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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 27.09.2002
Aktenzeichen: 11 U 20/02
Rechtsgebiete: BGB, ZGB-DDR, EGBGB, ZPO, SachenRBerG, GKG


Vorschriften:

BGB § 125 Satz 1
BGB § 138
BGB § 140
BGB § 306
BGB § 313 Satz 1 a. F.
ZGB-DDR § 288 Abs. 4
ZGB-DDR § 292 Abs. 3
ZGB-DDR § 296 Satz 1
ZGB-DDR § 296 Abs. 1 Satz 1
ZGB-DDR § 296 Abs. 2
ZGB-DDR §§ 312 ff.
ZGB-DDR § 312 Abs. 1 Satz 1
ZGB-DDR § 313 Abs. 2
EGBGB § 2 b
EGBGB § 4 Satz 1
ZPO § 3
ZPO § 4
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 101 Abs. 1
ZPO § 144 Abs. 1 a.F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
SachenRBerG § 14 Abs. 3
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
GKG § 12 Abs. 1 Satz 1
GKG § 22
1. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts auf einem Nutzungsvertrag beruhende Errichtung gewerblicher Gebäude führte nicht zum Entstehen selbstständigen Gebäudeeigentums. In Betracht kommen lediglich Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

2. Zur Umdeutung von Vereinbarungen, die zu Unrecht von selbstständigem Gebäudeeigentum ausgehen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 20/02 OLG Naumburg

verkündet am: 27. September 2002

In dem Berufungsrechtsstreit

wegen "Kaufpreiszahlung" aus abgetretenem Recht,

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2002 unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. Grubert und Krause für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 21.12.2001, Geschäftszeichen: 14 O 104/01, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 12.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. ihr Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 55.219,52 EUR.

Tatbestand:

Am 14.03.1998 schlossen der Rat der Gemeinde B. als Rechtsträger und der Zeuge M. H. einen schriftlichen Nutzungsvertrag über das volkseigene Grundstück Flur 11 Flurstück 41 zur Größe von 400 m², das der Zeuge zu gewerblichen Zwecken nutzen wollte. Die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Gebäude sollte sich der Zeuge H. auf eigene Kosten errichten (Bd. I Bl. 12-15 d.A.). Zu einem von den Parteien nicht näher vorgetragenen Zeitpunkt hat der Zeuge eine Doppelgroßgarage und ein Wirtschaftsgebäude mit Pkw.-Garage gebaut. Darüber hinaus legte er eine Wegbefestigung an. Die Doppelgarage wurde in einem Gutachten vom 13.06.1991 mit 130.554,00 DM bewertet (Bd. I Bl. 240-256 d.A.). Im Gutachten werden die Gewerbebauten als 1990 errichtet angegeben.

Zwischen dem Zeugen M. H. bzw. dessen als juristische Personen ausgestalteten Firmen und dem Zeugen Br. , der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, bestanden geschäftliche Beziehungen.

Am 16.11.1996 schlossen der Zeuge M. H. und die Beklagte zur UR-Nr. 1430/96 der Notarin L. aus Ht. einen "Kaufvertrag" über die vom Zeugen errichtete Doppelgarage zu einem Kaufpreis von 130.000,00 DM, der mit schuldbefreiender Wirkung auf ein vom Verkäufer noch zu benennendes Konto gezahlt werden sollte (Bd. I Bl. 4-16 d.A.). Der Veräußerer wurde hierbei von seinem Sohn, dem Zeugen R. H. , vertreten, der auch die Vertragsverhandlungen geführt hatte. Auf Seiten der Gemeinde handelte aufgrund einer Vollmacht des Bürgermeisters vom 15.10.1996 (Bd. I Bl. 10 d.A.) der Zeuge F. .

Der Zeuge M. H. trat seine "Kaufpreisansprüche" aus dem Vertrag vom 16.11.1996 mit einer vorformulierten Abtretungsvereinbarung vom 25.05.1998 in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 108.000,00 DM zur Sicherung von Ansprüchen der Zessionarin gegen die Spedition H. GmbH an die Volksbank Ht. e.G. ab (Bd. I Bl. 17 f. d.A.).

Die Klägerin verlangt nunmehr Auszahlung des abgetretenen Kaufpreises als Rechtsnachfolgerin der Volksbank Ht. kraft Verschmelzung durch Aufnahme (Bd. I Bl. 72, 206, 207 ff. d.A. und Anlage BB1) und hat hierzu behauptet, die Spedition H. GmbH habe Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank Ht. gehabt, für die der Geschäftsführer und Gesellschafter M. H. die abgetretene Forderung als Sicherheit habe zur Verfügung stellen sollen. Bisher sei der Kaufpreis für die Doppelgarage nicht gezahlt. Zu keinem Zeitpunkt habe der Verkäufer die Beklagte angewiesen, auf ein bestimmtes Konto zu leisten. Der Zeuge H. habe vielmehr ständig beim Bürgermeister der Beklagten, dem Zeugen Br. , angefragt, wann der Kaufpreis gezahlt werden würde. Stets sei er vertröstet worden, wobei es auch zur Auszahlung einzelner kleinerer Beträge - insgesamt 33.000,00 DM - gekommen sei. Wenn der Beklagten eine Bankverbindung vorgelegen haben sollte, so sei ihr diese von ihrem Bürgermeister mitgeteilt worden, bei dessen Privatkonto es sich in diesem Fall gehandelt habe. Ob und in welchem Umfang Zahlungen auf den "Kaufpreis" an den Zeugen Br. erbracht worden seien, wisse die Klägerin nicht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 108.000,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15.10.1998 zu zahlen.

Die Beklagte und ihr Streithelfer haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und im übrigen behauptet, der Streithelfer habe aus seinem Gewerbebetrieb Forderungen gegen die Firmen des Zeugen M. H. gehabt. Es habe sich um einen Betrag von 109.213,97 DM gehandelt (Bd. I Bl. 79-81 d.A.). Der Zeuge H. habe die Sanierung seiner Unternehmen in Aussicht gestellt, woraufhin sich der Zeuge Br. bereit erklärt habe, für die fälligen und künftig fällig werdenden Forderungen eine Sicherheit zu akzeptieren. Der Streithelfer habe vorgeschlagen, dass der Zeuge M. H. ihm als Sicherheit das Eigentum an der Doppelgarage übertrage. Daraufhin sei eine Erklärung folgenden Inhalts vorbereitet und von M. H. am 23.03.1995 unterzeichnet worden:

"Abtrittserklärung

Hiermit trete ich,

M. H.

L. 11

B.

das Eigentumsrecht der Gebäude auf dem Grundstück Flur 11 Flurstück 41 der Gemarkung B.

-Doppelgarage

-Wirtschaftsgebäude mit PKW-Garage

-Wegbefestigung

an

V. Br.

W. weg 08

B.

mit sofortiger Wirkung ab.

Die Abtretung wird hinfällig, wenn alle Forderungen gegenüber Herrn Br. beglichen sind.

M. H. V. Br. "

(Bd. I Bl. 39 d.A.).

Von der Abtretung seien alle mit dem Eigentum an der Doppelgarage verbundenen Rechte, auch solche, die sich aus ihrer Verwertung ergaben, insbesondere zukünftige Kaufpreisansprüche betroffen gewesen. Dies ergebe sich zumindest im Wege der Umdeutung.

Der Kaufvertrag vom 16.11.1996 sei mangels notarieller Form der Vollmacht der Beklagten nicht zustande gekommen.

Die Beklagte habe die Kaufpreisforderung des Zeugen M. H. erfüllt, indem das Geld, wie vereinbart, auf ein vom Verkäufer benanntes Konto überwiesen worden sei. Der Streithelfer habe dem Zeugen R. Hardys einen Zettel mit seiner Bankverbindung ausgehändigt, damit dieser die Beklagte anweise, in Erfüllung der Vereinbarung vom 23.03.1995 auf das Konto des Zeugen Br. zu zahlen. Dieses Schriftstück habe der Zeuge R. H. dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen F. , im Dienstzimmer des Streithelfers übergeben. Aufgrund dessen habe die Beklagte den Kaufpreis in vier Raten auf das angegebene Konto überwiesen, bei dem sie davon ausgegangen sei, dass es sich um ein Konto des Zeugen H. handele. Dementsprechend sei der Zedent nur wegen des, die Verbindlichkeiten seiner Unternehmungen übersteigenden Kaufpreisrestes an den Zeugen Br. herangetreten, woraufhin er die Zahlungen von insgesamt 33.000,00 DM erhalten habe.

Der Streithelfer hat behauptet, der Zeuge H. habe ihm angeboten, die Verbindlichkeiten durch Abtretung des Anspruchs auf Bezahlung des Kaufpreises für die veräußerten Garagen zu begleichen. Zu diesem Zweck sei die Abtretung erfolgt. Der Abtretung an die Rechtsvorgängerin der Klägerin würden keine Verbindlichkeiten der Spedition H. zugrunde gelegen haben. Letztlich sei der Kaufvertrag zwischen dem Zeugen H. und der Beklagten nichtig, weil es dem Zeugen aufgrund des vorausgegangenen Rechtserwerbs durch den Streithelfer unmöglich gewesen sei, die Garage zu übereignen. Die dem Zeugen F. erteilte Vollmacht habe sich im übrigen nur auf die Verhandlung bezogen. Außerdem habe die Beklagte den Kaufvertrag durch Zahlung des Kaufpreises erfüllt. Der Streithelfer sei von dem Zeugen M. H. ermächtigt worden, die Leistung der Beklagten entgegen zu nehmen. Dies sei in Form der Übergabe der Bankverbindung durch R. H. an die Beklagte geschehen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. H. , R. H. und E. F. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2001 Bezug genommen (Bd. II Bl. 4-13 d.A.).

Durch Urteil vom 21.12.2001 hat die Kammer der Klägerin den geltend gemachten Anspruch zuerkannt. Die Klägerin habe einen Kaufpreisanspruch aus dem Vertrag vom 16.11.1996 kraft der vom Zeugen M. H. erklärten Abtretung und ihrer Annahme:

I. Der Kaufvertrag vom 16.11.1996 sei wirksam zu Stande gekommen.

1. Insbesondere sei der Vertrag nicht nach § 306 BGB nichtig, weil eine objektiv unmögliche Leistung versprochen worden sei. Der Zeuge M. H. habe der Beklagten das Eigentum und den Besitz an der Doppelgarage und dem Grundstück verschaffen können. Bei der Garage habe es sich um selbständiges Gebäudeeigentum gehandelt. Ihrer Errichtung liege der Vertrag vom 14.03.1989 zu Grunde, bei dem es sich um einen Nutzungsvertrag nach §§ 312 ff. ZGB-DDR handele. Hierauf sei zum damaligen Zeitpunkt der Parteiwille gerichtet gewesen, auch wenn die Nutzung zu gewerblichen Zwecken eingeräumt worden sei. Der Nutzungsvertrag orientiere sich inhaltlich an den §§ 312 ff. ZGB-DDR. So habe man dem Zeugen H. die Bebauung und das selbständige Gebäudeeigentum ermöglichen wollen. Dies habe zur Folge, dass in Ausübung des vertraglichen eingeräumten Nutzungsrechts mit der Errichtung der Garage selbständiges Gebäudeeigentum entstanden sei.

2. Die "Abtrittserklärung" des Zeugen M. H. zu Gunsten des Streithelfers habe zu keiner Eigentumsübertragung geführt, sodass sich die Beklagte nicht auf die Einrede des nichterfüllten Vertrages berufen könne. Die Beklagte sei unstreitig Eigentümerin der Garage geworden. Die "Abtrittserklärung" sei formnichtig, weil sie ein auf Änderung der Eigentumszuordnung gerichteter Vertrag sei. Demnach hätte sie der notariellen Beurkundung bedurft.

II. Die Klägerin sei Inhaberin des Anspruchs auf Auszahlung des an sie abgetretenen erstrangigen Teilbetrages des Kaufpreises. Dass sie sich auf eine Sicherungsabtretung stütze, ändere an dem Forderungserwerb und damit ihrer Gläubigerstellung nichts. Der Abtretung vom 25.05.1998 stehe die "Abtrittserklärung" vom 23.03.1995 nicht entgegen Die Vereinbarung vom 13.03.1995 lasse sich nicht in die Übertragung zukünftiger Kaufpreisansprüche umdeuten. Dem stehe der Schutzzweck des § 313 Satz 1 BGB entgegen.

III. Durch Zahlung von insgesamt 130.000,00 DM auf das Konto des Streithelfers habe die Beklagte die Kaufpreisschuld nicht zum Erlöschen gebracht (erfüllt).

1. Der Zeuge H. habe den Streithelfer nicht zur Entgegennahme des Kaufpreises ermächtigt. Die dahingehende Behauptung der Beklagten habe sich im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigt. Eine Parteivernehmung des Streithelfers scheide aus. Allein der von ihm bzw. dem Zeugen F. dargestellte Sachverhalt, wonach der Sohn des Zeugen H. , der Zeuge R. H. , einen gelben Zettel mit Kontoangaben vom Streithelfer an den Zeugen F. zur Überbrückung eines räumlichen Abstandes zwischen dem Streithelfer und dem Zeugen F. quasi als Bote weitergereicht habe, lasse eine Ermächtigung nicht erkennen.

2. Soweit die Beklagte meine, die Klägerin müsse sich Zahlungen des Streithelfers an den Zeugen H. von 33.000,00 DM anrechnen lassen, verkenne sie, dass diese Zahlungen nicht auf die Kaufpreisschuld erbracht worden seien.

IV. Verjährung sei nicht eingetreten (§ 195 BGB).

Gegen diese, der Beklagtenvertreterin am 08.01.2002 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der am 06.02.2002 beim Oberlandesgericht eingegangenen und am 06.03.2002 begründeten Berufung.

Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Zwar gehe das Landgericht zutreffend davon aus, dass die Doppelgarage selbständiges Eigentum des Zeugen M. H. gewesen sei, nicht erkannt habe die Kammer allerdings, dass es sich nur um eine Baulichkeit gehandelt habe, die wie eine bewegliche Sache behandelt werden müsse. Vor diesem Hintergrund seien keinerlei Formvorschriften verletzt. Die Beklagte könne sich zudem darauf berufen, dass die Klägerin aus der Sicherungsabtretung des Zeugen M. H. nicht vorgehen könne, weil der Sicherungsfall nicht eingetreten sei. Ebenso wenig habe das Landgericht beachtet, dass die Originalabtretungsurkunde bisher nicht ausgehändigt sei. Schließlich sei die "Abtrittserklärung" zumindest in eine Abtretung der Kaufpreisforderung gegen die Beklagte umzudeuten. Die Abtretung vom 23.03.1995 habe sich auch auf zukünftige Kaufpreisansprüche bezogen. Letztlich habe die Beklagte durch Zahlung auf das vom Verkäufer angegebene Konto ihre Kaufpreisschuld erfüllt. In dem Zeitpunkt als der Streithelfer dem Zeugen F. den Zettel mit der Bankverbindung übergeben habe, sei dem ebenfalls anwesenden Zeugen R. H. bekannt gewesen, dass dieser Zettel das Konto, auf das mit schuldbefreiender Wirkung habe gezahlt werden sollen, enthalten habe. Hier habe sich der Zeuge H. nach Auffassung der Beklagten vom Inhalt des Zettels überzeugen und ggf. den Zeugen F. darauf aufmerksam machen müssen, dass es sich um das falsche Konto handele. Wenn er dies nicht getan habe, habe er damit seine Billigung zum Ausdruck gebracht.

Der Streithelfer der Beklagten nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Mit der Erklärung vom 25.03.1995 beabsichtigten die damaligen Vertragsparteien nicht eine unwirksame Übereignung, sondern die Übertragung der Rechte aus dem bevorstehenden Verkauf der Doppelgarage auf den Streithelfer. Der Erwerb der Garage sei, was zwischen den Parteien unstreitig ist, bereits zum damaligen Zeitpunkt im Gespräch gewesen. Ausdrücklich und ausschließlich gewollt sei die Abtretung der Kaufpreisansprüche. Selbst wenn man dem nicht folge, meint der Streithelfer, müsse man auf § 140 BGB, also die Umdeutung, zurückgreifen. Es sei zudem überhaupt nicht ersichtlich, dass hier selbständiges Gebäudeeigentum entstanden sei. Der Zeuge F. sei zum Abschluss des Vertrages zwischen dem Zeugen M. H. und der Beklagten nicht bevollmächtigt gewesen.

Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,

das am 21.12.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Halle, Geschäftszeichen: 14 O 104/01, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter weitgehender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Die "Abtrittserklärung" trage zwar die Unterschrift des Zeugen M. H. , dieser habe die Erklärung jedoch nicht wissentlich und willentlich abgegeben. Der Zeuge könne sich nicht daran erinnern, sich so erklärt zu haben. Es seien jedenfalls keine Rechte an den Streithelfer übertragen worden. Zumindest habe man die "Abtrittserklärung" mit Abschluss des Kaufvertrages im Jahre 1996 konkludent aufgehoben, da ansonsten der Zeuge M. H. die Garage nicht hätte verkaufen können, was der Streithelfer als Bürgermeister der Beklagten gewusst habe. Der Zeuge M. H. habe beim Streithelfer auch keinerlei Verbindlichkeiten gehabt. Soweit der Streithelfer sich auf Forderungen gegen Firmen des Zeugen H. berufe, seien diese von der "Abtrittserklärung" nicht erfasst. Dementsprechend habe auch kein Sicherungsfall vorgelegen. Die "Abtrittserklärung" entbehre zudem der notariellen Form. Dagegen sei die Abtretung zu Gunsten der Klägerin wirksam zu Stande gekommen und die Geltendmachung des Kaufpreisanspruches erfolge mit Billigung des Zedenten und aufgrund eines eingetretenen Sicherungsfalls. Die Erfüllung des Kaufvertrages durch den Zeugen M. H. könne keinem Zweifel unterliegen. Die Beklagte sei Eigentümerin der Doppelgarage geworden. Es sei die Beklagte, die nach wie vor den Kaufpreis schuldig bliebe. Wenn die Beklagte gezahlt habe, so auf das falsche Konto. Mit dem Zeugen H. sei über die Erfüllung des Kaufvertrages bzw. über die Zahlung auf ein Konto des Streithelfers nicht gesprochen worden. Dementsprechend habe der Zeuge H. auch nicht gewusst, dass auf dem an den Zeugen F. übergebenen gelben Zettel eine Kontonummer gestanden habe. Dass von der Beklagten behauptete Gespräch könne schon deshalb nicht stattgefunden haben, weil die Beklagte ausweislich der Überweisungsträger meinte, an den Verkäufer zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, die in diesem Zusammenhang überreichten Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. H. , V. Br. und R. H. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.09.2002 (Bd. II Bl. 190 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Für das Rechtsmittel der Beklagten ist weiterhin auf die Vorschriften der ZPO in der am 31.12.2001 geltenden Fassung zurückzugreifen, da die angefochtene Entscheidung auf eine vor dem 01.01.2002 geschlossene mündliche Verhandlung zurückgeht (§ 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO). Die danach zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein durch Abtretung des Zeugen M. H. erworbener Zahlungsanspruch aus der Urkunde der Notarin L. vom 16.11.1996 (UR-Nr.: 1430/96) zu. Die Abtretung eines erstrangigen Teilbetrages von 108.000,00DM zur Sicherung von Ansprüchen der Zessionarin gegen die Spedition H. GmbH vom 25.05.1998 ging ins Leere, weil bereits der Zeuge Br. mit dem 16.11.1996 aufgrund der "Abtrittserklärung" vom 23.03.1995 Inhaber der Forderung geworden war.

1. Für die materiell-rechtliche Beurteilung kommt es im Rahmen seines Anwendungsbereichs auf das BGB in der am 31.12.2001 geltenden Fassung an (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

2. Die Berufung macht zu Recht geltend, dass das Landgericht die "Abtrittserklärung" vom 23.03.1995 zu Unrecht als formnichtig (§§ 313 Satz 1 a.F., 125 Satz 1 BGB) angesehen und sodann die Möglichkeit der Umdeutung in eine Forderungsabtretung nach § 140 BGB abgelehnt hat.

Die Annahme der Formnichtigkeit ist zum einen deshalb inkonsequent, weil das Landgericht zuvor davon ausgegangen ist, dass an der Doppelgarage selbständiges Gebäude - (eigentlich Baulichkeits-) Eigentum nach §§ 313 Abs. 2, 296 Satz 1 ZGB-DDR entstanden ist, für das nach dem Recht der DDR die Vorschriften über bewegliche Sachen entsprechend gelten (§ 296 Abs. 1 Satz 2 ZGB-DDR). Dabei ist es auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts geblieben (vgl. Art. 231 § 5 Abs. 1; Art. 232 § 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Für Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 ZGB-DDR gelten die Grundstücksbestimmungen des BGB (Art. 233 § 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Auch für Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht i.S.v. Art. 233 § 2 b EGBGB ist Entsprechendes anzunehmen (vgl. Art. 233 § 2 b Abs. 4 EGBGB). Baulichkeiten werden dagegen wie bewegliche Sachen und zwar nach § 296 Abs. 2 ZGB-DDR übertragen (vgl. OLG Jena, 8 U 1896/98, vom 21.09.1999 - zitiert in juris = OLGR 1999, 457), da auch das Schuldrechtsanpassungsgesetz, auf das Art. 232 § 4 Satz 1 EGBGB verweist, keine abweichenden Regelungen enthält. Danach kommt § 313 Satz 1 a. F. BGB nicht zur Anwendung. Im Übrigen enthält die "Abtrittserklärung" vom 23.03.1995 das Erfüllungsgeschäft, wohingegen sich die Nichtigkeit nach §§ 125 Satz 1, 313 Satz 1 a. F. BGB nur auf das Verpflichtungsgeschäft beziehen könnte. Letztlich sind gerade formunwirksame Rechtsgeschäfte der Umdeutung zugänglich (RGZ 110, 391, 392).

3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist bereits kein selbständiges Gebäudeeigentum zu Gunsten des Zedenten, des Zeugen M. H. , entstanden. Der Zedent hat die Doppelgarage auf Grund des Nutzungsvertrages vom 14.03.1989 über das damalige volkseigene Grundstück zur gewerblichen Nutzung (Sero) errichtet. Hierzu war er nach § 3 des Nutzungsvertrages ausdrücklich ermächtigt. Das Landgericht hat die Regelung als Vertrag über die Nutzung des Grundstücks zum Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung i. S. v. §§ 312 ff. ZGB angesehen und sich für diese Auffassung auf eine in der Kommentierung zum ZGB vertretene Ansicht gestützt, wonach durch derartige Verträge auch Bodenflächen zusammen mit Gebäuden zur gewerblichen Nutzung überlassen werden können (Zivilrecht, Kommentar zum ZGB, Berlin 1983, § 286, 4.3.). Dies begegnet durchgreifenden Bedenken:

Der 4. Teil des ZGB erfasst ausdrücklich die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden zum Wohnen und zur Erholung (Zivilrecht, § 286 1.) In diesem Sinne betreffen die §§ 312 ff. ZGB-DDR ausschließlich die nichtgewerbliche Nutzung zu persönlichen bzw. konsumtiven Zwecken (Schnabel, Datschengrundstücke u. a. Bodennutzungsverhältnisse, S. 10; Czub in: Czub/Schmidt-Ränsch/Frenz, SachenRBerG, Stand: April 2001, § 2 Rdn. 37; Gemmeke, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, 17. Erg.Lfg., § 1 SchuldRAnpG Rdn. 3). Der in § 312 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR vorgeschriebene Nutzungszweck war allein bestimmend für die Zulässigkeit eines Nutzungsvertrages nach §§ 312 ff. ZGB-DDR (Zivilrecht, § 312 ZGB 1.2.). Ein Recht zur Errichtung von Baulichkeiten konnte nur dann eingeräumt werden, wenn der gesetzlich vorgesehene Zweck gewahrt blieb (Zivilrecht, § 313 ZGB 2.1.). Die Auffassung des Landgerichts hätte zur Folge, dass die allein für Gewerbstreibende in Betracht kommende vertragliche Nutzung (vgl. Gehling in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, 20. Erg.Lfg., § 7 SachenRBerG Rdn. 10) von Bodenflächen im Falle der Bebauung regelmäßig zum selbständigen Gebäudeeigentum nach § 296 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR geführt hätte. Dies ist aber gerade nicht Fall. Bis zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 07.03.1990 (GBl. <DDR> I S. 157) gab es in der DDR keine Rechtsvorschriften, die die Entstehung von Privateigentum an gewerblich genutzten Gebäuden auf volkseigenen Grundstücken zuließen, worin die bewusste, ideologisch bedingte Benachteiligung von privaten Gewerbetreibenden zum Ausdruck kam (Czub, § 7 Rdn. 194; Eickmann, SachenRBer, § 7 Rdn. 53; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl. § 2 Rdn. 9). Erst nach der Wende wurde eine Privatisierung baulicher Investitionen zum Zwecke gewerblichen Tätigkeit eingeleitet. Die in diesem Zusammenhang angezeigte Begründung von Privateigentum an eigenen Investitionen ist aber nicht mehr verwirklicht worden, da man Regelungen zum Erwerb der volkseigenen Flächen schuf (Czub, § 7 Rdnr. 197). Die vom Gesetzgeber der DDR eingeleitete, jedoch nicht mehr vollständig verwirklichte Korrektur der Benachteiligung baulicher Investitionen durch Gewerbetreibende zeichnet das SachenRBerG nach (Czub, § 7, Rdn. 109; Gehling, § 7 SachenRBerG, Rdn. 10, § 2, SachenRBerG, Rdn. 15; Eickmann, § 7, Rdn. 54; Vossius, § 2 Rdn. 9), ohne dass zuvor selbständiges Gebäudeeigentum begründet wurde (OLG Rostock OLGR 1999, 437). Der Zedent war und ist nicht Eigentümer der nach seinen Angaben 1988/1989 erbauten Doppelgarage, vielmehr hatte er als Erbauer (§§ 9 Abs. 1 Nr. 5, 8 Nr. 3 SachenRBerG) Ansprüche nach dem SachenRBerG (vgl. §§ 7 Abs. 2 Nr. 6, 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a) SachenRBerG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 SchuldRAnpG). Die staatliche Billigung folgt aus dem Nutzungsvertrag (Czub, § 7 Rdnr. 211; Eickmann, § 7, Rdnr. 59).

Der vom Landgericht herangezogene, im Nutzungsvertrag vom 14.03.1989 vermeintlich zum Ausdruck gekommene Parteiwille, konnte, selbst wenn er in die vom Landgericht angenommene Richtung gegangen wäre, mangels entsprechender Rechtsgrundlage selbständiges Gebäudeeigentum nicht begründen. § 5 Abs. 3 des Nutzungsvertrages spricht demgemäss von einer Werterhöhung des volkseigenen Grundstücks und nicht vom Erwerb des Gebäudes.

4. Die "Abtrittserklärung" vom 23.03.1995 war nach dem Sachvortrag erster Instanz der Beklagten auf die Verschaffung des Gebäudeeigentums gerichtet. Zwar ist mit der Berufung in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Streithelfers vorgetragen, man sei sich von vornherein darüber einig gewesen, dass künftige Kaufpreisansprüche übertragen werden sollten. Auf diese bestrittene Behauptung kommt es jedoch nicht an. Selbst wenn, was auch die Klägern nicht in Zweifel zieht, beabsichtigt war, Gebäudeeigentum zu übertragen, bliebe das Ergebnis gleich.

Bestand kein selbständiges Gebäudeeigentum (vgl. Ziff. 3.), so war die Erklärung vom 23.03.1995 auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Abtretung als Verfügung ist unwirksam, was ebenfalls für eine mit dem Wort Abtretung gemeinte (falsa demonstratio) Übereignung gilt. Gleiches gälte aber auch bezogen auf den Kaufvertrag aus dem die Klägerin ihre Rechte gegen die Beklagte herleitet (§ 306 a.F. BGB). Beides ist unbefriedigend, da der wirtschaftliche Erfolg des Handelns der Beteiligten auf andere, aber ähnliche Art und Weise herbeigeführt werden kann, was die Parteien auch getan hätten, wenn ihnen das fehlende Gebäudeeigentum bekannt gewesen wäre (§ 140 BGB).

Die Umdeutung ist bei Rechtsgeschäften aller Art, auch bei Verfügungen, und selbst dann, wenn diese unwirksam und nicht nichtig sind, möglich (BGHZ 40, 218, 222; Staudinger/Roth, BGB, 13. Bearb., § 140 Rdn. 14; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 140 Rdn. 3). Dies gilt selbst dann, wenn wesentliche Bestandteile zur Veräußerung stehen (Staudinger/Roth, § 140 Rdn. 65). Die "Abtrittserklärung" müsste in diesem Fall allerdings den Erfordernissen eines anderen Geschäfts genügen, mit dem annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt werden kann (BGHZ 68, 204, 206). Diese Voraussetzung sieht der Senat für gegeben an.

Nach dem (zwischenzeitlich überholten) Sachvortrag der Beklagten sollte das Garageneigentum zur Sicherung von Ansprüchen des Streithelfers an diesen abgetreten bzw. übertragen werden. Der Zedent war zwar kein Gebäudeeigentümer, doch ihm standen Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer zu, wie sie sich bereits aus § 5 Abs. 3 des Nutzungsvertrages ergeben. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Garage nicht mehr vom Zeugen M. H. genutzt wurde. Genauso war bis zum Schriftsatz der Klägerin vom 10.09.2002 unstreitig, dass bereits geraume Zeit vor Abschluss des Vertrages und zwar schon vor dem 23.03.1995 angedacht war, die Doppelgarage an die Beklagte "zu verkaufen". Das Bestreiten der Klägerin ist durch die Aussage des Zeugen M. H. vor dem Landgericht widerlegt. Der Zeuge hat bekundet, dass es bereits 1995 von Seiten der Beklagten Interesse daran gegeben habe, die Garage zu erwerben. Seit 1993/1994 habe die Feuerwehr ihre Fahrzeuge dort untergestellt. Schon 1995 sei darüber gesprochen worden, dass die Beklagte die Garage kaufen werde. Ersichtlich hatte der Zedent an der Garage kein Interesse mehr. Es konnte dementsprechend nur noch um die Realisierung der baulichen Investitionen gehen, d. h. die Abgeltung dessen, was der Zedent auf dem mittlerweile wohl der Gemeinde gehörenden Grundstück geschaffen hatte, mag man es Ankauf oder, wie das Sachenrechtsbereinigungsgesetz, Ablösung der aus der baulichen Investition begründeten Rechte nennen (§ 81 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG). Der Zedent hatte jedenfalls nicht vor, Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend zu machen. Der wirtschaftliche Wert des vermeintlichen Gebäudeeigentums entsprach dem Wert des Gebäudes (§ 81 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG). Wollte der Zedent nach der Abtrittserklärung den im Eigentum verkörperten Wert dem Streithelfer als Sicherheit zur Verfügung stellen, konnte er dies zwar nicht durch Übereignung aber im Wege der Abtretung seines gegen die Beklagte gerichteten (zukünftigen) Anspruchs auf Investitionsabgeltung tun. Dabei spielt es keine Rolle, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Vereinbarung mit der Gemeinde nicht geschlossen war. Auch zukünftige Forderungen können abgetreten werden, wenn die Entstehung der Forderung möglich erscheint und die Forderung selbst bestimmbar bezeichnet ist (BGHZ 88, 205, 206; 108, 98, 104; BGH NJW 1988, 3204, 3205; NJW 1997, 3370, 3371; Palandt/Heinrichs, § 398 Rdn. 11). Es war daher rechtlich möglich, dem Streithelfer die begehrte Sicherheit einzuräumen, was den Weg der Umdeutung eröffnet.

Mit Hilfe der Umdeutung soll gerade dem von den Parteien erstrebten wirtschaftlichen Erfolg zum Durchbruch verholfen werden, wenn das gewählte rechtliche Mittel zwar unzulässig ist, aber ein anderer, rechtlich gangbarer Weg zur Verfügung steht, der zum annähernd gleichen wirtschaftlichen Ergebnis führt (BGHZ 68, 204, 205; Palandt/Heinrichs, § 140 Rdn. 1). Es ist daher zu fragen, was die Parteien gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit des von ihnen abgeschlossenen Geschäfts erkannt hätten (Ermittlung des hypothetischen Willens - RGZ 110, 391, 392; BGHZ 19, 269, 273). Dies ist hier die Abtretung des Abgeltungsanspruches, weil hierdurch derselbe wirtschaftliche Erfolg erreicht wird, wie durch das nichtige Rechtsgeschäft und im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass es den Parteien vernünftigerweise auf den wirtschaftlichen Erfolg ankommt (BGHZ a.a.O.). Die Abtretung des gegen die Gemeinde gerichteten Anspruchs geht auch nicht über das Gebäudeeigentum hinaus (vgl. hierzu BGHZ 19, 269, 275). Vielmehr entspricht der Anspruch auf Auskehrung des Wertes der baulichen Investition dem Eigentum am Gebäude (vgl. auch OLG Hamm MDR 1962, 985 f.).

5. Der Zeuge M. H. hat die in Form der "Abtrittserklärung" vom 23.03.1995 im Original vorliegende Vereinbarung über den Forderungsübergang mit dem Zeugen Br. getroffen. Dies steht im Ergebnis der Beweisaufnahme zu Lasten der Klägerin fest.

Die "Abtrittserklärung" ist unstreitig von dem Zeugen M. H. und dem Zeugen Br. unterschrieben. Privaturkunden begründen, sofern sie vom Aussteller unterschrieben sind, den vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltene Erklärung von den Ausstellern abgegeben wurde (§ 416 ZPO). Allein hierfür maßgeblich ist die nicht bestrittene Echtheit der Unterschrift (Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 416 Rdn. 1). Wer die Echtheit der Unterschrift zugesteht, muss den Blankettmissbrauch, die Begebungs- oder Willensmängel oder die Urkundenfälschung beweisen (§ 440 Abs. 2 ZPO; Zöller/Geimer, § 416 Rdn. 4, § 440 Rdn. 2 f.). Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt:

Die Klägerin hat sich auf das Zeugnis des Zedenten M. H. berufen. Der Zeuge H. hat bekundet, er könne sich nicht daran erinnern, jemals eine Erklärung mit dem Inhalt der Urkunde vom 23.03.1995 abgegeben zu haben. Er könne dies vielmehr ausschließen, da er ansonsten mit Sicherheit Unterlagen hierüber in seinem Besitz hätte, was nicht der Fall sei. Zudem habe der Zeuge Br. niemals auf Sicherheiten bestanden oder später gegenüber dem Zeugen M. H. die "Abtrittserklärung" erwähnt. Auch der Zeuge R. H. hat bekundet, vom Zeugen Br. niemals auf eine Abtretung der Ansprüche aus dem Vertrag mit der Beklagten angesprochen worden zu sein. Ob dies insgesamt und mit weitergehenden, noch zu erörternden Umständen ausreichen könnte, um den Senat davon zu überzeugen, dass es zu der in der "Abtrittserklärung" niedergelegten Vereinbarung nicht gekommen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls stehen der Aussage des Zeugen M. H. die Bekundungen des Zeugen V. Br. entgegen.

Der Zeuge Br. hat im wesentlichen den Tatsachenvortrag der Beklagten bestätigt, wonach er an den Zeugen M. H. wegen Verbindlichkeiten aus Reparaturaufträgen der Spedition H. GmbH und der R. GmbH herangetreten sei, um diesbezüglich eine Sicherheit zu erlangen, woraufhin man sich als einzige Möglichkeit auf die Doppelgarage verständigt habe. Der Zeuge Br. habe die "Abtrittserklärung" vorbereitet, die sodann von beiden Parteien unterschrieben worden sei.

Im Ergebnis dessen, vermag sich der Senat eine Überzeugung von der Richtigkeit der einen oder anderen Aussage nicht zu verschaffen (non liquet). Der Streithelfer musste als Zeuge gehört werden. Unstreitig ist er nicht mehr Bürgermeister der Beklagten, weil er dieses Amt niedergelegt hat. Für die Frage, ob jemand als Zeuge zu vernehmen ist, kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Einvernahme an (Zöller/Greger, § 373 Rdn. 4, 5, 6a; Thomas/Put-zo, ZPO, 23. Aufl., vor § 373 Rdn. 8). Die einfache Streithilfe steht der Vernehmung als Zeuge nicht entgegen (Zöller/Greger, § 373 Rdn. 5a m.w.N.; § 67 Rdn. 1 m.w.N.; Thomas/Putzo, vor § 373 Rdn. 7). Ein Fall streitgenössischer Nebenintervention (vgl. hierzu Zöller/Greger, § 373 Rdn. 6) liegt nicht vor (vgl. § 69 ZPO). Dass der Zeuge Br. sein Bürgermeisteramt ausschließlich deshalb niedergelegt hat, um als Zeuge aussagen zu können, stellt die Richtigkeit seiner Bekundungen nicht von vornherein in Frage. Allerdings ist dies Anlass, die Bekundungen kritisch zu würdigen. Hinzu tritt sein unmittelbares privates Eigeninteresse an einem Prozesserfolg der Beklagten, weil er mit einer Rückforderung des an ihn geflossenen "Kaufpreises" rechnen muss. Andererseits stehen die Zeugen H. diesem Rechtsstreit ebenfalls nicht neutral und unabhängig gegenüber. M. H. muss bei einer Niederlage der Klägerin nicht nur sicher den hier streitigen Betrag aufbringen, um seine Verbindlichkeiten bei der Klägerin zu tilgen. Er hat auch zu befürchten, dass die Klägerin wegen der im Raum stehenden Doppelabtretung weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen wird. Für den Zeugen R. H. steht in diesem Zusammenhang sein Wohngrundstück zur Disposition, das der Klägerin als Sicherheit dient. Wirtschaftlich betrachtet führt die Klägerin hier sowieso den Prozess des Zeugen M. H. . Es besteht also ebenso Anlass, den Bekundungen der Zeugen H. skeptisch gegenüber zu treten. Es spricht insoweit nicht mehr für die Bekundungen des einen oder des anderen Zeugen. Hierbei bleibt es selbst dann, wenn man unterstellt, dass der Zeuge Br. tatsächlich zu keinem Zeitpunkt, weder gegenüber der Beklagten (was auch unstreitig ist) noch im Verhältnis zum Zeugen R. H. auf die "Abtrittserklärung" zu sprechen kam. Für ein solches Verhalten kommen diverse Gründe in Betracht, die mit der Forderung des Zeugen M. H. gegen die Beklagten nichts oder nur mittelbar zu tun haben und sich aus dem Verhältnis des Zeugen Br. zur Beklagten erklären lassen könnten. Es kann jedenfalls nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass der Zeuge Br. deshalb nicht auf die "Abtrittserklärung" verwies, weil sie in der als Urkunde vorliegenden Form nicht verabredet wurde.

Das non liquet geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin. Weitergehendes Beweiserbieten von Seiten der Klägerin ist nicht ersichtlich. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, ein lediglich möglicherweise zur weiteren Aufklärung beitragendes Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen (§ 144 Abs. 1 a.F. ZPO). Nach Vernehmung der Zeugen wurden die Parteien in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung des bisherigen Beweisergebnisses von einem non liquet ausgehe, das zu Lasten der Klägerin gehe. Wenn unter diesen Umständen die Klägerin nicht die Initiative ergreift und ergänzend Beweis antritt, ist der Senat nicht gehalten, sich mit Blick auf § 144 Abs. 1 a.F. ZPO über den Beibringungsgrundsatz hinwegzusetzen. Die Klägerin mag mit Blick auf das äußere Erscheinungsbild der "Abtrittserklärung", das keinerlei auf Manipulation hindeutende Auffälligkeiten aufweist, gute Gründe haben, von einem weitere Kosten verursachenden und wenig Aussicht auf Erfolg versprechenden Gutachten abzusehen.

6. Die Abtretung an den Streithelfer der Beklagten ist für den Zedenten, M. H. , bindend. Eine anderweitige Verfügung über den Anspruch kam am 25.05.1998 nicht mehr in Betracht. Steht eine Forderung dem Zedenten nicht mehr zu, ist die Abtretung, hier an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, unwirksam (Roth, in: MünchKomm.-BGB, 4. Aufl., § 398 Rdn. 26). Ihre volle Wirkung erlangte die Abtretung zu Gunsten des Zeugen Br. mit dem Vertragsabschluss vom 16.11.1996, sodass der Kaufpreisanspruch dem Streithelfer zusteht (BGHZ 88, 205, 206 f.; BGH NJW 1997, 3370, 3371). Der Streithelfer hat damit zu Recht den Vertragsabschluss abgewartet und nicht verhindert. Es bedurfte auch keiner "Rücküber-eignung", um den Zedenten in die Lage zu versetzen, den Vertrag mit der Beklagten abzuschließen.

Einer bestimmten Form musste die Vorausabtretung nicht entsprechen (BGH NJW 1997, 3370). Es kommt demnach auch nicht auf § 14 Abs. 3 SachenRBerG an. Im Übrigen ist diese Vorschrift schon deshalb nicht anwendbar, weil sie sich auf Verpflichtungsgeschäfte bezieht und zudem nur die Ansprüche nach den SachenRBerG auf Ankauf und Erbbaurechtsbestellung betrifft (Fellhauer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, 18. Erg.Lfg., § 14 SachenRBerG, Rdn. 17; Hügel, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Stand: April 2001, § 14 Rdn. 19a, 20; Eickmann, § 14 Rdn. 38).

Letztlich greift der Hinweis der Klägerin auf den Sicherungscharakter der Abtretung vom 23.03.1995 nicht durch. Die Abtretung ist i.d.R. abstrakt, womit sie unabhängig von der zu Grunde liegenden Sicherungszweckabrede wirksam ist (Palandt/Heinrichs, § 398 Rdn. 3; § 404 Rdn. 3a; Roth, § 398 Rdn. 25). Auch bei der Sicherungsabtretung erlangt der Zessionar die volle Gläubigerstellung im Außenverhältnis zum Schuldner (Palandt/Heinrichs, § 398 Rdn. 21; Roth, § 398 Rdn. 108). Der Zeuge Br. war lediglich schuldrechtlich im Verhältnis zum Zeugen M. H. verpflichtet, erst im Sicherungsfall von der Abtretung Gebrauch zu machen (Palandt/Heinrichs, § 398 Rdn. 6; Roth, § 398 Rdn. 19 ff.). Aus dieser Abrede kann der Schuldner oder hier die Klägerin für sich nichts herleiten (BGH NJW 1974, 185, 186; Palandt/Heinrichs, § 398 Rdn. 21; Roth, § 398 Rdn. 11). Diese Grundsätze werden hier zwar durch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingungen modifiziert (vgl. BGH NJW 1984, 1184, 1185; Palandt/Heinrichs, § 158 Rdn. 4 m.w.N.), am Ergebnis, nämlich der Annahme einer wirksamen Abtretung der Ansprüche gegen die Beklagte an den Zeugen Br. , ändert dies jedoch nichts.

Der Senat geht davon aus, dass die "Abtrittserklärung" Forderungen des Streithelfers gegen die Firmen des Zeugen M. H. sicherte. Es liegt damit der gleiche Sicherungsgegenstand vor, wie er der "Abtretung" an die Rechtsvorgängerin der Klägerin zugrunde liegt. Ausdrücklich hat dies zwar keine Erwähnung in der Urkunde gefunden. Sinn und Zweck sowie die Umstände, die am 23.03.1995 vorlagen, lassen allerdings keine andere Deutung zu (§§ 133, 157 BGB). Es ist unstreitig, dass der Zeuge M. H. zu keinem Zeitpunkt persönliche Verbindlichkeiten beim Zeugen Br. hatte. Vielmehr bestanden Forderungen aus der gewerblichen Tätigkeit des Streithelfers gegen die Firmen des Zeugen H. und zwar, wie der Zeuge H. selbst bekundet hat, in nicht unerheblichem Ausmaß. Wenn es bei der "Abtrittserklärung" um ein Sicherungsgeschäft ging, konnte es sich dementsprechend nur auf diese gewerblichen Forderungen beziehen, für das der Zeuge H. einen Gegenstand aus seinem Privatvermögen zur Verfügung stellte. Dies ist keineswegs ungewöhnlich oder unüblich, sondern entspricht vielmehr der Regel. Dass der Zeuge Br. mit der "Abtrittserklärung" nach einer Möglichkeit zur Besicherung seiner Werklohnforderungen suchte, erschloss sich bei objektiver Betrachtung ohne weiteres, auch für den Zeugen H. .

Die besicherten gewerblichen Forderungen bestanden nach Unterzeichnung der "Abtrittserklä-rung" fort, wie der Zeuge H. und auch der Zeuge Br. bekundet haben. Sie vergrößerten sich durch weitergehende Arbeiten sogar. Eine Befriedigung hat der Zeuge Br. nicht erfahren, womit die auflösende Bedingung nicht eingetreten und die Abtretung nicht in Wegfall geraten ist.

Andere Gründe, die zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Abtretung an den Zeugen Br. führen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt ein Fall der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB wegen Übersicherung nicht vor. In der Regel scheidet die Sittenwidrigkeit des Sicherungsgeschäfts bereits deshalb aus, weil der Zessionar einem ermessensunabhängigen Freigabeanspruch ausgesetzt ist (BGHZ 137, 212, 221 f.; Roth, § 398 Rdn. 131). Nur wenn von Anfang an eine Übersicherung vorlag, kann ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegen (BGHZ 137, 212, 223; Roth, § 398 Rdn. 132). Dies lässt sich allerdings nicht feststellen. Es bestanden Forderungen in erheblicher Höhe, ohne dass zum Zeitpunkt der Abtretung im einzelnen klar war, in welcher Höhe der bauliche Wert auf dem Grundstück der Beklagten in Zukunft finanziell würde realisiert werden können. Der Hinweis in der "Abtrittserklärung" auf alle Forderungen deutet, wie sich zudem aus der Aussage des Zeugen Br. erschließt, darauf hin, dass auch zukünftig fällig werdende Rechnungen aus nachfolgend erteilten Reparaturaufträgen abgesichert werden sollten. Dass das in Aussicht genommene Reparaturaufkommen gemeinsam mit den bereits angefallenen erheblichen Beträgen unter keinen Umständen geeignet war, den Wert der zur Verfügung gestellten Sicherheit auch nur annähernd zu erreichen, kann hiernach nicht ausgemacht werden.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision lässt der Senat nicht zu, weil die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO).

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug bestimmt sich nach §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 22 GKG, 3, 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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