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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: 11 Wx 16/02
Rechtsgebiete: EGBGB, VermG, GBO, BGB, EGZVG, GGV, LPGG/DDR, FGG, KostO


Vorschriften:

EGBGB Art. 233 § 2a
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Bst. a)
EGBGB Art. 233 § 2b
EGBGB Art. 233 § 2b Abs. 1
EGBGB Art. 233 § 2b Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 233 § 2b Abs. 1 Satz 2
EGBGB Art. 233 § 5 Abs. 1 Satz 1
VermG § 31 Abs. 5 Satz 3
VermG § 34
VermG § 34 Abs. 1 Satz 1
GBO § 29
GBO § 53 Abs. 1 Satz 1
GBO § 71 Abs. 2 Satz 1
GBO § 71 Abs. 2 Satz 2
GBO § 80 Abs. 1 Satz 2
GBO § 125 Satz 2
BGB § 93
BGB § 94 Abs. 1 Satz 1
BGB § 894
EGZVG § 9a
EGZVG § 9a Abs. 1 Satz 2
GGV § 3 Abs. 4
GGV § 3 Abs. 5
GGV § 3 Abs. 6
GGV § 3 Abs. 7
GGV § 4
GGV § 4 Abs. 1
GGV § 4 Abs. 2
GGV § 4 Abs. 3
LPGG/DDR § 27
FGG § 13a Abs. 1
KostO § 30 Abs. 2 Satz 1
KostO § 131 Abs. 2
1. Bis zum 31. Dezember 2000 erfaßte die Beschlagnahme des Grundstücks das aufstehende selbstständige Gebäudeeigentum nicht.

2. Zu den vom Grundbuchamt zu prüfenden Voraussetzungen für das Anlegen eines Gebäudegrundbuchblattes.

3. Im vermögensrechtlichen Verfahren wird kein selbstständiges Gebäudeeigentum verbindlich festgestellt.

4. Der Eintragungsvermerk "Gebäudeeigentum gemäß § 4 Gebäudegrundbuchverfügung" ist teilweise unzulässig und in diesem Umfang von Amts wegen zu löschen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

11 Wx 16/02 OLG Naumburg

In der Grundbuchsache

betreffend das im Grundbuch von M. Blatt 256 (vormals Blatt 195) und Gebäudegrundbuch von M. Blatt 255 vermerkte selbständige Gebäudeeigentum auf einer Teilfläche des Flurstücks 433/200 der Flur 3,

wegen Eintragung eines Amtswiderspruchs,

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 13. November 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, des Richters am Oberlandesgericht Krause sowie des Richters am Oberlandesgericht Dr. Otparlik

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss der Zivilkammer 5 des Landgerichts Stendal vom 2. August 2002, Geschäftszeichen: 25 T 99/01, teilweise abgeändert:

Das Grundbuchamt wird angewiesen im Bestandsverzeichnis des Gebäudegrundbuchs von M. , Blatt 255 von dem Vermerk "Gebäudeeigentum gemäß § 4 Gebäudegrundbuchverfügung" die Worte "gemäß § 4 Gebäudegrundbuchverfügung" zu löschen. Ebenso sind in Abteilung II lfd. Nr. 1 des Grundbuchs von M. Blatt 256 von dem Vermerk "Gebäudeeigentum gemäß § 4 Gebäudegrundbuchverfügung für den jeweiligen Gebäudeeigentümer ..." die Worte "gemäß § 4 Gebäudegrundbuchverfügung" zu löschen.

Im übrigen wird der Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde des Beteiligten zu 1. an das Landgericht Stendal zurückverwiesen, dem auch die Auslagenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde vorbehalten bleibt.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

Das Grundstück Flur 3, Flurstück 433/200 der Gemarkung M. war zunächst unter lfd. Nr. 107 im Grundbuch von M. Blatt 133 eingetragen. Aus dem Grundbuch ging Volkseigentum, Rechtsträger LPG (P) K. hervor. In einem durch Herrn A. M. betriebenen Restitutionsverfahren wurde am 8. Juli 1994 bzw. 1. August 1994 eine Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und der verfügungsberechtigten Treuhandanstalt getroffen, in die im Weiteren u.a. eine Agrargenossenschaft Schwarzbuntzucht F. e.G. und der Beteiligte zu 2. (dort Beteiligter zu VIII) einbezogen waren. Zum Gegenstand dieser Vereinbarung gehörte auch das Grundstück Flur 3, Flurstück 433/200. Hierzu heißt es in dem Vertrag:

"...1. Es werden ... die in der Anlage 1 aufgeführten Vermögenswerte an den Berechtigten zurückübertragen. Die Rückübertragung umfaßt ebenfalls die auf den betreffenden Grundstücken aufstehenden Gebäude.

Die Rückübertragung umfaßt nicht die auf den betreffenden Flurstücken... 433/200, Flur 3, Gemarkung M. aufstehenden Gebäude (Eigenheime) bzw. bauliche Anlagen (Anlage 2). Eigentümer dieser Gebäude und baulichen Anlagen sind gem. Art. 233 §§ 2a und 2b EGBGB die Beteiligten zu ... VIII ...

16. ... Der Beteiligte zu I. verpachtet nach rechtskräftiger Rückübertragung das Flurstück 433/200, Gemarkung M. , eine Teilfläche von 1,7000 ha (Reitplatz) zunächst für eine Laufzeit von 10 Jahren an die Beteiligte zu VIII...Die Einzelheiten sind in dem Pachtvertrag zwischen dem Beteiligten zu I. und dem Beteiligten zu VIII zu regeln...

19. Die Vereinbarung ist dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Halle zu übergeben. Der Berechtigte und die Verfügungsberechtigte beantragen die Feststellung durch Bescheid...

22. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Halle wird gebeten, gemäß § 34 VermG die Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen...".

Aus der Anlage 2 zur Vereinbarung geht hervor, dass "Gebäude", wie der Richterturm, die WC-Anlage, zwei Versorgungsstände, die Wasserversorgungsanlage und die komplette Einfriedung Eigentum der Beteiligten zu 2. seien.

Am 29. August 1994 erließ das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Feststellungsbescheid nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG. Ziff. 2. mit folgendem Inhalt:

"Bezüglich der Mehrzahl der noch vorhandenen Vermögenswerte haben sich die Beteiligten gemäß der in der Anlage beigefügten Vereinbarung geeinigt, die hiermit festgestellt wird".

Das Landesamt ersuchte das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs, woraufhin das Grundstück 433/200 am 20. März 1995 nach Blatt 195 des Grundbuchs von M. übertragen und dort unter lfd. Nr. 14 vermerkt wurde. Eigentümer war A. M. .

Im Januar 1998 wandte sich der Beteiligte zu 2. an den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Magdeburg mit dem Antrag auf Feststellung seines Gebäudeeigentums. Der Oberfinanzpräsident hielt sich für unzuständig, da nach der Schilderung des Beteiligten zu 2. die Gebäude nicht von der LPG, sondern durch die Sportgemeinschaft T. errichtet worden seien. Dies teilte er dem Beteiligten zu 2. am 6. Februar 1998 mit. Im April 1999 beantragte der Beteiligte zu 2. daraufhin die Anlegung eines Grundbuchblattes.

Durch Beschluss vom 12. Mai 1999 (33 K 8/98 - AG Genthin) wurde die Zwangsversteigerung u.a. auch des Flurstücks 433/200 angeordnet. Im Versteigerungstermin am 28. Dezember 2000 war der Beteiligte zu 2. vertreten und wies vor Zuschlagserteilung auf seinen Antrag beim Grundbuchamt hin. Der Beteiligte zu 1. blieb mit einem Gebot von 365.000 DM Meistbietender und erhielt mit Beschluss vom gleichen Tag den Zuschlag, ohne dass Rechte bestehen blieben.

Am 27. März 2001 nahm das Grundbuchamt in Abt. II des Grundbuchblatts 195 unter lfd.-Nr. 5 als Belastung des Flurstücks 433/200 folgende Eintragung vor:

"Gebäudeeigentum gem. § 4 Gebäudegrundbuchverfügung für den jeweiligen Gebäudeeigentümer unter Bezugnahme auf das Gebäudegrundbuch Blatt 255 von M. ".

Gleichzeitig wurde das Gebäudegrundbuch Blatt 255 von M. angelegt und dort das Eigentum des Beteiligten zu 2. gemäß § 4 Gebäudegrundbuchverfügung an einem Richterturm, einer WC-Anlage, zwei massiven Versorgungsständen und einer Wasserversorgungsanlage auf einer Teilfläche von ca. 17.000 m² des Flurstücks 433/200 eingetragen.

Am 28. März 2001 kam es zur Übertragung des Grundstücks auf Blatt 256. Dort ist es unter lfd. Nr. 7 als Eigentum des Beteiligten zu 1. kraft Zuschlagbeschlusses vom 28. Dezember 2000 ausgewiesen. Der Belastungsvermerk und das Gebäudegrundbuch wurden in diesem Sinne ebenfalls aktualisiert.

Der Beteiligte zu 1. berief sich gegenüber dem Grundbuchamt auf den Zuschlagsbeschluss, wonach keine Rechte bestehen blieben, und bat um Korrektur, weil auf keiner Fläche Gebäudeeigentum des Beteiligten zu 2. bestehe. Mit dem Zuschlag sei das Gebäudeeigentum untergegangen. Das Grundbuchamt vertrat die Auffassung, die Eintragungen zutreffend veranlasst zu haben. Es legte die Einwände des Beteiligten zu 1. dem Landgericht als Beschwerde vor. Die Zivilkammer 5 des Landgerichts Stendal hat die Beschwerde durch Beschluss vom 2. August 2002 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beteiligte zu 1. mit einem von ihm unterzeichneten Schriftstück vom 5. August 2002. Am 24. September 2002 erklärte er zu Protokoll der Geschäftsstelle und der Rechtspflegerin des Grundbuchamtes, gegen den Beschluss des Landgerichts weitere sofortige Beschwerde einzulegen.

II.

Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde zulässig (§ 78 Satz 1 GBO), die der Beteiligte zu 1. ersichtlich einlegen will. Dass die zunächst eingereichte Beschwerdeschrift nicht der Form des § 80 Abs. 1 Satz 2 GBO entsprach, ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entscheidend. Die weitere Beschwerde kann auch zur Niederschrift des Grundbuchamtes eingelegt werden (§ 73 Abs. 1 GBO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 u. GBO). Zuständig ist gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a) RPflG der Rechtspfleger des mit der Sache befassten Grundbuchamtes. Diesen Voraussetzungen wird die Niederschrift vom 24. September 2002 gerecht, die an die Stelle der Beschwerdeschrift des Beteiligten zu 1. tritt. Nur die Bezugnahme auf das Schreiben des Beteiligten zu 1. vom 5. August 2002 bleibt ohne Folgen, da eine Rechtsmittelbegründung von der Urkundsperson selbst mit eigenen Worten in die Niederschrift aufzunehmen ist. Eine Erklärung zur Niederschrift liegt nicht vor, wenn die Urkundsperson eine private Schrift des Beschwerdeführers ohne feststellbare inhaltliche Prüfung und Billigung unter Bezugnahme anfügt. Die weitere Beschwerde ist damit wirksam eingelegt. Es fehlt nur an einer, für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht notwendigen Begründung (Demharter, GBO, 23. Aufl., § 80 Rdn. 10-12; Kuntze/Ertl/ Herrmann/Eickmann, GBO, 5. Aufl., § 80 Rdn. 18f.).

III.

1. Der Beteiligte zu 1. wendet sich gegen die Eintragung des Gebäudeeigentums in Abt. II unter lfd. Nr. 1, jetzt des Grundbuchs von M. Blatt 256. Mittelbar ist im Rahmen seiner Beschwerdeberechtigung die Anlegung des Gebäudegrundbuchblattes Nr. 255 angegriffen.

a) Mit diesem Inhalt ist die Beschwerde in beiden Richtungen unzulässig (§ 71 Abs. 2 Satz 1 GBO u. § 125 Satz 1 GBO analog), da die Eintragungen am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnehmen (Art. 231 § 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4; Art. 233 § 2c Abs. 3, § 4 Abs. 1 Satz 3 EGBGB). Das Landgericht hat die Beschwerde deshalb im Grundsatz zutreffend dahin ausgelegt, dass sie auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen das aus dem Grundbuch hervor gehende Gebäudeeigentum gerichtet ist (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO u. § 125 Satz 2 GBO analog; BayObLGZ 1975, 398, 401 ff.; 1083, 187, 188; FGPrax 1998, 164, 165; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 160; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdn. 2199). Die Interpretation des Landgerichts greift allerdings insoweit zu kurz, als es die Beschwerde nur auf das Ziel des Amtswiderspruchs beschränkt. Vielmehr ist i.d.R. anzunehmen, dass der Rechtsmittelführer alle zulässigen und vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Maßnahmen erstrebt, zu denen nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 125 Satz 2 GBO auch die Vornahme einer Löschung gehört, die oft sogar vordringliches Ziel sein wird. Zudem hat das Beschwerdegericht die Löschung anzuordnen, selbst wenn die Beschwerde hierauf nicht gerichtet ist (Demharter, § 77 Rdn. 18).

b) Der Beteiligte zu 1. ist beschwerdebefugt, da er nach seiner Auffassung mangels selbständigen Gebäudeeigentums auch Eigentümer der Gebäude und Anlagen ist (vgl. Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1; Art. 233 § 2b Abs. 1 EGBGB im Unterschied zum Regelfall der §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er wäre danach auch derjenige, der bei unrichtiger Eintragung des selbständigen Gebäudeeigentums die Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB verlangen könnte.

2. Das Hauptargument des Beteiligten zu 1., er habe das Grundstückseigentum frei von selbständigen Rechten des Beteiligten zu 2. an Gebäuden und Anlagen erworben, verfängt nicht.

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, nach § 9a EGZVG habe die Beschlagnahme des Grundstücks in der Zwangsversteigerung nach dem 31. Dezember 1996 auch das Gebäudeeigentum umfasst. Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 EGZVG sei das Gebäudeeigentum dennoch nicht erloschen, weil es der Beteiligte zu 2. im Zwangsversteigerungstermin angemeldet habe. Damit habe der Zuschlag das Eigentum an den Gebäuden unberührt gelassen.

Dies hält im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand.

Übersehen hat die Kammer allerdings das Zweite Eigentumsfristengesetz (2. EFG) vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493), wonach der Zeitpunkt, von dem an die angeordnete Beschlagnahme des Grundstücks auch das selbständige Gebäudeeigentum umfasst, nunmehr der 31. Dezember 2000 ist. Aufgrund der hier bereits am 12. Mai 1999 angeordneten Zwangsversteigerung blieb es dabei, dass der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nur zur Beschlagnahme des Grundstücks (vgl. § 20 Abs. 1 ZVG) und nicht des davon unabhängigen Gebäudes führte. Damit war das Gebäudeeigentum nicht von der Versteigerung (§ 55 Abs. 1 ZVG) und dem Zuschlag (§ 90 Abs. 1 ZVG) betroffen (vgl. Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 9a EGZVG Rdn. 2; Stöber, ZVG Handbuch, 7. Aufl., Rdn. 157a). Auch in diesem Zusammenhang bestehende Nutzungsrechte blieben bestehen (Art. 233 § 4 Abs. 4 EGBGB).

3. Zutreffend ist auch die Sicht des Landgerichts, wonach der Beteiligte zu 1. das Grundstück nicht gutgläubig ohne Belastung durch Gebäudeeigentum bzw. Nutzungsrecht erworben hat. Der Inhalt des Grundbuchs gilt nur zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft erwirbt als richtig (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Beteiligte zu 1. erlangte sein Grundstückseigentum dem entgegen durch Zuschlag, also staatlichen Akt (Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., Einf. vor § 929 Rdn. 2, § 892 Rdn. 2).

4. Im Weiteren ist das Landgericht richtig davon ausgegangen, dass es für die Beschwerde des Beteiligten zu 1. nicht nur darauf ankommt, ob das Gebäudeeigentum und ggf. ein Nutzungsrecht durch Zuschlag untergegangen sind. Das Grundbuch wäre i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO auch dann unrichtig, wenn überhaupt kein Gebäudeeigentum entstanden ist. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen und zu prüfen.

Das Landgericht führt aus, die betroffenen Gebäude seien vor dem 3. Oktober 1990 von der Produktionsgenossenschaft Pflanzenproduktion J. und zwar durch die Unterabteilung "Betriebssportgruppe T. , Sektion Pferdesport J. /St. " finanziert, errichtet und genutzt worden. Es sei daher gemäß Art. 233 § 2a Abs. 1 Bst. a) EGBGB Gebäudeeigentum entstanden. Dieses Gebäudeeigentum werde durch die Vereinbarung vom 1. August 1994 zwischen dem Voreigentümer und der Treuhandanstalt Berlin für den Beteiligten zu 2. als Rechtsnachfolger der Sektion Pferdesport bestätigt.

Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Die Grundbuchämter können Gebäudeeigentum und seinen Inhaber nach der Maßgabe der Bestimmungen des Grundbuchrechts feststellen (Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 3 EGBGB). Die Anlegung und die Führung von Gebäudegrundbuchblättern sowie die Eintragung des Nutzungsrechts oder des Gebäudeeigentums ohne Nutzungsrecht in das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks regelt die Gebäudegrundbuchverfügung (§ 1 GGV). Welche Feststellungen zum Nachweis des Gebäudeeigentums zu treffen sind, folgt aus § 4 Abs. 1 bis 3 GGV (Schmidt-Räntsch/Sternal, DtZ 1994, 262; Böhringer, Grundbuchrecht-Ost, Rdn. 65). § 4 GGV weicht von der Vorschrift des § 29 GBO im Interesse der Anlegung von Gebäudegrundbuchblättern im großen Umfang ab, weil ansonsten die Nachweisanforderungen in den zu klärenden Fällen kaum einzuhalten wären (Schmidt-Räntsch/Sternal a.a.O.; Böhringer a.a.O.; Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Bearb. 1996, Art. 233 § 2b EGBGB Rdn. 37 m.w.N.). Werden andere, als die in § 4 GGV genannten Nachweise benutzt, haben sie der Form des § 29 GBO zu entsprechen (KG FGPrax 1996, 12 f.; OLG Brandenburg OLG-NL 1995, 201, 202f.; OLG Jena Rpfleger 1997, 104f.). Welche Unterlagen hier welches Gebäudeeigentum belegen, lässt sich mangels getroffener Feststellungen der Entscheidung des Landgerichts nicht entnehmen. Soweit rechtliche Erwägungen angestellt werden, sind sie unrichtig bzw. nicht mit tatsächlichen Feststellungen unterlegt.

a) Das Landgericht geht davon aus, es sei Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Bst. a) EGBGB entstanden. Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB verhält sich aber über das Besitzrecht des Nutzers und besagt nichts zum dafür möglicherweise vorausgesetzten Gebäudeeigentum. Die Kammer dürfte daher Art. 233 § 2b Abs. 1 Satz 1 u. 2 EGBGB meinen, wonach in den Fällen des Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Bst. a) EGBGB Gebäude und Anlagen Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften, auch soweit dies gesetzlich nicht bestimmt ist, unabhängig vom Eigentum am Grundstück Eigentum des Nutzers sind, ohne dass von vornherein ein beschränkt dingliches Recht am Grundstück besteht. Als Nutzer gilt derjenige, der das Besitzrecht nach Art. 233 § 2a EGBGB inne hat. Wenn, wie das Landgericht (auf welcher Grundlage?) angenommen hat, die LPG (P) J. durch ihre Unterabteilung BSG T. den Bau finanzierte, errichtete und nutzte, so spräche dies für die Entstehung von Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 2b EGBGB oder § 27 LPGG/DDR. Eigentümer dürfte dann aber die LPG geworden sein.

Der Entscheidung des Landgerichts ist aber bereits nicht zu entnehmen, woher es die Kenntnis nimmt, dass es sich bei der BSG T. um eine Unterabteilung der LPG handelte. Die Betriebssportgruppen waren regionale Grundorganisationen des DtSB der DDR. Sie hatten nur insoweit etwas mit den Betrieben oder LPG'en zu tun, als sie an diese als Trägerbetriebe gebunden waren. Eine Identität zwischen Betriebssportgruppe und Trägerbetrieb ist nicht ersichtlich und vom Landgericht im vorliegenden Fall auch nicht durch festgestellte Tatsachen belegt. Es kommt daher darauf an, wer die Gebäude errichtete. Handelte die Betriebssportgruppe, wenn auch durch die LPG finanziert, besteht kein Raum für die Annahme, es sei selbständiges Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 2b EGBGB entstanden. Genau dieser Umstand veranlasste den Oberfinanzpräsidenten von einem Feststellungsverfahren nach Art. 233 § 2b EGBGB abzusehen.

b) Der Hinweis in der angefochtenen Entscheidung auf die Vereinbarung vom 8. Juli 1994/1. August 1994 macht ebenso wenig deutlich, dass hier selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist. Die Kammer hat in der Sachverhaltsdarstellung (Ziff. I der angefochtenen Entscheidung) dahingehend formuliert, dass der Beteiligten zu 2. mit der Vereinbarung das Gebäudeeigentum zugestanden worden sei, was mit dem vermögensrechtlichen Feststellungsbescheid rechtlichen Bestand erhalten habe. In den rechtlichen Ausführungen des Landgerichts (Ziff. II der angefochtenen Entscheidung) wird dann davon ausgegangen, das Gebäudeeigentum sei zugunsten der Beteiligten zu 2. bestätigt worden. Welche rechtliche Relevanz die Kammer der Einigung im Restitutionsverfahren und ihrer Bestätigung durch das Landesamt für offene Vermögensfragen beimisst, wird nicht hinreichend deutlich. Sollte gemeint sein, das Gebäudeeigentum stehe nunmehr fest, was die fehlenden Feststellungen zum Entstehen von Gebäudeeigentum erklären könnte, so vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

Das Vermögensamt kann, wenn zwischen den Beteiligten im Restitutionsverfahren eine Einigung zustande kommt, einen dementsprechenden Bescheid erlassen (§ 31 Abs. 5 Satz 3 VermG). Ein solcher Bescheid ist rechtsgestaltender Verwaltungsakt, d.h. er nimmt unmittelbar auf die Eigentumsverhältnisse Einfluss, sodass mit seiner Bestandskraft der Rechtsübergang nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG auf den Berechtigten stattfindet (Redeker/Hirtschulz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, VermG, Stand: Juni 2002, § 31 Rdn. 55; Meier, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand: Juni 2003, § 31 Rdn. 46; Deues, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: August 2003, § 31 Rdn. 23). Die Einigung und damit der hierauf fußende Bescheid können sich auch auf Gegenstände erstrecken, über die normalerweise nicht im Restitutionsverfahren zu entscheiden ist (§ 31 Abs. 5 Satz 4 VermG). Geht die Entscheidung des Vermögensamtes auf eine Einigung zurück, so kann sie aber nicht weiter gehen, als die getroffenen Absprachen selbst. Der Vereinbarung vom 1. August 1994 lässt sich nichts dafür entnehmen und hat das Landgericht nichts dafür entnommen, dass man sich auf selbständiges Gebäudeeigentum habe verständigen wollen. Dieses wurde vielmehr ausschließlich vorausgesetzt. Dies enthebt im Grundbuchverfahren weder das Grundbuchamt noch das Beschwerdegericht von der eigenständigen Prüfung, inwieweit die Annahme der damals Beteiligten zutrifft (vgl. Empfehlungen des BMJ zur Anlegung von Gebäudegrundbuchblättern - VIZ 1997, 630, 632). Selbst wenn die Vertragsparteien das Entstehen bzw. Bestehen von bis dahin nicht begründetem Gebäudeeigentum hätten verbindlich regeln wollen, stieße dies an die Grenze der §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der dann auf dingliche Rechtsänderung gerichtete Bescheid des Landesamtes für offene Vermögensfragen wäre nichtig (Palandt/Heinrichs, § 93 Rdn. 4). Dahingehendes war in der Tat nicht gewollt, was allein die Tatsache belegt, dass niemand auch nur ansatzweise die Ansicht vertrat bzw. vertritt, das Vermögensamt habe auch insoweit das Grundbuchamt um Grundbuchberichtigung und Anlegung eines Gebäudegrundbuchblatts ersucht oder sei zu einem solchen Ersuchen in der Lage. Ebenso wenig konnte der Bescheid oder die zugrunde liegende Einigung einen Rechtsübergang von der LPG (war diese überhaupt an der Vereinbarung beteiligt?) auf die Beteiligte zu 2. bewirken, zumal eine dahingehende Absicht nicht zu erkennen ist.

5. Ist nach alledem die Auffassung des Landgerichts, das Grundbuch sei richtig, durch nichts belegt, kommt es darauf an, ob das Grundbuchamt die Eintragungen unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften bewirkte (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO). Hierzu hat das Landgericht konsequenterweise keine Feststellungen getroffen. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher aufzuheben und die Sache an die Kammer zurückzuverweisen, damit sie prüfen kann, ob verfahrensrechtlich ordnungsgemäß gewonnene Tatsachen das Gebäudeeigentum belegen und wenn nein, inwieweit das Grundbuchamt, wenn es dennoch Eintragungen vorgenommen hat, hierdurch gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat. Angesichts dessen, dass sich das Grundbuchamt selbst im Eintragungsvermerk nicht in der Lage sah, das Gebäudeeigentum ordnungsgemäß zu bezeichnen (vgl. Ziff. 6.), liegt eine unzureichende Prüfung und damit ein Verstoß gegen den Sachprüfungsgrundsatz bzw. die Ermittlungs- und Prüfungspflicht im Gebäudegrundbuchanlegungsverfahren nahe (vgl. Schöner/Stöber, Rdn. 401).

6. Das Landgericht hat sich nicht damit befasst, ob die angegriffenen Eintragungen nach ihrem Inhalt ganz oder teilweise unzulässig und damit zu löschen sind (§§ 71 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 2 GBO). Hierzu geben die Eintragungsvermerke des Grundbuchamtes durchaus Anlass. Wie das nutzungsrechtslose und das mit einem Nutzungsrecht verbundene Gebäudeeigentum im Grundbuch einzutragen sind, ergibt sich aus §§ 3 Abs. 4, Abs. 7; 5; 6 GGV. Ein "Gebäudeeigentum gemäß § 4 Gebäudegrundbuchverfügung" entspricht dem nicht. Auch ein Verstoß gegen die GGV kann zu einer unzulässigen Eintragung führen (Demharter, § 53 Rdn. 51). Durch diesen wird hier entgegen den Vorgaben der GGV im Grundbuch ein Recht verlautbart, das es so nicht gibt. Dies führt zur Amtslöschung (vgl. BayObLGZ 1989, 270, 271; Streck, in: Meikel, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 53 GBO Rdn. 105; Schöner/Stöber, Rdn. 418; Stöber, GBO - Verfahren und Grundstückssachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 885; Kuntze/Ertl/Hermann/Eickmann, § 53 Rdn. 16, 18).

Ist nur ein Teil der Eintragung unzulässig, beschränkt sich die Löschung hierauf, wenn der Rest für sich einer wirksamen Eintragung genügt (Streck, § 53 GBO Rdn. 121; Schöner/Stöber, Rdn. 421). Davon geht der Senat aus, da für die wirksame Eintragung der Hinweis auf selbständiges Gebäudeeigentum ausreicht und sich damit aus der Eintragung beim belasteten Grundstück auch erschließt, dass dieses nicht mit einem dinglichen Nutzungsrecht verbunden ist. Eine nähere inhaltliche Konkretisierung mag daneben wünschenswert sein. Materiell-rechtlich erforderlich ist sie nicht.

IV.

Die Auslagenentscheidung nach § 13a Abs. 1 FGG bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Der Beschwerdewert bestimmt sich nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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