklagten hätten nichts zugesichert. Die Vereinbarung vom 24.10./26.11.1996 beziehe sich ausschließlich auf das Grundstück 1134/88. Hilfsweise haben sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Übereignung des Grundstücks und Rückgabe der Planungsunterlagen nebst gültiger Baugenehmigung berufen.

Durch Urteil vom 21.11.2001 hat das Landgericht die Beklagten verpflichtet gesehen, in Wandlung des am 24.10.1996 geschlossenen Kaufvertrages über Planungsleistungen betreffend das Grundstück 1136/88 Zug um Zug gegen Rückgabe der Planungsunterlagen an die Klägerin 71.464,33 DM nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Klägerin könne 71.464,33 DM aus dem zwischen den Parteien über Planungsleistungen zustande gekommenen Vertrag verlangen, weil sie zu Recht auf Wandlung bestehe. Die Beziehung der Parteien enthalte Elemente des Sach- und Rechtskaufs. Sowohl die Planung als auch die Baugenehmigung seien mangelhaft, da beide die Erschließung des Grundstücks über die öffentliche Kanalisation vorgesehen hätten, obwohl es in der F. straße einen Entwässerungskanal nicht gebe. Verjährung sei nicht eingetreten, da die Beklagten die notwendigen Voraussetzungen nicht bewiesen haben würden. Die Klägerin habe den Beklagtenvortrag, die Unterlagen seien bereits vor dem 16.12.1996 übergeben worden, bestritten, ohne dass die Beklagten für ihren Sachvortrag Beweis angetreten hätten. Es müsse daher zu Lasten der Beklagten gehen, wenn sich der genaue Zeitpunkt der Aushändigung der Unterlagen nicht mehr feststellen lasse. Danach würden die Beklagten die Rückzahlung des auf das Planungspaket entrichteten Kaufpreisanteils schulden. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Grundstückskaufpreises von 46.980,- DM bestehe allerdings nicht, weil dem der vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen stehe. Zusicherungen seien in der nötigen notariellen Form nicht abgegeben worden und eine arglistige Täuschung nicht ersichtlich.

Gegen diese, ihrem Prozessbevollmächtigten am 04.12.2001 zugestellte Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der am 04.01.2002 beim Oberlandesgericht eingegangenen und am 04.02.2002 begründeten Berufung.

Die Beklagten wiederholen im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Weder die Planungen noch die Baugenehmigung seien mangelhaft, da das Grundstück habe bebaut und entwässert werden können. Voraussetzung sei lediglich die Kostentragung durch die Klägerin gewesen. Außerdem seien die Gewährleistungsansprüche verjährt. Die Planungsunterlagen seien vermutlich in der ersten Dezemberhälfte 1996 im Verlaufe eines Gesprächs zwischen den Parteien auf Weisung der Klägerin von den Beklagten an den Architekten M. weitergereicht worden, der hierauf aufbauend den Antrag vom 17.04.1997 bei der unteren Bauaufsichtsbehörde für die geänderte Planung gestellt habe. Außerdem sehe die Rechtsmängelgewährleistung die Wandlung nicht vor. Da die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, auf das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten eine gültige Baugenehmigung zurückzugeben, müsse sie hierfür Wertersatz i.H.v. 27.098,47 EUR leisten, womit die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung erklären.

Die Beklagten zu 2. bis 4. beantragen,

das am 21.11.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az. 5 O 1876/01 (363), abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1. blieb in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat säumig.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf ihren Sachvortrag erster Instanz Bezug bzw. wiederholt diesen. Das Grundstück sei nicht zu bebauen, womit die Baugenehmigung nicht habe erteilt werden dürfen. Die Baugenehmigung sei in diesem Sinne von Anfang an völlig wertlos gewesen. Verjährung sei bereits deshalb nicht eingetreten, weil die kurze Verjährungsfrist im Falle des Rechtskaufs keine Anwendung finde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, die in diesem Zusammenhang überreichten Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Auf das Rechtsmittel der Beklagten sind weiterhin die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden, da die angefochtene Entscheidung auf eine vor dem 01.01.2002 geschlossene mündliche Verhandlung zurück geht (§ 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO). Die danach zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, wobei die Entscheidung, soweit der Beklagte zu 1. betroffen ist, auf dessen Säumnis beruht (§ 542 Abs. 1 ZPO a.F.). Das Landgericht hat die Beklagten im Ergebnis zutreffend zur Zahlung von 71.464,33 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des Planungspakets verurteilt.

1. Für die materiell-rechtliche Beurteilung des Rechtsstreits sind weiterhin die am 31.12.2001 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die zugrunde liegenden Verträge wurden bereits 1996 geschlossen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Betrachtet man, wie das Landgericht, den Grundstückskauf rechtlich unabhängig vom Kaufvertrag der Parteien über die Planungsunterlagen und geht sodann, wie der Senat, von der Mangelhaftigkeit der Planungen bzw./sowie des Grundstücks aus, wäre der Berufung allerdings der Erfolg nicht zu versagen, weil die in diesem Fall einzig in Betracht kommenden Mängelgewährleistungsansprüche wegen des Nichtbetreibens des vorausgegangenen Mahnverfahrens ohne jeden Zweifel verjährt wären (§§ 433 Abs. 1, 459 a.F., 462 a.F., 463 Satz 1 a.F., 465 a.F., ggf. 469 Satz 2 a.F., 477 Abs. 1 Satz 1 a.F., 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F., 213 Satz 1 a.F., 212a Satz 2 a.F., 211 Abs. 2 a.F. BGB; BGH NJW 1993, 2747, 2751; NJW-RR 1992, 1021, 1022 1994, 514, 515; 1998, 954). Trotz der erfolgreichen Teilklage bliebe es dabei, dass die Klägerin einen Anspruch auf und nicht aus Wandlung verfolgt (BGHZ 85, 367, 370 ff.; BGH NJW 1990, 2688, 2689).

2. Entgegen der Auffassung des Landgericht ergibt sich der Zahlungsanspruch aber aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 313 Satz 1 a.F., 139, 125 Satz 1, 427 BGB, weil die am 24.09.1996 und 24.10./26.11.1996 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen formnichtig sind, ohne dass es auf die (wohl nicht anzunehmende) Nichtigkeit des Planungskaufs nach Art. 10 § 3 Satz 1 MRVerbG (vgl. hierzu BGHZ 71, 33, 37 ff.; BGH BauR 1978, 230 f.; MDR 2000, 879) ankommt.

a) Die Parteien haben einen von vornherein mit dem Erwerb des Planungspakets verbundenen Grundstückskaufvertrag geschlossen. Damit lag ein einheitliches und insoweit insgesamt dem Formzwang des § 313 Satz 1 BGB a.F. unterfallendes Geschäft vor. Nach dem allein maßgeblichen Willen der Parteien sollten Grundstücks- und Planungskauf miteinander stehen und fallen, mithin eine rechtliche Einheit bilden. Zwar führt die Aufnahme beider Geschäfte in verschiedene Urkunden, worauf die Beklagten zu 2. bis 4. im nachgelassenen Schriftsatz zutreffend hinweisen, zu der Vermutung, dass ein solcher Einheitlichkeits- oder Verknüpfungswille gerade nicht vorhanden war. Diese Vermutung wird hier jedoch durch den unstreitigen Sachvortrag der Parteien, wonach die Beklagten das Grundstück nur gemeinsam mit der Planung verkaufen wollten und etwas anderes nie zur Debatte gestanden habe (Bd. I Bl. 19-20, 67 d.A.), widerlegt (BGHZ 78, 346, 349 f.). Außerdem wurde das Grundstück der Klägerin von den Beklagten zur Weiterführung der geplanten Bebauung verkauft, worüber sich im Grundstückskaufvertrag, bis auf § 3, nichts findet. Erst die Vereinbarung vom 24.10./ 26.11.1996 enthält weitergehende Zusicherungen der Beklagten zur Planung, Baugenehmigung, zum unverzüglichen Baubeginn und zur "Baureifmachung" des Grundstücks. Tatsächlich tritt diese Abrede nicht neben den Grundstückskauf, sondern ergänzt diesen und gibt das wieder, worüber die Parteien im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf von Anfang an verhandelt und eine Einigung für erforderlich gehalten haben. Für einen auf Geschäftseinheit gerichteten Parteiwillen kann es auch sprechen, wenn der objektive Sinn einer Mehrzahl von Geschäften ergibt, dass ihre Einheit gewollt sein muss (Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., § 139 Rdn. 21). Dementsprechend hätte dies alles insgesamt in einer notariellen Urkunde zusammen gefasst werden müssen, womit der Grundstückskauf der gesetzlichen Form entbehrt (§§ 313 Satz 1 a.F., 139, 125 Satz 1 BGB). Eine lediglich einseitige Abhängigkeit und nur des Planungserwerbs vom Grundstückskaufvertrag (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 951) lässt sich nicht ausmachen.

Soweit man dem erstinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten entnehmen könnte, dass die Planungsunterlagen für das Flurstück 1136/88 nicht Gegenstand des Vertrages vom 24.10./26.11.1996 waren (Bd. I Bl. 61 d.A.), steht dies nicht mehr in Frage. Die Beklagten beziehen sich bei ihrem Vorbringen zur Verjährung auf die schriftlich getroffenen Zahlungsabreden im Vertrag vom 24.10./26.11.1996, womit gerade auch die Einbeziehung der Planungsunterlagen zum Grundstück F. straße zum Ausdruck gebracht ist. Letzteres geht sodann eindeutig aus der Vereinbarung vom 03.12.1996 (Bd. I Bl. 43 d.A.) hervor.

b) Eine Heilung des Formmangels über § 313 Satz 2 a.F. BGB durch Auflassung und Eintragung trat, entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. bis 4., nicht ein. Der notarielle Vertragsteil nebst Auflassung stammt vom 24.09.1996, wohingegen die weiteren Vereinbarungen erst am 24.10./26.11.1996 getroffen wurden. Zur Heilung führen aber nur die infolge des formnichtigen Vertrages erklärte Auflassung und Eintragung im Grundbuch (Staudinger/Wufka, BGB, 13. Bearb., § 313 Rdn. 264, 294; BGB-RGRK/Ballhaus, 12. Aufl., § 313 Rdn. 112; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 313 Rdn. 47). Die Auflassung darf, um zur Heilung des Formmangels führen zu können, daher frühestens gleichzeitig mit dem zunächst formnichtigen Grundstücksgeschäft erklärt worden sein (BGH NJW 1978, 1577; Kanzleiter, in: MünchKomm.-BGB, 4. Aufl., § 313 Rdn. 76). Hieran fehlt es. Die von Anfang an zur Umsetzung des Grundstücksgeschäfts für notwendig gehaltenen ergänzenden Absprachen vom Oktober bzw. November 1996 sind von der Auflassung nicht gedeckt.

c) Die Nichtigkeit des Grundstückskaufs führt im Zweifel auch zur Nichtigkeit des Geschäfts über das Planungspaket (§ 139 BGB). Dass die Parteien den nicht dem § 313 Satz 1 BGB a.F. unterliegenden Teil aufrechterhalten hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit des Grundstückskaufs bekannt gewesen wäre, kann der Senat aufgrund der Grundstücksbezogenheit der Planungen sogar ausschließen.

d) Die Beklagten zu 2. bis 4. verweisen zu Unrecht auf § 242 BGB. Nur ausnahmsweise muss die Nichtigkeitsfolge von Verstößen gegen gesetzliche Formvorschriften hinten an stehen, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Dies betrifft nur Fälle, bei denen die Nichtigkeit die betroffene Partei nicht nur hart trifft, sondern dieses Ergebnis für sie schlechthin untragbar erscheint. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Beklagten werden bereits deshalb nicht hart getroffen, weil die Planungen mit dem vorgesehenen Abwasseranschluss mangelhaft und auf dem als Bauland verkauften Grundstück nicht umzusetzen sind. Die Klägerin handelte zudem weder arglistig noch hat sie in besonders schwerem Maße Treupflichten verletzt. Sie darf daher alle Möglichkeiten nutzen, um sich von der für sie wertlosen Planung zu trennen. Daran ist sie auch letztlich nicht dadurch gehindert, dass sie, wie die Beklagten zu 2. bis 4. im nachgelassenen Schriftsatz behaupten, für die vertragliche Abwicklung zuständig war. Allein dadurch, dass sich eine Partei um die Vertragsentwürfe und die Vorbereitung des Notartermins zu bemühen verspricht, übernimmt sie keine erfolgsbezogenen Pflichten, die es ihr verbieten würden, einen Formmangel einzuwenden, solange sie es nicht besser wußte. Ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. läßt sich hieraus ebenso wenig herleiten.

e) Die Beklagten zu 2. bis 4. bezweifeln zu Unrecht die Möglichkeit der Klägerin, allein den Planungskauf rückabzuwickeln. Zunächst hat die Klägerin versucht, das gesamte Vertragsverhältnis zum Grundstück F. straße rückgängig zu machen. Die Beklagten haben sich in erster Instanz hiergegen teilweise erfolgreich gewandt. Wenn die Klägerin dies bezogen auf den Grundstückskauf hinnimmt und insoweit das Urteil des Landgerichts nicht angreift, entstehen ihr hieraus keine über die Teilabweisung hinausgehenden Nachteile. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Erwerb des Planungspakets um einen abtrennbaren, sogar eigenständig denkbaren Kauf, der als solcher abzuwickeln ist.

f) Die Parteien schulden nach alledem einander die Herausgabe der auf Grundlage des nichtigen Vertrages erbrachten Leistungen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), wobei die aus dem Geschäft gegenseitig erwachsenen Vor- und Nachteile zu saldieren sind, sodass es auf das Zurückbehaltungsrecht und die Hilfsaufrechnung nicht ankommt. Dazu gehört der vom Landgericht festgestellte, von den Beklagten nicht angezweifelte Kaufpreisrest.

Die Klägerin muss den Beklagten das Planungspaket zurück geben. Dass es insoweit der Übertragung weiterer Rechte bedarf, ist nicht ersichtlich. In diesem Sinne ist auch ein (teilweiser) Rechtskauf, wie er der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.07.1998 (NJW 1998, 3197) zugrunde lag, nicht dargetan. Die Baugenehmigung wurde jedenfalls nicht gekauft, sie stand lediglich für die, dem Vertrag zugrunde liegende und von den Parteien vorausgesetzte Bebaubarkeit des Grundstücks und galt von vornherein auch für den Rechtsnachfolger der Beklagten (§ 77 Abs. 2 BauO LSA). Sie ermöglichte im Übrigen nicht die Bebauung des Grundstücks (BGH NJW 1979, 34) und war mangels Sicherstellung der Erschließung rechtswidrig und damit von der Bauordnungsbehörde ggf. zurückzunehmen. Zugunsten der Beklagten ist deshalb auch kein Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB für die Baugenehmigung in die Saldierung einzubeziehen. Selbst wenn die Baugenehmigung einen irgendwie gearteten und damit zurück zu gebenden Vorteil verkörpert hätte, wäre die Klägerin insoweit nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

Das Urteil des Landgerichts bezeichnet die zum Planungspaket gehörenden Unterlagen nicht hinreichend bestimmt, dies hat der Senat klarstellend nachgeholt. In diesem Zusammenhang entfallen auch die vom Landgericht in den Tenor aufgenommenen, dort aber nicht hingehörenden Begründungselemente.

g) Verjährung des Bereicherungsanspruchs ist nicht eingetreten. Es galt die Frist von 30 Jahren des § 195 BGB a.F. , die nunmehr allerdings auf weitere 3 Jahre vom 01.01.2002 verkürzt, zur Zeit aber gehemmt ist (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 EGBGB i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1, 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F., 213 Satz 1 a.F., 212a Satz 2 a.F., 211 Abs. 2 Satz 2 a.F., 212a Satz 1 a.F., 211 Abs. 1 Abs. 1 a.F. BGB).

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 §§ 1 Abs. 1 Satz 3; 5 Satz 1 EGBGB.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 3, Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision lässt der Senat nicht zu, weil die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Streitwert bestimmt sich nach §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 22 GKG, 3, 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück