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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 23.05.2002
Aktenzeichen: 14 UF 25/02
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB, FGB/DDR, ZPO


Vorschriften:

EGBGB § 4 Abs. 5
BGB § 1378 Abs. 1
FGB/DDR § 40
FGB/DDR § 40 Abs. 1
FGB/DDR § 40 Abs. 2
FGB/DDR § 40 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 713
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 Satz 1
ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1
Eine Ausgleichsforderung nach § 40 FGB/DDR kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH in FamRZ 1983, 1048; ders. FamRZ 99, 1197) grundsätzlich als gesonderter Anspruch geltend gemacht werden.

Dies gilt auch dann, wenn mangels Fortgeltungserklärung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ab dem 3.10.1990 wirksam geworden ist.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

14 UF 25/02 OLG Naumburg

verkündet am: 23.05.2002

In dem Rechtsstreit

...

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Hahn als Vorsitzende und die Richter am Landgericht Materlik und Lentner auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 24.01.2002, Az.: 4 F 228/98, abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.300,81 Euro (= 4.500,00 DM) zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 65 % und der Beklagte zu 35 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.500,00 DM (= 2.300,81 Euro) festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien schlossen am 09.08.1986 die Ehe. Aus dieser sind die Kinder A. , geboren am 18.08.1987, und A. , geboren am 19.01.1990, hervorgegangen. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 07.08.2000, rechtskräftig seit dem 10.11.2000, geschieden (Bl. 88 ff., Bd. I d. A.).

Der Beklagte hatte im Jahr 1984, vor der Eheschließung der Parteien, ein Hausgrundstück, gelegen in Z. , K. straße 21, zu Alleineigentum erworben. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Grundstück in einem unsanierten, schlechten Zustand, bei dem bereits auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude handelte es sich um eine Scheune. Das Grundstück wurde sodann zu Wohnzwecken um- und ausgebaut und später von den Parteien gemeinsam bewohnt. Die wesentlichen Um- und Ausbauarbeiten an dem Hausgrundstück fanden ab dem Jahr 1984 statt. Die Klägerin führte den Haushalt und betreute die gemeinsamen Kinder.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 24.01.2002 (Bl. 43 - 46 der Unterakte Zugewinnausgleich) Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n. F.).

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Wittenberg den seitens der Klägerin in Höhe von 15.000,00 DM ursprünglich als Zugewinnausgleichsanspruch gemäß § 1378 Abs. 1 BGB und später - nach Vorlage des erstinstanzlich eingeholten Wertermittlungsgutachten der Sachverständigen An. vom 26.10.2001 - als Ausgleichsanspruch gemäß § 40 FGB/DDR geltend gemachten Leistungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass diese die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch im Sinne des § 40 FGB/DDR nicht bewiesen habe. Zwar bestehe ein solcher Ausgleichsanspruch nicht nur dann, wenn das Vermögen eines Ehegatten während der Ehe im Wert gestiegen sei, sondern auch dann, wenn zwar ein Wertanstieg nicht festzustellen sei, aber der andere Ehegatte wesentlich zur Werterhaltung beigetragen habe. Es bedürfe deshalb einer konkreten Feststellung, in welcher Weise und in welchem Umfang der Ehegatte zur Erhaltung des Vermögens des anderen Anteil gehabt habe. Der Beklagte habe Arbeitsleistungen der Klägerin bestritten. Diese sei jedoch beweisfällig für ihre Behauptungen geblieben.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie wiederholt ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag und weist erneut darauf hin, dass sich schon aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten der Sachverständigen An. vom 26.10.2001 ergebe, dass in dem Zeitraum 1984 bis 1987 einschließlich der wesentliche Teil der Um- und Ausbauarbeiten des Hausgrundstückes erfolgt sei. Der Keller sei vergrößert und überwiegend neu geschaffen worden, eine Hinterfront sei abgerissen und neu aufgemauert worden, es seien Aufstockungen des Hauses zur Hofseite hin erfolgt, die Erdgeschossdecke sei erneuert, Holzbalken seien entfernt und eine Massivdecke sei eingebracht worden, im Erdgeschoss sei eine Treppe zum Obergeschoss erstellt, die beiden Schornsteine seien neu hochgezogen, der Dachstuhl sei komplett wiederhergestellt und ausgebaut worden. Ferner seien die Dacheindeckung erneuert und die Fußböden massiv erstellt worden, außerdem seien der Einbau neuer Kachelöfen sowie ein Badeinbau nebst Flieseneinbringung durchgeführt und die gesamten Elektroinstallationen erneuert worden.

Die Klägerin behauptet, dass sie im Jahr 1987 einen Betrag von 4.500,00 Mark/DDR aus einer zur Auszahlung gelangten Lebensversicherung in die Modernisierung des Hauses investiert habe. Sie habe erhebliche Arbeitsleistungen zur Erhöhung des Wertes des Hauses und zur Werterhaltung erbracht, indem sie intensiv an dem Um- und Ausbau des Hausgrundstückes mitgeholfen habe, sogar hochschwanger habe sie noch Handlangerarbeiten durchgeführt und den Betonmischer bedient. Unabhängig davon habe sie schon während der Bauarbeiten allein den Haushalt geführt. Auch habe sie dadurch zur Wertverbesserung des Grundstücks beigetragen, so macht sie des Weiteren geltend, dass sie - was zwischen den Parteien unstreitig ist - die Versorgung und Betreuung der gemeinsamen Kinder A. und A. vorgenommen und Speisen und Getränke zur Verköstigung der mitarbeitenden Helfer bereitgestellt habe.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wittenberg vom 24.01.2002, Az.: 4 F 228/98, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.500,00 DM (=2.300,81 Euro) als Ausgleich gemäß § 40 FGB/DDR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ebenfalls seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag. Der Beklagte behauptet, dass die Klägerin keinerlei eigenes Geld für die Modernisierung des Hauses verwendet habe, auch habe sie keinerlei Arbeitsleistungen zur Wertsteigerung des Grundstücks erbracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme wird auf das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 24.01.2002 (Bl. 43 bis 46 d. UA-ZA), auf das Wertermittlungsgutachten der Sachverständigen M. An. vom 26.10.2001, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wittenberg vom 10.01.2002 (Bl. 39 d. UA-ZA) und die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die gemäß den §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519, 520 ZPO (in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung; vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO) zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Denn der Klägerin steht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts der geltend gemachte Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten, ihren vormaligen Ehemann, gemäß § 40 Abs. 1 FGB/DDR in Höhe von 4.500,00 DM = 2.300,81 Euro zu.

1. Wie bereits in zutreffender Weise das erstinstanzliche Gericht festgestellt hat, kann eine Ausgleichsforderung im Sinne des § 40 Abs. 1 FGB/DDR - nach der insoweit ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - grundsätzlich als gesonderter Anspruch geltend gemacht werden (vgl. BGH, FamRZ 1983, S. 1048 ff.; FamRZ 1999, S. 1197 ff.). Zwar ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass mangels einer Fortgeltungserklärung eines oder beider Ehegatten (Art. 234, § 4 Abs. 2 EGBGB) der bisherige Güterstand der Parteien grundsätzlich mit Wirkung ab dem 03.10.1990 in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft überführt worden ist. Allerdings kommt auch nach Überleitung des DDR-Güterstandes in die Zugewinngemeinschaft ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB in Betracht. Der Gesetzgeber hat nämlich geregelt, dass erst mit Wirkung ab dem 03.10.1990 das eheliche Güterrecht in den Beitrittsgebieten in Kraft tritt. Damit wirkt der Güterstand in der Zugewinngemeinschaft nicht bis zum Ehebeginn zurück. Um eine Benachteiligung desjenigen Ehegatten, der durch Mitarbeit das Alleineigentum des anderen Ehegatten gefördert hat, auszuschließen, muss § 40 FGB/DDR zur Abwicklung des DDR-Güterstandes mit herangezogen werden. Dieser schuldrechtliche Anspruch kann gesondert geltend gemacht werden (vgl. BGH, FamRZ 1999, S. 1197, 1198; FamRZ 1993, S. 1048, 1049; OLG Dresden, FamRZ 2001, S.761, 762; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, S. 670).

2. Die Klägerin hat dadurch, dass sie während der ab ihrer Eheschließung im Jahr 1986 durchgeführten Um- und Ausbauarbeiten allein den Haushalt geführt, den im August 1987 geborenen Sohn betreut und die Bauhelfer verpflegt hat, zur Werterhaltung des unstreitig im Alleineigentum des Beklagten stehenden Hausgrundstücks in Z. beigetragen. Sie kann hierfür von dem Beklagten einen Ausgleich verlangen, den der Senat wertmäßig in Höhe der geltend gemachten 4.500,00 DM/2.300,81 Euro gemäß § 40 Abs. 1 und 2 FGB/DDR als angemessen ansieht.

Denn entgegen der Auffassung des Beklagten und des Amtsgerichts kommt es für die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich Arbeits-leistungen zur Wertsteigerung oder -vergrößerung des Grundstücks erbracht hat. Ebenso ist nicht maßgebend, ob sie Geldbeträge zur Modernisierung des Hauses zur Verfügung gestellt hat. Vielmehr reicht es aus, dass die Klägerin durch die Übernahme der häuslichen und familiären Verpflichtungen den Beklagten während der Bauarbeiten entlastet hat und dadurch indirekt zur Erhaltung seines Vermögens beigetragen hat.

a) Gemäß § 40 Abs. 1 und 2 FGB/DDR steht einem Ehegatten, der zur Vergrößerung oder Erhaltung des Alleinvermögens des anderen Ehegatten wesentlich beigetragen hat, bei Beendigung der Ehe ein Anteil hieran zu, der bis zur Hälfte des bei Eheende vorhandenen Alleinvermögens reichen kann. Dieser schuldrechtliche Anspruch setzt zwar grundsätzlich einen besonderen Beitrag zur Mehrung oder Erhaltung des Vermögens voraus, jedoch ist anerkannt, dass dieser Beitrag auch in Gestalt der Haushaltsführung und Kindererziehung erfolgen kann. Der Anspruch ähnelt in gewisser Hinsicht dem Zugewinnausgleichsanspruch, unterscheidet sich davon allerdings vor allem darin, dass nicht nur der in der Ehe erzielte Wertzuwachs auszugleichen ist, sondern ein Anspruch auch dann in Betracht kommt, wenn der Ehegatte nur zur Werterhaltung beigetragen hat (vgl. BGH, FamRZ 1993, S. 1048, 1049). Das Entstehen des Ausgleichanspruchs setzt nämlich, wie sich aus der Formulierung des § 40 Abs. 1 FGB/DDR ergibt, einen Vermögenszuwachs auf Seiten des belasteten Ehegatten gerade nicht voraus (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, S. 670).

b) Im vorliegenden Fall ist das vom Beklagten vorehelich erworbene Hausgrundstück während der Ehe, zumindest ab 1986 bis 1987 einschließlich, mit umfangreichen Um- und Ausbauten versehen worden, wie sich insbesondere dem Gutachten der Sachverständigen An. vom 26.10.2001, Seite 9, entnehmen lässt. Dass die dort im Einzelnen detailliert aufgeführten Arbeiten im vorstehend genannnten Zeitraum erbracht worden sind, hat schließlich der Beklagte im Laufe des Verfahrens auch nicht mehr in Abrede gestellt, sodass von deren tatsächlicher Durchführung in dem fraglichen Zeitraum auszugehen ist.

Aufgrund des beiderseitigen Vortrags der Parteien steht ferner fest, dass ausschließlich die Klägerin während dieser Bauarbeiten, an denen sich der Beklagte neben seiner beruflichen Tätigkeit in erheblichem Maße selbst beteiligt hat, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.05.2002 ausdrücklich bestätigt hat, die Betreuung zumindest des im August 1987 geborenen gemeinsamen Kindes und die Haushaltsführung geleistet hat. Dass sie ferner die Bauhelfer mit Speisen und Getränken verköstigt hat, ist zwischen den Parteien ebenfalls nicht streitig.

Zwar hat der Beklagte bestritten, dass die Klägerin an den eigentlichen Bauarbeiten beteiligt gewesen sein soll. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, wie bereits oben dargestellt worden ist. Demgegenüber hat er jedoch nicht in Abrede gestellt, dass ausschließlich die Klägerin in diesem Zeitraum die familiären und häuslichen Verpflichtungen übernommen hat.

Der Umstand allerdings, dass der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.05.2002 erstmalig bestritten hat, dass die Parteien nach ihrer Eheschließung in den Jahren 1986 und 1987 überhaupt einen eigenen Haushalt geführt hätten, ist demgegenüber nicht erheblich. Zum einen hält es der Senat für lebensfremd und daher abwegig, dass die Eheleute, insbesondere nach der Geburt des ersten Kindes im August 1987, einen eigenständigen Haushalt, wenn auch möglicherweise nur in einem eingeschränkten oder beengten Umfang, nicht innegehabt haben sollen. Zum anderen hat der Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich in Abrede gestellt, dass sich ausschließlich die Klägerin um den gemeinsamen Haushalt gekümmert habe. Wer - wenn nicht die Klägerin - hätte den Haushalt führen können, insbesondere da der Beklagte vollschichtig berufstätig gewesen ist, und zwar auch während der gesamten Um- und Ausbauarbeiten. Eine Erklärung hierzu hat der Beklagte nicht abgegeben.

Unabhängig davon, dass diese Behauptung des Beklagten, es habe überhaupt kein gemeinsamer Haushalt der Parteien zu diesem Zeitpunkt existiert, verspätet vorgebracht worden ist, ändert sich an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auch dann nichts, wenn davon ausgegangen wird, dass die Parteien in den Jahren 1986 und 1987 keinen eigenen Haushalt gehabt haben. Denn auch in diesem Fall bleibt es zwischen ihnen unstreitig, dass aus-schließlich die Klägerin die Verköstigung und Versorgung der Bauhelfer einschließlich des Beklagten, ohne die das Grundstück nicht hätte saniert werden können, übernommen und sich zumindest ab August 1987 um die Betreuung und Erziehung des ersten gemeinsamen Kindes gekümmert hat. Es ist auch in diesem Fall aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie hierdurch den Beklagten, der den Um- und Ausbau der Scheune zu einem Wohnhaus nach der täglichen Arbeit durchgeführt hat, erheblich entlastet und somit jedenfalls indirekt zur Erhaltung seines Vermögens beigetragen hat (vgl. auch BGH, FamRZ 1993, S. 1048, 1050; FamRZ 199, S. 1197).

Die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs im Sinne des § 40 Abs. 1 FGB/DDR liegen nach alledem vor.

c) Der Klägerin steht auch der Höhe nach die geltend gemachte Ausgleichsforderung zu. Der Senat erachtet es als angemessen, den Beitrag der Klägerin an der Werterhaltung mit zumindest 4.500,00 DM, das sind weniger als 1/20 des Grundstückswertes am 03.10.1990, anzusetzen.

Für die Ermittlung des Wertes des Anspruchs nach § 40 Abs. 1 und 2 FGB/DDR ist in Überleitungsfällen - wie hier - der Stichtag 03.10.1990 maßgebend (vgl. BGH, FamRZ 1999, S. 1197, 1198; anders noch BGH, FamRZ 1993, S. 1048, 1050).

Für diejenigen Ehen, die noch vor dem Beitritt geschieden worden sind und für die gemäß Artikel 234, § 4 Abs. 5 EGBGB insgesamt das bisherige Recht für die Vermögensauseinandersetzung maßgebend bleibt, hat zwar der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.05.1993 (FamRZ 1993, S. 1048, 1050) entschieden, dass es für die Wertermittlung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ankommt, weil der Anspruch kraft Gesetzes mit der Scheidung der Ehe entstehe (vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 1999, S. 1197, 1199). Das kann allerdings für die Ehen, welche am 03.10.1990 noch bestanden haben und mangels Fortgeltungserklärung ab diesem Zeitpunkt dem Zugewinnausgleich unterliegen, nicht gelten. Vielmehr ist der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR wertmäßig auf den 03.10.1990 zu begrenzen, weil sich sonst eine Überschneidung mit der Teilhabe an den Wertsteigerungen des Vermögens des anderen Ehegatten im Zugewinnausgleich ergeben könnte (vgl. BGH, a.a.O., S. 1199).

Am 03.10.1990, dem hier heranzuziehenden Stichtag, hatte das streitgegenständliche Grundstück einen Wert von 92.000,00 DM. Das ergibt sich unzweifelhaft aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten der Sachverständigen An. vom 26.10.2001, dort Seite 30. Die entsprechenden Feststellungen der Sachverständigen sind weder von dem Beklagten noch von der Klägerin in Zweifel gezogen worden.

Die Höhe des Ausgleichsbetrages liegt nach § 40 Abs. 2 FGB/DDR grundsätzlich im richterlichen Ermessen (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2001, S. 761, 762). Er wird dabei nur von dem hälftigen Wert des Vermögens begrenzt. Höchstgrenze des Anspruchs ist nämlich gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB/DDR nicht die Hälfte eines Wertzuwachses, sondern die Hälfte des Wertes des zum Stichtag vorhandenen Vermögens als solchen, an dessen Mehrung oder Erhaltung der ausgleichsbegehrende Ehegatte beteiligt gewesen ist (vgl. BGH, FamRZ 1993, S. 1048, 1049).

Auch wenn im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass sich der mehr als zehn Jahre zurückliegende tatsächliche Werterhaltungsbeitrag der Klägerin nicht mehr exakt quantifizieren lässt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Hausgrundstück ohne die ab 1986 fortgeführte Sanierung einen wesentlich geringeren Wert gehabt hätte.

Der von der Klägerin begehrte Betrag von 4.500,00 DM stellt lediglich einen Bruchteil des Vermögenswertes dar und liegt bei weitem unterhalb der nach § 40 Abs. 1 Satz 2 FGB zulässigen Höchstgrenze. Grundsätzlich könnte die Klägerin nämlich die Hälfte des Betrages von 92.000,00 DM als Wert des Grundstückes, zu dessen Erhaltung sie beigetragen hat, verlangen. Als Ausgleich gemäß § 40 Abs. 1 und 2 FGB/DDR ist ihr jedenfalls die geltend gemachte Summe von 4.500,00 DM, das entspricht einem Betrag von 2.300,81 Euro, zuzuerkennen.

Nach alledem ist die Berufung der Klägerin begründet und das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 24.01.2002 entsprechend abzuändern.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin war an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, weil sie ihre Berufung beschränkt und in diesem Umfang damit ihre Klage teilweise zurückgenommen hat. Im Fall der Teilklagrücknahme liegt ein Teil-Unterliegen im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 92, Rdnr. 3). Die demgemäß zu bildende Kostenquote richtet sich nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien in beiden Instanzen, wobei die Unterschiedlichkeit des erst- und zweitinstanzlichen Streitwerts zu berücksichtigen (15.000,00 DM bzw. 4.500,00 DM) ist. Dementsprechend haben die Klägerin zu 65 % und der Beklagte zu 35 % die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, Satz 1 ZPO in Verb. mit § 713 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 4.500,00 DM/2.300,81 Euro (§§ 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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