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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 10.01.2005
Aktenzeichen: 14 WF 252/04
Rechtsgebiete: ZPO, UnterhVG, BGB, GKG


Vorschriften:

ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 569
ZPO § 767
ZPO § 768
ZPO § 724
ZPO § 725
ZPO § 727 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 643
ZPO § 643 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 653 Abs. 1
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 2a
ZPO § 643 Abs. 2
ZPO § 642 a
UnterhVG § 7 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1612 a
GKG § 22 Abs. 1 Satz 1
GKG § 3 Abs. 2
Eine Verurteilung vor dem 1.7.1998 zur Zahlung von Regelunterhalt - in Verbindung mit der Feststellung der Vaterschaft - stellt keinen zur Vollstreckung geeigneten Zahlungstitel dar.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 252/04 OLG Naumburg

In dem Beschwerdeverfahren

...

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Landgericht Kawa und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am 10. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köthen vom 30. November 2004, Az.: 11 F 522/04, abgeändert und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Klage in erster Instanz ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. zu seiner Vertretung bewilligt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 30. November 2004 (Bl. 27/28 d. A.), soweit ihm Prozesskostenhilfe für die anhängig gemachte Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO versagt worden ist, erweist sich in der Sache als begründet.

Der nicht mutwillig erscheinenden Abwehrklage, die in Anbetracht des grundlegend fraglichen und in Frage gestellten Vollstreckungstitels sinn- und zweckentsprechenderweise bereits als Einwendung gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch unmittelbar gemäß § 767 ZPO oder wenigstens analog der Vorschrift in Verb. mit § 768 und den §§ 724, 725, 727 Abs. 1 ZPO als Einwendung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel in weiteren Ausfertigungen des Urteils zu verstehen ist, eignet wenigstens eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die objektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO - an der subjektiv uneingeschränkten Bedürftigkeit des Antragstellers gemäß den §§ 114, 115 ZPO kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kein Zweifel bestehen - sind damit als erfüllt anzusehen.

Im Ergebnis zu Recht beantragt der Antragsteller, die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 9. Juli 1997, Az.: 8 C 536/96, jedenfalls insoweit für unzulässig zu erklären, als dem Antragsgegner, dem Land Sachsen-Anhalt, als Legalzessionar eines dem Grunde nach festgestellten Unterhaltsanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UnterhVG wegen Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 12.199,-- DM für die Zeit vom 01.03.1996 bis 31.03.2001 (Bl. 63 der Beiakte 8 C 536/96 III des Amtsgerichts Köthen) und in Höhe von 1.149,79 Euro für die Zeit vom 01.04.2001 bis 28.02.2002 (Bl. 69 Beiakte) jeweils eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Urteils gemäß Verfügung des Amtsgerichts vom 8. Mai 2001 (Bl. 63 Beiakte) und 4. April 2002 (Bl. 69 Beiakte) erteilt worden ist.

Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des seit langem rechtskräftigen Verbundurteils des Amtsgerichts Köthen vom 9. Juli 1997, in dem gemäß § 643 ZPO a. F. zulässigerweise zugleich neben der Feststellung der Vaterschaft des jetzigen Antragstellers dessen Verurteilung zur Leistung des Regelunterhalts an seine minderjährige Tochter ausgesprochen wurde, kam und kommt allein deswegen nicht in Betracht, weil jene Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts nach altem Recht - im Gegensatz zu einem dynamisierten Leistungstitel nach neuem Recht gemäß § 1612 a BGB in Verb. mit § 653 Abs. 1 ZPO n. F. - lediglich eine Feststellung der Unterhaltspflicht dem Grund nach beinhaltet, aber eben noch keinen Vollstreckungstitel darstellt, der, wie auch § 794 Abs. 1 Nr. 2a ZPO a. F. verdeutlicht, erst nach Rechtskraft des die Vaterschaft feststellenden Urteils auf Antrag durch einen gesonderten Festsetzungs-Beschluss im Betragsverfahren gemäß § 643 Abs. 2 ZPO a. F. in Verb. mit § 642 a ZPO a. F. geschaffen werden konnte und hätte geschaffen werden müssen. Das ist nicht geschehen, noch ist von der - ohnehin erst für die Zeit nach Antragstellung Wirksamkeit entfaltenden - Möglichkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verb. mit § 3 Kindesunterhaltsgesetz (vom 6. April 1998, BGBl. I, S. 666) Gebrauch gemacht worden, nachträglich einen dynamischen Leistungs-Titel aus dem Feststellungsurteil zu machen. Es verbleibt somit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Kindesunterhaltsgesetz bei der Geltung des alten Verfahrensrechts. Danach liegt bis dato kein vollstreckbarer Titel auf Leistung der bislang nur dem Grunde nach festgestellten Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers in Höhe des vormaligen Regelunterhalts vor, sodass auch keine weitere vollstreckbare Ausfertigung hinsichtlich eines Teilbetrages für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Gläubigerin erteilt werden konnte und hätte erteilt werden dürfen.

Soweit der Antragsteller meint, zur Zahlung des durch Urteil vom 9. Juli 1997, Az.: 8 C 536/96, festgestellten Regelunterhalts nicht leistungsfähig gewesen zu sein, könnte er diesen Einwand nur verfolgen mittels einer besonderen Abänderungsklage nach Maßgabe des § 643 a Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F., die sich allerdings auch, außerhalb der Legalzession jedenfalls, unmittelbar gegen die Tochter als originäre Anspruchsgläubigerin richten müsste und bisher, so die zutreffende Einschätzung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, mangels hinreichenden Sachvortrags nicht schlüssig begründet sein dürfte.

II.

Für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren fällt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit Kostenverzeichnis Nr. 1811 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG keine Gerichtsgebühr an.

Außergerichtliche Kosten werden, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO folgt, im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe generell nicht erstattet.



Ende der Entscheidung

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