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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: 12 W 5/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 2
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3
ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 5
ZPO § 577 Abs. 2
ZPO § 269 Abs. 2 S. 2
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 91
ZPO § 3
Die Einwilligung zur Klagerücknahme nach § 269 Abs. 2 ZPO und der Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO können formfrei - auch fernmündlich - erfolgen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

12 W 5/01 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

...

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Trojan und Kühlen sowie den Richter am Amtsgericht Dickel

am 8. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 26. Januar 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 2.700,00 DM.

Gründe:

I.

Der Kläger hat Honorarforderungen aus einem Architektenvertrag verlangt. Seine Klage vom 27. März 2000 hat er mit Schriftsatz vom 23. Januar 2001 zurückgenommen. Auf telefonische Rückfrage des Kammervorsitzenden bei dem Beklagtenvertreter hatte dieser der Klagerücknahme zugestimmt und Kostenantrag gestellt, worauf das Landgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2001 dem Kläger die Kosten des Rechtsstreit gem. § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt hat.

Hiergegen richtet sich die am 2. Februar 2001 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, dass weder die erforderliche Zustimmung des Beklagten eingeholt noch ein Antrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gestellt worden sei.

II.

Die nach §§ 269 Abs. 3 Satz 5, 577 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Eine Einwilligung zur Klagerücknahme sowie der Kostenantrag sind ausweislich eines Aktenvermerkes des Vorsitzenden der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 26. Januar 2001 (Bl. 128 d. A.) telefonisch von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten erklärt bzw. beantragt worden. Hierauf hat das Landgericht den Kläger - ebenfalls telefonisch - unterrichtet. Entsprechendes ergibt sich zudem aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 6. Februar 2001.

Die fernmündlich erklärte Einwilligung sowie die Antragstellung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sind wirksam. Beide Prozeßhandlungen waren - anders als für die Erklärung der Klagezurücknahme gem. § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO - nicht formgebunden ( z. B. Stein/Jonas Rdnr. 184 vor § 128 ZPO; Rdnr. 15 zu § 269 ZPO explizit zur Einwilligung). In Fällen, in denen das Gesetz keine Aussagen enthält, ist ein Schriftformerfordernis nur ausnahmsweise aus Gründen der Rechtssicherheit oder Rechtsklarheit notwendig, und zwar dann, wenn die Prozeßhandlung entweder befristet ist oder unmittelbar Rechte oder Pflichten für die Parteien oder für das Gericht begründen (Zöller-Greger Rdnr. 19 vor § 128 ZPO). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Einwilligung greift in Rechte des Klägers nicht ein, ermöglicht vielmehr erst die vom Kläger beabsichtigte unstreitige Beendigung des Rechtsstreits. Für den nicht fristgebundenen Kostenantrag gilt dieses ebenso. Denn die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt kraft Gesetz ein. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts dient allein als Grundlage für eine Vollstreckung der Kosten. Ob die erstattungsberechtigte Partei hiervon Gebrauch macht, liegt auch nach Beschlussfassung in ihren Ermessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes richtet sich nach § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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