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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 12 W 15/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 779
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1
ZPO §§ 162 ff.
ZPO § 568 Satz 1
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
Die Festsetzung einer Vergleichsgebühr setzt die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleiches voraus (a. A. OLG Naumburg, 12. Zivilsenat, OLG-R 2005, 52).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

12 W 15/05 OLG Naumburg

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 09. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Trojan beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 25. November 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin die von der Klägerin beantragte Festsetzung einer Vergleichsgebühr mit der Begründung verweigert, dass nach dem Inhalt der Verfahrensakte ein Anerkenntnis erfolgt und kein Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen sei.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen diese Begründung mit der Behauptung, dass im vorliegenden Fall kein bloßes Anerkenntnis vorgelegen habe, sondern - wie sich auch aus dem Verhandlungsprotokoll vom 29. September 2004 ergebe - zunächst über eine gütliche Einigung verhandelt und im Ergebnis faktisch ein Vergleich in Form eines Anerkenntnisses abgeschlossen worden sei. Die Festsetzung der Vergleichsgebühr sei nach ihrer Auffassung auch nicht an die Form der gerichtlichen Protokollierung gebunden, sondern an dem Inhalt der Regelung aus § 779 BGB. Diese Voraussetzungen hätten vorgelegen.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit Vorlagebeschluss vom 24. Januar 2005 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung ist erneut hervorgehoben worden, dass eine Vergleichsgebühr nicht entstanden sei, weil ein Anerkenntnis keine vergleichsweise Einigung darstelle und deshalb auch keine Vergleichsgebühr auslösen könne.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil die angefochtene Entscheidung von einer Rechtspflegerin erlassen wurde, ist zulässig (§ 11 Abs. 1, 13 RpflG, § 78 Abs. 5, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO), aber unbegründet.

Die Kostenfestsetzungsbeschluss ist - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden. Denn die Festsetzung der von der unterlegenen an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten in dem dafür vorgesehenen Verfahren erfordert schon im Interesse der Rechtssicherheit klare und praktikable Berechnungsgrundlagen. Dies gilt auch und gerade für die zur Festsetzung angemeldeten Anwaltsgebühren. Die Zubilligung einer Vergleichsgebühr erfordert daher naturgemäß den Abschluss eines Vergleichs. Sie kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn ein solcher ausdrücklich protokolliert worden ist (z. B. BGH NJW 2002, 3713 f.; OLG Nürnberg, MDR 2002, 354). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn eine Klärung der von der Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren zur Begründung dargelegten Erörterungen würde im Ergebnis eine Interpretations- und Auslegungsmöglichkeit des Kostenbeamten zum Inhalt des Gerichtsprotokolls gestatten, was zur Folge hätte, dass das Kostenrisiko letztlich im Ungewissen läge. Eine solche Sachbehandlung ist bei der Kostenfestsetzung daher grundsätzlich auszuschließen. Will somit eine Partei die Berücksichtigung einer Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren erreichen, muss sie hierzu einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich entsprechend § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO protokollieren lassen, der den Formvorschriften der §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 ff. ZPO zu entsprechen hat. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Festsetzung eines vertraglichen Konsenses der Parteien, der materiell-rechtlich die Begriffsmerkmale eines Vergleichs im Sinne von § 779 BGB erfüllt, möglich sein sollte (vgl. BGH a.a.O.). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Darlegungen der Klägerin hierzu überhaupt eine solche Wertung ermöglichen könnten (woran allerdings Zweifel bestehen), da im Übrigen die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Vergleichsgebühr nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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