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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 11.08.2005
Aktenzeichen: 12 W 69/05
Rechtsgebiete: SachenRBerG, BRAGO, ZPO, RPflG


Vorschriften:

SachenRBerG § 113
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 567 Abs. 2 Satz 2
RPflG § 11 Abs. 1
Der Grundsatz, wonach sich jeder Streitgenosse durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten lassen darf, erfährt eine Ausnahme, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

12 W 69/05 OLG Naumburg

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Kühlen als Einzelrichter

am 11. August 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 24. Januar 2005 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 30. Mai 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die außergerichtlichen Gebühren und Auslagen 38.027,57 EUR.

Gründe:

I.

Die Klägerin erhob gegen die Beklagten eine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches gemäß § 113 SachenRBerG. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. In beiden Instanzen haben sich die Beklagten zu 1) und 2) von Rechtsanwalt P. und die Beklagten zu 3) und 4) von Rechtsanwalt L. vertreten lassen, die Mitglieder derselben Sozietät sind. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten die Festsetzung der vollen Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten begehrt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin für beide Instanzen die Gebühren für nur einen Rechtsanwalt festgesetzt einschließlich einer Erhöhung der Prozessgebühr für mehrere Auftraggeber gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Der sofortigen Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht teilweise abgeholfen, indem es eine Beweisgebühr in Höhe weiterer 6.259,82 EUR festgesetzt hat, und sie im Übrigen dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht für alle Beklagten nur die erhöhten Gebühren eines Rechtsanwaltes festgesetzt. Ihr Beschwerdevorbringen vermag daran nichts zu ihren Gunsten zu ändern.

Die Erstattungsfähigkeit der streitigen Anwaltskosten hängt davon ab, ob es für die Beklagten zu 1) und 2) bzw. die Beklagten zu 3) und 4) notwendig gewesen ist, sich durch einen weiteren Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Eine solche Ausnahme liegt dann vor, wenn ein konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme mehrerer Prozessbevollmächtigter gebietet. Die Frage, ob dies stets der Fall ist, wenn Streitgenossen klagen oder verklagt werden, hat der Bundesgerichtshof in der Weise entschieden, dass der Grundsatz, wonach sich jeder Streitgenosse durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten lassen darf, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles eingeschränkt ist und Ausnahmen zulässt, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW-RR 2004, 536). Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall durch die Beauftragung zweier Anwälte derselben Sozietät vermeidbare Mehrkosten entstanden, die nicht erstattungsfähig sind. Ein vernünftiger Grund für die Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte derselben Sozietät ist nicht ersichtlich. Denn alle Beklagten sahen sich einem Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin ausgesetzt, bei dessen Berechtigung es um dieselben tatsächlichen und rechtlichen Fragen ging. Eine Interessenkollision zwischen den Beklagten zu 1) und 2) auf der einen und den Beklagten zu 3) und 4) auf der anderen Seite ist nach dem Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nicht ersichtlich. Da die beiden Prozessbevollmächtigten der Beklagten zudem in einer Sozietät miteinander verbunden sind, muss davon ausgegangen werden, dass ein Interessenwiderstreit tatsächlich nicht bestanden hat. Ein weiteres Indiz für gleichgerichtete Interessen ist auch der Umstand, dass sich Rechtsanwalt L. im Berufungsverfahren zunächst für alle vier Beklagten bestellt hat und erst später Rechtsanwalt P. die Beklagten zu 1) und 2) und Rechtsanwalt L. die Beklagten zu 3) und 4) vertreten hat. Somit sind die durch die Prozessvertretung entstandenen Mehrkosten zweier Rechtsanwälte nicht erstattungsfähig, sondern nur die Gebühren eines Rechtsanwaltes für alle vier Beklagten, erhöht um die Gebühr des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Diese Kosten hat das Landgericht auch festgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Er war für die außergerichtlichen Gebühren und Auslagen des Beschwerdeverfahrens aus der Differenz zwischen dem festgesetzten Erstattungsbetrag und der Summe der von den Beklagten begehrten Gebühren zu berechnen.

Ende der Entscheidung

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