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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: 14 WF 116/05
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 19
FGG § 50 Abs. 1
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist mit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 116/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

betreffend den Umgang mit dem minderjährigen Kind ...

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am

16. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau vom 26. April 2005, Az.: 3 F 34/05, wird zurückgewiesen.

2. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 750,-- Euro.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 26. April dieses Jahres (Bl. 52/53 d. A.) hat das Amtsgericht Dessau im Rahmen des zwischen den Eltern anhängigen Umgangsrechtsstreits für das fünfjährige Kind M. G. eine Verfahrenspflegerin bestellt.

Gegen die Bestellung wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde vom 18.05.2005 (Bl. 62 ff. d. A.). Er beantragt, den Beschluss aufzuheben, weil er kein Vertrauen habe, dass die Verfahrenspflegerin, die schon in einem vorangegangenen Verfahren die mangelhafte Betreuung des Kindes außer Acht gelassen und sogar, wegen des hierzulande zunehmend in Erscheinung tretenden Rechtsradikalismus, die Genehmigung einer Ausreise des Jungen nach Kuba befürwortet habe, unvoreingenommen und unbeeinflusst ihre Aufgabe wahrnehmen werde. Im Übrigen sei zu befürchten, dass die Verfahrenspflegerin auch jetzt, in Bezug auf ihm andeutungsweise zu Ohren gekommene Auswanderungspläne der Kindesmutter in Richtung Kuba, mehr wisse, als sie gegenüber dem Gericht kundtue.

II.

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 26. April 2005 gerichtete Beschwerde des Kindesvaters ist formell zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.

Die in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilte Frage, ob die Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers überhaupt gemäß den §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 19 FGG der eigenständigen Anfechtung unterliegt, wird vom Senat seit geraumer Zeit grundsätzlich positiv beantwortet (vgl. OLG-R 2003, 134 - 136). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten Praxis abzuweichen.

Die sonach zulässige Beschwerde ist auf jeden Fall in der Sache unbegründet.

Abgesehen davon, dass sich das Beschwerdevorbringen in höchst fragwürdiger Weise im Wesentlichen auf angebliche, negativ aufgefallene Verhaltensweisen der Verfahrenspflegerin in einem anderen, längst abgeschlossenen Verfahren stützt und sich im Übrigen in unqualifizierten Mutmaßungen bar jeder Substanz erschöpft, verkennt der Beschwerdeführer auch grundlegend, dass sich die nach § 50 Abs. 1 FGG bestellte Verfahrenspflegerin für das minderjährige Kind nicht, wie ihm vorzuschweben meint, einer unparteilichen, ausgewogenen Haltung gegenüber beiden Elternteilen zu befleißigen, sondern einzig, soweit erforderlich, die Interessen des ihr gleichsam prozessual anvertrauten Kindes wahrzunehmen hat. Dass die Verfahrenspflegerin dieser ihr kraft Amtes obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen wäre und die Interessen des Kindes im Verlaufe dieses Verfahrens vernachlässigt hätte - was einzig eine Entbindung von der ihr übertragenen Aufgabe hätte rechtfertigen können - , wird weder konkret dargetan noch anderweitig ersichtlich.

Der permanent fortschwelende Interessenkonflikt zwischen den nach wie vor heillos zerstrittenen und nachgerade kommunikationsunfähig erscheinenden Kindeseltern bedingt die Notwendigkeit einer Verfahrenspflegschaft zugunsten des Kindes, in dessen Interesse auch vernehmlich kritische Töne an die Adresse des Vaters anzuschlagen nach Lage der Dinge durchaus sachgerecht erscheint.

So musste der Junge miterleben und wusste darüber - wie auch über sehr unregelmäßig wahrgenommene Umgangskontakte von Seiten des Vaters - dem Jugendamt detailliert zu berichten, wie der Vater auf dem Spielplatz der Mutter ins Auge gehauen und diese deshalb zu weinen begonnen habe. Da dieses gewalttätige Auftreten, die Mutter und auch deren Lebensgefährten gelegentlich zudem verbal auf das Unflätigste verunglimpfende Verhalten des Beschwerdeführers, der vor derartigen Ausfällen bzw. Entgleisungen nicht einmal in Gegenwart des Kindes zurückschreckt, nach den Berichten des Jugendamtes und den Angaben im Scheidungsverbundurteil vom 31.07.2003 keinem vernünftigen Zweifel unterliegen dürfte, kann es weder wundernehmen noch Grund zur Beanstandung sein, wenn die Verfahrenspflegerin im Interesse und zum Wohl des Kindes lediglich einen beschützten Umgang mit dem Vater befürwortet und diesem insgesamt skeptisch und reserviert gegenübersteht.

Im Übrigen ist die Gelegenheit, in einem persönlichen Gespräch mit der Verfahrenspflegerin etwaige Missverständnisse auszuräumen und seine Position zu verdeutlichen, vom Kindesvater, der eine direkte Kontaktaufnahme ablehnt, nicht genutzt worden, und muss die Aufklärung der im Einzelnen zwischen den Eltern streitigen Punkte, soweit für die Entscheidung von Belang, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

III.

Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG in Verb. mit den §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist entsprechend dem Interesse des Kindesvaters, die Verfahrenspflegerin von ihrer Aufgabe zu entbinden, mit einem Viertel des Wertes der Hauptsache bemessen worden, §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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