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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.11.2004
Aktenzeichen: 14 WF 211/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1565 Abs. 2
BGB § 1565 Abs. 1
BGB § 1599 Abs. 2
BGB § 1592 Nr. 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567
ZPO § 569
ZPO § 114
Die Tatsache, dass die Antragstellerin sich inzwischen einem anderen Partner zugewandt hat, mit ihm zusammenlebt, von ihm ein Kind erwartet und ihn deshalb noch vor der Geburt des Kindes heiraten will, stellt keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB dar.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 211/04 OLG Naumburg

In der Familiensache

...

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Landgericht Kawa am 5. November 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Magdeburg vom 6. September 2004, Az.: 271 F 121/04, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen nach den §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 7. Oktober 2004 gegen den ihr Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Scheidungsverfahren versagenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 6. September dieses Jahres (Bl. 12 d. A.) ist unbegründet.

Es fehlt, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, deren es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO bedarf.

Ein Grund, der die Aufrechterhaltung der Ehe bis Ablauf eines Jahres nach der Trennung für die erst seit Februar dieses Jahres vom Antragsgegner getrennt lebende Antragstellerin aus Gründen, die in dessen Person liegen, gemäß § 1565 Abs. 2 BGB als unzumutbare Härte erscheinen lassen könnte, liegt nicht vor, so dass die Ehe, sofern gescheitert, auf ihren Antrag erst nach Ablauf des Trennungsjahres gemäß § 1565 Abs. 1 BGB geschieden werden kann.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin sich inzwischen einem neuen Partner zugewandt hat, mit diesem zusammenlebt, von ihm ein Kind erwartet und ihn deshalb noch vor der Geburt des Kindes heiraten will, stellt keine unzumutbare, vom Antragsgegner zu verantwortende Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB dar. Sie mag zwar als ausreichendes Indiz für das Scheitern der Ehe gemäß § 1565 Abs. 1 BGB gelten, erfüllt aber nicht die gesetzlich eindeutige und streng zu beurteilende Anforderung an einen in der Person des anderen Ehegatten liegenden Grund, der allein das sonst notwendige Abwarten des Trennungsjahres zu einer unzumutbaren Härte für den scheidungswilligen Ehegatten machen kann (so nam. OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 722 ff.).

Umstände, die ausschließlich oder wenigstens vornehmlich in der Person des die Scheidung beantragenden Ehegatten ihre Ursache haben, sind insoweit für den von ihm gestellten Scheidungsantrag nach dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes von vornherein irrelevant (vgl. Schwab, in: Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., 2000, Teil II, Rdnr. 68).

Im Übrigen wird es einer Vaterschaftsanfechtung durch den Antragsgegner oder den Lebensgefährten der Antragstellerin nicht bedürfen, wenn dieser nach Maßgabe des § 1599 Abs. 2 BGB mit Zustimmung der Parteien die Vaterschaft im zeitlichen Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren anerkennt, in welchem Falle die rein ehebedingte Vaterschaftsvermutung des § 1592 Nr. 1 BGB keine Anwendung mehr findet und die Vaterschafsanerkennung des Dritten unmittelbare Wirkung entfaltet. Unbeschadet dessen vermag die abstammungsrechtliche Situation des künftigen Kindes so oder so keine unzumutbare Härte für das vorzeitige, vor Ablauf des Trennungsjahres gestellte Scheidungsbegehren der Mutter zu begründen.

II.

Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Außergerichtliche Kosten werden, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO erhellt, im Beschwerdeverfahren wegen nicht bewilligter Prozesskostenhilfe generell nicht erstattet.



Ende der Entscheidung

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