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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 23.05.2001
Aktenzeichen: 12 U 29/01
Rechtsgebiete: InsO, HGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

InsO § 26
HGB § 354 a
BGB § 138
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 399 2. Alt.
ZPO § 3
ZPO § 540
ZPO § 713
ZPO § 51 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
Die gewillkürte Prozessstandschaft des Zedenten aufgrund einer Vereinbarung im Abtretungsvertrag, wird nicht dadurch unzulässig, dass der Zedent im Laufe des Prozesses wegen Vermögenslosigkeit in Liquidation gerät.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 U 29/01 OLG Naumburg

verkündet am: 23.05.2001

In dem Rechtsstreit

...

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2001 durch den Richter am Oberlandesgericht Kühlen als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Geib und den Richter am Amtsgericht Dickel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Januar 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Volksbank G. aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen.

Gerichtskosten für den Berufungsrechtszug werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000,00 DM.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 127.192,05 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Restwerklohn in Höhe von noch 127.192,02 DM nebst Zinsen. Sie führte in der Zeit von September 1996 bis November 1997 aufgrund des Bauvertrages vom 26. Oktober 1995 für die Beklagte die Dachabdichtungsarbeiten an der B. in M. sowie aufgrund eines Nachtragsauftrages vom 17. April 1998 die lose Kiesschüttung der Flachdächer dieser Halle durch. Noch vor Abnahme der Leistungen durch die Beklagte trat die Klägerin mit Globalabtretungsvertrag vom 23. Juni 1997 alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegenüber ihren Drittschuldnern an die Volksbank G. ab. Gemäß Ziff. 10 der Globalabtretung ermächtigte die Bank die Klägerin, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Globalabtretung vom 23. Juni 1997 Bezug genommen (Bd. II, Bl. 71 f d. A.).

Mit am 17. März 1999 beim Landgericht eingegangener Klage machte die Klägerin den von ihr in den beiden Rechnungen vom 26. März 1998 ermittelten Restwerklohn mit entsprechender Ermächtigung der Zessionarin im eigenen Namen gerichtlich geltend. Die Abtretung offenbarte sie hingegen nicht. Den von ihr am 7. Juli 2000 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wies das Amtsgericht Münster mit Beschluss vom 25. September 2000 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse gemäß § 26 InsO ab. Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 teilte die Volksbank G. der Beklagten erstmals mit, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Forderungen an sie aufgrund des Globalabtretungsvertrages vom 23. Juni 1997 abgetreten habe. Am 22. Dezember 2000 erteilte die Bank der Klägerin eine Einzugsermächtigung (Bd. II, Bl. 80 d. A.). Die Klägerin befindet sich seit dem 28. Dezember 2000 wegen Vermögenslosigkeit in Liquidation (Bd. II, Bl. 81 f. d. A.).

Die Klägerin hat behauptet, die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen in diesem Umfang mangelfrei erbracht zu haben.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 127.192,05 DM zu zahlen nebst Zinsen von 12,25 % auf 98.667,45 DM und 15.826,25 DM vom 04.07.1998 bis 26.07.1998, von 12 % auf 98.667,45 DM und 15.826,25 DM seit dem 27.07.1998, von 12 % seit dem 16.12.1998 auf den übrigen Betrag aus der Klage

sowie hilfsweise,

die Beklagte zur Zahlung der Klageforderung an die Volksbank G. zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die Klägerin habe die Leistungen nicht in dem von ihr abgerechneten Umfang (Mengen und Massen) erbracht. Darüber hinaus seien die Leistungen der Klägerin mangelhaft, da das Dach der B. nicht dicht sei und Feuchtigkeit in das Innere eindringe. Wegen dieser Mängel hat sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und hilfsweise die Aufrechnung mit Ersatzvornahmekosten in Höhe von 299.610,58 DM erklärt.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht gemäß § 51 Abs. 1 ZPO prozessführungsbefugt. Aus eigenem Recht könne die Klägerin die Forderung nicht durchsetzen, da sie wegen der Globalabtretung nicht Inhaberin der streitgegenständlichen Werklohnforderung sei. Die Abtretung sei nicht wegen eines in Ziff. 32 der zusätzlichen Vertragsbedingungen enthaltenen Abtretungsverbots i. S. des § 399 2. Alt. BGB ausgeschlossen. Ein etwaiges Abtretungsverbot gemäß § 354 a HGB stehe der Abtretung der Werklohnforderung nicht entgegen, da die Beklagte als Schuldnerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts sei. Die Klägerin sei jedoch nicht befugt, die Klageforderung in gewillkürter Prozessstandschaft für die Rechtsinhaberin, die Volksbank G. e. G., geltend zu machen. Zwar habe diese die Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte im eigenen Namen ermächtigt. Sie habe jedoch kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen, weil dadurch die Belange der Beklagten unbillig beeinträchtigt würden. Denn die Klägerin befinde sich mittlerweile in Liquidation und es bestünden keine Aussichten, dass sie künftig wieder eine werbende Tätigkeit aufnehmen werde. Einer überschuldeten, vermögenslosen GmbH, die keine Aussicht habe, die Geschäfte fortzuführen, fehle in der Regel das schutzwürdige Eigeninteresse daran, abgetretene Forderungen nach Offenlegung der Abtretung im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit Ermächtigung des neuen Gläubigers zu dessen Gunsten einzuklagen. Die Beeinträchtigung der Beklagten liege darin, dass der Prozessgegner den ihm bei erfolgloser Klage zustehenden Kostenerstattungsanspruch infolge Zahlungsunfähigkeit des Prozessstandschafters aller Voraussicht nach nicht werde durchsetzen können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Abtretung erst nach Klageerhebung offen gelegt worden sei, die Klägerin bei Einreichung der Klage noch eine werbende Tätigkeit ausgeübt und der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aufgrund des Prozessstandes schon erwachsen sei. Denn der Rechtsstreit sei noch nicht entscheidungsreif, da in jedem Fall noch ein weiteres Sachverständigengutachten zur Richtigkeit der von der Klägerin abgerechneten Mengen und Massen eingeholt werden müsse. Die Beklagte würde dem Risiko ausgesetzt, die weiter entstehenden Verfahrenskosten gegenüber der Klägerin nicht durchsetzen zu können. Bei Durchsetzung der Forderungen durch die Bank als Forderungsinhaberin hätte die Beklagte im Falle der Erfolglosigkeit der Klage hingegen eine solvente Kostenschuldnerin. Aus diesem Grunde sei es unbillig, dass die sich in Liquidation befindliche Klägerin die Rechte für die solvente eigentliche Forderungsinhaberin geltend mache. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung der Klageforderung an die Bank ändere nichts an der fehlenden Prozessführungsbefugnis der Klägerin. Der Unterschied bestehe lediglich darin, dass die Klägerin nicht Zahlung an sich, sondern an die Bank verlange. Kostenschuldnerin sei auch in diesem Fall die Klägerin und nicht die Bank.

Gegen dieses ihr am 02. Februar 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 19. Februar 2001 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel gleichzeitig begründet.

Sie meint, sie habe ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen. Ein dem entgegenstehender Rechtsmissbrauch liege nicht vor, da keine gezielte Prozessrollenverschiebung festgestellt werden könne. Denn die streitgegenständlichen Forderungen seien bereits vor Klageerhebung an die Bank abgetreten worden, der Vermögensverfall der Klägerin erst während des Prozesses eingetreten, was auch für die Offenlegung der Forderungsabtretung und die Ermächtigung der Klägerin zur Prozessführung gelte.

Zudem habe die Rechtschutzversicherung der Klägerin - was unstreitig ist - für den vorliegenden Fall eine Deckungszusage vom 6. März 2001 erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 25. Januar 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie - hilfsweise an die Volksbank G. - 127.192,05 DM nebst 12,25 % Zinsen auf 98.667,45 DM und 15.826,25 DM vom 4. Juli 1998 bis 26. Juli 1998, 12 % Zinsen auf 98.667,45 DM und 15.826,25 DM seit dem 27. Juli 1998 und 12 % seit dem 16. Dezember 1998 auf den übrigen Klagebetrag zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurück zu verweisen ist.

Die Klage ist zulässig, da die Klägerin aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft zur gerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung berechtigt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er daran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGH NJW 1984, 2220; NJW 1987, 2018; NJW 1989, 1932).

a) Ob die von der Volksbank G. der Klägerin erteilte Ermächtigung zur Prozessführung vom 22. Dezember 2000 (Bd. II, Bl. 80 d. A.) gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, soweit mit ihr bezweckt sein könnte, das Kostenrisiko zu Lasten der Beklagten zu verschieben, weil sich die Bank bewusst gewesen sein könnte, dass im Falle der Klageabweisung die Beklagte ihren Kostenerstattungsanspruch nicht würde durchsetzen können, kann dahingestellt bleiben. Die Ermächtigung der Klägerin, ihre Werklohnansprüche auf eigene Kosten zugunsten der Bank gerichtlich durchzusetzen, ergibt sich bereits aus der Ziff. 10 der Abtretungsbedingungen im Globalabtretungsvertrag vom 23. Juni 1997, so dass es auf die während des erstinstanzlichen Verfahrens übergebene Ermächtigung nicht ankommt.

Anhaltspunkte für eine von vornherein bestehende Sittenwidrigkeit der Ermächtigung vom 23. Juni 1997 i. S. von § 138 BGB sind von den Parteien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die im Juni 1997 in den Abtretungsbedingungen erteilte Ermächtigung seinerzeit mit dem Bewusstsein oder gar mit dem Ziel der "Risikoverlagerung" zu Lasten eines Dritten erteilt worden ist (BGH NJW 1990, 1117). Die Ermächtigung aus dem Jahre 1997 hat die Bank auch zu keinem Zeitpunkt widerrufen.

b) Ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Klägerin daran, die restliche Werklohnforderung im eigenen Namen gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts zu bejahen.

Ein solches Interesse des Ermächtigten an der gerichtlichen Rechtsverfolgung kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (BGH NJW 1993, 318). Die Klägerin hatte bereits zwei Jahre vor der Klageerhebung sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus ihrem Geschäftsbetrieb an die Volksbank G. abgetreten. Dabei handelte es sich um eine globale Sicherungsabtretung, für die anerkannt ist, dass der Zedent ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat, die abgetretene Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (BGH NJW 1990, 1117, NJW 1995, 3186). Im Zeitpunkt der Sicherungsabtretung war die Klägerin Inhaberin des Werklohnanspruches aus dem Vertrag vom 26. Oktober 1995, da der Vergütungsanspruch bereits mit Abschluss des Werkvertrages entstanden ist (§ 631 Abs. 1 BGB), ohne fällig zu sein (Palandt/Sprau BGB, 60. Aufl., § 632 Rn. 1 a). Soweit die Klägerin einen Teil ihrer Werklohnforderung auf den Nachtragsauftrag vom 17. April 1998 stützt, wird auch diese von der Sicherungsabtretung erfasst, da nach Ziff. 1 der Abtretungsbedingungen auch künftige Forderungen der Klägerin aus ihrem Geschäftsbetrieb wirksam abgetreten worden sind und gegen die darin enthaltene Art der Bestimmbarkeit künftiger Forderungen keine Bedenken bestehen.

Schutzwürdig ist dieses Interesse der Klägerin an der eigenen Prozessführung aber nur dann, wenn die Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird (BGH NJW 1986, 850). Für die Annahme, dass mit der Verfahrensweise von der Klägerin und der Bank der Zweck verfolgt wird, die Beklagte ungerechtfertigt schlechter zu stellen, fehlt jedoch jeder konkrete Anhaltspunkt. Dagegen spricht vor allem, dass die Klägerin eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung vorgelegt hat, wonach der der Beklagten zustehende Kostenerstattungsanspruch abgesichert ist.

Auch aus der Entscheidung des 7. Zivilsenats des Bundesgerichshofes (NJW 1986, 850 ff.) kann für den vorliegenden Fall nichts dafür entnommen werden, dass die Beklagte durch eine Prozessführung der Klägerin unbillig benachteiligt wird. Darin hatte der 7. Zivilsenat entschieden, dass einer überschuldeten, vermögenslosen GmbH oder GmbH & Co. KG, die keine Aussicht hat, die Geschäfte fortzuführen, in aller Regel das schutzwürdige eigene Interesse daran fehlt, die abgetretene Forderung im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit Ermächtigung des neuen Gläubigers zu dessen Gunsten einzuklagen. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen Regelsatz, der Ausnahmen zulässt (BGH NJW 1989, 1932, 1933). Denn die o. g. Erwägungen dienen dem Schutz des Beklagten vor einer unbilligen Beeinträchtigung seiner Belange, womit verhindert werden soll, dass er durch einen gezielten Austausch der Prozessrollen auf der Klägerseite dem Risiko ausgesetzt wird, einen ihm bei erfolgloser Klage zustehenden Kostenerstattungsanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit des Prozessstandschafters nicht durchsetzen zu können (BGH NJW 1995, 3186, 3187). Ein solcher Missbrauch der gewillkürten Prozessstandschaft drängte sich im Falle der Entscheidung des BGH (NJW 1986, 850) schon aus der zeitigen Abfolge der maßgebenden Umstände auf, insbesondere deswegen, weil der Vermögensverfall und der Konkursantrag in diesem Fall vor Klageerhebung eingetreten war.

Im vorliegenden Fall geht es aber um eine völlig andere Fallgestaltung, da hier der Vermögensverfall erst während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten ist. Die Klägerin hat ihren Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens am 7. Juli 2000 gestellt, als die Voraussetzungen der Prozessstandschaft bereits vorlagen. Unter diesen Umständen liegt ein Missbrauch der Prozessstandschaft nicht vor (BGH NJW 1990, 1117; BGH NJW 1995, 3187). Zudem hat der Bundesgerichtshof (NJW 1999, 1717, 1718) auch darauf abgestellt, dass die kostenrechtlichen Auswirkungen für sich allein nicht dazu führen, einer Prozessführungsermächtigung die Anerkennung zu versagen. Denn niemand habe einen Anspruch darauf, von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden und auch eine unzulässige Klage könne den Beklagten mit nicht beitreibbaren Kosten belasten. Daher kommt es auf die Frage eines möglicherweise nicht realisierbaren Kostenerstattungsanspruches der Beklagten und der Entstehung weiterer Prozesskosten durch Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens nicht an.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin der ursprüngliche Vertragspartner der Beklagten war und sie ohne die Abtretung an die Bank der alleinige Prozessgegner der Beklagten gewesen wäre, mit der sie freiwillig die beiden streitgegenständlichen Werkverträge abgeschlossen hatte.

Aus diesen Gesamtumständen ergibt sich, dass eine gezielte Prozessrollenverschiebung zum Nachteil der Beklagten nicht vorliegt.

2. Die Sache ist, da ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, an das Landgericht zurückzuverweisen, da durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden ist (§ 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil keine Sachentscheidung getroffen, sondern nur über das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung, nämlich die Prozessführungsbefugnis der Klägerin, entschieden. Insbesondere hat es nicht darüber entschieden, ob der Klägerin die von ihr in Anspruch genommene Rechtsfolge zusteht oder nicht, sondern ausweislich der Entscheidungsgründe nur eine Aussage darüber getroffen, ob die Klägerin selbst Trägerin des geltend gemachten Rechts ist (BGH NJW 1975, 1785, 1786). Das Urteil enthält noch nicht einmal eine sachlich-rechtliche Hilfsbegründung, die dem Senat zudem nicht die Befugnis genommen hätte, die Sache aufzuheben und zurückzuverweisen (Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 538 Rn. 11).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht abweisungsreif, da ihre Einrede des Zurückbehaltungsrechts nur zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führt (§§ 641 Abs. 3, 320 Abs. 1, 322 Abs. 1 BGB), sie darüber hinaus die Höhe der Klageforderung im Hinblick auf die angeblich verwendeten Mengen und Massen bestritten hat und das Landgericht gegebenenfalls über die von der Beklagten zur Hilfsaufrechnung gestellte Gegenforderung wird entscheiden müssen.

3. Der Senat hat von der Möglichkeit, gemäß § 540 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht, weil den Parteien dadurch eine Tatsacheninstanz genommen würde, es nach zutreffender Ansicht des Landgerichts einer weiteren Beweisaufnahme zu den von der Klägerin angeblich verbauten Mengen und Massen bedarf und die Parteien Zurückverweisung nicht widersprochen haben.

4.Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten waren nicht zu erheben (§ 8 Abs. 1 S. 1 GKG). Den Wert der Beschwer der Parteien hat der Senat gemäß §§ 3, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes für den Berufungsrechtszug beruht auf §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 22 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO. Der Streitwert hat sich wegen der Hilfsaufrechnung im Berufungsrechtszug nicht gemäß § 19 Abs. 3 um den Wert der Gegenforderung erhöht, weil über die Hilfsaufrechnung keine der rechtskraftfähige Entscheidung durch den Senat ergangen ist.

Ende der Entscheidung

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