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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 10.07.2003
Aktenzeichen: 14 UF 26/03
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, ZPO, FGG, VAÜG, SGB VI, BetrAVG, BarwertVO, GKG


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c
BGB § 1587 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c
BGB § 1587 b
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
VAHRG § 11 Abs. 2
ZPO § 93 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 528
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 621 e Abs. 3
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 3 Satz 2
FGG § 12
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
FGG § 20 Abs. 1
FGG § 53 b
VAÜG § 1 Abs. 1
VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 1
VAÜG § 1 Abs. 3
VAÜG § 1 Abs. 4
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4
SGB VI § 76
SGB VI § 76 Abs. 2 Satz 3
SGB VI § 264 a
BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 4
BarwertVO § 1 Abs. 1
BarwertVO § 1 Abs. 3
BarwertVO § 2 Abs. 1
BarwertVO § 2 Abs. 2 Satz 1
BarwertVO § 2 Abs. 2 Satz 4 n. F.
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
Eine Aussetzung des Versorgungsausgleichs findet dann nicht statt, wenn der Wert des Anrechtes, das die Aussetzung als Rechtsfolge hätte, wertmäßig gering ist (hier: 0,03 Euro).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 UF 26/03 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Oberlandesgericht Materlik und die Richterin am Landgericht Staron am

10. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die befristete Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt und von Amts wegen wird das Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 8. Januar 2003, Az.: 8 F 231/02, hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 und 3 der Entscheidungsformel abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: , werden angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 142,50 Euro, bezogen auf den 31. Mai 2002 als Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: , übertragen.

b) Der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Durch Urteil vom 8. Januar 2003 (Bl. 30 - 35 d. A.) hat das Amtsgericht Haldensleben die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau (Antragstellerin) dergestalt geregelt, dass, jeweils bezogen auf den 31. Mai 2002 als Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB, einmal mittels Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB (in Verb. mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG) von dem Versicherungskonto des Ehemannes (Antragsgegners) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf das ebenfalls dort geführte Versicherungskonto der Ehefrau angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 142,49 Euro übertragen und dort zugleich zu Lasten der betrieblichen Zusatzversorgung des Ehemannes bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (KVV) durch analoges Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG in Verb. mit § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,33 Euro begründet wurden.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich, in formeller Hinsicht bedenkenfrei, die Beschwerde des KVV (Bl. 68/69 UA-VA), der moniert, dass ungeachtet der seinerseits bereits anteilig für die Ehezeit erteilten Auskunft zu einer betrieblichen Anwartschaft des Ehemannes in Höhe von 53,57 Euro monatlich (Bl. 37 - 44 UA-VA) nochmals seitens des Amtsgerichts eine anteilige Berechnung für die Ehezeit vorgenommen worden sei.

II.

Die Beschwerde des KVV ist zulässig (1) und auch in der Sache begründet (2).

1. Die gemäß § 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verb. mit den §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig.

Auf eine etwaige - hier nicht erreichte - Mindestbeschwer kommt es, im Gegensatz zur Berufung, bei der befristeten Beschwerde nicht an, wie schon, auch nach dem novellierten Verfahrensrecht ab Anfang letzten Jahres, aus der fehlenden Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO erhellt (vgl.: OLG Bamberg, FamRZ 1998, 305; Philippi, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 621 e Rdnr. 22; a. A. in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis minimaler Korrekturen erstrebender Beschwerden: OLG München, FamRZ 1982, 187, und OLG Dresden, FamRZ 1996, 742). Die Beschwerdebefugnis ist auch unabhängig von einer finanziellen Mehrbelastung des Beschwerde führenden Versorgungsträgers (BGH, NJW 1981, 1274).

Der KVV ist vielmehr allein auf Grund des nach seinem Vortrag gesetzeswidrig durchgeführten Versorgungsausgleichs in seinem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Recht auf Gewährleistung einer gesetzeskonformen Verwaltung beeinträchtigt (s. dazu beispielhaft: Sedemund-Treiber, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., 1998, § 621 e ZPO Rdnr. 9 m. w. N. nam. aus der Rechtsprechung) und damit gemäß § 20 Abs. 1 FGG, welche Regelung über § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwendung findet, zur Beschwerde berechtigt.

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg,

a) Das Amtsgericht hat in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft, noch dazu ohne nachvollziehbare Subsumtion oder Angabe einer gesetzlichen Grundlage, die betrieblichen Zusatzversorgungen beider Parteien berechnet, sodass über das Beschwerdevorbringen hinaus zugleich von Amts und - im Hinblick auf die zwischenzeitlich rückwirkend ab Beginn dieses Jahres geänderte Barwert-Verordnung - auch von Gesetzes wegen eine Korrektur des erstinstanzlich bei den nichtangleichungsdynamischen bzw. anderen Anrechten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG höchst unzulänglich durchgeführten Versorgungsausgleichs unumgänglich war.

Der öffentlich-rechtlich durchzuführende Versorgungsausgleich unterliegt als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem in den §§ 53 b, 12 FGG und in § 11 Abs. 2 VAHRG zum Ausdruck kommenden Amtsermittlungsgrundsatz. Folgerichtig ist auch das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung, wie die fehlende Bezugnahme auf § 528 ZPO in § 621 e Abs. 3 ZPO verdeutlicht, nicht an die Anträge des Beschwerdeführers gebunden (s. dazu nam. Philippi, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 621 e Rdnr. 62 m. w. N.), sondern gehalten, unabhängig von dem Beschwerdevorbringen der objektiven Rechtslage Geltung zu verschaffen.

b) Der wegen des Erwerbs angleichungsdynamischer Rentenanwartschaften seitens beider Ehegatten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 VAÜG und aufgrund der noch nicht eingetretenen Einkommensangleichung in Ost und West im Sinne des § 1 Abs. 4 VAÜG den Besonderheiten des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (VAÜG) unterliegende Versorgungsausgleich kann im vorliegenden Falle durchgeführt werden, da die dafür notwendigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG erfüllt sind. Denn beide Ehegatten haben in der Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anwartschaften minderer Art im Sinne des § 1 Abs. 3 VAÜG erworben, und der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften - das ist hier der Ehemann - hat auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte in der Ehezeit erworben.

Gleichwohl kann die sich daraus üblicherweise ergebende Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG, dass angleichungsdynamische und andere Anrechte unabhängig voneinander auszugleichen sind, hier sinnvollerweise, methodisch im Wege der verfassungskonform gebotenen teleologischen Reduktion (s. dazu grundlegend Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., 1991, S. 391 ff.), keine Anwendung finden, da die Wertdifferenz von 0,03 Euro bei den nichtangleichungsdynamischen bzw. anderen Anrechten der Parteien (s. dazu im Einzelnen unter c) ökonomisch wie rechtlich eine Quantité négligeable darstellt.

Die bei den nichtangleichungsdynamischen Anrechten mit einem gegen Null tendierenden Bagatellbetrag von 0,03 Euro zu Gunsten der Ehefrau zu Buche schlagende Wertdifferenz - ausgleichspflichtig wäre ohnehin nur die Hälfte - vermag bei einer verfassungskonformen, d. h. vornehmlich dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichteten Auslegung der Vorschrift keine zeitaufwendige, kostenträchtige und gleichermaßen umständliche wie unverständliche Zweigleisigkeit des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG zu rechtfertigen, die anderenfalls, bei einer rein buchstabengetreuen, indes selbstgenügsam formalistischen Anwendung der Vorschrift unvermeidbar wäre. Die Rechtsfolge des zweigleisig durchzuführenden Versorgungsausgleich ist mithin als suspendiert anzusehen, und die ökonomisch bedeutungslosen nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in zweckentsprechender Weise den angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften gleichzustellen.

Die zugunsten der Ehefrau bei den nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB zu Buche schlagende hälftige Wertdifferenz von 0,015 Euro kann und muss daher, ob des damit verbundenen angleichungsdynamischen Effektes verkürzt auf 0,01 Euro, bei dem Ausgleich der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften Berücksichtigung finden.

Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von 918,36 Euro (Bl. 49 UA-VA) stehen insoweit Anwartschaften der Ehefrau in Höhe von 633,38 Euro (Bl. 21 UA-VA) gegenüber. In Höhe der Hälfe der Wertdifferenz der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften von (918,36 Euro - 633,38 Euro =) 284,98 Euro besteht demnach gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB eine Ausgleichspflicht des Ehemannes, sodass angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Werte von 142,49 Euro monatlich plus dem zusätzlich zu berücksichtigenden Ausgleichsbetrag von 0,01 Euro hinsichtlich der anderen Anrechte, also insgesamt 142,50 Euro im Wege des Renten-Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das ebenfalls dort unterhaltene Konto der Ehefrau zu übertragen waren.

Der Höchstbetrag nach § 1587 b BGB in Verb. mit § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI wird insoweit nicht überschritten.

Die Anordnung, den Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen, findet - im Hinblick auf die Regelung der §§ 76, 264 a SGB VI - ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG.

c) Die gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB maßgebliche Wertdifferenz von 0,03 Euro bei den an sich selbständig auszugleichenden nichtangleichungsdynamischen bzw. anderen Anrechten der Parteien im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG ergibt sich daraus, dass während der Ehezeit (vom 1.11.1969 bis zum 31.05.2002 gemäß § 1587 Abs. 2 BGB) sowohl für den Ehemann, bei dem KVV, als auch für die Ehefrau, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), betriebliche Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen und korrekterweise gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, Nr. 4 lit. c, Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verb. mit den Vorschriften der Barwert-Verordnung zu bewerten waren.

Die Umwertung der betrieblichen Anwartschaft der Parteien aus der beim KVV bzw. der VBL unterhaltenen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist vom Amtsgericht grundsätzlich zutreffend - wenngleich ohne Gesetzesangaben - nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der Barwert-Verordnung vorgenommen worden, da die Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes laut Auskunft der Versorgungsträger (Bl. 38 u. 61/63 UA-VA) zum einen nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB genannten Anwartschaften und zum anderen auch nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt werden.

Für die Ausgangspunkt der demnach notwendigen Umwertung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB bildenden Anwartschaften der Parteien aus der jeweiligen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist indes ungeachtet dessen, dass sowohl der KVV als auch die VBL in ihren Auskünften (Bl. 27/61 UA-VA) ausdrücklich jeweils die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Betriebsrente mit monatlich 53,57 Euro bzw. 58,91 Euro beziffert hatten, nochmals, offenbar nach Maßgabe des - wie alle anderen Vorschriften nicht erwähnten und auch nach Nr. 3 Satz 2 der Vorschrift gerade nicht Anwendung findenden - § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a BGB, in fehlerhafter Weise ein Ehezeitanteil dieser bereits nach der Ehezeit bestimmten Anwartschaften ermittelt worden. Die Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB gilt nach Satz 2 allerdings gerade nicht für Anwartschaften auf Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis zu einer zusätzlichen Versorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, auf die, wie hier, (§ 1587 a Abs. 2) Nummer 4 Buchstabe c anzuwenden ist, weil sich die Rente oder Leistung nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemisst.

Wenigstens für die Zeit ab dem 1. Januar bis zum 31. Mai 2002 hätte die Bewertung allemal unmissverständlich nach jenen Vorschriften erfolgen müssen, da ab Beginn des Jahres 2002 die Anwartschaften beider Parteien auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sich erklärtermaßen nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemessen (Bl. 38 und Bl. 61 UA-VA). Die unterschiedslose Gleichbehandlung der beiden betrieblichen Anwartschaften seitens des Amtsgerichts nach Maßgabe des - nicht erwähnten - § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB war bereits von daher in Anbetracht der gerade differenziert für beide Zeiträume erteilten Auskünfte der Versorgungsträger nicht gerechtfertigt.

Aber auch für die Ehezeit bis zum 31. Dezember 2001 konnte entgegen den ausdrücklich auch für diese Zeit erteilten und insgesamt auf die Ehezeit beschränkten Auskünften beider Versorgungsträger nicht nochmals eine ehezeitanteilige Bewertung seitens des Amtsgerichts nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a BGB vorgenommen werden. Mit der grundlegenden Umstellung des Zusatzversorgungssystems im öffentlichen Dienst auf ein nunmehr generell § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c BGB unterfallendes Punktesystem zu Beginn letzten Jahres sind zugleich - und zwar auch im vorliegenden Fall (Bl. 41/42 u. Bl. 65 UA-VA) - zuvor erworbene Versorgungsanrechte in Form einer so genannten Startgutschrift in das Punktemodell überführt worden (s. dazu Brudermüller, in: Palandt, BGB, 62. Aufl., 2003, § 1587 a Rdnr. 83). Dementsprechend ist auch hier der auf die Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB entfallende Teil der Anwartschaft aus der kommunalen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gleichsam linear nach Maßgabe des § 1587 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c BGB satzungsgemäß ermittelt und von den Versorgungsträgern mitgeteilt worden. Dies gilt in besonderer Weise für den KVV, der für die Ermittlung der Startgutschrift zum 1. Januar 2001 eine Berechnung der Mindestzusatzrente nach Maßgabe des im Sinne jener Vorschrift auf einen Bruchteil entrichteter Beiträge abstellenden § 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG (= Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974, BGBl. I, S. 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2001, BGBl. I, S. 3138) vorgenommen hat. Für eine nochmalige Ermittlung des bereits gesetzeskonform von den Versorgungsträgern ermittelten Ehezeitanteils von Seiten des Amtsgerichts bestand daher weder Anlass noch rechtliche Handhabe.

Ausgehend von den Auskünften der Versorgungsträger (Bl. 37 ff./Bl. 61 ff. UA-VA) ermitteln sich für die betrieblichen Anwartschaften der Parteien unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I, S. 728) gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, Nr. 4 lit. c und Abs. 3 Nr. 2 BGB folgende Werte monatlich für eine Regelaltersrente, die sich ergäbe, wenn ein Barwert der Teilversorgung für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages - nach näherer Bestimmung der auf der Grundlage des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB erlassenen Rechtsverordnung - ermittelt und als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde:

Ehemann

a) Statischer Monatsbetrag für die Ehezeit laut Auskunft des KVV (Bl. 39 UA-VA):

01.11.1969 bis 31.12.2001 49,05 Euro 01.01.2002 bis 31.05.2002 4,52 Euro Summe 53,57 Euro

b) Statischer Jahresbetrag der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaft § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verb. mit den §§ 1 Abs. 1 u. 3, 2 Abs. 1 BarwertVO (12 x 53,57 Euro =) 642,84 Euro

c) Neuer Kapitalisierungsfaktor nach geänderter Tabelle 1 zu § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BarwertVO gemäß Lebensalter des Ehemannes von 52 Jahren zum Ende der Ehezeit 5,4

d) Barwert der Teilversorgung (= b x c; § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verb. mit § 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1, Abs. 2 BarwertVO) 3.471,34 Euro

e) Faktor zur Umrechnung in Entgeltpunkte (§§ 187 Abs. 3, 188 SGB VI) 0,0001835894

f) Entgeltpunkte (= d x e) 0,6373

g) Aktueller Rentenwert Mai 2002 zum Ende der Ehezeit (§ 68, 69 SGB VI) 25,31406 Euro

h) Fiktive Regelaltersrente ( = f x g; §§ 63 Abs. 6, 64, 67 SGB VI) 16,13 Euro

Ehefrau

a) Statischer Monatsbetrag für die Ehezeit laut Auskunft der VBL (Bl. 65 UA-VA):

01.11.1969 bis 31.12.2001 55,19 Euro 01.01.2002 bis 31.05.2002 3,72 Euro Summe 58,91 Euro

b) Statischer Jahresbetrag der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaft § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verb. mit den §§ 1 Abs. 1 u. 3, 2 Abs. 1 BarwertVO (12 x 58,91 Euro =) 706,92 Euro

c) Neuer Kapitalisierungsfaktor nach geänderter Tabelle 1 zu § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BarwertVO gemäß Lebensalter der Ehefrau von 50 Jahren zum Ende der Ehezeit 4,9

d) Barwert der Teilversorgung (= b x c; § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verb. mit § 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1, Abs. 2 BarwertVO) 3.463,91 Euro

e) Faktor zur Umrechnung in Entgeltpunkte (§§ 187 Abs. 3, 188 SGB VI) 0,0001835894

f) Entgeltpunkte (= d x e) 0,6359

g) Aktueller Rentenwert Mai 2002 zum Ende der Ehezeit (§ 68, 69 SGB VI) 25,31406 Euro

h) Fiktive Regelaltersrente ( = f x g; §§ 63 Abs. 6, 64, 67 SGB VI) 16,10 Euro

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO war für die Ermittlung des Barwerts der nach § 2 Abs. 1 BarwertVO zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaften auf eine lebenslange Versorgung Tabelle 1 anzuwenden, da die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit besteht. Eine Erhöhung des Tabellenwertes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO n. F. um 65 % kam nicht in Betracht, da der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn mit einer jährlichen Steigerung von 1 % laut Auskünften des KVV (Bl. 38 UA-VA) und der VBL (Bl. 62 UA-VA) nicht, wie für eine Erhöhung nach jener Vorschrift vonnöten, in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung (ebenso Brudermüller, in: Palandt, BGB, 62. Aufl., 2003, § 1587 a Rdnr. 81).

Die demgegenüber in der amtsgerichtlichen Entscheidung, abgesehen von dem fehlerhaft mit 53 Jahren zu Grunde gelegten Alter des - als Antragstellerin bezeichneten - Ehemannes zum Ende der Ehezeit, ohne Begründung angewandte Tabelle 2 zur Barwert-Verordnung ist ebenso unzutreffend wie die gemäß Anmerkung 2 zu der entsprechenden Tabelle (= § 2 Abs. 3 Satz 4 BarwertVO a. F. ) ebenfalls ohne Begründung vorgenommene Erhöhung des Tabellenwertes um 55 vom Hundert.

III.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren (Kostenverzeichnis Nr. 1520, 1526 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) konnten infolge der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz nicht erhoben werden, § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten, beruht, jeweils ausgehend von § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, einerseits, hinsichtlich der Parteien, auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und andererseits, bezüglich der Versorgungsträger, auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigt sich damit.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO fehlt es an den gesetzlich umrissenen Voraussetzungen.

Ende der Entscheidung

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