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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: 2 U 13/02
Rechtsgebiete: RBerG, BGB, AGBG, ZPO


Vorschriften:

RBerG § 1
BGB § 170
BGB §§ 171 ff
BGB § 173
BGB § 172
BGB § 767
BGB § 171 Abs. 2
BGB § 177 Abs. 1
BGB § 172 Abs. 1
BGB § 328 Abs. 1
AGBG § 3
ZPO § 711
ZPO § 767
ZPO § 795
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
1. Die Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG erfasst auch zugleich die zur Ausführung des Vertrages erteilte Vollmacht (BGH, NJW 2002, 66, 67).

2. Die Nichtigkeit der Vollmacht hat die Unwirksamtkeit des Vertretergeschäfts zur Folge, wenn der Vertretene das Geschäft nicht genehmigt und der Vertragspartner nicht auf den Bestand der Vollmacht vertrauen durfte.

3. Ein solcher Vertrauensschutz (§ 171 ff. BGB) kommt im Hinblick auf die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht in Betracht, da die Unterwerferungserklärung als solche eine prozessuale Erklärung ohne materielle Wirkung darstellt.

4. Genießt der Vertragspartner des Vertretenen im Rahmen eines Vertrages zu Gunsten Dritter keinen Vertrauensschuzt gem. § 173 BGB, so kann der aus dem Vertrag lediglich begünstigte Dritte sich gegenüber dem Vertretenen nicht auf seine eigene Gutgläubigkeit berufen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 13/02 OLG Naumburg

verkündet am: 11.07.2002

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Grimm und den Richter am Landgericht Hachtmann auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.01.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die drohende Zwangsvollstreckung wegen eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, die von der Beklagten gegen die Kläger aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde betrieben wird.

Die Beklagte hat den Klägern im Rahmen eines Treuhandmodells den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert.

Ein Kollege der Klägerin zu 1) vermittelte den Kontakt zu einer Mitarbeiterin der Fa. S. GmbH & Co. KG, Frau Dr. F. , die von der D. AG (im Folgenden kurz: D. AG ) mit der Akquisition beauftragt worden war.

Frau Dr. F. bot den Klägern den vollfinanzierten Erwerb einer noch zu errichtenden 1-Zimmer-Wohnung in M. an. Sie erfragte die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger, bildete ein persönliches Berechnungsbeispiel und erläuterte Möglichkeiten der Steuerersparnis. Hiernach standen der Zins- und Tilgungsbelastung aus einem aufzunehmenden Darlehen in Höhe von 140.555,00 DM Vorteile aus der Vollfinanzierung in Form von Steuerersparnissen und Mieteinnahmen dergestalt gegenüber, dass in den folgenden Jahren zur vollständigen Bedienung des Darlehens monatlich 290,00 DM ausreichen sollten. Eine Fußnote wies auf Erwerbsnebenkosten in Höhe von ca. 14 % und Bearbeitungsgebühren in Höhe von 3 % hin.

Im Rahmen eines weiteren Gesprächs mit Frau Dr. F. unterzeichneten die Kläger einen so genannten Zeichnungsschein, in dem sie die Fa. G. mbH (im Folgenden kurz: G. ) beauftragten, einen Treuhandvertrag mit einer Treuhandgesellschaft bezogen auf das Objekt Nr. 005 in der zu errichtenden Appartementanlage zu vermitteln. Der Erwerbsaufwand war dort mit einer Fremdfinanzierung in Höhe von netto 140.555,00 DM, die als Eigenkapital zu erbringenden Erwerbsnebenkosten waren mit 19.678,00 DM und die Bearbeitungsgebühr für den Vermittler von 3 % des Gesamtaufwands war mit 4.849,15 DM angegeben. Wegen der Einzelheiten des so genannten Zeichnungsscheines wird auf die Ablichtung des Auftrags vom 01.09.1995 (Bd. II Bl. 56 d.A.) Bezug genommen.

Auf dem Auftragsformular quittierten die Kläger außerdem den Empfang der Texte des Treuhandvertrages, der Treuhandvollmacht und des von der G. erstellten Prospekts, in dem unter anderem die Funktionsverträge, die beteiligten Unternehmen und das Bestehen gesellschaftsrechtlicher Verbindungen dargestellt wurde. Wegen der Einzelheiten des Prospektinhaltes wird auf Bd. II Bl. 57 bis 124 d. A. verwiesen.

Am 01.09.1995 wurde der Abschluss des Treuhandvertrages notariell beurkundet. Hierbei handelten die Kläger im eigenen Namen und zugleich im fremden Namen als vollmachtlose Vertreter für die Treuhänderin, die K. mbH (im Folgenden kurz: K. ). Die Kläger erteilten der Treuhänderin eine umfassende Vollmacht, die u.a. folgenden Inhalt hat:

" Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Treuhänder eine umfassende, für die Dauer des Bestehens des Treuhandverhältnisses unwiderrufliche

VOLLMACHT

zu seiner uneingeschränkten Vertretung und zur Verfügung über den im Treuhandvertrag genannten Erwerbsgegenstand nach freiem Ermessen und der Durchführung des Treuhandvertrages. Die Treuhand erstreckt sich auf die Vornahme aller Handlungen, die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen sowie den Abschluss aller Rechtsgeschäfte, die im Rahmen des vorstehenden Treuhandvertrages genannt werden, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftraggeber nicht gewünscht werden, sonst wie erforderlich oder nach freiem Ermessen des Treuhänders zweckdienlich werden. Die Vollmacht berechtigt zur Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber Gerichten jedweder Art, Behörden der allgemeinen Verwaltung, Bauverwaltungsbehörden, Finanzbehörden sowie gegenüber jedem Dritten.

Der Treuhänder ist nicht an den genauen Wortlaut der im Prospekt und damit in der Verweisungsurkunde niedergelegten Verträge gebunden, sondern berechtigt, sofern und soweit dies bei Wahrnehmung des Interesses des Auftrag-/Vollmachtgebers an der Realisierung des Erwerbsvorganges erforderlich oder zweckmäßig erscheint oder sich auf Grund rechtlicher oder sachlicher Erfordernisse anbietet und das rechtlich und wirtschaftlich Gewollte nicht beeinträchtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen Abweichungen zu vereinbaren, soweit das wirtschaftliche Ergebnis unverändert bleibt.

1. Der Treuhänder ist insbesondere bevollmächtigt, namens und für Rechnung des Auftraggebers bzw. namens und für Rechnung der Gesamtheit derselben bezüglich des auf die schlüsselfertige Errichtung der Gesamtanlage gerichteten Werkvertrages die in § 1 des verweisungsurkundlichen Treuhandvertragstextes genannten und vom Auftraggeber aufgrund Nichtstreichung gewünschten Verträge zu schließen, welche gerichtet sind auf

(...)

die Vermittlung der erforderlichen Fremdfinanzierungsmittel im Rahmen der Zwischen- und der Endfinanzierung sowie der Vorfinanzierung des Eigenkapitals,

(...)

die Gewährung und Bereitstellung der Fremdfinanzierungsmittel im Rahmen der Zwischen- und der Endfinanzierung sowie der Vorfinanzierung des Eigenkapitals. Hierzu gehört die Bestellung der Sicherheiten zugunsten des oder der mitfinanzierenden Kreditinstitute durch Bewilligung und Eintragung von Grundpfandrechten mit dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung am Erwerbsgegenstand bis zur Höhe von bis zu 130 vom Hundert (130 %) des Erwerbsaufwandes ohne Erwerbsnebenkosten. Der Treuhänder ist im Rahmen der Übernahme der persönlichen Schuld berechtigt, den Auftraggeber der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen und Arbeitsentgeltansprüche sowie sonstige Bezüge des Auftraggebers und Rechte und Ansprüche gleich welcher Art aus Lebensversicherungen, Mietzinsansprüche aus der Vermietung des Erwerbsgegenstandes und Ansprüche auf Erstattung von Einkommensteuern für das Kalenderjahr der Errichtung des Treuhandvertrages und die beiden auf dieses folgenden Kalenderjahre dem oder den mitfinanzierenden Kreditinstituten im Rahmen des gesetzlich zulässigen abzutreten.

(...)

4. Der Treuhänder ist vom Nachweis des Vorliegens der internen Voraussetzungen zur Ausübung der Vollmacht gegenüber jedem Dritten befreit und somit befugt, den Auftraggeber nach außen umfassend zu vertreten."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsurkunde wird auf die vorliegenden Ablichtungen (Bd. I Bl. 52 bis 55 d.A.) Bezug genommen.

Auf der Grundlage dieser Vollmacht schloss die Treuhänderin, vertreten durch den mit Einzelvertretungsbefugnis ausgestatteten Geschäftsführer, Rechtsanwalt K. , am 20.12.1995 einen in notarieller Sammelurkunde errichteten Kauf-, Generalübernehmer- und Gesellschaftsvertrag. Nach Ziff. IV der Haupturkunde unterwarf sich der jeweilige Käufer wegen aller in dieser Urkunde eingegangenen und übernommenen Zahlungsverpflichtungen in Haupt- und Nebensache der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Ausweislich der Anlage A zu dieser Urkunde betrug der Kaufpreis für den Miteigentumsanteil am Grundstück 18.975,00 DM und der Werklohn inklusive Umsatzsteuer 100.989,00 DM. Am Miteigentumsanteil blieb ein Grundschuldbetrag in Höhe von 156.200,00 DM nebst 18 % Jahreszinsen zugunsten der Beklagten bestehen. Die Anlage A enthielt ferner folgende Erklärung der Käufer:

"(...)

Wegen des vorgenannten Grundschuldbetrages und der Zinsen wird die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den belasteten Miteigentumsanteil - Grundbesitz - in der Weise erklärt, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Miteigentumsanteils zulässig ist. Die Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundbuch wird bewilligt und beantragt. Käufer des vorgenannten Miteigentumsanteils - mehrere Käufer als Gesamtschuldner - übernimmt/ übernehmen für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des vorgenannten Grundschuldbetrages und der Zinsen von 18 % jährlich ab heute die persönliche Haftung, aus welcher die Gläubigerin sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz und unabhängig vom Bestand der Grundschuld in Anspruch nehmen kann und unterwerfen sich auch wegen dieser persönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen.

Der Gläubigerin ist sofort eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.

(...)"

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Vertragsurkunde vom 20.12.1995 nebst Anlagen (Bd. I Bl. 38 bis 50 d.A.) Bezug genommen.

Die Treuhänderin, vertreten durch Rechtsanwalt K. , genehmigte außerdem den von den Klägern als vollmachtlose Vertreter geschlossenen Treuhandvertrag vom 01.09.1995 in notarieller Form.

Am 01.04.1996 schloss die Treuhänderin namens der Kläger mit der Beklagten drei Kreditverträge über Darlehenssummen von insgesamt 156.172,00 DM, die auf Veranlassung der Treuhänderin ausgezahlt wurden.

Nachdem die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger aus der Urkunde vom 20.12.1995 eingeleitet hatte, haben die Kläger mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt, dass die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf ihre persönliche Haftung unzulässig ist. Sie haben den von der Treuhänderin in ihrem Namen abgeschlossenen Vertrag aus mehreren Gründen für unwirksam gehalten. Im Wesentlichen haben sie sich darauf berufen, dass die Initiatoren des Treuhandmodells die Verträge missbräuchlich gestaltet hätten und die Treuhänderin insbesondere über eine Vollmacht zur Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nicht verfügt habe, da sich eine solche im Wege der Auslegung aus der Vollmacht vom 01.09.1995 nicht ergebe. Sämtliche von der Treuhänderin abgeschlossene Verträge seien außerdem, so haben die Kläger gemeint, mangels wirksamer Vollmachtserteilung unwirksam, da der Treuhandvertrag und die damit verbundene Vollmacht wegen fehlender Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG nichtig seien. Die von den Klägern unterzeichnete Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verstoße außerdem gegen Vorschriften des AGBG, sei unklar und stelle eine unangemessene Benachteiligung der Vollmachtgeber dar. Schließlich haben sie ein Recht zur Lösung von der vollstreckbaren Urkunde auch aus Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte hergeleitet, die sie damit begründet haben, dass ihnen über die rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Folgen des Kauf der Wohnung ein falsches Bild vermittelt worden sei. Das Handeln der Vermittler müsse die Beklagte sich zurechnen lassen, weil sie mit ihnen planvoll zusammengearbeitet und Provisionen gezahlt habe.

Die Kläger haben beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. H. B. aus Sch. vom 20.12.1995 UR Nr. 1983/95 B für unzulässig zu erklären, soweit sie aus Ziffer IV (Seite 5, 6) und der Anlage A der betreffenden Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung der Kläger betrieben wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, mit den Initiatoren des Bauherrenmodells Details oder Bedingungen der Vertragsgestaltung abgesprochen zu haben, und behauptet, sie habe lediglich ihre allgemeine Bereitschaft erklärt, Kapitalanleger im Rahmen des Modells zu finanzieren. Sie habe weder das Projekt finanziert noch Vermittlungsprovisionen gezahlt. Die Beklagte hat außerdem die Ansicht vertreten, die Kosten der Beteiligung seien anhand des Prospekts zutreffend dargestellt worden und unschwer nachvollziehbar gewesen. Die von den Klägern behaupteten irreführenden Angaben zu den Inhalten der Beteiligung, den Kosten und den Steuervorteilen hat die Beklagte ebenso bestritten wie die von den Klägern geschilderten unlauteren Methoden der Kundenwerbung. Die Beklagte hat eine Einstandspflicht für etwaige Pflichtverletzungen der Vermittler oder der Treuhänderin abgelehnt, zumal die Treuhänderin als Vertreterin der Kläger auf deren Seite gestanden habe. Die Beklagte hält die geschlossenen Verträge für wirksam und die insoweit erhobenen Bedenken der Kläger für unbegründet.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Kläger mit der Urkunde vom 01.09.1995 der K. keine Vollmacht zur Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses erteilt habe. Die an enge Grenzen gebundene Auslegung der Vollmachtsurkunde ergebe einen solchen Willen der Kläger nicht.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Auslegung der Kammer angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vollmachtsurkunde nicht für vertretbar hält. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und betont, dass die Vollmacht weder nach den Regeln des AGBG unwirksam sei, noch gegen das RBerG verstoße. Insoweit fehle es zum einen an einer erlaubnispflichtigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, zum anderen habe es sich bei dem Geschäftsführer der K. um einen zugelassenen Rechtsanwalt gehandelt. Jedenfalls müssten die Kläger die Vollmacht gemäß §§ 172, 173 BGB gegen sich gelten lassen. Die Beklagte vertieft außerdem ihr Vorbringen im Hinblick auf die von den Klägern geltend gemachten Pflichtverletzungen bei Vertragsschluss und vertritt die Ansicht, gegenüber den Klägern nicht zur Aufklärung über die Risiken der Beteiligung am Bauherrenmodell verpflichtet gewesen zu sein.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 11.01.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg.

A.

Die Klage ist zulässig.

Zwar ist die Vollstreckungsabwehrklage gemäß §§ 767, 795, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nur zulässig, soweit die Kläger Einwendungen gegen den Anspruch geltend machen, der dem Titel zu Grunde liegt, was nach dem Vorbringen der Kläger und ihrer rechtlichen Argumentation überwiegend nicht der Fall ist. Denn die Kläger berufen sich im Wesentlichen darauf, dass das abstrakte Schuldanerkenntnis, auf das sich die Unterwerfungserklärung bezieht, aus verschiedenen Gründen unwirksam sei. Sie wenden sich also nicht (nur) gegen den zu Grunde liegenden Anspruch, sondern vor allem gegen die Wirksamkeit des zu vollstreckenden Titels selbst. Eine derartige Einwendung kann zwar nicht Gegenstand der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 ZPO) sein. Eine Entscheidung über die Unwirksamkeit des Titels kann aber nach der Rechtsprechung des BGH mit einer gesonderten Klage herbeigeführt werden, die zwar einen anderen Streitgegenstand hat als die Vollstreckungsabwehrklage (vgl. BGHZ 124, 164,170 f. und ausführlich BGH ZIP 2001, 2288), aber mit der Vollstreckungsgegenklage verbunden werden kann (BGHZ 118, 229, 233 f.). Bei dieser Klage handelt es sich um eine prozessuale Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767 ZPO (vgl. BGH a.a.O.), auf die die Kläger sich zuletzt auch ausdrücklich berufen haben.

B.

Die Vollstreckung gegen die Kläger aus der notariellen Urkunde vom 20.12.1995 ist unzulässig, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat. Es liegt weder ein wirksames Schuldanerkenntnis der Kläger noch eine wirksame Unterwerfungserklärung vor. Denn der notarielle Vertrag vom 20.12.1995, den die K. u. a. im Namen der Kläger mit der D. AG abgeschlossen hat, ist im Verhältnis zu den Klägern unwirksam. Die Beklagte kann deshalb aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten, insbesondere nicht aus der Unterwerfungserklärung vollstrecken.

I.

Die Unwirksamkeit des Vertrages ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus einer inhaltlich unzureichenden Bevollmächtigung. Der Auslegung des Landgericht vermag der Senat insoweit nicht zu folgen. Die Vollmacht umfasst ausdrücklich auch das Recht, die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, wie die Beklagte zu Recht und ausführlich erläutert hat. Außerdem enthält der Vertragstext, soweit er sich auf die Vollmacht bezieht, schon in dem Eingangssatz die Erteilung einer umfassenden und unwiderrufliche Vollmacht zu einer uneingeschränkten Vertretung. Die vom Landgericht vorgenommene Differenzierung zwischen der Bevollmächtigung zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung und der Bevollmächtigung zur Übernahme der persönlichen Haftung im Wege eines abstrakten Schuldanerkenntnisses vermag nicht zu überzeugen. Denn bei der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung handelt es sich lediglich um eine Verfahrenshandlung, die für sich genommen keine Zahlungsverpflichtung der Kläger begründen konnte.

II.

Die Unwirksamkeit des notariellen Vertrages vom 20.12.1995, den die K. u. a. im Namen der Kläger mit der D. AG unter Beteiligung des Generalübernehmers abgeschlossen hat, folgt aus der Unwirksamkeit der von den Klägern erteilten Vollmacht vom 01.09.1995, die wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist.

1. Der Treuhandvertrag vom 01.09.1995 ist als Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig (§ 134 BGB).

a) Wer ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Genehmigung nach Art. 1 § 1 RBerG. Verfügt er darüber nicht, ist ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (BGHZ 145, 265, 278).

b) Dies gilt auch im vorliegenden Fall.

aa) Auch hier geht es um derartige rechtsbesorgende Tätigkeiten von Gewicht beim Abschluss der Kauf-, Finanzierungs-, Miet- und Mietgarantieverträge, der dinglichen Belastung des Eigentums und bei Geschäften zur Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die der K. übertragenen Aufgaben und Vollmachten sind nach den Bestimmungen des Vertrags umfassend, wie die Beklagte in der Berufungsbegründung selbst hervorgehoben hat. Im vorliegenden Fall sollte die K. die Kläger gegenüber jedermann, auch gegenüber Bau- und Verwaltungsbehörden und sogar gegenüber der Steuerbehörde umfassend vertreten. Das Mandat, das die Kläger der Treuhänderin erteilt haben, berührte elementare rechtliche und wirtschaftliche Vermögensinteressen. Selbst zur Verfügung über das Arbeitseinkommen der Kläger und zur Abtretung aller Rechte und Ansprüche der Kläger war die K. befugt. Die Aufgaben und umfassende Entscheidungsbefugnis der Treuhänderin konnten, insbesondere bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Objekts, erheblichen Beratungsbedarf bedingen und eine Rechtsbesorgung erforderlich machen, die nach dem Willen des Gesetzgebers den zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten ist. Die in einem Großprojekt regelmäßig bereits eingetretenen tatsächlichen Festlegungen durch die Gesamtkonzeption des Objekts sowie durch vorausgegangene Verhandlungen und Vertragsschlüsse zwischen Dritten, etwa des Bauträgers mit den finanzierenden Banken, schließen den Auftrag zur Rechtsbesorgung nicht aus (vgl. BGH, NJW 2002, 66, 67).

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist den Anforderungen des RBerG nicht dadurch Genüge getan, dass es sich bei dem Geschäftsführer der K. um einen Rechtsanwalt handelte. Denn ihm haben die Kläger kein Mandat erteilt. Er wurde ausschließlich als Vertreter der Treuhänderin tätig, bei der es sich um eine juristische Person handelte, die ihrerseits nicht über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG verfügte.

2. Nach der Zielsetzung des Rechtsberatungsgesetzes nichtig ist zugleich die zur Ausführung des nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags erteilte umfassende Vollmacht. (BGH, NJW 2002, 66, 67). Denn das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll in erster Linie die Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen (BGHZ 37, 258, 262; BGH, WM 2001, 1861, 1863). Mit dieser Zweckrichtung wäre es aber unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater gleichwohl rechtlich - bei Wirksamkeit der Ausführungsvollmacht - in den Stand zu setzen, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen, indem er Rechtsgeschäfte zu Lasten des Geschützten abschließt, und den Rechtsuchenden allein auf Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsberater zu verweisen (vgl. BGH, NJW 2002, 66, 67 m.z.N.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 79 Rn. 4). Dass es sich bei der Vollmacht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt und das Verbot unerlaubter Rechtsberatung sich nicht gegen den Vollmachtgeber richtet, wie die Beklagte betont, ist angesichts des vom Rechtsberatungsgesetz beabsichtigten Schutzes nicht entscheidend (vgl. BGH. a.a.O.).

3. Die Nichtigkeit der Vollmacht führt im vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit des notariellen Vertrages vom 20.12.1995 im Verhältnis zwischen den Klägern und der Verkäuferin.

a) Die Nichtigkeit der Vollmacht hat nach dem Gesetz die Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts zur Folge, wenn der Vertretene das Geschäft nicht genehmigt und der Vertragspartner nicht auf den Bestand der Vollmacht vertrauen durfte.

b) Auf eine Duldung des Handels der Treuhänderin kann die Beklagte sich nicht berufen. Anhaltspunkte für ein Zurechnung des Handelns der K. nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht sind nicht ersichtlich. Sie setzte voraus, dass das Vertrauen des Dritten an andere Umstände als an die Vollmacht anknüpft (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2002, XI ZR 148/01, Bd. III, Bl. 205 ff d.A.). Das ist hier nicht der Fall.

c) Eine konkludente Genehmigung des Vertrages vom 20.12.1995 durch die Kläger liegt ebenfalls nicht vor. Das Verhalten der Kläger nach Abschluss des notariellen Vertrages, auf das die Beklagte sich beruft, kann (nur) unter dem Gesichtspunkt der Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) von Bedeutung sein (vgl. BGH, a. a. O.). Es kann allerdings offen bleiben, ob die Beantragung der Eintragung des Wohnungseigentums als Genehmigung auch im Hinblick auf die weiteren Gegenstände des notariellen Vertrages, insbesondere des abstrakten Schuldanerkenntnisses angesehen werden könnte. Jedenfalls haben die Kläger auch die Eintragung nicht selbst beantragt. Alle Erklärungen gegenüber der Vertragspartnerin, die im Zusammenhang mit dem Bauherrenmodell im Namen der Kläger abgegeben worden sind, wurden durch die K. als Vertreterin abgegeben. Die Kläger haben insbesondere die abstrakte Übernahme der persönlichen Haftung weder ausdrücklich noch konkludent genehmigt.

d) Auf einen Vertrauensschutz des Vertragspartners gemäß § 172 BGB kann die Beklagte sich nicht berufen.

aa) Derjenige, der eine Vollmacht erteilt, trägt allerdings im Außenverhältnis grundsätzlich das Risiko ihrer möglichen Unwirksamkeit. Wenn eine Vollmachtserteilung dem Geschäftsgegner mitgeteilt worden ist (§ 170 BGB) oder der Vertreter dem Geschäftsgegner bei Vertragsschluss das Original oder eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegt hat (§ 172 Abs. 1 BGB), bleibt die Vertretungsmacht bestehen, bis die Vollmacht zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. Einem gutgläubigen Geschäftsgegner kann der Vertretene weder die Nichterteilung oder die Unwirksamkeit noch das Erlöschen oder eine Einschränkung der Vollmacht entgegengehalten (vgl. BGH, NJW 2000, 2270, 2271; MünchKomm/ Schramm, BGB, 4. Aufl., § 172 Rdn. 11).

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es im vorliegenden Fall aber auf die Frage des Vertrauensschutzes gemäß §§ 171 ff BGB nicht an.

(1) Zu Recht weisen die Beklagten unter Bezugnahme auf die vorgelegte Entscheidung des OLG Zweibrücken (Urt. v. 21.01.2002, 7 U 70/01) drauf hin, dass die Unterwerfungserklärung selbst lediglich eine prozessuale Erklärung ohne materielle Wirkung darstellt, so dass die Regeln der §§ 171 ff BGB keine Anwendung finden, wenn ein vollmachtloser Vertreter die Unterwerfungserklärung abgegeben hat (vgl. RGZ 146, 308, 312 f; Zöller-Stöber, 23. Aufl. 2002, § 794, Rdn. 29 a).

(2) Die Unwirksamkeit des Vertrages vom 20.12.1995 führt auch zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung. Diese kann zwar nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage, aber im Wege der vom BGH entwickelten besonderen Gestaltungsklage gemäß § 767 BGB analog geltend gemacht werden, mit der Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Titels selbst geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Rechtsstreit lässt die Unwirksamkeit des Vertrages nicht nur das abstrakte Anerkenntnis als Schuldgrund entfallen, sondern führt auch unmittelbar zur Nichtigkeit der Unterwerfungsklausel.

cc) Selbst wenn man auf das Anerkenntnis abstellt, auf das sich die Unterwerfungserklärung bezieht, kommt es auf die streitige Frage, ob die Treuhänderin der Beklagten die notariell beglaubigte Vollmachtsurkunde der Kläger vorgelegt hat, nicht an. Die Beklagte ist nicht Vertragspartner des Kaufvertrages vom 20.12.1995 und war auch an dem Vertragsschluss nicht beteiligt. Sie kann nur einen Anspruch geltend machen, der ihr im Wege eines Vertrages zu Gunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) eingeräumt wurde. Ob die Beklagte eine etwaige Unwirksamkeit oder Widerruflichkeit der Vollmacht kannte oder kennen musste (§ 173 BGB), ist deshalb unerheblich. Auf § 172 BGB i.V.m. §§ 170, 171 Abs. 2 BGB kann sich nur derjenige berufen, der im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Vollmacht einen Vertrag geschlossen oder eine Erklärung abgegeben hat. Denn Vertrauensschutz gemäß § 172 BGB genießt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur derjenige, dem der Vertreter die Vollmachtsurkunde vorgelegt hat. Gemeint ist die Vorlage an den Geschäftsgegner des Vertretungsgeschäfts. Dritter i. S. des Gesetzes ist der Geschäftsgegner oder Vertragspartner, an den die Willenerklärung gerichtet ist (vgl. MünchKomm/Schramm, BGB, 4. Aufl. 2001, § 173 Rdn. 1), bzw. zu dem eine Rechtsbeziehung hergestellt werden soll (vgl. MünchKomm/Schramm, a.a.O. Rdn. 5 und § 172 Rdn. 1). Die Beklagte ist zwar durch das Anerkenntnis der Kläger aus dem Vertrag begünstigt, aber sie ist nicht Partei des notariellen Vertrages, hat am 20.12.1995 nicht im Vertrauen auf die Vollmacht eine Willenserklärung abgegeben oder entgegengenommen und ist deshalb kein gemäß § 172 BGB geschützter Geschäftsgegner. Auf ihren Kenntnisstand kommt es nicht an.

dd) Der Geschäftsgegner der Kläger, also die D. AG , ist nicht durch die Erteilung einer Ausfertigung der Vollmacht geschützt.

(1) Wenn der Geschäftsgegner das Erlöschen der Vertretungsmacht bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste, entfällt gemäß § 173 BGB die Rechtsscheinhaftung des Vertretenen. Dies gilt über den Gesetzeswortlaut hinaus auch dann, wenn eine Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt worden ist (BGH, WM 1985, 10, 11 m.N.).

(2) Ob die D. AG , die allerdings auf Grund ihrer Organisation eine erhöhte Rechtskenntnis besitzt, die Tätigkeit der Treuhänderin rechtlich falsch eingeschätzt hat, kann offen bleiben. Wenn der Vertragspartner bei Verträgen mit dem Vollmacht- und Auftraggeber, die von dem Rechtsbesorger vermittelt werden, in einer Weise mit diesem zusammenarbeiten, dass seine Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muss, kann er sich auf die Rechtsscheinhaftung nicht berufen (vgl. u.a. BGH, WM 1976, 100; BGH, WM 1978, 1062 BGH, WM 1998, 923, 924f).

(3) Eine solche Zusammenarbeit liegt hier vor. Die D. AG durfte auf den Bestand der Vertretungsmacht nicht vertrauen, denn sie kannte das Vertragswerk, das ihrem Vertreter spätestens bei Abschluss des Vertrages vorlag; sie hat mit den Initiatoren, die die Aufgaben der Treuhänder zumindest in wesentlichen Zügen vorgegeben haben, zusammengearbeitet und das Modell mitgetragen. Der D. AG war auch die Funktion der K. und das Geschäftsbesorgungsverhältnis bekannt. Aus dem Treuhandvertrag und aus der mit ihm verbundenen Vollmacht selbst erschließt sich der Charakter der Verträge. Es bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte für ein frühzeitiges Zusammenwirken zwischen der D. AG und der Treuhänderin bzw. den sie auswählenden Gesellschaften. Sie hat deren Tätigkeit nicht nur gekannt, sondern gehörte zu den Initiatoren des Bauherrenmodells, wie sich aus dem Prospekt ergibt. Dass eine Verflechtung zwischen der Treuhänderin und der Verkäuferin nicht bestand, steht der Kenntnis von der Funktion und den Aufgaben der Treuhänderin nicht entgegen. Die umfassende Übertragung aller Rechtshandlungen auf Treuhänder ergab sich schon aus dem Beteiligungsprospekt, in dem die D. AG unter der Überschrift "Ihre Partner" als mitverantwortliche Gesellschaft genannt ist.

III.

Da die Klage aus anderen Gründen Erfolg hat, kommt es auf die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Übernahme der persönlichen Haftung in der notariellen Urkunde vom 20.12.1995 gegen Vorschriften des AGBG verstößt, nicht an.

Der Senat muss insbesondere nicht prüfen, ob ein Verstoß gegen § 9 oder § 3 AGBG darin zu sehen ist, dass die Kläger nach dem Inhalt der Anlage A des Vertrages vom 20.12.1995 sich einseitig verpflichtet und wegen eines abstrakten Schuldanerkenntnisses der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben, obwohl das zu sichernde Darlehen noch nicht gewährt und ein Darlehensvertrag auch noch nicht abgeschlossen worden war. Als am 20.12.1995 das Schuldanerkenntnis der Kläger erklärt wurde, lag nicht einmal eine Darlehenszusage vor, so dass ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Möglichkeit einer sofortigen - und wegen des Schuldanerkenntnisses von einer Darlehensforderung unabhängigen - Zwangsvollstreckung fraglich erscheint.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).

Ende der Entscheidung

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