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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 2 U (Lw) 1/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 323
BGB § 323 Abs. 3
BGB § 325
BGB § 536
BGB § 597
BGB § 812
BGB § 538 Abs. 1
BGB § 596 Abs. 1 a. F.
BGB § 730 Abs. 2 S. 1
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 543 Abs. 1 a. F.
Solange Unklarheit darüber besteht, wer von den Gesellschaftern einer GbR im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft in die jeweils mit Dritten bestehenden Flächentauschverträge eingetreten ist, gilt die Gesellschaft insoweit gemäß § 730 Abs. 2 S. 1 BGB als fortbestehend. Der interne Streit der Gesellschafter darüber, welcher der Gesellschafter in welchen Tauschvertrag eintreten wird, darf nicht zu Lasten der Tauschpartner gehen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U (Lw) 1/02 OLG Naumburg

verkündet am: 16. Mai 2002

In der Landwirtschaftssache

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Grimm und den Richter am Landgericht Hachtmann sowie die Landwirte Helmecke und Laue als ehrenamtliche Richter auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Wernigerode wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestand wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der Hauptantrag des Klägers ist unbegründet, sein Hilfsantrag ist unzulässig.

A.

I. Der auf Zahlung an sich allein gerichtete Hauptantrag des Klägers ist zulässig.

Denn mit seinem Hauptantrag trägt der Kläger vor, er sei auf Grund der Auflösung der M. und D. GbR inzwischen alleiniger Vertragspartner des streitgegenständlichen Flächentauschverhältnisses. Nach seiner Darstellung macht der Kläger mithin in erster Linie einen eigenen Anspruch geltend.

II. Diesem Begehren muss jedoch der Erfolg versagt bleiben, weil der Kläger entgegen seiner Auffassung nicht alleiniger Anspruchsinhaber ist.

1. Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt nicht ohne Weiteres zu ihrer Beendigung, wenn die Gesellschaft über Vermögen verfügt oder vertragliche Bindungen gegenüber Dritten bestehen. Denn die gesamthänderische Bindung der Gesellschafter entfällt nicht Kraft Gesetzes, sondern bedarf der Abwicklung durch Einzelübertragung. Solange Unklarheit darüber besteht, wer von beiden Gesellschaftern im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft in die jeweils mit Dritten bestehenden Verträge eingetreten ist, gilt die Gesellschaft insoweit gemäß § 730 Abs. 2 S. 1 BGB als fortbestehend. Der interne Streit der Gesellschafter darüber, welcher der Gesellschafter in welchen Tauschvertrag eintreten wird, darf nicht zu Lasten der Tauschpartner gehen. Für die Vertragspartner der GbR muss im Außenverhältnis Rechtsklarheit bestehen. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass die Gesellschaft trotz ihrer grundsätzlichen Auflösung im Hinblick auf die Abwicklung schwebender Geschäfte, wie es hier die Tauschverträge darstellen, als fortbestehend gilt.

2. Trotz der Auflösung der M. und D. GbR gilt sie im Hinblick auf die Auseinandersetzung der im Namen der Gesellschaft geschlossenen Tauschverträge als fortbestehend. Denn hinsichtlich der von ihnen früher gemeinschaftlich bewirtschafteten Pacht- und Tauschflächen haben sich die Gesellschafter M. und D. unstreitig noch nicht auseinandergesetzt, wie dem Senat auch aus einem hierüber geführten Rechtsstreit (2 U (Lw) 10/01 OLG Naumburg) bekannt ist. Dem Kläger allein stehen daher aus einer etwaigen Verletzung oder teilweisen Nichterfüllung des streitgegenständlichen Tauschverhältnisses keinerlei Ansprüche zu, gleichgültig, auf welche rechtliche Grundlage sie gestützt werden könnten.

B.

I. Der Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig.

Soweit der Kläger sich hilfsweise darauf beruft, dass die geltend gemachten Ansprüche beiden Gesellschaftern zustehen, und deshalb Zahlung an den Mitgesellschafter D. und sich selbst verlangt, kann keine Sachentscheidung getroffen werden. Denn Aktivprozesse von Gesamthändern erfordern eine gemeinschaftliche Klageerhebung. Klagt einer der Gesamthänder allein, im eigenen Namen und ohne Ermächtigung des anderen, so ist die Klage unzulässig. Dies gilt insbesondere für die Partner einer BGB-Gesellschaft (vgl. BGH NJW 1991, 101).

II. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass die Klage voraussichtlich selbst dann keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wenn der Kläger von dem Mitgesellschafter D. zur Klageerhebung ermächtigt worden wäre. Denn auch in der Sache ist seine Forderung nicht gerechtfertigt.

1. Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 597, 596 Abs. 1 BGB a. F. analog scheidet aus.

Geht man davon aus, dass auf einen Flächentauschvertrag die gesetzlichen Regelungen über die Herausgabe der Pachtsache nach Beendigung der Pachtzeit entsprechend anzuwenden sind, so kommt ein Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Rückgabe der Pachtsache zwar grundsätzlich in Betracht. Dies setzte jedoch eine wirksame Kündigung des Tauschvertrages voraus, die hier fehlt, weil der Kläger nicht berechtigt war, den streitgegenständlichen Tauschvertrag im eigenen Namen und ohne Zustimmung des Mitgesellschafters zu kündigen.

2. Ein Anspruch der GbR auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Tauschvertrages ist ebenfalls nicht gegeben.

a) Ansprüche gemäß § 325 BGB wegen Teilunmöglichkeit der Erfüllung des Flächentauschvertrages scheiden aus, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, dass die Beklagte die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine der Parteien Einfluss auf die Handlungen der Flughafengesellschaft bzw. den Verkauf der Grundstücke durch die Eigentümer gehabt hat.

b) Allenfalls könnte ein Anspruch gemäß § 323 Abs. 3 i. V. m. 812 BGB in Betracht gezogen werden. Nach dieser gesetzlichen Regelung kann im Falle einer von keiner der Parteien zu vertretenden (Teil-) Unmöglichkeit die bereits bewirkte (Teil-) Gegenleistung nach dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt werden. Ein solcher Anspruch scheidet jedoch aus, weil § 323 BGB im Falle des Flächentausches, auf den die wesentlichen Pachtvorschriften analog angewandt werden können, durch die speziellere Regelung der §§ 538 Abs. 1, 536 BGB verdrängt wird. Der Gesetzgeber hat mit § 538 Abs. 1 BGB zum Ausdruck gebracht, dass Schadensersatzansprüche wegen einer nachträglichen Beeinträchtigung des Mietbesitzes, sei es durch Sachmängel oder durch Entziehung des Gebrauchs der Mietsache, ein Vertretenmüssen oder Verzug mit der Mangelbeseitigung voraussetzen.

Die GbR hat aber den Beklagten nicht wirksam in Verzug gesetzt.

3. Mangels schuldhafter Pflichtverletzung scheiden auch Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung (pFV) aus.

4. Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht einen Anspruch auf Herausgabe nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung verneint. Denn entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte die Tauschflächen nicht ohne Rechtsgrund erlangt, sondern auf Grund des mit der M. & D. GbR geschlossenen Tauschvertrages. Dieser Rechtsgrund ist auch nicht nachträglich weggefallen. Ein Wegfall durch Kündigung scheidet aus den oben dargestellten Gründen aus. Ein Wegfall nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet ebenfalls aus. Zwar kam es für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu einem Ungleichgewicht der Tauschflächen, nachdem das von dem Flughafenbetreiber in Anspruch genommene Gelände nicht mehr zur Verfügung stand. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die volle Verfügbarkeit aller Tauschflächen Geschäftsgrundlage des Tauschvertrages gewesen ist.

Eine Vertragsauflösung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn bei einem Dauerschuldverhältnis dasselbe Ziel auch durch die Ausübung eines Kündigungsrechts rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Das ist hier der Fall. Die GbR - nicht der Kläger allein - hätte den Flächentauschvertrag im Sommer 2000 kündigen und damit vor Beginn des streitgegenständlichen Wirtschaftsjahres 2000/2001 beendigen können.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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