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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 28.11.2000
Aktenzeichen: 11 U 45/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 894
BGB § 883
BGB § 346
BGB § 987
BGB § 273
BGB § 326 Abs. 1
BGB § 273 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative
ZPO § 711
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 857 Abs. 3
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 829 Abs. 1 Satz 2
Ein Grundbuchberichtigungsanspruch kann unter den Voraussetzungen einer Prozessstandschaft im Wege der Geltendmachungsermächtigung einem Dritten zur Ausübung überlassen werden. Wird ein Grundbuchberichtigungsanspruch im Umfang der Geltendmachungsermächtigung gepfändet, bleibt der Inhaber des Anspruches berechtigt, diesen im eigenen Namen selbst durchzusetzen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 45/00 OLG Naumburg

verkündet am: 28.11.2000

In dem Berufungsrechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 07.11.2000 durch die Richterin am Oberlandesgericht Lohmann, den Richter am Amtsgericht Timm und den Richter am Landgericht Dr. Strietzel für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 02.02.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 280.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt für den Beklagten 60.000 DM.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Löschung von Auflassungsvormerkungen, die zugunsten des Beklagten für verschiedene teils im Alleineigentum des Klägers und teils im gemeinschaftlichen Eigentum des Klägers und des Herrn R. U. stehende Grundstücke im Grundbuch eingetragen sind. Die Parteien schlossen am 31.03.1995 vor dem Notar H. S. in U. einen Kaufvertrag über verschiedene, im Klageantrag konkret bezeichnete Grundstücke (Anlage B 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 09.08.1998, Bd. I Bl. 40 ff. d. A.). Am 16.10.1995 schlossen die Parteien vor dem Notar S. in U. einen Abänderungsvertrag (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.08.1998, Bd. I Bl. 64 ff. d. A.). Der Beklagte zahlte auf den Kaufpreis auf das vereinbarte Notaranderkonto einen Betrag von 450.000 DM; dieser Betrag war über den C. Creditverein finanziert.

Seit dem 01.04.1995 hatte der Beklagte, wie durch den Änderungsvertrag vom 16.10.1995 bestätigt wurde, den Besitz an dem Betrieb inne. Seit diesem Zeitpunkt trug er die Lasten des Betriebs. Im Änderungsvertrag vom 16.10.1995 wurde unter anderem zu § 6 des Kaufvertrags geregelt, dass die mit Wirkung ab 01.04.1995 vom Finanzamt S. auf Steuerverbindlichkeiten der Verkäufer gepfändeten Beträge und die zwischenzeitlichen Zahlungen des Käufers an den Verkäufer H. T. ab 1. Oktober 1995 in vereinbarter Höhe von DM 5.000 monatlich auf den geschuldeten Kaufpreis angerechnet werden sollten.

Mit Schreiben vom 27.11.1995 wurde der Beklagte unter Setzung einer Nachfrist aufgefordert, den Kaufpreis zu begleichen, der zu diesem Zeitpunkt fällig und nicht bezahlt war. In diesem Schreiben wurde auch die Ablehnung der Vertragserfüllung für den Fall der Nichtzahlung des Kaufpreises angekündigt (Bd. I Bl. 142 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.1996 (Anlage K 1, Bd. I Bl. 6) lehnten der Kläger und R. U. die weitere Vertragserfüllung ab.

In einem vom jetzigen Kläger und von R. U. als Verfügungskläger gegen den jetzigen Beklagten als Verfügungsbeklagten vor dem Landgericht Stendal geführten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az. 21 O 255/96) schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt (Bd. I Bl 62):

"1. Die Kläger verpflichten sich als Gesamtschuldner, den Beklagten von sämtlichen Verpflichtungen gegenüber dem C. Kreditverein in H. aus den Darlehensverträgen Nr. ... bis ... freizustellen.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, einer Aufhebung der in Ziffer 1 genannten Darlehensverträge mit dem C. Kreditverein zuzustimmen. Hintergrund dieser Verpflichtung ist, dass die Kläger beabsichtigen, in diesen Darlehensvertrag einzutreten.

3. Die Kläger verpflichten sich, eine Erklärung des C. Kreditvereins aus H. beizubringen, derzufolge der Beklagte aus sämtlichen Verpflichtungen aus den in Ziffer 1 genannten Darlehensverträgen entlassen wird.

4. Die Kläger verpflichten sich, zur Sicherstellung von etwaigen Ersatzansprüchen des Beklagten aus der Bewirtschaftung des streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes in B. eine Bürgschaft des C. Kreditvereins aus H. oder einer anderen Bank in Höhe von 100.000,00 DM zu erbringen.

5. Die Erklärungen gemäß Ziffer 1, 3 und 4 haben die Kläger an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten Herrn Rechtsanwalt B. aus E. zu übersenden.

6. Der Beklagte verpflichtet sich, binnen eines Tages nach Eingang der Erklärungen gemäß Ziffer 5 bei seinem Prozessbevollmächtigten folgende Gegenstände als Gesamtgläubiger herauszugeben:

a) die Grundstücke (es folgt die nähere Bezeichnung)

b) - p) (verschiedene näher bezeichnete bewegliche Sachen)

7. Die Kosten des Rechtsstreites sowie dieses Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben."

Mit Schreiben vom 12.08.1996, welches dem damaligen Beklagtenvertreter Rechtsanwalt B. am 14.08.1996 zuging, übersandte der Kläger zwecks Erfüllung des Prozessvergleichs verschiedene Unterlagen.

Vor dem Landgericht Göttingen war unter dem Az. 2 O 268/97 eine Herausgabeklage des Klägers anhängig; Ziel des Klägers war die Herausgabe der im Zusammenhang mit dem vor dem Landgericht Stendal am 17.07.1996 abgeschlossenen Prozessvergleich übergebenen Bankbürgschaft. Der Kläger obsiegte in diesem Prozess auch in zweiter Instanz vor dem OLG Braunschweig.

Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gardelegen vom 29.01.1999, Az.: M 52/99 (Bd. I Bl. 119, Anlage B 5), wurde der mögliche Anspruch des Klägers auf Erteilung der Löschungsbewilligung durch den Beklagten auf der Grundlage der Ansprüche aus abgetretenem Recht gepfändet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Beklagten am 16.02.1999 zugestellt.

Der Kläger hat gemeint, spätestens seit dem 15.08.1996 sei der Besitz an den Grundstücken auf ihn übergegangen; insoweit sei der Beklagte zur Erteilung der Löschungsbewilligung verpflichtet. Etwaige Pfändungen durch das Finanzamt S. seien unwirksam gewesen. Dem Beklagten habe ein Schadensersatzanspruch gegen den Notar zugestanden, der Pfändungen des Finanzamts S. in das Notaranderkonto zugelassen habe. Dem Beklagten sei durch die Pfändungen kein Schaden entstanden. Denn der eingezahlte Betrag sei vom C. Creditverein finanziert gewesen; von den Verbindlichkeiten gegenüber diesem Verein sei der Beklagte - was an sich unstreitig ist - durch den Vergleich im Verfahren 21 O 255/96 freigestellt worden. Der Beklagte habe auch keinen Anspruch auf die gepfändeten Milchgelder.

Bezüglich der abgetretenen Rechte fehle die erforderliche Konnexität.

Der Kläger hat behauptet, der Mitgläubiger R. U. habe ihn am 27.11.1998 zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs in eigenem Namen (Bd. I Bl. 103 d. A.) ermächtigt.

Er hat gemeint, die Pfändung des Grundbuchberichtigungsanspruchs durch den Beklagten gehe ins Leere. Pfändbar sei nur das Recht auf Ausübung des Grundbuchberichtigungsanspruchs; dieses Recht sei bereits vom Kläger ausgeübt worden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, der Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Gardelegen von A. , Band 12, Blatt 301, Gemarkung A. , Flur 3, Flurstück 90, 148/1, 88/3 und 88/2, der im Grundbuch des Amtsgerichts Gardelegen von C. , Blatt 1512, Gemarkung B. , Flur 1, Flurstück 58, 283/100 und 176, Flur 2, Flurstücke 26/3, 57/1 und 72/1 und Flur 4, Flurstücke 42/21 und 34/1, im Grundbuch des Amtsgerichts Gardelegen von C. , Blatt 1509, Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 8, 16, 24, 195/111, 113/1, 204/143, 212/143, 221/143 und 278/154 und Flur 2, Flurstücke 26/1, 70/1, 9/2 und 9/3, im Grundbuch des Amtsgerichts Salzwedel von Z. , Blatt 61, Gemarkung Z. , Flur 1, Flurstücke 14/1, 28/12 und 83/12, im Grundbuch des Amtsgerichts Gardelegen von C. , Blatt 2030, Gemarkung V. , Flur 4, Flurstück 110/1 und im Grundbuch des Amtsgerichts Gardelegen von C. , Blatt 2131, Gemarkung V. , Flur 5, Flurstücke 10, 19, 25, 49/30, 50/30 und 51/31 eingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, etwaige Rechte aus dem Vergleich vom 17. 07.1996 könnten nur von den Vergleichsgläubigern und Verkäufern gemeinschaftlich geltend gemacht werden. Aus dem Vergleich ergebe sich kein Löschungsanspruch. Eine endgültige Trennung der Parteien sei durch den Vergleich noch nicht festgelegt worden. Dies ergebe sich aus Ziffer 4 des Vergleichs, demzufolge erst eine detaillierte Abrechnung der Ersatzansprüche das Vertragsverhältnis vollständig habe beenden sollen; erst im Rahmen der vollständigen Beendigung sei der Beklagte Zug um Zug gegen Erstattung seiner Leistungen verpflichtet, die Vormerkung löschen zu lassen. Der Beklagte hat behauptet, eine Abrechnung, insbesondere der Ausgleich der Ersatzansprüche, sei bisher nicht erfolgt.

Das Finanzamt S. habe wegen Steuerschulden des Klägers und des Miteigentümers U. in Höhe von 454.032,74 DM nach Besitzübergabe erzielte Betriebseinnahmen des Beklagten in Gesamthöhe von 178.377,50 DM gepfändet. Gepfändet worden seien sämtliche Einnahmen der Monate April, Mai, Juni und Juli 1996. Der Betrag von 178.377,50 DM setze sich zum einen zusammen aus 164.000 DM für Milchgelder; darin sei eine Pfändung in Höhe von 29.810,16 DM enthalten. Weiterhin habe das Finanzamt Kaufpreise aus Verkäufen von Zuckerrüben in Höhe von 9.895,67 DM und Bankguthaben bei der Sparkasse A. in Höhe von 4.481,83 DM gepfändet. Der Beklagte meint, insoweit seien die Leistungen des Beklagten als Zahlungen auf den Kaufpreis anerkannt worden.

Außerdem hat der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht im Hinblick auf einen Anspruch, der ihm aus abgetretenem Recht der Herren G. und B. gegenüber dem Kläger und dem Miteigentümer U. in Höhe von 711.451,30 DM zugestanden haben soll. Diese Forderung resultiere auch aus dem Verkauf des streitbefangenen landwirtschaftlichen Betriebs.

Außerdem hat der Beklagte behauptet, er habe 668.843,63 DM als Kaufpreis für den Betrieb in B. sowie in Bezug auf das Pfändungs- und Überweisungsverfahren 892.618,89 DM übersandt. Um die vom Kläger abgeernteten Flächen wieder erntereif herzustellen, seien dem Beklagten Kosten in Höhe von 123.364,86 DM entstanden. Außerdem hat der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht im Hinblick auf getätigte Aufwendungen in Höhe von wenigstens 50.000 DM bei der Bewirtschaftung des Betriebs. Die Gesamtkosten der Bewirtschaftungsdauer für den Betrieb in B. betrügen 1.725.122,70 DM zuzüglich Zinsen und Gebühren. Dieser Betrag enthalte Futter-, Strom-, Lohn-, Dünge-, Saatgut-, Spritzmittel-, Tierarzt-, Diesel-, Bankkosten usw. (Bd. I Bl. 169). Der Beklagte hat sich aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf die insoweit beigefügten Unterlagen bezogen.

Der Beklagte hat den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit erhoben. Der vorgetragene Sachverhalt sei Gegenstand des vor dem Landgericht Göttingen zu 2 O 268/98 anhängigen Prozesses, in dem die Herausgabe der Bürgschaft des C. Creditvereins gefordert werde.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB. Unabhängig davon, ob der Kläger lediglich Miteigentümer neben Herrn U. sei, könne jeder Miteigentümer eines in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Grundstücks selbständig einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend machen. Dass der Grundbuchberichtigungsanspruch zugunsten des Beklagten gepfändet worden sei, sei unerheblich. Der Pfändungsschuldner bleibe trotz der Pfändung weiter berechtigt, den Anspruch im Berichtigungsverfahren geltend zu machen. Ob der Kläger und Herr U. einen Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam erklärt hätten, könne dahingestellt bleiben, weil die Parteien jedenfalls in dem Vergleich am 17.07.1996 die Rückabwicklung des Kaufvertrags schlüssig vereinbart hätten. Der Beklagte könne die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nicht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten. Das Bestehen eines fälligen Gegenanspruchs, der in demselben Rechtsverhältnis seine Grundlage finde wie der geltend gemachte Berichtigungsanspruch des Klägers, habe der Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargetan. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Stendal vom 12.01.2000 Bezug genommen.

Gegen das ihm am 15.02.2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 14.03.2000 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach bis zum 15.05.2000 gewährter Fristverlängerung mit am 15.05.2000 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Er meint, der Kläger sei aufgrund der Pfändung des Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht mehr zur Durchsetzung des Grundbuchberichtigungsanspruchs berechtigt. Die Parteien hätten im gerichtlichen Vergleich vom 17.07.1996 eine Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht vereinbart. Außerdem macht der Beklagte Zurückbehaltungsrechte geltend. Er meint, er habe fällige Gegenansprüche hinreichend substantiiert dargelegt. Erbrachte Zahlungen in Höhe von 178.377,50 DM auf Pfändungen durch das Finanzamt S. habe der Beklagte nachvollziehbar und unter Beweisantritt dargelegt. Dafür, dass Zahlungen aus dem Kredit des C. Kreditvereins stammten, sei entgegen der Auffassung des Landgerichts der Kläger darlegungspflichtig. Der Beklagte behauptet, der Betrag von 178.377,50 DM habe mit Zahlungen aus dem Kredit des C. Kreditvereins nichts zu tun. Es handele sich in Höhe von 164.000 DM um Forderungen gegen belieferte Molkereien und in Höhe von 9.895,67 DM um Vergütungsansprüche für Zuckerrübenlieferungen, in Höhe von 4.481,83 DM um ein Guthaben bei der Sparkasse A. .

Der Beklagte wendet sich ferner gegen die Annahme des Landgerichts, dass an die Stelle eines Rückzahlungsanspruchs des Beklagten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die in Ziffer 1 des Vergleichs aufgenommene Freistellungsverpflichtung habe treten sollen und dass die Parteien ihre Rechtsbeziehung hinsichtlich der aufgrund von Pfändungen des Finanzamts S. gezahlten Beträge umfassend hätten regeln wollen. Außerdem wendet sich der Beklagte gegen die Ansicht des Landgerichts, ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der gepfändeten Beträge komme nicht in Betracht, weil diese Beträge objektiv nicht als Leistung des Beklagten, sondern als Minderung des Kaufpreises gemeint gewesen seien; dem stehe die ausdrückliche Formulierung im notariellen Vertrag vom 16.10.1995 entgegen.

Außerdem meint der Beklagte, die Kaufpreiszahlungen in Höhe von ca. 668.842,63 DM seien zu Unrecht als nicht berücksichtigungsfähig zurückgewiesen worden. Er meint, die Absicht des Gerichts, das Vorbringen des Beklagten im Anlagenkonvolut zurückzuweisen, hätte dem Beklagten zuvor bei gleichzeitiger Gelegenheit zur Nachbesserung mitgeteilt werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stendal vom 02.02.2000, Az. 21 O 298/97, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Bezüglich der Milchgelder meint er, dem Beklagten stehe allenfalls der zur Erzielung des Milchgeldes erforderliche Betrag zu. Diesen habe der Beklagte nicht dargelegt. Außerdem seien die Milchquoten nicht übertragbar gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil die Klage zulässig und begründet ist.

Die Klage ist entgegen der erstinstanzlich vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Streitgegenstand im Prozess vor dem Landgericht Göttingen, 2 O 268/98, war nicht ein Grundbuchberichtigungsanspruch, sondern ein Anspruch auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde. Der Umstand, dass der Beklagte sich in jenem Prozess auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen derselben Gegenforderungen berufen haben mag wie im vorliegenden Verfahren, ändert nichts daran, dass in beiden Verfahren die Streitgegenstände unterschiedlich sind. Die im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend gemachten Gegenforderungen sind für den Streitgegenstand nicht maßgeblich.

Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht daran, dass der Kläger wegen der vom Beklagten bewirkten Pfändung des streitgegenständlichen Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht mehr prozessführungsbefugt wäre. Der Kläger macht in eigenem Namen einen ihm zustehenden Anspruch geltend. Unabhängig von der Frage, inwieweit die vom Beklagten bewirkte Pfändung wirksam ist oder nicht, steht die Pfändung der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger nicht entgegen. Ein Grundbuchberichtigungsanspruch ist gemäß § 857 Abs. 3 ZPO nur insoweit pfändbar, als die Ausübung des Anspruchs einem anderen überlassen werden kann; möglich ist eine Geltendmachungsermächtigung unter den Voraussetzungen einer Prozessstandschaft (Palandt/Bassenge, BGB-Kommentar, 57. Auflage, § 894 Rn. 5; Wacke, in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Auflage, § 894 Rn. 24). Der Pfändungsgläubiger, der, weil zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung in ein Grundstück eine Eintragung des Schuldners im Grundbuch erforderlich ist, im Wege einer Hilfspfändung den Berichtigungsanspruch des Schuldners pfändet, erlangt dieselbe Rechtsposition wie ein vom Inhaber des Berichtigungsanspruchs zu dessen Durchsetzung Ermächtigter. Trotz des Pfandrechts und trotz eines eventuellen Inhibitoriums nach § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der Berechtigte ebensowenig wie bei rechtsgeschäftlicher Ermächtigung eines anderen daran gehindert, seinen Berichtigungsanspruch selbst durchzusetzen (Wacke, in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Auflage, § 894 Rn. 25). Ob die Pfändung des Berichtigungsanspruchs durch den Beklagten, der mit dem Gegner des Berichtigungsanspruchs identisch ist, zulässig war oder ob sie "ins Leere ging", kann dahingestellt bleiben, weil die Klagebefugnis des Klägers durch die Pfändung jedenfalls nicht berührt wird. Der Beklagte hat durch die Pfändung nicht mehr Befugnisse erworben, als er erworben hätte, wenn der Kläger ihn selbst dazu ermächtigt hätte, den - nach wie vor dem Kläger zustehenden - Berichtigungsanspruch geltend zu machen.

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gemäß § 894 BGB gegen den Beklagten bezüglich der in der Urteilsformel bezeichneten Grundstücke einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass die zugunsten des Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkungen gelöscht werden. Die Auflassungsvormerkungen, die gemäß § 883 BGB zur Sicherung des Auflassungsanspruchs des Beklagten im Grundbuch eingetragen waren, sind erloschen, da der Auflassungsanspruch infolge Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht mehr besteht; das Grundbuch ist insoweit unrichtig geworden.

Der Kläger ist durch die vom Beklagten bewirkte Pfändung des Berichtigungsanspruchs auch materiellrechtlich nicht an der Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs gehindert. Er ist nach wie vor Anspruchsinhaber und aus den bereits ausgeführten Gründen auch zur Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs befugt. Soweit der Kläger nur Miteigentümer von Grundstücken ist, steht dies der Aktivlegitimation des Klägers, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, nicht entgegen; der Beklagte macht insoweit mit der Berufung auch keine Einwendungen geltend. Jeder Miteigentümer eines in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Grundstücks kann einen Grundbuchberichtigungsanspruch selbständig als unabhängig von den anderen Miteigentümern Berechtigter geltend machen (Palandt/Bassenge, BGB-Kommentar, 57. Auflage, § 894 Rn. 6).

Der Auflassungsanspruch und mit ihm die Vormerkung ist erloschen, da sich der Grundstückskaufvertrag in Rückabwicklung befindet. Dem Beklagten mag zuzugeben sein, dass der vor dem Landgericht Stendal am 17.07.1996 im Verfahren 21 O 255/96 abgeschlossene Vergleich nicht selbst eine umfassende Regelung der Rückabwicklung des Kaufvertrags darstellt. Der Kaufvertrag ist jedoch bereits mit dem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 13.06.1996, in dem der Kläger die weitere Vertragserfüllung abgelehnt hat und dem Grunde nach Ersatz des durch die Nichtdurchführung der Kaufverträge entstandenen Schadens einschließlich der Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkungen geltend gemacht hat, in ein Rückabwicklungsstadium eingetreten. Dass der Beklagte das Schreiben vom 13.06.1996 erhalten hat, ist unstreitig. Der Kläger war zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Denn der Beklagte war mit der Kaufpreiszahlung in Verzug geraten; der Kläger hatte nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen aus der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 13.10.1999 (Bd. I Bl 142) mit Schreiben vom 27.11.1996 die Beklagtenseite unter Setzung einer Nachfrist aufgefordert, den Kaufpreis zu begleichen, der zu diesem Zeitpunkt fällig und nicht bezahlt war. Unbestritten ist auch geblieben, dass in diesem Schreiben auch die Ablehnung der Vertragserfüllung für den Fall der Nichtzahlung des Kaufpreises angekündigt worden war. Die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung des Vertrags gemäß § 326 Abs. 1 BGB sind damit gegeben. Soweit das Landgericht Stendal hieran Zweifel gehabt haben mag, möglicherweise im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Göttingen im Verfahren 2 O 268/97, in dem dem Schreiben vom 27.11.1996 wegen der Formulierung, man werde ggfs. den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und den entstandenen Schaden einfordern, der Charakter einer unzweideutigen Ablehnungsandrohung abgesprochen worden war, greifen diese Zweifel nicht durch. Der Begriff "ggfs." kann im Sinne von "für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs" verstanden werden und nimmt bei dieser Auslegung dem Schreiben nicht den Charakter einer unzweideutigen Ablehnungsandrohung.

Der Beklagte kann dem Grundbuchberichtigungsantrag keine Gegenansprüche im Wege des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Insbesondere hat der Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises in Höhe von 178.377,50 DM, den der Beklagte in Gestalt von Pfändungen seitens des Finanzamts S. auf Steuerschulden des Klägers und des Miteigentümers erbracht haben könnte.

Zwar deutet der Abänderungsvertrag vom 16.10.1995, zu § 6 (a), der besagt, dass die auf die Steuerverbindlichkeiten der Verkäufer gepfändeten Beträge auf den geschuldeten Kaufpreis angerechnet werden sollten, darauf hin, dass entgegen der Meinung des Klägers und des Landgerichts nicht eine Minderung des Kaufpreises vereinbart wurde, sondern dass die gepfändeten Beträge als Teilleistung auf den nach wie vor geschuldeten Kaufpreis angesehen werden sollten. Dass das Finanzamt S. "Milchgelder" in Höhe von 164.000 DM, Kaufpreise aus dem Verkauf von Zuckerrüben und ein Bankguthaben aus einem von den Verkäufern übernommenen Betriebskonto bei der Sparkasse A. in Höhe von 4.481,83 DM auf Steuerschulden der Verkäufer gepfändet hat, ist vom Kläger nicht in prozessual beachtlicher Weise bestritten worden. Der Kläger hat insoweit nur mit Schriftsatz vom 02.12.1998 ausgeführt, dass der Beklagte die Behauptung, das Finanzamt habe einen Betrag von 178.377,50 DM gepfändet, unter Beweis gestellt habe, und dass ein Sachvortrag erforderlich gewesen wäre, wann die Pfändung erfolgt sein soll. Dies ist nicht als beachtliches Bestreiten anzusehen. Insoweit wäre ein Rückgewähranspruch des Beklagten gegen die Verkäufer gemäß § 346 BGB durchaus in Betracht gekommen. Ein solcher Rückgewähranspruch ist auch nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom 17.07.1996 vor dem Landgericht Stendal im Verfahren 21 O 255/96 ausgeschlossen; dem Beklagten ist zuzugeben, dass aus dem Vergleich als solchen nicht ersichtlich ist, dass etwaige Rückgewähransprüche aus dem Kaufvertrag durch die im Vergleich geregelte Verpflichtung der Verkäufer zur Freistellung des Käufers von den Darlehensverpflichtungen abgegolten werden sollten; mögliche Rückgewähransprüche sind in dem Vergleich zu der Freistellung nicht in Beziehung gesetzt worden.

Einem möglichen Rückgewähranspruch des Beklagten steht jedoch der Grundsatz "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" (§ 242 BGB) entgegen. Der Beklagte wäre seinerseits verpflichtet, das Zurückgewährte sofort zurückzugewähren. Bei den gepfändeten und somit auf den Kaufpreisanspruch geleisteten Vermögenswerten handelt es sich um solche, für deren Innehabung zugunsten des Beklagten kein Rechtsgrund besteht, nachdem der Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsstadium gelangt ist. Bei den "Milchgeldern" handelt es sich um Verkaufserlöse für Milch; ferner sind gepfändet worden Erlöse aus dem Verkauf von Zuckerrüben. Hierbei handelt es sich um Werte, die im Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrags dem Eigentümer des Kaufgegenstandes zustanden; es handelte sich um Nutzungen bzw. Früchte des Kaufgegenstands. Ein Grund dafür, dass diese Werte dauerhaft beim Beklagten hätten verbleiben können, hätte nach dem Vertragsverhältnis der Parteien nur dann bestehen können, wenn der Kaufvertrag aufrechterhalten geblieben wäre. Da dies nicht der Fall ist, ist der Rechtsgrund für die Erlangung der Milchgelder und des Erlöses für die Zuckerrüben weggefallen. Das ebenfalls gepfändete Geschäftskonto, das der Beklagte mit dem Kaufgegenstand übernommen hat, steht dem Beklagten angesichts der Rückabwicklung des Kaufvertrags auch nicht mehr zu. Soweit der Kläger dem Beklagten die Verkaufserlöse für Milch und Zuckerrüben zurückgewähren sollte, müsste der Beklagte diese Werte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative, BGB oder gemäß § 987 BGB (zur hier nicht entscheidungsbedürftigen Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschriften vgl. Palandt/ Bassenge, BGB-Kommentar, 57. Auflage, vor § 987 Rn. 9-12) zurückerstatten; das übernommene Guthaben aus dem Geschäftskonto müsste der Beklagte seinerseits gemäß § 346 BGB zurückerstatten.

Welchen Aufwand der Beklagte zur Erzielung der Einkünfte aus dem Verkauf der Milch und der Zuckerrüben gehabt hat und ob er möglicherweise zur Verwaltung des Geschäftskontos Kontoführungsgebühren zahlen musste, hat der Beklagte nicht dargelegt; allenfalls insoweit hätte der Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch gehabt. Auf die Erheblichkeit von Vorbringen zum erbrachten Aufwand ist der Beklagte bereits durch das Urteil des Landgerichts hingewiesen worden; diesbezüglichen Sachvortrag hat der Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht erbracht.

Soweit der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat im Hinblick auf Ansprüche aus abgetretenem Recht der Herren G. und B. , hat er selbst erstinstanzlich eingeräumt, dass Zweifel an der gemäß § 273 BGB erforderlichen Konnexität zum Klageanspruch bestünden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts, dass die Konnexität im Sinne von § 273 BGB fehle, ist der Beklagte mit der Berufung nicht entgegengetreten. Da die Gegenforderung aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und anderen Vertragspartnern als dem Beklagten folgt, beruhen die Ansprüche nicht im Sinne von § 273 BGB auf demselben rechtlichen Verhältnis.

Dass der Beklagte auf den Kaufpreis weitere Zahlungen erbracht haben soll, hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Hinsichtlich der weiteren Aufwendungen und Kaufpreiszahlungen, die der Beklagte geltend gemacht hat, hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass die schlichte Überreichung eines Anlagenkonvoluts, aus dem sich Zahlungen in Höhe von 668.842,63 DM ergeben sollen, keinen hinreichenden Sachvortrag darstellt. Mit der Berufungsbegründung hat der Beklagte zwar gerügt, dass das Landgericht keine Gelegenheit gegeben habe, den Sachvortrag bezüglich des Anlagenkonvoluts nachzubessern; er hat jedoch nicht erkennen lassen, was er vorgetragen hätte, wenn ihm das Landgericht Gelegenheit zu weiterer Substantiierung gegeben hätte. Auch mit der Berufungsbegründung hat der Beklagte die Zahlungen in Höhe von 668.842,63 DM nicht nachvollziehbar dargelegt.

Soweit sich der Beklagte auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Duderstadt über 830.000 DM stützt, hat bereits das Landgericht ausgeführt, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass die betreffende Pfändung tatsächlich zur Realisierung eines Betrags zugunsten des Klägers und des Herrn U. geführt habe. Auch in der Berufungsinstanz hat der Beklagte insoweit eine Kaufpreiszahlung nicht dargelegt.

Im Schriftsatz vom 11.11.1999 hat der Beklagte verschiedene Kosten behauptet; er hat auch Vollstreckungstitel des Landgerichts Stendal vorgelegt, allerdings ohne vorzutragen, warum der Kläger verpflichtet sein soll, diese Kosten zu tragen. Es genügt, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, nicht, verschiedene Aufwendungen pauschal zu behaupten; denkbar wäre allenfalls ein Anspruch auf Ersatz von für die Kläger nützlichen oder notwendigen Aufwendungen. Insoweit hat der Beklagte auch in der Berufungsinstanz sein Vorbringen nicht ergänzt. Gegenansprüche im Zusammenhang mit den im Schriftsatz vom 11.11.1999 behaupteten Aufwendungen sind nach wie vor nicht substantiiert dargelegt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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