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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 2 U (Lw) 22/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 596
BGB § 985
BGB § 986 Abs. 1
BGB § 594 e Abs. 1
BGB § 553
BGB § 589 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 589 Abs. 1
BGB § 549 Abs. 1
BGB § 593 b
BGB § 571
BGB § 596 Abs. 3
BGB § 133
BGB § 154
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 8
1. Hält der Pächter trotz Abmahnung des Verpächters an der unerlaubten Nutzungsüberlassung an einen Dritten fest, so ist der Verpächter zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt.

2. Die vom Verpächter ohne Vorbehalt und ohne Einschränkung erteilte Erlaubnis zum Pflugtausch kann nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

3. Bietet das Verhalten des Pächters oder seines Tauschpartners keinen Anlass zum Widerruf der Erlaubnis zum Flächentausch, so kann der Verpächter diese Erlaubnis während der Pachtdauer nicht widerrufen, sondern ist an seine Zustimmung bis zum Ende des Vertragsverhältnisses gebunden.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U (Lw) 22/00 OLG Naumburg 105 Lw 15/99 AG Halle-Saalkreis

verkündet am: 31.05.2001

In der Landwirtschaftssache

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 09. Mai 2001 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Amtsgericht Grimm und den Richter am Landgericht Galler sowie die Landwirte Helmecke und Laue als ehrenamtliche Richter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.08.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Halle-Saalkreis abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerinnen übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Klägerinnen verlangen Räumung und Herausgabe landwirtschaftlich genutzter Grundstücke.

Die Klägerin zu 2) ist seit dem 10.05.1994 und die Klägerin zu 1) seit dem 05.08.1998 Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die ihr Vater H. Sch. als damaliger Eigentümer mit Vertrag vom 10.08.1990 für die Dauer von 15 Jahren an den Beklagten verpachtet hatte. Der Pachtzins sollte 260,00 DM je ha betragen. Von den 45,9612 ha, die ursprünglich Gegenstand des Pachtverhältnisses waren, sind später 10,7873 ha aus dem Vertrag herausgenommen worden, weil die Flächen zur Nassauskiesung genutzt wurden.

Die noch verbliebenen, nach Flurstücken bezeichneten Grundstücke in einer Gesamtgröße von 35,1739 ha hat der Beklagte seit 1991 im Rahmen von Tauschverträgen dem Zeugen L. zur Nutzung überlassen. Am 25.03.1997 schloss er mit dem Zeugen einen auf 12 Jahre befristeten Tauschvertrag über die streitgegenständlichen Flächen.

Der Vater der Klägerinnen hat mit dem Vater des Beklagten eine zwischen den Parteien unstreitig verbindliche mündliche Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag geschlossen, wonach eine vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses möglich sein sollte, wenn der Enkel des ursprünglichen Verpächters, der 1979 geborene M. B. , das 18. Lebensjahr vollendet hatte, und sich als Landwirt selbständig machen wollte.

Wegen der - nach § 8 des Pachtvertrages erlaubnispflichtigen - Nutzungsüberlassung an den Zeugen L. haben die Klägerinnen das Pachtverhältnis mit Schreiben vom 19.05. und 21.07.1998 fristlos gekündigt. Unter dem 28.06.1999 haben sie die Kündigung wiederholt und hilfsweise auch darauf gestützt, dass der Enkel ihres Vaters nunmehr als Landwirt selbständig sei und die Pachtflächen benötige. M. B. , von seinem erlernten Beruf her Schlosser, ist seit dem 01.06.1999 zu 10 % an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt, deren Ziel der Betrieb eines Landwirtschaftsbetriebes mit Marktfruchtanbau ist. 90 % der Gesellschaftsanteile werden von seiner Mutter, der Klägerin zu 1), gehalten. Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages ist M. B. zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nur gemeinsam mit seiner Mutter berechtigt, die ihrerseits aber alleinvertretungsbefugt ist. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat er ab März 2001 eine Umschulung zum Landwirt in einem anderen Betrieb, der Agrargenossenschaft R. , begonnen.

Die Klägerinnen haben behauptet, weder ihr Vater noch sie selbst hätte jemals von der Überlassung des Pachtlandes an einen Dritten gewusst. Sie haben außerdem die Ansicht vertreten, dass mit der Beteiligung des Sohnes der Klägerin zu 1) an der GbR die vereinbarten Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages eingetreten seien.

Die Klägerinnen haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die in der Gemarkung K. belegenen Flurstücke

Flur 1, Flurstück 50, Größe 4,6980 ha,

Flur 2, Flurstück 16, Größe 1,9530 ha

Flur 3, Flurstück 26/1, Größe 1,2680 ha

Flur 3, Flurstück 79/1, Größe 0,9480 ha

Flur 3, Flurstück 84, Größe 1,0440 ha

Flur 3, Flurstück 138/14, Größe 2,1290 ha

Flur 3, Flurstück 174/70 zu einer Teilfläche von 1,6376 ha

Flur 4, Flurstück 47/1, Größe 4,1840 ha

Flur 4, Flurstück 147/60, Größe 3,4923 ha

Flur 5, Flurstück 112/1, Größe 1,2560 ha

Flur 5, Flurstück 124/1, Größe 8,8930 ha

Flur 5, Flurstück 132/1, Größe 3,6710 ha

Gesamtgröße 35,1739 ha

zu räumen und an die Klägerinnen zu Händen der Klägerin zu 1) herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, der Vater der Klägerinnen sei mit dem langjährigen Flächentausch einverstanden gewesen. Die Beteiligung des Enkelsohnes an dem Betrieb seiner Mutter hat der Beklagte nicht für ausreichend erachtet, um die Voraussetzungen für ein vorzeitige Vertragsbeendigung zu erfüllen.

Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.-J. St. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Vernehmung vor dem ersuchten Richter vom 04.05.2000 (Bl. 95 ff d.A.) Bezug genommen.

Mit der Begründung, auch die Beteiligung an einer GbR sei eine Form selbständiger landwirtschaftlicher Tätigkeit, hat das Landwirtschaftsgericht die vereinbarten Voraussetzungen für eine vorzeitige Kündigung wegen Eigenbedarfs als gegeben angesehen und der Klage stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Argumente vertieft.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Loel. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. 03.2001 (Bl. 182 bis 186 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg.

Die Kläger haben keinen Anspruch gemäß §§ 596, 985 BGB auf Räumung und Herausgabe der Pachtgrundstücke, denn der bis zum 31.10.2005 befristete Pachtvertrag besteht fort und berechtigt den Beklagten zum Besitz, § 986 Abs. 1 BGB.

Die von den Klägerinnen mehrfach ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen des am 10.08.1990 abgeschlossenen Pachtvertrages wegen unerlaubten Pflugtausches und wegen Eigenbedarfs sind unwirksam, weil ein Grund zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages nicht vorliegt.

I.

Die Tatsache, dass der Beklagte die Pachtflächen dem Zeugen L. zur Bewirtschaftung überlassen hat, berechtigt die Klägerinnen nicht gemäß § 8 Abs. 1 des Vertrages vom 10.08.1990 i.V.m. §§ 594 e Abs. 1, 589 Abs. 1 BGB, § 553 BGB analog zur außerordentlichen Kündigung des Pachtverhältnisses, in das sie 1994 bzw. 1998 als neue Eigentümer eintraten (§§ 593 Buchst. b, 571 Abs. 1 BGB).

1. Grundsätzlich darf der Pächter die Nutzung der Pachtsache nicht ohne Erlaubnis des Verpächters einem Dritten überlassen, § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Zweck des Verbotes nach § 589 BGB Abs. 1 BGB ist es, dass die Herrschaft und Obhut über die Pachtsache grundsätzlich bei der Person verbleibt, der sie der Verpächter vertragsgemäß anvertraut hat. Die Nutzungsüberlassung an einen Dritten ist damit ohne Rücksicht auf die Art des Vertrages verboten. Diesen gesetzlichen Grundsatz haben die Vertragsparteien ausdrücklich durch § 8 Abs. 1 zum Inhalt des streitgegenständlichen Pachtvertrages gemacht.

2. Hält der Pächter trotz Abmahnung des Verpächters an der unerlaubten Nutzungsüberlassung fest, so ist der Verpächter zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt, da hierin regelmäßig ein erheblicher Vertragsverstoß liegt. Das gilt auch dann, wenn die Gebrauchsüberlassung im Wege des Pflugtausches erfolgte (vgl. BGH, AgrarR 1999, 212).

3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat jedoch davon überzeugt, dass der ursprüngliche Verpächter, der Vater der Klägerinnen, von dem Flächentausch nicht nur Kenntnis hatte, sondern ihm auch zugestimmt und sich sogar selbst an den Tauschvereinbarungen beteiligt hat.

a) Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen L. . Er hat in seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet, dass er zunächst am 08.11.1990 als Abteilungsleiter einer LPG an einer Zusammenkunft teilgenommen habe, an der unter anderem der Vater der Klägerinnen beteiligt gewesen sei. Man habe damals einen umfassenden Flächentausch vereinbart, um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen zu ermöglichen. Allerdings habe auf Grund dieser Vereinbarung zunächst nicht er - der Zeuge - die streitgegenständlichen Flächen erhalten, sondern die LPG. Nachdem er aus der LPG ausgeschieden sei und sich selbständig gemacht habe, habe am 25.03.1991 eine weitere Unterredung stattgefunden, an der wiederum der Vater der Klägerinnen und der Beklagte beteiligt gewesen seien. Man habe praktisch alle Flächen des Gebietes "K. ", einschließlich derjenigen der heutigen Klägerinnen, einvernehmlich und ohne zeitliche Befristung aufgeteilt. Das Ergebnis der Tauschverhandlungen sei in dem Protokoll vom 25.03.1991 (Bl. 187 d.A.) festgehalten worden, wobei allerdings die Flurstücke mangels Erfahrung nicht bezeichnet worden seien. Alle streitgegenständlichen Flurstücke seien aber von den im Protokoll genannten Schlägen erfasst.

b) Für die Darstellung des Beklagten und die Richtigkeit der Aussage des Zeugen L. spricht auch der Inhalt des Protokolls vom 25.03.1991, aus dem sich ein "Nutzungstausch" hinsichtlich Flächen im Umfang von 160,34 ha ergibt, die der Beklagte gepachtet hatte. Dass dieses Protokoll auch von dem Vater der Klägerinnen unterzeichnet worden ist, hat wiederum der Zeuge L. bestätigt.

4. Die vom Verpächter ohne Vorbehalt und ohne Einschränkung erteilte Erlaubnis zum Pflugtausch ist grundsätzlich unwiderruflich, wenn kein wichtiger Grund zum Widerruf vorliegt.

a) Für den Bereich des Mietvertrages ist dieser Grundsatz anerkannt.

Auch im Mietrecht ist die Untervermietung nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig (§ 549 Abs. 1 S. 1 BGB). Hat der Vermieter jedoch seine Erlaubnis einmal erteilt, so kann sie - sofern kein wirksamer Vorbehalt besteht - nicht ohne weiteres widerrufen werden, sondern nur bei vorliegen eines wichtigen Grundes (vgl. zur Rechtslage bei allgemein erteilter Erlaubnis zur Untervermietung: BGHZ 89, 308, 315).

Die Erlaubnis zur Untervermietung nach § 549 Abs. 1 BGB gewinnt ihre wesentliche Bedeutung daraus, dass der Rahmen für den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache erweitert wird. Die im Umfang der Erlaubnis einmal eingetretene Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten für den Mieter ist in der Regel dazu bestimmt, eine rechtlich und wirtschaftlich geeignete Grundlage für seine Dispositionen als Untervermieter zu schaffen, und deshalb für den Vermieter bindend (vgl. BGH, NJW 1987, 1692, 1693).

b) Dieser Grundsatz gilt auch für das Landpachtverhältnis. Die Erlaubnis des Verpächters kann zwar unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder unter sonstigen Einschränkungen erteilt werden. Ist aber die Erlaubnis zur Überlassung einmal erteilt worden, ohne dass ein solcher Widerrufsvorbehalt vom Verpächter erklärt worden ist, so wird die Erlaubnis mit der Überlassung der Pachtsache an den Dritten grundsätzlich unwiderruflich. Insoweit genießen die Belange des Pächters und des Unterpächters, der möglicherweise schon in die Pachtsache investiert, sie jedenfalls aber in seine wirtschaftliche Betriebsplanung einbezogen hat, besonderen Schutz (vgl. Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl. 1997, § 589 Rdn. 19). Die einmal - wenn auch nur allgemein - erteilte, nicht mit einem Widerrufsvorbehalt versehene Erlaubnis bindet gemäß §§ 593 b, 571 BGB auch den Grundstückserwerber.

c) Nicht anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Nutzungsüberlassung an den Dritten nicht auf einem Unterpachtvertrag, sondern "nur" auf einem Pflugtausch beruht. Auch der Flächentausch ist wie die Unterverpachtung ein Gebrauch, den der Pächter von der Pachtsache macht. Ist er ihm durch den Verpächter gestattet worden, widerspricht aber der Verpächter später dem Flächentausch, so gewährt er dem Pächter den Gebrauch der Pachtsache nicht mehr in dem vereinbarten Umfang. Er entzieht durch die Vertragsverletzung, die er durch einen unberechtigten Widerspruch begeht (vgl. RG JW 1934, 3193 zum Mietrecht), dem Pächter teilweise den vertragsmäßigen Gebrauch der Pachtsache. Insofern unterscheidet sich die Interessenlage im Falle des Flächentausches nicht von derjenigen eines Unterpachtverhältnisses. Der Verpächter erlaubt es in dem einen wie in dem anderen Fall, dass sein Eigentum von einem Dritten bewirtschaftet wird. Ob dies gegen Zahlung eines Unterpachtzinses an den Pächter geschieht oder ob dieser im Tausch andere Grundstücke zur Bewirtschaftung erhält, stellt für den Verpächter keinen relevanten Unterschied dar.

Auch die Interessen des Pächters stellen sich beim Flächentausch nicht grundlegend anders dar. Er ist auf die Beständigkeit der Erlaubnis zum Tausch nicht minder angewiesen, weil von dem Pflugtausch abhängig ist, welche konkreten Flächen er selbst bewirtschaften kann.

5. Der Abschluss eines langfristigen Tauschvertrages, dessen Laufzeit möglicherweise über die Befristung des Hauptpachtverhältnisses hinausgeht, ist allein kein wichtiger Grund, der einen Widerruf der Erlaubnis und in seiner Folge eine Kündigung des Pachtverhältnisses rechtfertigen könnte.

a) Bietet das Verhalten des Pächters oder seines Tauschpartners keinen Anlass zum Widerruf der Erlaubnis zum Flächentausch, so kann der Verpächter diese Erlaubnis während der Pachtdauer nicht widerrufen, sondern ist an seine - ohne Vorbehalt erteilte - Zustimmung bis zum Ende des Vertragsverhältnisses gebunden. Vor diesem Hintergrund ändert sich seine Rechtsposition nicht, wenn der Pächter an Stelle der jährlichen Verlängerung des Tauschverhältnisses sich zum Abschluss eines langjährigen Tauschvertrages entschließt, denn der Verpächter ist ohnehin an seine Zustimmung zum Flächentausch bis zum Ende des Pachtverhältnisses gebunden.

b) Der langfristige Flächentauschvertrag mit einem bekannten Tauschpartner kommt den Interessen des Verpächters in der Regel sogar entgegen. Er gewährleistet, dass die Flächen über Jahre in denselben Händen bleiben, was bei einem jährlich möglichen Wechsel des Tauschpartners nicht der Fall wäre.

c) Dass die Dauer des 12-jährigen Tauschvertrages, den der Beklagte abgeschlossen hat, offenbar über die Laufzeit des Pachtvertrages hinausgeht, ist unerheblich. Hierdurch werden die Rechte des Verpächters nicht eingeschränkt. Er kann bei einer wirksamen Beendigung des Hauptpachtverhältnisses gleichwohl von dem Unterpächter oder Tauschpartner des Pächters die Herausgabe der Flächen verlangen. Der Tauschvertrag berechtigt den Tauschpartner in diesem Fall im Verhältnis zu dem Verpächter nicht mehr zum Besitz, was der Gesetzgeber ausdrücklich durch § 596 Abs. 3 BGB klargestellt hat. Entgegen der von dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht müssen die Klägerinnen im Streitfalle nicht gegen zwei Vertragspartner vorgehen.

Der Verpächter kann sich vielmehr an den tatsächlichen Besitzer seiner Flächen halten, sei es der Pächter oder dessen Tauschpartner.

d) Soweit die Klägerinnen darauf abstellen, es könne - aus welchen Gründen auch immer - schwieriger sein, einen Herausgabeanspruch gegen den Tauschpartner durchzusetzen, mit dem kein unmittelbares vertragliches Verhältnis besteht, vermag der Senat dem vor dem Hintergrund des § 596 Abs. 3 BGB nicht zu folgen. In jedem Fall aber ergibt sich die Notwendigkeit, den Herausgabeanspruch nach Beendigung der Pachtzeit nicht gegen den Pächter, sondern gegen dessen Tauschpartner geltend machen zu müssen, nicht erst aus der Befristung des Flächentausches, sondern schon durch den Flächentausch als solchem. Diesem Flächentausch hat aber der Vater der Klägerinnen ausdrücklich zugestimmt. Er hat den Tauschpartner gekannt und in Kauf genommen, sich im Streitfall mit diesem auseinander setzen zu müssen.

II.

Die Klägerinnen können ihre Kündigung - jedenfalls derzeit - auch nicht darauf stützen, dass ihr Vater mit dem Vater des Beklagten mündlich ein Zusatzvereinbarung getroffen hat, wonach eine vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses möglich sein sollte, wenn der Enkel des ursprünglichen Verpächters sich als Landwirt selbständig machen wollte.

1. Diese Vereinbarung konnte zwar von dem Vater der Klägerinnen als damaligem Verpächter auf der einen Seite und dem Vater des Beklagten, der unstreitig berechtigterweise in dessen Namen handelte (§ 164 BGB), wirksam getroffen werden. Dem steht auch das formularmäßig vereinbarte, insoweit konkludent aufgehobene Verbot mündlicher Nebenabreden nicht entgegen, zumal der Vater des Beklagten für den aus der Vereinbarung einseitig verpflichteten Beklagten die mündliche Zusage am 11.10.1996 auch schriftlich bestätigt hat.

2. Die Voraussetzungen, unter denen ein solcher "Eigenbedarf" des Enkels vorliegen sollte, sind jedoch nicht erfüllt.

a) Zur Klärung der Frage, welche Voraussetzungen das vereinbarte Sonderkündigungsrecht hat, kommt es entgegen der Ansicht der Klägerinnen letztlich nicht darauf an, ob der Sohn der Klägerin zu 1) als Landwirt im steuerrechtlichen oder berufsgenossenschaftlichen Sinne anzusehen ist. Welche Voraussetzungen das Sonderkündigungsrecht hat, hängt allein von den Vorstellungen der Väter der Parteien ab, wie sie sich im Rahmen der Auslegung ihrer Erklärungen nach Wortlaut, Sinn und Zweck (§§ 133, 154 BGB) ergeben.

b) Die Väter haben ihre zunächst mündlich getroffene Zusatzvereinbarung schriftlich fixiert in der schriftlichen Bestätigung des Zeugen H.-J. St. vom 11.10.1996, und in der nachträglichen Erklärung des H. Sch. vom 15.03.1999. Der hieraus ersichtliche Inhalt der Zusatzvereinbarung knüpft das Sonderkündigungsrecht daran an, dass der Enkelsohn des Verpächters, M. B. , das 18. Lebensjahr erreicht und die Flächen als Landwirt selbst benötigt. Dies ergibt sich sowohl aus der Formulierung des Verpächters: "Landwirt werden will" als auch aus derjenigen des Vaters des Beklagten "sich als Landwirt selbständig macht".

Der ursprüngliche Verpächter wollte ersichtlich Vorkehrungen für den Fall treffen, dass sein Enkel zum Aufbau einer eigenen Existenz als Landwirt auf die Flächen zugreifen wollte. Zweck der Vereinbarung war es also, dem Enkel die Nutzung der Flächen zu ermöglichen, wenn er selbst sie für seinen landwirtschaftlichen Betrieb benötigen würde. Die Väter haben dagegen nicht vereinbart, dass auch den Klägerinnen ein solches Recht zustehen sollte, wenn sie für einen eigenen Betrieb auf die Flächen angewiesen wären.

c) Der Senat geht zwar nicht davon aus, dass die Väter bei der von ihnen getroffenen Absprache nur den Fall vor Augen hatten, dass der Enkel den Hof allein übernimmt, wie der Beklagte meint. Vielmehr kommt es nach dem erklärten Willen der Parteien darauf an, ob der Enkel den Beruf des Landwirtes ergreift und als solcher selbständig tätig ist. Der hier vorliegende Fall einer nur 10 %igen Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfüllt dieses Bild aber nicht, zumal M. B. auf die Geschäftsführung nur gemeinsam mit seiner Mutter Einfluss nehmen kann, die ihrerseits alleingeschäftsführungsbefugt ist. Dass die Väter bei ihrer Absprache von einer umfassenden eigenen Gestaltungskompetenz des Enkels ausgegangen sind, ergibt sich einerseits aus der Verwendung des Begriffs "selbständig machen" und zum anderen auch aus der Tatsache, dass sie die Volljährigkeit des Enkels vorausgesetzt haben. Eine Minderheitsbeteiligung an einer Gesellschaft wäre dagegen auch einem Minderjährigen möglich. Es kommt hinzu, dass M. B. bis heute nicht den Beruf des Landwirts erlernt hat, sondern sich zunächst zum Maschinenschlosser hat ausbilden lassen. Erst im März 2001, also kurz vor dem ersten Verhandlungstermin im Berufungsverfahren, hat er eine Umschulung begonnen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 i. V. m. § 8 ZPO.



Ende der Entscheidung

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