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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 29.08.2002
Aktenzeichen: 2 U (Lw) 24/00
Rechtsgebiete: PflSchG, BGB, ZPO


Vorschriften:

PflSchG § 6
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 284 Abs. 1 a. F.
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 586 Abs. 1 S. 3
BGB § 586 Abs. 1 S. 2
BGB § 596 Abs. 1
ZPO § 91
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 4
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
1. Auch im Rahmen eines so genannten Pflugtauschverhältnisses besteht - wie beim Pachtvertrag - eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der übernommenen Flächen, deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen kann.

2. Ordnungsgemäß ist die Bewirtschaftung der Tauschfläche dann, wenn sie nach den einschlägigen technischen und wirtschaftlichen Regeln substanzerhaltend durchgeführt wird. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Ackerflächen liegt nicht mehr vor, wenn sie als Raubbau am Boden angesehen werden muss oder das Gesamtkonzept der Bewirtschaftung zu einer Erschöpfung der Böden bzw. zu einer nachhaltigen Minderung der Ertragsmöglichkeiten führt. Eine Bewirtschaftung nach Idealmaßstäben ist hingegen nicht geschuldet.

3. Bodenverdichtungen entstehen immer, wenn eine Ackerfläche mit Fahrzeugen befahren wird, was im Rahmen landwirtschaftlicher Nutzung unvermeidlich ist. Wenn eine Fläche Bodenverdichtungen aufweist, die über das übliche Maß deutlich hinausgehen, ergibt sich hieraus nicht ohne Weiteres ein Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Pächter oder Tauschpartner. Vielmehr setzt ein Schadensersatzanspruch stets voraus, dass etwaige Bodenbeeinträchtigungen auf einer Pflichtverletzung desjenigen beruhen, der in Anspruch genommen wird.

4a. Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche gehört neben dem Bestellen, Düngen und Abernten auch die technisch ordnungsgemäße Einbringung von Schutzmitteln.

4b. Eine sachgerechte Bewirtschaftung nach den heute üblichen Maßstäben erfordert es aber in aller Regel nicht, Ackerflächen in so erheblichem Umfang mit Schutzmitteln zu behandeln, dass keinerlei Unkraut auftreten kann. Dies gilt insbesondere für den Anbau von Mais.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U (Lw) 24/00 OLG Naumburg

verkündet am: 29.08.2002

In der Landwirtschaftssache

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Grimm und den Richter am Landgericht Hachtmann sowie die Landwirtin Gallun und den Landwirt Beer als ehrenamtliche Richter auf die mündliche Verhandlung vom 03. Juli 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) wird das am 26.09.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Halle-Saalkreis teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1), 2) und 4) bleiben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sowie als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.496,64 Euro (= 2.927,17 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 02.06.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger vorab die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3). Im Übrigen tragen der Kläger 21/22 und die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner 1/22 der Kosten des ersten Rechtszuges.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 18/19 und die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner 1/19.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1), 2) und 4) wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.400,00 Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 1), 2) und 4) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen.

Er ist Eigentümer des Gutes H. , zu dem neben weiteren landwirtschaftlichen Flächen das Flurstück 570 der Flur 2 der Gemarkung H. gehört. Eine zusammenhängende, 20,7150 ha umfassende Teilfläche hiervon, der Schlag "O. " , wurde ab 1994 auf der Grundlage einer mündlichen Flächentauschvereinbarung von dem Rinderzuchtbetrieb H. bewirtschaftet. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der zunächst die Beklagten zu 1) bis 3) angehörten. Wann die Beklagte zu 4) an Stelle des Beklagten zu 3) in die Gesellschaft eingetreten ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Im Wirtschaftsjahr 1996/1997 beauftragte die GbR den Kläger auf der Grundlage eines Lohnarbeitsvertrages vom 14.09.1996 mit der Bewirtschaftung der Teilfläche. In den Wirtschaftsjahren 1997/1998 und 1998/1999 bewirtschafteten die Beklagten den "O. " wieder selbst. Sie ernteten im Jahre 1998 Silomais und 1999 Weizen. Nach der Weizenernte nahm der Kläger das Land für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wieder selbst unter den Pflug.

Der Kläger hat unter Vorlage eines Privatgutachtens des Sachverständigen Dr. W. behauptet, die Beklagten hätten die ihnen überlassene Teilfläche in den Wirtschaftsjahren 1997/ 1998 und 1998/1999 unsachgemäß bewirtschaftet. Er hat ihnen vorgeworfen, keine ausreichende Unkrautbekämpfung betrieben zu haben. Ferner hat er behauptet, die GbR habe die Silomaisernte im September 1998 bei durchnässtem Boden mit hierfür ungeeigneten Fahrzeugen durchgeführt, wodurch Bodenverdichtungen entstanden seien, die zu Ernteeinbußen geführt haben und in Zukunft noch führen sollen. Schließlich sei durch die GbR der unbefestigte Zufahrtsweg zu der Ackerfläche in Folge unsachgemäßen Befahrens bei Bodennässe beschädigt worden. Wegen dieser Vorwürfe hat der Kläger Schadensersatz von insgesamt 63.936,01 DM verlangt. Hierbei handelte es sich um Mehraufwendungen zur Unkrautbekämpfung für die Dauer von 10 Jahren in Höhe von 4.971,60 DM, Gewinneinbußen durch Minderernten auf Grund der Bodenverdichtung für 10 Jahre in Höhe von 55.464,41 DM und Kosten der Wiederherstellung des aufgeweichten Privatweges von 3.500,00 DM.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sowie als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 63.936,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.06.1999 zu zahlen, und

2. festzustellen, dass die Beklagten in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sowie als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Schäden, die über den gemäß Klageantrag zu 1) zuerkannten Betrag hinausgehen, zu ersetzen, welche

a) aus den unterlassenen Unkrautbekämpfungsmaßnahmen auf der 1994 bis 1999 von den Beklagten bewirtschafteten 20,7150 ha großen Teilfläche der Gemarkung H. , Flur 2, Flurstück 570 (ehemalig 2/71) sowie

b) aus den auf der 1994 bis 1999 von den Beklagten bewirtschafteten 20,7150 ha großen Teilfläche der Gemarkung H. , Flur 2, Flurstück 570 (ehemalig 2/71), verursachten Fahrspuren und Bodenverdichtungen resultieren.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben den Vorwurf einer unsachgemäßen Durchführung der Maisernte 1998, die zu Bodenverdichtungen und der Beschädigung des Weges geführt haben soll, ebenso bestritten wie die Behauptung, notwendige Unkrautbekämpfungsmaßnahmen seien unterlassen worden. Sie haben ferner behauptet, bei der Zufahrt zu dem Schlag handele es sich nicht um einen Weg, sondern lediglich um verfestigte Fahrspuren, die in demselben Zustand zurückgegeben worden seien, in dem sie - die Beklagten - sie übernommen hätten.

Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. -J. und M. B. , M. G. , A. K. und Dr. W. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.09.2000 (Bd. II, Bl. 38 bis 56 d.A.) verwiesen. Das Landwirtschaftsgericht hat auf Grund der Zeugenaussage des Privatsachverständigen Dr. W. und seines Gutachtens der Klage überwiegend stattgegeben. Unter Abweisung der Klage im Übrigen hat das Landwirtschaftsgericht die Beklagten zu 1), 2) und 4) zur Zahlung von 56.498,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.06.1999 verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4). Sie sind der Auffassung, das Landwirtschaftsgericht habe sie nicht ohne Einholung eines unabhängigen Gutachtens verurteilen dürfen. Sie bestreiten nach wie vor, durch unsachgemäße Erntemaßnahmen einen Schaden am Boden und an der Zufahrt verursacht zu haben. Auch hinsichtlich der Unkrautbekämpfung behaupten sie nach wie vor, alle im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu haben.

Die Beklagten beantragen,

das am 26.09.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts Halle-Saalkreis - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Hierzu beruft er sich auf ergänzende Feststellungen und gutachterliche Einschätzungen des von ihm beauftragten Sachverständigen Dr. W. .

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. Sch. und durch Vernehmung der Zeugen Dr. V. W. , U. F. , C. Gr. , A. K. und D. Ko. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Sch. vom 07.10.2001 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2002 (Bd. IV, Bl. 1 bis 15 d.A.) sowie auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder verwiesen (s. Bd. IV, Bl. 15 d. A. und die Anhänge zu den Gutachten des Zeugen Dr. W. vom 20.03.1999 und 20.12.1999).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) ist zulässig und hat überwiegend Erfolg.

Sie sind verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Beseitigung übermäßiger Verunkrautung, für die Tiefenlockerung von Fahrspuren auf dem Acker und für die Wiederherstellung der Zufahrt zu den streitgegenständlichen Ackerflächen in Höhe von insgesamt 1.496,64 Euro (= 2.927,17 DM) zu ersetzen. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz besteht entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts nicht.

I.

Auch im Rahmen eines so genannten Pflugtauschverhältnisses besteht eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der übernommenen Flächen, deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man das Tauschverhältnis den für einen Pachtvertrag geltenden Vorschriften unterstellt oder ob man das Tauschverhältnis als Vertragsverhältnis sui generis ansieht.

1. Folgt man der erstgenannten Auffassung, die der Kläger sich zu eigen gemacht hat, so richtet sich der Schadensersatzanspruch wegen einer nicht ordnungsgemäßen Bewirtschaftung bei Rückgabe nach §§ 586 Abs. 1 S. 3, 596 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB analog oder nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung (vgl. Lange/Wulff/Lüttke-Handjery, LandpachtR, 4. Aufl. 1997, § 596 Rdn. 20 m.w.N.).

2. Aber auch wenn man das Pachtrecht auf einen Tauschvertrag nicht grundsätzlich analog anwenden will, so ist gleichwohl jeder Tauschpartner, der eine fremde Fläche unter den Pflug nimmt, wie ein Pächter zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung verpflichtet. Es entspricht stets dem - stillschweigend vorauszusetzenden - Willen der Tauschpartner eines Flächentausches, dass derjenige, dem sie ihre Flächen zur Nutzung überlassen, diese ordnungsgemäß bewirtschaftet. Der Tauschpartner, der durch unsachgemäße Bewirtschaftung fremder landwirtschaftlicher Flächen einen Schaden verursacht und die bewirtschafteten Flächen nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zurück gibt, hat wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht des Tauschvertrages Schadensersatz zu leisten.

II.

Auch die Beklagte zu 4) haftet grundsätzlich ebenso wie die Beklagten zu 1) und zu 2) uneingeschränkt für etwaige Kosten, die zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der Ackerflächen und des Weges erforderlich sind.

1. Die Beklagte zu 4) ist der Gesellschaft zum 01.01.1999 beigetreten, also im Laufe des zweiten streitgegenständlichen Wirtschaftsjahres 1998/1999. Dies ergibt sich zum einen aus dem Gesellschaftsvertrag vom 01.01.1999, dessen Richtigkeit der Kläger nach Vorlage einer Ablichtung nicht mehr bestritten hat. Für einen Gesellschafterwechsel zum genannten Zeitpunkt spricht auch der Inhalt der Berechnung der Milchanlieferungs-Referenzmengen der Milchwerke Weißenfels vom 01.03.2000, die einen Übergang der Milchquote des Beklagten zu 3) auf die Beklagte zu 4) mit Wirkung vom 01.04.1999 ausweist.

2. Für Gesellschaftsschulden haften alle Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Die Haftung des Gesellschaftsvermögens für Ansprüche von Gläubigern der GbR hängt auch im Falle eines Gesellschafterwechsels nicht davon ab, wann der Anspruch entstanden ist. Diese Frage erlangt nur dann Bedeutung, wenn die Gesellschafter - wie im vorliegenden Fall - auch als Gesamtschuldner mit ihrem sonstigen Vermögen in Anspruch genommen werden. Für vor seinem Eintritt begründete Gesellschaftsschulden haftet ein Gesellschafter zwar mit dem Gesellschaftsvermögen, nicht aber mit seinem Privatvermögen. Ein Zugriff des Gläubigers auf das Privatvermögen des neuen Gesellschafters kommt nur im Falle einer besonderen Schuldübernahme in Betracht (vgl. Staudinger-Keßler, 12. Aufl., § 718 Rdn. 14, 15), die hier nicht vorliegt.

3. Die vom Kläger behaupteten Schäden an den Ackerflächen des Schlages "O. " und dem Weg zu diesem Schlag sollen durch unzureichende Unkrautbekämpfung und das Befahren im regennassen Wirtschaftsjahr 1997/1998, insbesondere während der Ernte 1998, entstanden sein. Die geltend gemachten Schäden sollen also eingetreten sein, bevor die Beklagte zu 4) der GbR beigetreten ist. Gleichwohl muss auch sie für die Beseitigung etwaiger, von der GbR zu verantwortender Schäden an den Ackerflächen und dem Weg mit ihrem Privatvermögen einstehen. Denn für die Frage der Haftung des neuen Gesellschafters kommt es nicht da-rauf an, wann ein Schadensbild aufgetreten ist, sondern darauf, wann der hieraus resultierende Anspruch des Gläubigers entstanden ist. Der Anspruch des Klägers ergibt sich allein aus einer möglichen Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung. Diese Pflicht besteht zwar während der gesamten Zeit eines Flächentausches. Bis zur Rückgabe der Tauschflächen hat der bewirtschaftende Tauschpartner aber - ebenso wie der Pächter - die Möglichkeit, den Zustand wieder herzustellen, der einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht, um die Tauschflächen in einem ordentlichen Zustand zurückzugeben. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch im Falle der Verletzung dieser Pflicht entsteht deshalb erst, wenn die getauschten Flächen nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden. Zu dem mithin maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe der Flächen an den Kläger nach der Ernte 1999 gehörte die Beklagte zu 4) der GbR bereits an.

III.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung im vorgenannten Sinne liegt hinsichtlich des Vorwurfs unzureichender Unkrautbekämpfung vor. Die Kosten für die Wiederherstellung des Zustandes, der einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht, betragen 529,70 Euro (= 1.036,00 DM).

1. Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche gehört neben dem Bestellen, Düngen und Abernten auch die technisch ordnungsgemäße Einbringung von Schutzmitteln (vgl. Lange/Wulff/Lüttke-Handjery, a.a.O. Rdn. 37). Auch beim Maisanbau darf auf den Einsatz chemischer Herbizide im Rahmen herkömmlicher Landwirtschaft nicht verzichtet werden. Eine sachgerechte Bewirtschaftung nach den heute üblichen Maßstäben erfordert es aber in aller Regel nicht, Ackerflächen in so erheblichem Umfang mit Schutzmitteln zu behandeln, dass keinerlei Unkraut auftreten kann. Dies gilt insbesondere für den Anbau von Mais. Die gegenteilige, von dem Kläger vertretene Ansicht teilt der Senat nicht. Soweit sich der Kläger auf die u.a. in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2000 geäußerte Meinung des von ihm beauftragten Gutachters Dr. W. beruft, dass "zwischen den Maisstoppeln nach der Ernte keine grünen Gewächse" auftreten dürften, entspricht diese Ansicht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung. Vielmehr wäre eine solche Forderung nach gänzlicher und nachhaltiger Beseitigung sämtlicher Unkräuter mit den Anforderungen einer modernen Landwirtschaft, die den Einsatz von Herbiziden auf das notwendige Maß reduziert, nicht zu vereinbaren (vgl. Dr. Lorz in Erbs/Kohlhaas, Kommentar zu Strafrechtl. Nebengesetzen, u.a. Pflanzenschutzgesetz, Loseblattsammlg., Stand März 2002, P 65, § 6, Rdn. 3). Aus Gründen des Wasser- und Bodenschutzes sowie wegen der Gefahr, dass resistente Unkräuter entstehen, sollten Maßnahmen der chemischen Unkrautbekämpfung insbesondere beim Maisanbau stark eingeschränkt werden (vgl. Dr. Alsing u.a., Lexikon Landwirtschaft, 2. Aufl. 1993, S. 390). Der Einsatz von Spritzmitteln ist kurz vor der Ernte ohnehin nicht mehr möglich, weil die Maisstauden zu groß sind. Die früher breitflächig eingesetzten Totalherbizide mit Langzeitwirkung, die alle Pflanzen vernichten, sind auch nicht mehr erlaubt (vgl. Anlage 1 zu § 1 PflanzEnschutz-Anwendungsverordnung und Anlage 3 zu § 3 Abs. 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, i.V.m. § 7 und § 6 PflSchG). Bei Getreide- und Maisanbau entspricht nur der Einsatz von Kontaktherbiziden der guten fachlichen Praxis i.S.d. § 6 PflSchG (vgl. Dr. Alsing, a.a.O., S. 274). Das Unkraut zwischen den Maispflanzen wird heute nach den Erfahrungen der ehrenamtlichen Richter des Senates - jedenfalls in den neuen Bundesländern - auch nicht mehr gehackt. Ein Unkrautbefall ist daher nicht gänzlich zu vermeiden.

2. Vor diesem Hintergrund stellt der Senat nach dem Ergebnis der in beiden Instanzen durchgeführten Beweisaufnahme auf der Grundlage der besonderen Fachkenntnis und Erfahrung seiner ehrenamtlichen Richter fest, dass der im maßgeblichen Wirtschaftsjahr 1997/1998 aufgetretene Unkräuterbefall der Ackerflächen die Schadgrenze, also die Grenze dessen, was im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung noch vertretbar ist, geringfügig überschritten hat, so dass eine Pflichtverletzung zu bejahen ist.

a) Die streitgegenständlichen Flächen waren zunächst nicht überdurchschnittlich mit Unkräutern belastet, als die Beklagten sie 1997 von dem Kläger übernommen haben.

aa) Dies ergibt sich aus den Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen. Die Zeugen H. -J. B. und M. G. hatten zwar keine Erinnerung mehr an den konkreten Unkrautbefall im Jahre 1997, aber der Zeuge M. B. , der ebenfalls für den Kläger gearbeitet hat, konnte hierzu detaillierte Angaben machen. Er hat glaubhaft geschildert, dass die von ihm und einem weiteren Mitarbeiter des Klägers durchgeführten Unkrautbekämpfungsmaßnahmen zum Erfolg geführt hätten und die Unkräuter kurze Zeit darauf beseitigt gewesen seien. Auch der Zeuge K. hat bestätigt, dass der Kläger die Flächen "sauber" übergeben habe. Der Zeuge hat sogar detailliert dargelegt, welche Mengen an Pflanzenschutzmitteln der Kläger 1997 aufgebracht hat.

bb) Dem entgegenstehende Feststellungen konnten nicht getroffen werden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, die Aussagen der beiden Zeugen insoweit in Zweifel zu ziehen. Der Unkrautbefall ist eine Erscheinung, die dem Betrachter auch ohne besondere Untersuchung auffällt. Ob eine Ackerfläche stärker als andere Flächen mit Unkräutern überdeckt ist, lässt sich leicht wahrnehmen. Die Aussagen der Zeugen sind daher geeignet, dem Senat ein ausreichendes Bild von den Ausgangszustand zu vermitteln.

b) Der Zustand der Ackerflächen bei der Rückgabe an den Kläger geht geringfügig über das hinaus, was im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung noch vertretbar ist.

aa) In welchem Zustand sich die Flächen bei der Rückgabe im Jahr 1999 befanden, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus den vom Zeugen Dr. W. gefertigten Lichtbildern, da diese den Zustand nach der Maisernte 1998 zeigen. Die Lichtbilder können gleichwohl als Anhaltspunkt für den Grad der Unkrautbelastung herangezogen werden. Denn für die Frage, ob der Befall schon im ersten Wirtschaftsjahr derart erheblich war, dass im zweiten Wirtschaftsjahr außergewöhnliche, von den Beklagten unstreitig nicht unternommene Mehraufwendungen zur Unkrautbekämpfung erforderlich gewesen wären, kommt es auf den Zustand nach der Maisernte an.

bb) Im Übrigen stützt der Senat seine Überzeugung auf die Aussagen der Zeugen Gr. , F. und K. sowie des Zeugen Dr. W. über deren spätere Feststellungen im Jahre 1999, wozu vor allem der Zeuge Dr. W. in beiden Instanzen umfangreiche Angaben gemacht hat. Die Aussage des Zeugen Dr. W. , die dieser insoweit als sachverständiger Zeuge getroffen hat, ersetzt zwar nicht eine wissenschaftliche Analyse mit einer Zählung der vorhandenen Unkräuter, eine solche liegt jedoch nicht vor und kann auch nicht nachträglich erstellt werden. Auf Grund der Erfahrungen und der Fachkenntnisse des Zeugen hat der Senat jedoch keine Bedenken, dessen zeugenschaftliche Wahrnehmungen zur Grundlage der eigenen Entscheidung zu machen, ohne indes die Meinung des Zeugen über die Auswirkungen des von ihm beschriebenen Zustandes zu teilen.

cc) Der Zeuge Dr. W. hat ausgesagt, dass die Lichtbilder, die er seinem Gutachten vom 20.03.1999 beigefügt habe, den Zustand wiedergegeben, den er nach der Maisernte 1998 vorgefunden habe. Er habe zwar nur einen Teil der Fläche begangen und fotografiert, gehe aber davon aus, dass die ganzen 20 ha in entsprechendem Umfang mit Unkräutern übersät gewesen seien und die Lichtbilder den Gesamtzustand repräsentierten. Bei den festgestellten Unkräutern habe es sich hauptsächlich um Nachtschattengewächse, Malven, Vogelmiere und Bingelkraut gehandelt. Zur Beschreibung des Zustandes von Mai bis September 1999 hat sich der Zeuge auf die Aussagekraft der Lichtbilder gestützt, die seinem Ergänzungsgutachten vom 20.12.1999 beigefügt waren. Weitere Lichtbilder hat der Zeuge im Termin vom 03.07.2002 vorgelegt. Er hat ergänzend ausgeführt, dass er vor Ort die Kräuter Klettenlabkraut, Quecke und Windhalm festgestellt habe, die auf den Fotos nur bedingt zu erkennen seien. Auch Diesteln seien zu sehen gewesen.

dd) Legt man zunächst die Darstellungen der Zeugen zu Grunde und beurteilt sodann das Ausmaß des Unkrautbefalls, das aus den Lichtbildern der Jahre 1998 und 1999 ersichtlich ist, so bietet sich nach Ansicht des Senates auch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen (s. o. III. 1.) das Bild eines nicht mehr ordnungsgemäßen Zustandes der Ackerflächen. Der Unkrautbefall in den Jahren 1998 und 1999 geht zwar nur geringfügig über das hinaus, was im Rahmen einer konventionellen Bewirtschaftung noch vertretbar ist, eine Pflichtverletzung ist gleichwohl zu bejahen.

3. Den Kostenaufwand, der bei der Rückgabe der Flächen 1999 zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich gewesen wäre, schätzt der Senat in Übereinstimmung mit den Berechnungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Sch. auf 529,70 Euro (= 1.036,00 DM).

a) In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige einen Schaden durch Verunkrautung von 1.036,00 DM errechnet, wobei er Kosten für Pflanzenschutzmittel und deren Ausbringung von 50,00 DM je ha zu Grunde gelegt hat. Der Sachverständige weicht insofern erheblich von den Berechnungen des Privatgutachters Dr. W. ab, der tatsächliche Mehraufwendungen für Pflanzenschutz von zuletzt 4.971,60 DM errechnet hat. Die Abweichung beruht im Wesentlichen darauf, dass der Sachverständige Sch. von einer einmaligen Mehrbelastung ausgeht, weil er meint, die Unkräuter seien bei der ersten Maßnahme beseitigt, gleich wie stark der Befall sei. Demgegenüber vertritt der Privatgutachter den Standpunkt, die vermehrt im Boden vorhandenen Unkrautsamen seien mit den laufenden Schutzmaßnahmen nicht zu erfassen und würden sich auch in den folgenden zehn Jahren noch nachteilig auswirken.

b) Diese Meinung des Privatsachverständigen teilt der Senat nicht. Auch ohne einen Rückgriff auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Sch. vermag der Senat auf Grund der langjährigen Erfahrungen und der Fachkenntnis seiner ehrenamtlichen Richter zu beurteilen, dass der Zustand, der sich anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder und der Beschreibungen des Zeugen ergibt, keine mehrjährige Behandlung erfordert. Die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen - nicht eines unkrautfreien - Zustandes lässt sich durch einen einmaligen Mehraufwand an Spritzmitteln erreichen. Dabei hat der Senat das vom Zeugen Dr. W. betonte Problem des erhöhten Aussamens der Unkräuter berücksichtigt. Als der Acker nach der Aberntung des Weizens im Jahre 1999 an den Kläger zurückgegeben wurde, musste er mit dem Grubber und dem Pflug bearbeitet werden. Durch eine solche mechanische Behandlung des Bodens werden schon wachsende Unkräuter abgeschnitten und verschüttet. Zugleich werden aber auch die im Boden ruhenden Samen zum Auskeimen gebracht. Es reicht dann - auch bei einem stärkeren Unkrautbefall in dem Ausmaß, das sich aus den Lichtbildern ersehen lässt - nach den Erfahrungen der ehrenamtlichen Richter des Senates aus, wenn man auf diese mechanische Behandlung eine einmalige chemische Unkrautbekämpfung folgen lässt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man das weit verbreitete Pflanzenschutzmittel "Roundup" oder das vom Sachverständigen Sch. vorgeschlagene Mittel "Glyphosat 360" verwendet. Die Wirkung ist gleich und führt zu einer weitgehenden und nachhaltigen Vernichtung des vorhandenen Unkrauts.

IV.

Hinsichtlich der Durchführung der Silomaisernte im September 1998 liegt eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nur insoweit vor, als die Beklagten die entstandenen Fahrspuren nicht alsbald durch eine Tiefenlockerung beseitigt haben. Soweit der Kläger meint, schon die Durchführung der Ernte als solche stelle auf Grund der ungünstigen Wetterbedingungen und der Art der eingesetzten Fahrzeuge eine Pflichtverletzung dar, weil sie zu Bodenverdichtungen geführt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

1. Die Beklagten waren - ebenso wie ein Pächter - auf Grund einer gemäß § 586 Abs. 1 S. 3 BGB analog bestehenden Nebenpflicht im Rahmen des Tauschvertrages verpflichtet, die streitgegenständlichen Ackerflächen ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

aa) Ordnungsgemäß ist die Bewirtschaftung der Tauschfläche dann, wenn sie nach den einschlägigen technischen und wirtschaftlichen Regeln substanzerhaltend durchgeführt wird. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Ackerflächen liegt nicht mehr vor, wenn sie als Raubbau am Boden angesehen werden muss oder das Gesamtkonzept der Bewirtschaftung zu einer Erschöpfung der Böden bzw. zu einer nachhaltigen Minderung der Ertragsmöglichkeiten führt (vgl. auch Lange/Wulff/Lüttke-Handjery, a.a.O., § 586 Rdn. 37, 38). Eine Bewirtschaftung nach Idealmaßstäben ist hingegen nicht geschuldet.

bb) Auch das Auftreten von Bodenverdichtungen allein kann nicht ohne Weiteres als Schaden angesehen werden. Denn Bodenverdichtungen können nie ganz vermieden werden. Sie entstehen immer, wenn eine Ackerfläche mit Fahrzeugen befahren wird, was im Rahmen landwirtschaftlicher Nutzung unvermeidlich ist. Selbst wenn eine Fläche Bodenverdichtungen aufweist, die über das übliche Maß deutlich hinausgehen, so dass man von einer nachhaltigen Minderung der Erträge ausgehen kann, ergibt sich hieraus nicht ohne Weiteres ein Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Pächter oder Tauschpartner. Vielmehr setzt ein Schadensersatzanspruch stets voraus, dass etwaige Bodenbeeinträchtigungen auf einer Pflichtverletzung desjenigen beruhen, der in Anspruch genommen wird.

2. Die Durchführung der Maisernte im September 1998 war als solche auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, insbesondere der überdurchschnittlichen Regenfälle, mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung noch zu vereinbaren und deshalb nicht pflichtwidrig.

a) Die Beklagten hatten bereits mit der Ernte begonnen, als Mitte September starke Regenfälle einsetzten. Daraufhin haben sie die Ernte für mindestens 4 Tage unterbrochen, in denen der Acker aber nicht vollständig abtrocknen konnte. Gleichwohl haben sie sich entschieden, die Ernte am 21.09.1998 fortzusetzen.

b) Diese Entscheidung war nach der Ansicht des Senates nicht pflichtwidrig, obwohl der Boden zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch nicht trocken war. Dass die Beklagten verpflichtet gewesen wären, auf die Ernte wegen Regens gänzlich zu verzichten, meint auch der Kläger nicht. Aber auch ein weiteres Hinauszögern der Fortsetzung der Ernte widersprach einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht. Die Silomaisernte muss grundsätzlich innerhalb eines engen Zeitrahmens erfolgen, der von dem zu bestimmenden Trockensubstanzgehalt des Getreides abhängt. Ist der optimale Wert von 28 bis 32 % (vgl. Dr. Alsing u.a., a.a.O., S. 389) erreicht, muss die Ernte innerhalb weniger Tage durchgeführt werden. Ein zu weites Hinauszögern der Ernte hätte zur Folge, dass der Mais nicht mehr als Tierfutter verwendet werden könnte. Auf die Verwertung des Maises als Tierfutter waren die Beklagten aber angewiesen, da sie eine Viehwirtschaft betreiben. Geht man davon aus, dass die Beklagten mit der Ernte begonnen haben, als der erstrebte Trockensubstanzgehalt erreicht war, so bedeutete jede Verzögerung einen Qualitätsverlust. Die Fortsetzung der Ernte war deshalb nach Einschätzung des Senates, der sich auch insoweit auf die Erfahrungen seiner ehrenamtlichen Beisitzer stützt, am 21.09.1998 bereits überfällig. Im Rahmen der Prüfung einer Pflichtverletzung kommt hinzu, dass die Beklagten am 21.09.1998 nicht sicher vorhersehen konnten, ob es trocken bleibt, so dass man ihnen insgesamt die Fortsetzung der Erntearbeiten als solche nicht vorwerfen kann.

3. Es stellt sich daher nur die Frage, ob die Art und Weise der Durchführung der Ernte 1998 angesichts der Feuchtigkeit des Bodens pflichtwidrig war, ob insbesondere die eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge nicht hätten verwendet werden dürfen. Auch insoweit vermag der Senat allerdings auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine Pflichtwidrigkeit festzustellen.

a) Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche gehört es allerdings auch, den Boden nicht bei ungünstigen Witterungsbedingungen durch fehlerhaftes Befahren mit besonders schweren, von der Bereifung hierzu nicht geeigneten Fahrzeugen in unnötigem Umfang zu schädigen. Dass die Beklagten die Flächen in vorwerfbarer Weise mit ungeeigneten Lkw oder gar Baufahrzeugen befahren haben, ist nicht erwiesen.

aa) Die Verwendung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit Hochdruckreifen stellt in der Regel bei trockenem Wetter keinen Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dar. Nicht wenige landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland sind nach der Kenntnis der ehrenamtlichen Richter des Senats bisher überhaupt nicht mit Transportfahrzeugen mit modernen Niederdruckreifen ausgestattet. Ob die Verwendung von Fahrzeugen mit Hochdruckreifen, die nur für Straßenfahrzeuge vorgesehen sind, bei besonderer Nässe des Bodens gleichwohl ausnahmsweise pflichtwidrig sein kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen, dass die Beklagten so ausgestattete Fahrzeuge eingesetzt haben.

(1) Der Zeuge K. hat zwar zunächst ausgesagt, er habe Hochdruckreifen an mehreren Fahrzeugen gesehen, als die Fahrzeuge an ihm vorbei gefahren seien. Gleichwohl konnte er weder zu dem Typ noch zu dem Hersteller eines der Fahrzeuge genauere Angaben machen. Selbst die Zahl der Achsen konnte er nicht nennen. Dies gibt dem Senat Anlass zu Zweifeln an dem Erinnerungsvermögen des Zeugen. Zum einen ist es nur schwer nachvollziehbar, dass der Zeuge zwar leicht feststellbare oder gar augenfällige Merkmale der Fahrzeuge nicht wahrgenommen, dennoch aber die Reifen so genau in Augenschein genommen hat, dass er sie eindeutig als Hochdruckreifen klassifizieren konnte. Die Zweifel beruhen aber auch auf dem Aussageverhalten des Zeugen, der auf weitere Nachfragen ersichtlich deutlich abweisend reagierte.

(2) Die Zeugen Dr. W. und F. haben die Fahrzeuge nur aus der Ferne gesehen, wie sie in ihrer Vernehmung durch den Senat bestätigt haben. Deshalb konnten sie keine Angaben dazu machen, welche Reifen sich an den Fahrzeugen befanden. Dementsprechend hat der Zeuge Dr. W. seine Annahme, es müsse sich um Straßenreifen ohne Druckreduzierung gehandelt haben, allein auf die vorgefundenen Reifenspuren gestützt. Hierbei handelt es sich um dieselben Spuren, die auf den im Termin in Augenschein genommenen Lichtbildern zu erkennen sind. Der Senat ist daher in der Lage, diese Schlussfolgerung des Zeugen unmittelbar zu überprüfen und teilt dessen Einschätzung insoweit nicht.

Auf den Lichtbildern, die die Ausfahrt zeigen (Bd. IV Bl. 15 a d.A., auf der Bildrückseite als "(E)" und "(G)" bezeichnet), lässt sich erkennen, dass die weit überwiegende Zahl der Spuren von Niederdruckreifen stammen. Soweit einzelne Spuren dagegen ein feineres Straßenprofil aufweisen, erscheinen die Abdrücke nicht tief. Es ist daher nicht auszuschließen, dass auch diese Spuren von Reifen stammen, die mit deutlich vermindertem Druck eingesetzt oder aber mit geringerer Ladung belastet wurden. Nur aus dem Lichtbild "D" lässt sich eine tiefe Furche ersehen, die von einem Fahrzeug mit Hochdruckreifen stammen könnte. Diese einzelne Spur haben die Zeugen Dr. W. und F. mehrfach fotografiert. So handelt es sich z. B. bei den Lichtbildern "(H), (I), (J), (K), (L) und (M)" stets erkennbar um ein und dieselbe Spur. Auch seinem Gutachten vom 20.03.1999 hat der Zeuge Dr. W. mehrere Bilder dieser einzelnen Spur beigefügt (vgl. Anhang Seite 2 unten und Seite 3 oben). Auf Grund des Erscheinungsbildes dieser kurzen Spur geht der Senat davon aus, dass die Tiefe der Spur nicht durch das bloße Gewicht des Fahrzeugs entstanden ist, sondern sich an dieser Stelle ein Fahrzeug im feuchten Boden festgefahren hatte, was auch bei üblichen Wetterbedingungen vorkommen kann. Diese Spur kann von einem der Lkw stammen, die die Beklagten unbestritten zum Einsatz gebracht haben.

bb) Dieser von den Beklagten zuletzt eingeräumte Einsatz eines Lkw MAN Muldenkippers aus Aluminium zum Abtransport des Erntegutes ist in diesem Zusammenhang nicht ohne Weiteres vorwerfbar. Denn entgegen der Ansicht des Klägers ist der Einsatz von Lkw in der Landwirtschaft durchaus möglich. Dies gilt nicht nur für Lkw, die für diesen Zweck hergestellt wurden und beispielsweise mit einer leichten Mulde aus Aluminium ausgestattet sind, wie der Beklagte Ge. vorgetragen hat, sondern auch für andere, nur für leichtes Schüttgut geeignete Laster. Zum einen hängt auch bei einem solchen Fahrzeug die Höhe der Bodenbelastung von der Art der Bereifung ab, die aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall nicht mit Gewissheit festgestellt werden kann. Zum anderen kommt es auf die Beladung an. Sie hat bei Silomais ein vergleichsweise niedriges Gewicht. Das geerntete Produkt besteht aus den ganzen Maiskolben, die auf Grund des vergleichsweise niedrigen spezifischen Gewichts der ganzen Kolben bei gleichem Volumen ein wesentlich niedrigeres Ladegewicht haben als gedroschene Getreidesorten. Es kommt hinzu, dass sich das Gesamtgewicht eines beladenen Lkw auf eine größere Anzahl von Rädern verteilt, weil er über mindestens eine doppelte Hinterachse, insgesamt also über einen großflächigeren Bodenkontakt verfügt. Auch hierdurch wird der Ackerboden gegenüber dem üblichen zweiachsigen Hänger weniger belastet.

b) Auch aus dem dokumentierten Zustand der Ackerflächen nach der Maisernte 1998 lässt sich ein zum Schadensersatz verpflichtender Verstoß der Beklagten gegen die Regeln ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nicht herleiten.

aa) Im vorliegenden Fall könnte man auf eine etwaige Verletzung der Regeln ordnungsgemäßer Bewirtschaftung allenfalls indirekt anhand des Zustandes schließen, in dem sich die Ackerflächen nach der Ernte befanden. Um diesen Rückschluss zu ermöglichen, hat der Kläger mit Hilfe des Zeugen Dr. W. den Zustand des Ackers kurz nach der Ernte dokumentiert. Der Senat ist auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zustand der streitgegenständlichen Flächen sich so dargestellt hat, wie es sich aus den Wahrnehmungen der Zeugen und insbesondere aus den Lichtbildern des Zeugen Dr. W. ergibt.

Die Schlussfolgerungen, die der Zeuge anhand des Eindrucks von den Ackerflächen gezogen und die das Landwirtschaftsgericht sich zu eigen gemacht hat, teilt der Senat indes nicht.

(1) Der Zustand, den die Oberfläche des Ackers nach der Ernte 1998 aufwies, ergibt sich aus den Schilderungen der in beiden Instanzen vernommenen Zeugen und vor allem aus den Lichtbildern, die die Zeugen Dr. W. , F. und Gr. in der Folgezeit angefertigt haben. Der Zeuge K. hat die von ihm festgestellten Fahrzeugspuren als "teilweise knöcheltief" bezeichnet, womit er eine Spurtiefe von 5 bis 20 cm gemeint hat. Von dieser Spurtiefe geht der Senat aus. Sie entspricht auch der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen Dr. W. , der in seiner Vernehmung am 05.09.2000, als seine Wahrnehmungen noch nicht so weit zurück lagen, die Tiefe der Spuren ebenfalls noch mit 10 bis 20 cm angegeben hat. Dass er in seiner späteren Vernehmung vor dem Senat am 03.07.2002 von Spurtiefen bis 30 cm oder gar 35 cm gesprochen hat, mag auf dem Eindruck der eigenen Lichtbilder beruhen, die sich der Zeuge zur Vorbereitung seiner neuerlichen Vernehmung angesehen hat, insbesondere der bereits angesprochenen Bilderserie "(D), (H), (I), (J), (K), (L) und (M)", die - zwar sehr eindrucksvoll - aber jeweils eine einzelne, tiefe Furche zeigt. Weitere Spuren dieser Tiefe sind aus den zahlreichen Bildern nicht ersichtlich und von den Zeugen auch nicht beschrieben worden.

Soweit die Zeugen K. und Dr. W. den Eindruck gehabt haben, der Acker sei "mit tiefen Spuren übersät", mag dies auf dem Umstand beruhen, dass sie jeweils nur einen Teilbereich an der Ausfahrt des Schlages betreten haben, auf dem sich zwangsläufig die Fahrzeugspuren konzentrierten, weil die Fahrzeuge immer wieder über diesen Bereich abfahren mussten.

Nicht repräsentativ sind auch die Lichtbilder Nr. 10 und 12 des Gutachtens des Zeugen Dr. W. vom 20.12.1999, weil sie jeweils das sog. Vorgewende am Rand des Ackers zeigen, auf dem die landwirtschaftlichen Fahrzeuge gewendet werden. Bei den Spuren, die aus den Lichtbildern Nr. 1, 3, 9, 12 und 14 desselben Gutachtens ersichtlich sind, handelt es sich nicht um Folgen der zurückliegenden Ernte, sondern um die für die Bestellung und Pflege notwendigen Fahrgassen. Legt man alle Lichtbilder aus den Jahren 1998 und 1999 zu Grunde und berücksichtigt auch die Flächen, die nicht im Vordergrund abgebildet sind, so kann von einem mit tiefen Spuren "übersäten" Acker nicht die Rede sein.

(2) Auf den Lichtbildern, die vor der Weizenernte im Jahre 1999 aufgenommen worden sind, sind leichte, wellenförmige Höhenunterschiede des Getreides zu erkennen, die der Kläger auf Bodenschädigungen während der Maisernte zurückführt. Der Senat hat allerdings erhebliche Zweifel daran, dass insoweit ein Zusammenhang besteht. Eine Stufen- oder Wellenbildung durch unterschiedliches Wachstum des Getreides kann eine Vielzahl von Ursachen haben. In Betracht kommen vor allem ungleichmäßiges Pflügen, Säen, Düngen oder Spritzen. Dass die hier dokumentierten, geringfügigen Höhenlinien auf einer der letztgenannten Ursachen beruhen, also im Zusammenhang mit der Bestellung des Weizens stehen, lässt sich aus der Tatsache schließen, dass alle Wellen parallel zu den neuen Fahrgassen verlaufen und deren Linie exakt entsprechen. Auch die Abstände der Wellen voneinander und von den Fahrgassen entsprechen den Abständen, die durch die Bestellung des Weizens üblicherweise entstehen. Im Übrigen liegen die festgestellten Höhenschwankungen im normalen Bereich des Getreidewuchses. Solche geringfügigen Höhenunterschiede im Wuchs stehen einem guten Ertrag nicht entgegen. Tatsächlich ist auch festzustellen, dass der Weizenbestand ausweislich der Lichtbilder im Jahre 1999 gut war.

(3) Insgesamt zeigt der aus den Lichtbildern ersichtliche Gesamtzustand der Ackerfläche nach der Maisernte nach der Ansicht des Senates nicht das Ergebnis eines pflichtwidrigen Handels, sondern bewegt sich im Rahmen dessen, was bei einer notwendigen Ernte unter ungünstigen Bedingungen noch mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung vereinbar ist. Bei dieser Bewertung stützt sich der Senat - unabhängig von der im Grundtenor übereinstimmenden Ansicht des Sachverständigen Sch. - in erster Linie auf die Erfahrungen und Kenntnisse seiner ehrenamtlichen Richter. Insgesamt mag der aus den Lichtbildern und den Schilderungen der Zeugen ersichtliche Zustand des Ackerbodens nach der Ernte 1998 nicht den Anforderungen entsprechen, die der Kläger selbst im Rahmen seines Betriebes anstrebt. Es mag auch sein, dass die Ernte 1998 durch den Einsatz moderner Fahrzeuge schonender hätte durchgeführt werden können. Gegenstand des Rechtsstreits ist jedoch nicht die Prüfung, ob die Beklagten den Acker optimal bewirtschaftet haben, sondern allein die Frage, ob ihnen eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Zwischen der theoretischen Idealbehandlung einerseits und einer zum Schadensersatz führenden Pflichtverletzung andererseits liegt ein breites Spektrum möglichen Handelns, das die Beklagten bei der Durchführung der Maisernte nach Ansicht des Senates nicht überschritten haben.

bb) Selbst wenn man das Verhalten der Beklagten im Rahmen der Ernte als pflichtwidrig ansehen und das Vorliegen einer dauerhaften Bodenschädigung bejahen wollte, bliebe zweifelhaft, ob und inwieweit etwaige übermäßige Bodenverdichtungen auf das Verhalten der Beklagten zurückgeführt werden könnten. Die Beklagten wenden ein, dass bereits zu DDR-Zeiten erhebliche Bodenverdichtungen vorgekommen seien. Wenn 1998 noch solche Verdichtungen vorhanden gewesen wären, so müssten sie aus jener Zeit stammen. Diese Behauptung ist nicht zu widerlegen. Eine Bodenuntersuchung zur Feststellung des ursprünglichen Zustandes ist nicht angestellt worden. Aus Veränderungen der Ernteerträge kann auf Bodenverdichtungen im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zwingend geschlossen werden, weil die Erträge von zahlreichen weiteren Faktoren abhängen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es zuvor schon Bodenverdichtungen gegeben hat, zumal auch der Senat auf Grund der Erfahrungen seiner ehrenamtlichen Mitglieder weiß, dass Bodenverdichtungen im Rahmen der Landwirtschaft der DDR nicht selten vorkamen.

c) Auf etwaige Ertragseinbußen durch Bodenverdichtungen kommt es daher nicht mehr an. Eine ergänzende Befragung des Sachverständigen Sch. war mithin entbehrlich.

4. Gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung haben die Beklagten allerdings später verstoßen, als sie nach der Ernte 1998 die festgestellten Fahrspuren auf der Ackerfläche nicht beseitigt haben. Ungeachtet dessen, dass die Verursachung der Fahrspuren selbst nicht vorwerfbar ist, hätte - so die Einschätzung des Senates - ein auf die Erhaltung einer lockeren und ebenen Saatfläche bedachter Landwirt an der Stelle der Beklagten die Fahrspuren nicht nur durch Pflügen aufgelockert, sondern außerdem eine Tiefenlockerung durchgeführt. Diese Maßnahme war bei einigen der Fahrspuren, wie sie im vorliegenden Fall entstanden sind, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich, aber auch ausreichend.

5. Die Kosten einer Tiefenlockerung über die Pflugtiefe hinaus schätzt (§ 287 ZPO) der Senat auf 70,00 Euro pro ha. Da die Tiefenlockerung aber nur an den tiefen Fahrspuren erforderlich war und die Fahrspuren ausweislich der Lichtbilder nur einen Bruchteil der Ackerfläche beeinträchtigten, schätzt der Senat die Gesamtkosten der Tiefenlockerung auf 200,00 Euro.

V.

Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) sind auch zum Ersatz der Kosten in Höhe von 766,94 Euro (= DM 1.500) verpflichtet, die zur Wiederherstellung der unbefestigten Zufahrt zum Schlag "O. " erforderlich sind.

1. Die Beklagten waren - ebenso wie ein Pächter - auf Grund einer gemäß § 586 Abs. 1 S. 2 BGB analog bestehenden Nebenpflicht im Rahmen des Tauschvertrages verpflichtet, Schäden an von ihnen bewirtschafteten Wegen auszubessern. Dies gilt auch für den Weg, der zu dem streitgegenständlichen Schlag führt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich nicht um einen befestigten oder gekennzeichneten Weg handelt. Unstreitig hatte sich durch langjährige Benutzung eines Teils der Ackerflächen jedenfalls eine deutlich abgrenzbare Fahrspur gebildet, die zu dem Schlag hin führte. Auch eine solche unbefestigte Zufahrt muss der Pächter oder Bewirtschafter in befahrbarem Zustand erhalten, wenn sie einen notwendigen Zugang zu der Ackerfläche ermöglicht.

2. Die Beklagten haben ihre Pflicht, den Weg in einem befahrbaren Zustand zu erhalten, nicht erfüllt. Aus den vorgelegten Lichtbildern, die nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Dr. W. , K. und F. den Zustand des Weges zum streitgegenständlichen Schlag zeigen, geht hervor, dass dieser 1998 - und nach der Aussage der Zeugin Gr. auch noch 1999 - sehr tiefe Fahrspuren aufwies, wie sie erfahrungsgemäß durch Befahren bei Nässe entstehen. Der bewirtschaftende Landwirt darf zwar grundsätzlich einen Weg auch bei Nässe befahren. Dass dadurch Schäden entstehen, stellt keine Pflichtwidrigkeit dar, weil sie oftmals unvermeidlich sind. Keinesfalls kann von einem Landwirt erwartet werden, gepachtete oder im Tausch bewirtschaftete Wege bei Regen nicht zu nutzen, um sie zu schonen. Allerdings ist er gemäß § 586 Abs. 1 S. 2 BGB analog verpflichtet, die Beschädigungen, die durch die zulässige Benutzung an den Wegen entstehen, auszubessern. Das gilt auch, wenn ein unbefestigter Weg, der lediglich durch ständiges Befahren entstanden ist, bei starkem Regen und anhaltender Nutzung aufweicht. Dass sie dieser Ausbesserungsverpflichtung nachgekommen sind, behaupteten die Beklagten selbst nicht. Sie haben vielmehr nur die Beschädigungen als solche bestritten, aber gerade nicht vorgetragen, dass sie den Weg wiederhergestellt hätten. Einer Beweisaufnahme über den Zustand des Weges am Tage der Rückgabe der Flächen bedurfte es daher nicht.

3. Ebenso wie das Landwirtschaftsgericht schätzt auch der Senat die Kosten der Wiederherstellung des Weges auf 1.500,00 DM. Erforderlich aber auch ausreichend ist das Weghobeln der groben Unebenheiten. Nach den Erfahrungen der ehrenamtlichen Richter ist die Kostenschätzung des Zeugen Dr. W. , die sich das Landwirtschaftsgericht zu eigen gemacht hat, insofern zutreffend. Er hat einen Aufwand für das Einebnen in der genannten Höhe für erforderlich gehalten.

4. Einen weiter gehenden Erstattungsanspruch hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht. Deshalb kann dahinstehen, ob es hierzu einer Anschlussberufung bedurft hätte. Er könnte den Ersatz der Kosten für eine Befestigung oder auch nur für ein Festwalzen der Fahrspur ohnehin nicht verlangen, denn eine Verbesserung des Weges schulden die Beklagten nicht (vgl. Lange/Wulff/Lüttke-Handjery, LandpachtR, 4. Aufl. 1997, § 586 Rdn. 31, Staudinger-Sonnenschein, 12. Aufl., § 582 Rdn. 15 ff.).

I.

Der Zinsanspruch in Höhe von 4 % ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB a. F. Die Beklagten befanden sich nach Ablauf der mit Schreiben des Klägers vom 10.05.1999 gesetzten Frist seit dem 02.06.1999 mit der Zahlung in Verzug. Einer weiteren Mahnung bedurfte es nicht, da die Beklagten jegliche Zahlung stets ernsthaft und endgültig verweigert haben.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO a.F. Der in der Verhandlung vom 05.09.2000 erklärte Verzicht des Beklagten zu 3) auf Erstattung außergerichtlicher Kosten durch den Kläger bleibt von der gleichwohl erforderlichen gerichtlichen Kostenentscheidung unberührt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).

Ende der Entscheidung

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