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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 12.03.2001
Aktenzeichen: 11 Wx 3/01
Rechtsgebiete: GVO, GBO, FGG, KostO


Vorschriften:

GVO § 1 Abs. 4
GBO § 18
GBO § 16 Abs. 1
GBO § 78
GBO § 18 Abs. 1
GBO § 17
FGG § 13a Abs. 1 S. 2
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 2
Die Aussetzung eines Grundbuchverfahrens über die Eintragung des Antragstellers als Grundstückseigentümer ist unzulässig.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

11 Wx 3/01 OLG Naumburg

Amtsgericht Haldensleben, Grundbuch von M. , Blatt 17

In dem Grundbuchverfahren

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 12. März 2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht Lohmann, den Richter am Amtsgericht Timm und den Richter am Landgericht Dr. Strietzel beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 11.12.2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.

Der Wert des Verfahrens über die weitere Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Mit Kaufvertrag vom 24.03.1997, UR-Nr. 118/97 des Notars W. K. , des Beteiligten zu 3), verkaufte die Beteiligte zu 1) das Grundstück an den Beteiligten zu 2).

Mit Schriftsatz vom 17.06.1997 beantragte der Beteiligte zu 3), den Beteiligten zu 2) als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch einzutragen. Mit Zwischenverfügung vom 26.06.1998 setzte das Grundbuchamt zur Herreichung einer Genehmigung des Landkreises O. eine Frist bis zum 27.08.1998. Der Landkreis O. setzte das Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahren gemäß § 1 Abs. 4 GVO mit an den Beteiligten zu 3) gerichtetem Bescheid vom 22.07.1998 aus, da für das Grundstück ein Antrag auf Rückübertragung vorlag. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 26. bzw. 28.05.1998 setzte das Grundbuchamt zur Herreichung der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung eine letzte Frist von einem Monat. Mit Schriftsatz vom 01.06.1999 beantragte der Beteiligte zu 3), seinen Antrag vom 17.06.1997 einstweilen ruhen zu lassen bis zum Abschluss des beim Landkreis O. anhängigen Genehmigungsverfahrens. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 21.12.1999 erinnerte das Grundbuchamt erneut an die Vorlage der Genehmigung nach § 8 Grundstücksverkehrsordnung und setzte gemäß § 18 GBO eine Frist von 1 Monat.

Mit Beschluss vom 31.01.2000 wies das Grundbuchamt den Antrag auf Eigentumsänderung zurück, da der Antragsteller, der Beteiligte zu 3), innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht die gemäß §§ 2, 8 Grundstücksverkehrsgenehmigung erforderliche Genehmigung vorgelegt habe.

Gegen diesen Beschluss legte der Liquidator der Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 12.04.2000 Beschwerde ein, da es ihm wegen des lange dauernden Verfahrens beim Landkreis nicht möglich gewesen sei, der Forderung des Grundbuchamtes nachzukommen. Aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung müsse das Eintragungsverfahren beim Grundbuchamt ruhen.

Nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin hat das Landgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 11.12.2000 zurückgewiesen, da die Aussetzung des Verfahrens mit dem Ziel, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, die fehlende Genehmigung des Vertrages nach der GVO einzureichen, der GBO fremd und daher unzulässig sei; die Zurückweisung des Eintragungsantrags sei auch im Hinblick auf § 16 Abs. 1 GBO gerechtfertigt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22.01.2001 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), mit der die Beteiligte zu 1) die Auffassung vertritt, das mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzip der Einheit der Rechtsordnung bedinge, dass die Verfahrensumstände des im Grundbuchverfahren relevanten Verfahrens nach der GVO Berücksichtigung finden müssten. Eine Aussetzung des Grundbuchverfahrens sei keineswegs immer unstatthaft. Alternativ hätte die Möglichkeit bestanden, die Fristsetzung in der Zwischenverfügung an den Fristen des Restitutionsverfahrens zu orientieren. Die Auffassung von Grundbuchamt und Landgericht führe vor dem Hintergrund der Verwaltungspraxis des O. es zu einer Rechtsschutzlücke zu Lasten der Beteiligten zu 1).

II.

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11.12.2000 ist gemäß § 78 GBO zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben - Grundbuchamt - vom 31.01.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Denn eine Aussetzung des Verfahrens über den Antrag auf Eintragung des Beteiligten zu 2) als Grundstückseigentümer ist unzulässig. Wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht, zu dessen Behebung eine angemessene Frist gesetzt worden war, ist der Antrag zurückzuweisen. Denn es ist anerkannten Rechts, dass eine Aussetzung eines Grundbucheintragungs-Antragsverfahrens oder die Zurückstellung der Entscheidung über einen Eintragungsantrag nicht zulässig ist, weil ein Eintragungsantrag durch die Eintragung oder durch Zurückweisung des Antrags oder durch Erlass einer Zwischenverfügung (§18 Abs. 1 GBO) zu erledigen ist und eine Aussetzung des Verfahrens oder eine Zurückstellung dem so geregelten Gang des Eintragungsverfahrens, auch im Hinblick auf § 17 GBO, widerspräche, schließlich auch deshalb, weil es Sache des Antragstellers ist, grundsätzlich bereits mit der Antragstellung die für die beantragte Eintragung erforderlichen Unterlagen dem Grundbuchamt vorzulegen (OLG Frankfurt, MDR 1990, 557; Demharter, GBO-Kommentar, 23. Auflage, § 1 Rn. 53; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 7. Auflage, § 18 Rn. 20). Nach diesen Grundsätzen ist der Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen worden. Denn das Fehlen der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung stellt ein Eintragungshindernis dar, das Grundbuchamt hat mehrfach eine Frist zur Beibringung der Grundstücksverkehrsgenehmigung gesetzt, wobei eine Fristsetzung gereicht hätte, und die Beteiligten haben innerhalb der gesetzten Frist eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht vorgelegt. Die vom Grundbuchamt gesetzte Frist zur Beibringung der Grundstücksverkehrsgenehmigung hätte entgegen der Auffassung der Führerin der weiteren Beschwerde auch nicht am Fortgang des Restitutionsverfahrens, von dem der Fortgang des Verfahrens nach der Grundstücksverkehrsordnung abhängt, ausgerichtet werden dürfen. Denn der Abschluss des Restitutionsverfahrens, das nach Angaben der Führerin der weiteren Beschwerde seit 1990 andauert, war und ist unabsehbar. Wann im Fall eines Abschlusses des Restitutionsverfahrens über die Grundstücksverkehrsgenehmigung entschieden worden wäre, ist ebenfalls nicht klar. Die Setzung einer auf diese Unwägbarkeiten Rücksicht nehmenden Frist wäre nicht mehr angemessen im Sinne von § 18 Abs. 1 GBO gewesen.

Entgegen der Auffassung der Führerin der weiteren Beschwerde entsteht durch die Zurückweisung des Eintragungsantrags für die Beteiligten zu 1) und 2) keine unbillige Rechtsschutzlücke. Die Beteiligten sind nicht gehindert, nach Vorliegen der Grundstücksverkehrsgenehmigung erneut einen Antrag auf Eintragung des Beteiligten zu 2) als Grundstückseigentümer zu stellen. Denn die Zurückweisung des Eintragungsantrags erwächst nicht in materielle Rechtskraft; einer materiellen Rechtskraft sind Entscheidungen im Grundbuchverfahren allgemein nicht fähig. Ein neuer selbständiger Antrag ist jederzeit zulässig; über ihn ist ohne Bindung an das frühere Verfahren zu entscheiden (Demharter, GBO-Kommentar, 23. Auflage, § 18 Rn. 18).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 S. 2 FGG, die Festsetzung des Beschwerdewerts aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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