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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 05.03.2004
Aktenzeichen: 2 U (Lw) 6/04
Rechtsgebiete: LwVG, ZPO, GG


Vorschriften:

LwVG § 48 Abs. 1 S. 1
LwVG § 2 Abs. 1 S. 3
ZPO § 522 Abs. 1 S. 2
ZPO § 522 Abs. 1 S. 3
ZPO § 517
ZPO § 233
ZPO § 85 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 1
Eine Prozesspartei, die einen fristgebundenen Rechtsmittelschriftsatz bei einem unzuständigen Gericht einreicht, das mit der Sache vorher nicht selbst befasst war, darf, weil eine entsprechende nachwirkende Fürsorgepflicht des angegangenen Gerichts nicht besteht, nicht darauf vertrauen, dass das Gericht den fristgebundenen Schriftsatz im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleitet.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 U (Lw) 6/04

In der Landwirtschaftssache

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strietzel und den Richter am Landgericht Dr. Schröder - ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG) - am 05. März 2004 beschlossen:

Tenor:

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Kläger gegen das am 12. November 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Halle-Saalkreis wird als unzulässig verworfen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

IV. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.734,96 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Herausgabe landwirtschaftlicher Grundstücke in Anspruch.

Mit am 12. November 2003 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Halle-Saalkreis die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Klägern am 11. Dezember 2003 zugestellt worden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.

Die an das Landgericht Halle adressierte Berufungsschrift haben die Klägervertreter am 05. Januar 2004 in den dortigen Nachtbriefkasten eingeworfen. Mit einem angehefteten - undatierten - Vermerk: "Zurück über GF 17 A Irrläufer 2. Rechtszug bei Landwirtschafts-gericht ist das OLG MfG (Namenskürzel)" ist der Schriftsatz wieder in das Gerichtsfach der Prozessbevollmächtigten der Kläger gelegt worden. Auf diese Weise haben die Prozessbevollmächtigten ihre Berufungsschrift nebst Vermerk ausweislich des Eingangsstempels am 13. Januar 2004 zurückerhalten.

Ebenfalls am 13. Januar 2004 haben die Kläger nunmehr bei dem Oberlandesgericht Naumburg (erneut) Berufung gegen das am 12. November 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Halle-Saalkreis eingelegt, mit welcher sie ihren erstinstanzlich geltend gemachten Herausgabeanspruch weiterverfolgen.

Weiterhin haben die Kläger beantragt, ihnen gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass der unterzeichnende Prozessbevollmächtigte bei Abfassung des Diktates ausdrücklich das Oberlandesgericht Naumburg benannt habe, die Sekretärin, Frau G. A. , aber aus unerklärlichen Gründen als Adressat das Landgericht Halle eingetragen habe.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Berufung noch rechtzeitig bis zum Tage des Ablaufes der Berufungsfrist am 12. Januar 2004 hätte eingelegt werden können, wenn das Landgericht Halle nach Eingang der Berufungsschrift seiner Verpflichtung, diesen Schriftsatz entweder an das zuständige Gericht weiterzuleiten oder vor dem 13. Januar 2004 an die Prozessbevollmächtigten der Kläger zurückzureichen, nachgekommen wäre.

II.

Die Berufung ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 LwVG i. V. m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Senat macht von der ihm in § 522 Abs. 1 S. 3 ZPO eingeräumten Befugnis Gebrauch, durch Beschluss zu entscheiden.

1. Die Berufung der Kläger ist nicht rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden, die mit der am 11. Dezember 2003 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen begann.

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 LwVG sind Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die entgegen dieser Vorschrift bei dem Landgericht Halle vorgenommene Berufungseinlegung ist unwirksam und hat die Berufungsfrist nicht gewahrt. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die durch das Verfahrensrecht vorgeschriebene Rechtsmittelfrist nur durch die Rechtsmitteleinlegung beim jeweils hierfür gesetzlich als zuständig bestimmten Gericht eingehalten werden kann (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 4. April 2000, Az.: VI ZR 309/99, zitiert nach juris; BGH WM 2000, 592, 594; BGH NJW 2000, 737).

Der Berufungsschriftsatz der Kläger ist beim Oberlandesgericht Naumburg aber erst am Dienstag, dem 13. Januar 2004, eingegangen.

2. Den Klägern kann auch nicht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Ihr Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg, da sie nicht im Sinne des § 233 ZPO ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Notfrist des § 517 ZPO verhindert waren.

a) Auch unter Zugrundelegung des eigenen Vortrages der Kläger ist von einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz, das die Kläger sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, auszugehen.

Die Kläger können sich insbesondere nicht darauf berufen, es habe an dem Büroversehen einer Kanzleiangestellten gelegen, dass die Berufungsschrift entgegen dem Diktat ihres Prozessbevollmächtigten nicht an das Oberlandesgericht Naumburg, sondern an das Landgericht Halle gerichtet adressiert worden - und dort eingegangen - sei. Denn der Prozessbevollmächtigte einer Partei trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass das Rechtsmittel bei dem richtigen Gericht eingelegt wird, und er muss daher die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf ihre Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Empfängergerichts überprüfen (st. Rspr. , etwa BGH, Beschluss vom 4. April 2000, Az.: VI ZR 309/99, zitiert nach juris; BGH NJW-RR 1997, 892, 893; BGH VersR 1990, 801, 802; BGH VersR 1987, 486, 487). Lediglich hinsichtlich der richtigen postalischen Anschrift, etwa der Postleitzahl, darf er sich auf sein geschultes und erfahrenes Büropersonal verlassen, nicht hingegen hinsichtlich der Bezeichnung des für die Rechtsmitteleinlegung zuständigen Gerichts (BGH NJW 1995, 2105, 2106, BGH NJW 2000, 82). Hätte der Prozessbevollmächtigte der Kläger bei der Unterzeichnung der ersten, noch innerhalb der Berufungsfrist gefertigten Berufungsschrift das Empfängergericht pflichtgemäß überprüft, hätte ihm der Fehler, der zur Fristversäumung geführt hat, auffallen müssen.

b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann den Klägern auch nicht etwa deshalb gewährt werden, weil das für die Berufung unzuständige Landgericht Halle den Berufungsschriftsatz noch innerhalb der Rechtsmittelfrist an das Oberlandesgericht hätte weiterleiten können und die Fristversäumung insofern nicht mehr auf einem Verschulden der Klägervertreter beruht.

aa) Die Frage, ob eine Prozesspartei, die einen fristgebundenen Rechtsmittelschriftsatz beim unzuständigen Gericht einreicht, darauf vertrauen darf, dass dieses Gericht den Schriftsatz an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleiten werde, ist im einschlägigen Verfahrensrecht nicht geregelt. Grundlegende Bedeutung kommt insofern dem Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1995 (BVerfGE 93, 99 ff.) zu.

Geht nach dieser Entscheidung der Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht das tatsächlich nicht, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Mitverschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus (BVerfGE 93, 99, 114, 115).

bb) Der Bundesgerichtshof hat daraufhin seine frühere gegenteilige Rechtsprechung zumindest für den Fall nicht aufrechterhalten, dass das angegangene Gericht zwar für das Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist, jedoch vorher selbst mit der Sache befasst war. Ein solches Gericht ist aus nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BGH NJW 1998, 908, 909; BGH VersR 1998, 341; BGH VersR 1999, 1170, 1171; ebenso BAG NJW 1998, 923, 924).

cc) Ob die vorgenannten Grundsätze auch für ein unzuständiges Gericht gelten, das vorher überhaupt nicht mit der Sache befasst gewesen ist, hat das Bundesverfassungsgericht in einem weiteren Beschluss vom 03.01.2001 ausdrücklich dahingestellt sein lassen (BVerfG NJW 2001, 1343). Die Frage wird vom erkennenden Senat verneint.

Aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip wird der Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet. Der Richter muss das Verfahren so gestalten, wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen (BVerfGE 78, 123, 126). Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassung wegen geboten ist, kann sich aber nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Danach muss der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenser-klärung nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (so BVerfG NJW 2001, 1343; ferner BVerfGE 93, 99, 114).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt die Abwägung zwischen diesen betroffenen Belangen jedenfalls dann zu Gunsten des Rechtsuchenden aus, wenn das angegangene Gericht zwar für das Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist, jedoch vorher mit dem Verfahren befasst war. Denn für ein solches Gericht bestand, während die Sache bei ihm anhängig war, die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende Fürsorgepflicht gegenüber den Prozessparteien. Es wird nicht unangemessen belastet, wenn ihm auch noch eine nachwirkende Fürsorgepflicht auferlegt wird. Daher liegt es noch im Rahmen des Angemessenen, das Gericht für verpflichtet zu halten, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Eine ins Gewicht fallende Belastung tritt dadurch nicht ein, weil dem Gericht die Zuständigkeit für das Rechtsmittel gegen seine eigene Entscheidung bekannt ist und deshalb die Ermittlung des richtigen Adressaten, selbst wenn er im Schriftsatz nicht deutlich bezeichnet sein sollte, keinen besonderen Aufwand verursacht (so BVerfG NJW 2001, 1343; BVerfGE 93, 99, 115).

Wird die Verpflichtung zur Weiterleitung von Schriftsätzen an das Rechtsmittelgericht aber, wie vorstehend dargestellt, aus einer nachwirkenden Fürsorgepflicht hergeleitet, so muss diese Verpflichtung notwendigerweise dann entfallen, wenn die Rechtsmittelschrift - wie hier - bei einem Gericht eingereicht wird, das bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht, auch nicht im vorangegangenen Rechtszug, mit der Sache befasst gewesen ist. Denn in diesem Fall fehlt es an jeder Prozessrechtsbeziehung zwischen Partei und Gericht, die eine besondere Verantwortung gerade dieses Gerichts für den Fortgang des Verfahrens und damit (auch) für die Rechtsmitteleinlegung begründen könnte.

Die Bejahung einer generellen Verpflichtung zur Weiterleitung von Schriftsätzen hätte demgegenüber zur Folge, dass die unterlegene Prozesspartei bei jedem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ihre Rechtsmittelschrift einreichen und auf diese Weise dem Gericht die Verantwortung für das weitere Schicksal des Rechtsmittels überbürden könnte, sofern nur die Einreichung der Rechtsmittelschrift im Einzelfall rechtzeitig vor Fristablauf erfolgt wäre. Damit würde der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden, was weder in den zivilprozessualen Vorschriften noch in der Verfassung eine Grundlage findet (vgl. BVerfGE 93, 99, 114).

Hinzu kommt, dass in Landwirtschaftssachen die Partei auch dann, wenn sie anwaltlich vertreten ist, über das zulässige Rechtsmittel sowie über dessen Form und Frist ausdrücklich zu belehren ist (s. § 48 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 2 LwVG). Das ist hier geschehen.

Die Justiz muss - wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hervorgehoben hat - im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden (vgl. BVerfG NJW 2001, 1343). Mag bei einer Übersendung der Berufungsschrift an das Ausgangsgericht eine ins Gewicht fallende Belastung schon deshalb nicht entstehen, weil dem Gericht die Zuständigkeit für das Rechtsmittel gegen seine eigenen Entscheidungen bekannt ist, so ist der Aufwand im Falle der Einreichung der Berufungsschrift bei einem nicht mit der Sache befassten Gericht erheblich höher. Dies gilt vorliegend umso mehr, als Berufungen gegen Urteile der Landwirtschaftsgerichte - im Gegensatz zu sonstigen Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Amtsgerichte (eine weitere Ausnahme bilden die Familiensachen) - ausnahmsweise nicht an das übergeordnete Landgericht, sondern an das Oberlandesgericht zu richten sind.

dd) Selbst wenn man aber - entgegen der vorstehend vertretenen Rechtsauffassung - eine grundsätzliche Verpflichtung des angegangenen Gerichts zur Weiterleitung von Rechtsmittelschriften bejahen würde, so haben die Kläger im vorliegenden Fall ihre Berufung doch jedenfalls nicht so rechtzeitig bei dem Landgericht Halle eingelegt, dass sie die fristgerechte Weiterleitung an das Oberlandesgericht erwarten konnten.

Die Berufungsschrift wurde am 05. Januar 2004 in den Nachtbriefkasten des Landgerichts Halle eingeworfen. Der 06. Januar ist in Sachsen-Anhalt ein gesetzlicher Feiertag ("Heilige Drei Könige"). Der Schriftsatz konnte daher frühestens am Mittwoch, dem 07. Januar 2004, in den Geschäftsgang des Gerichtes gelangen. Am Dienstag, dem 13. Januar 2004 - und damit einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist - haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger ihren eigenen Angaben zufolge die Mitteilung des Landgerichts Halle, dass in Landwirtschaftssachen das Oberlandesgericht Berufungsgericht sei, erhalten. Bei einem üblichen Geschäftsgang, der hier zumindest die Registrierung, Aktenanforderung, Kostenprüfung, Aktenvorlage und -bearbeitung umfasste, war nicht mit einer früheren Mitteilung, innerhalb von vier Werktagen, oder mit der rechtzeitigen Vorlage an das - nicht am selben Ort ansässige - Oberlandesgericht zu rechnen. Dass der Geschäftsablauf ordnungswidrig gewesen wäre, ist im Übrigen auch weder ersichtlich noch von den Klägern, die insofern die Darlegungslast tragen, aufgezeigt worden; allein der Nachweis, dass der Schriftsatz einige Tage vor Fristablauf eingereicht wurde, reicht nicht aus (Greger in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 22b).

ee) Aus dem Anspruch der Partei auf ein faires Verfahren kann auch nicht die Verpflichtung eines unzuständig angegangenen Gerichts, das noch nicht mit dem Verfahren befasst gewesen ist, abgeleitet werden, die Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist telefonisch oder per Telefax auf die fehlerhafte Einreichung der Berufung hinzuweisen (BVerfG NJW 2001, 1343).

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für die Berufungsinstanz beruht auf §§ 14, 16 Abs. 2 GKG.



Ende der Entscheidung

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